Urteil
6 K 374/16.WI.A
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2016:0422.6K374.16.WI.A.0A
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Tenor
Nr. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.01.2016 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Nr. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.01.2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Soweit die Klage zurückgenommen worden war, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht. Denn die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist in sich widersprüchlich. Zwar ist die in Deutsch beigefügte Rechtsmittelbelehrung mit "innerhalb einer Woche" richtig, jedoch enthält die Rechtsbehelfsbelehrung in Persisch (farsi) eine Frist von zwei Wochen. Damit hat das Bundesamt eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erteilt, dies mit der Folge, dass keine wirksame Rechtsmittelbelehrung erteilt ist und der weiteren Folge, dass die Rechtsmittelfrist ein Jahr beträgt. Die zulässige Klage ist auch bezüglich der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG rechtswidrig. Die Entscheidung des Bundesamtes in dem Bescheid vom 26.01.2016 lässt jegliche Ermessensentscheidung vermissen. Vorliegend wurde bereits nicht alles in die Ermessensentscheidung eingestellt, was erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere, dass der Kläger mit einer in Deutschland lebenden afghanischen Staatsangehörigen verheiratet ist und die Eheleute insgesamt drei Kinder hat, deren Vater der Kläger ist. Dies ergibt sich eindeutig aus der Bundesamtsakte und noch eindeutiger aus den beigezogenen Akten der Ausländerbehörde. Zwar ist der Kläger mit Schreiben vom 10.11.2015 hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots angehört worden und hat hierzu keine weiteren Ausführungen gemacht. Jedoch führt dies nicht dazu, dass offensichtliche Faktoren, welche in das Ermessen einzustellen sind, von Amts wegen nicht eingestellt werden, nur, weil der Kläger nichts mehr weiter vorgetragen hat. Dies ist vorliegend insoweit noch problematischer, als die Familiensituation bei seiner Anhörung am 24.02.2015 nicht nur erörtert wurde, sondern der Anhörer die Familienverhältnisse selbst festgestellt hat. Insoweit ist vorliegend ein gänzlicher Ermessensausfall gegeben. Dies mit der Folge, dass Ziffer 6 des Bescheides vom 26.01.2016 aufzuheben ist. Am Rande sei bemerkt, dass bei Familienzugehörigkeit und Kindern der Ermessensausfall des Bundesamtes regelmäßig auch in anderen Asylverfahren zu verzeichnen ist, dies wohl, da kein entsprechender Baustein für die Neuregelung vorhanden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er am 21.12.2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 21.12.2012 erkennungsdienstlich bei der Erstaufnahmeeinrichtung in C-Stadt erfasst. Als Asylantragsdatum ist der 10.01.2013 aufgenommen. Mit Mail vom 04.02.2015 informierte die zuständige Ausländerbehörde das C, dass eine Anzeige des Generalkonsulats der Islamischen Republik Iran aus Frankfurt vorliege, wonach der Kläger nicht nur mit der in Deutschland lebenden Ehefrau xxx verheiratet, sondern auch noch im Iran mit Frau yyy verheiratet sei. Insoweit wurden Kopien des Ehevertrages vorgelegt. Bei seiner Anhörung beim C. am 24.02.2015 übergab der Kläger seine Heiratsurkunde mit der in Deutschland lebenden Ehefrau. Von Seiten des Bundesamtes wurde festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers afghanische Staatsangehörige ist und sie Abschiebeschutz gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erhalten hat. Bei seiner Anhörung gab der Kläger ferner an, dass zum Zeitpunkt, als er aus dem Iran ausgereist ist, seine Frau und sein Kind schon in Deutschland gewesen seien. Er habe das Abitur gemacht und als Immobilienmakler gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er absolviert. Er sei Anfang Oktober 2012 ausgereist und am 20.12.2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er habe sich Schleppern bedient und dafür 6.000,- € bezahlt. Er habe den Iran nur wegen seiner Frau und seines Kindes verlassen. Wenn man sie dort erwischt hätte, hätte man sie gesteinigt. Seine Frau sei verheiratet gewesen. Sie haben ein eigenes Textilgeschäft gehabt. Er sei regelmäßig in ihrem Geschäft gewesen und habe dort auch eingekauft. Die Frau habe ihm gut gefallen und er habe sich die Telefonnummer von der Vitrine abgeschrieben. Sie seien sich näher gekommen und hätten regelmäßig Geschlechtsverkehr gehabt. Sie sei dann schwanger geworden. Ihr Ehemann sei davon ausgegangen, dass es das eigene Kind sei. Die Schwägerin der Ehefrau habe sie gesehen und dem Ehemann berichtet. Ihr Mann habe sie dann zusammengeschlagen und sie zwingen wollen, sich untersuchen zu lassen, ob das Kind tatsächlich von ihm sei. Seine Frau sei dann zu einer Freundin geflohen und habe sich dort versteckt. Anschließend sei sie nach Afghanistan zu ihren Eltern. Ihr Vater habe sich jedoch geweigert, sie aufzunehmen. Sie sei dann nach Deutschland. Zwischenzeitlich hätten sie zwei Kinder, seine Frau sei schwanger und bekomme bald ein drittes Kind. Vor ca. dreieinhalb Jahren habe sich seine Frau scheiden lassen. Sie selbst hätten am 01.07.2012 geheiratet. Sie hätten in M. geheiratet. Sie seien tatsächlich aus Deutschland dorthin gekommen, damit sie hätten heiraten können. Sie hätten wegen A. (den ersten Kind - Sohn) geheiratet. Er habe deswegen mit seiner Familie im Iran Schwierigkeiten bekommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.01.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt, der Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt, der Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt, festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wurde ausgeführt, dass dieses grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten dürfte. Ein Drittstaatsangehöriger, der aufgrund strafrechtlicher Verurteilung ausgewiesen worden sei oder eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, dürfe die Frist von fünf Jahren überschreiten, solle aber zehn Jahre nicht überschreiten. Im vorliegenden Fall halte man das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit 30 Monaten für angemessen. Der Bescheid wurde dem Kläger per Zustellungsurkunde am 03.03.2016 zugestellt. Er enthielt eine deutsche Rechtsmittelbelehrung mit einer Rechtsmittelfrist von einer Woche und eine persische (farsi) Rechtsmittelbelehrung, in der die Frist zwei Wochen beträgt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17.03.2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden per Digifax am selben Tage, hat der Kläger Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (6 L 375/16.WI.A). Zugleich wurde höchst vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsmittelbelehrung in der persischen Sprache zwei Wochen beinhalte und der Kläger insoweit erst am 15.03.2016 bei seinem Bevollmächtigten vorgesprochen habe. Es bestehe eindeutig eine begründete Furcht vor Verfolgung und der Todesstrafe, da es an der Ehe des Klägers in seinem Heimatland keine Zweifel gebe. Dies werde mit der Todesstrafe geahndet. Der Kläger begehrte ursprünglich, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.01.2016, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung am 22.04.2016 beschränkte sich der Kläger unter Rücknahme seiner Klage im Übrigen auf die Aufhebung der Nr. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.01.2016. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid vom 26.01.2016 dahingehend aufzuheben, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG bezogen auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung aufgehoben werde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 05.04.2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte 6 L 375/16.WI.A, die Bundesamtsakte nebst Dokumentenmappe, die Ausländerakte den Kläger betreffend sowie die Ausländerakten die gesamte Restfamilie betreffend Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.