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Urteil

6 K 846/16.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2016:0822.6K846.16.WI.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO allein entscheiden konnte, ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. ist ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten, das Rechte der Kläger verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO) nicht erkennbar. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 115 Abs. 5 S. 1 VwGO, denn der Beklagte hat bereits in nicht zu beanstandender Weise über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten entschieden. Als Anspruchsgrundlage kommt angesichts des insoweit allgemein gebliebenen Vortrags der Kläger § 53 Abs. 2 HBO in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist - was das Entschließungsermessen einerseits und das Auswahlermessen andererseits angeht - dabei nur dann anzunehmen, wenn zusätzlich zum Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für wesentliche Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein erhebliches Überwiegen der Interessen des Nachbarn ergibt (VG München, Urteil vom 18. März 2016 - M 1 K 15.5513 -, juris Rn. 30; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. September 2013 - 14 ZB 12.2033 -, juris Rn. 16; grdl. zur Ermessensreduzierung auf Null BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - I C 42.59 -, BVerwGE 11, 95, juris Rn. 10). Hiervon ausgehend besteht kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, denn eine schwerwiegende Verletzung von Rechten der Kläger, die ein Einschreiten der Bauaufsicht zwingend erforderlich macht, ist nicht ersichtlich. Zum einen liegt schon keine Verletzung von Vorschriften vor, die zugleich Rechte der Kläger schützen und damit geeignet sind, ein bauaufsichtliches Einschreiten zu ihren Gunsten zu rechtfertigen. Im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf behördliches Einschreiten gilt die Schutznormtheorie, wonach erforderlich ist, dass ein Kläger die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften rügen muss, die zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt sind und von deren Schutzgehalt der Kläger auch konkret umfasst ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 83 m.w.N.). Zwar erscheint ein Verstoß gegen drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht in jeder Hinsicht ausgeschlossen, jedenfalls was die Einhaltung des § 39 HBO angeht. Gleichwohl hat der Beklagte sein nicht auf Null reduziertes Ermessen in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgeübt, dass er nicht eingeschritten ist und die Kläger auf den Zivilrechtsweg verwiesen hat. Kein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 53 Abs. 2 HBO begründet allerdings das Fehlen einer Baugenehmigung für die Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Dabei kann dahinstehen, ob die Fläche von 30 m 2 überschritten wird, die die Obergrenze für die Genehmigungsfreiheit einer - zumal selbstständigen - Aufschüttung nach § 55 HBO i.V.m. Ziff. 12.1 Anlage 2 zur HBO markiert. Denn Verstöße gegen die Baugenehmigungspflicht betreffen keine drittschützenden Vorschriften (allg. Meinung, s. nur Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 14. Juli 2016 - 2 A 46/15 -, juris Rn. 40). Das mit der Baugenehmigungspflicht umgesetzte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient allein dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Überwachung und Lenkung der Bautätigkeit. Auch ein vermeintlicher Verstoß gegen den Bebauungsplan "Am Grauen Stein" dadurch, dass mit der Aufschüttung eine den Anforderungen des § 2 widersprechende Einfriedung geschaffen wurde, ist nicht erkennbar. Denn zum einen stellt eine Aufschüttung keine Einfriedung dar, jedenfalls dann nicht, wenn sie keine Höhe erreicht, aufgrund der das Betreten oder Verlassen des Grundstücks erschwert wird. Die Aufschüttung hat an ihrer höchsten Stelle - wenn man dabei als unteren Messpunkt das Niveau des Nachbargrundstücks anlegt - eine Höhe von 60 cm. Ihr kommt daher nicht der Charakter einer Einfriedung zu. Davon geht jedenfalls der Plangeber aus, der insoweit zwischen Hecken, Mauern, Holz- und Drahtzäunen unterscheidet. Eine Erdaufschüttung lässt sich hierunter nicht verstehen. Im Übrigen dienen diese baugestalterischen Vorschriften nicht dem Schutz der Nachbarn im Sinne der Schutznormtheorie, sondern haben ästhetische und naturschutzrechtliche Motive, etwa wenn § 2 Ziff. 4 einen Mindestbodenabstand verlangt, der Kleintieren wie Igeln den ungehinderten Weg über die Grundstücksgrenzen ermöglicht. Aber auch soweit drittschützende Normen gegeben sind, gegen die die Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen verstößt, liegen nicht die Voraussetzungen dafür vor, dass ein bauaufsichtliches Einschreiten alternativlos ist. Anders als bei Verstößen gegen den Bebauungsplan und die Genehmigungspflicht verhält es sich, was die Gewähr von Drittschutz angeht, zwar mit den von den Klägern ebenfalls angeführten Vorschriften aus dem Abstandsflächenrecht des § 6 HBO. Nach dessen Absatz 1 sind vor den oberirdischen Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden und sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 8 freizuhalten. Schutzzweck der Vorschrift sind die auch als private Interessen anzusehenden Belange des Brandschutzes, der Sicherung von Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsflächen und der Nachbarfrieden (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 4 A 2410/08 -, juris Rn. 20). Diese Vorschrift, die durch § 6 Abs. 5 S. 3 HBO dahingehend zu ergänzen ist, dass die Abstandsfläche mindestens 3 m umfassen muss, findet auch Anwendung auf sonstige Anlagen, von denen nach § 6 Abs. 8 S. 1 HBO Wirkungen "wie von Gebäuden" ausgehen. Keine Wirkungen sind nach § 6 Abs. 8 S. 2 Nr. 2 HBO anzunehmen bei Aufschüttungen bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche. Die hier streitgegenständliche Aufschüttung zeitigt danach keine Wirkungen wie ein Gebäude. Maßstab ist der Abstand des höchsten Punkts des in der potenziellen Abstandsfläche liegenden Teils der Aufschüttung von der Geländeoberfläche. Die "Geländeoberfläche" im Sinne des § 6 Abs. 8 S. 2 Nr. 2 HBO ist dabei jedenfalls in den Fällen, in denen vor der Herstellung der Aufschüttung das Niveau des Grundstücks, auf dem sich die Aufschüttung befindet, unterhalb dem des Nachbargrundstücks liegt, das Niveau des Nachbargrundstücks (so auch Allgeier/Rickenberg, HBO-Kommentar, 9. Aufl., § 6 Rn. 127 a.E.). Ansonsten könnte es zu dem absurden Fall kommen, dass eine Aufschüttung etwa von 2 m auf einem Grundstück, das 4 m unter dem Nachbargrundstück liegt, als Verstoß gegen § 6 Abs. 1 HBO angesehen wird. Es liegt auf der Hand, dass in einem solchen Fall die Höhe der Aufschüttung bis zur Überschreitung des Grundstücksniveaus des Nachbarn keine Wirkungen "wie ein Gebäude" zeitigen kann. Vielmehr entspricht es dem Schutzzweck des § 6 Abs. 1, 8 S. 1 HBO, dass nur solche Aufschüttungen abstandsflächenrechtliche Relevanz entfalten, deren Höhe das Grundstücksniveau des Nachbarn überschreiten, weil eine unterhalb liegende Anlage keinen Einfluss auf die Belichtung und Belüftung haben kann (vgl. Hornmann, HBO, 2. Aufl. 2011, § 6 Rn 132; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 UE 2231/95 -, juris Rn. 35). Etwas anderes mag aus Brandschutzerwägungen gelten, wenn es sich nicht um eine Erdaufschüttung handelt, sondern um ein (brennbares) Gebäude. Jedenfalls für die in § 6 Abs. 8 HBO genannten Anlagen kam es dem Gesetzgeber als Grund für die abstandsflächenrechtliche Irrelevanz primär auf Belichtungs-/Belüftungsaspekte und den Nachbarfrieden an, weil das entscheidende Merkmal für die abstandsflächenrechtliche Beachtlichkeit die Höhe angeführt wird. Das Gericht hat im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit festgestellt, dass die Niveaus des klägerischen und der Beigeladenen gehörenden Grundstücke maximal 60 cm auseinander liegen. Diese Messung hat die Zustimmung der Beteiligten in der Verhandlung gefunden. Dabei ist unschädlich, ob der gemessene Punkt tatsächlich der höchste Punkt der Aufschüttung innerhalb der Abstandsfläche war. Denn das Gelände weist zwar ein leichtes Gefälle zum klägerischen Grundstück auf, erreicht aber in keinem Fall die Höhe von 1 m über der Oberfläche des klägerischen Grundstücks. Ob ein Verstoß gegen § 39 HBO vorliegt, wofür im Ergebnis einiges spricht, kommt es im Ergebnis nicht an, denn es liegt keine schwerwiegende Rechtsgutsverletzung vor, die ein bauaufsichtliches Einschreiten erfordert. Zwar ist § 39 HBO drittschützend (Hornmann, HBO, 2. Aufl. 2011, § 39 Rn. 3; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 UE 2231/95 -, juris Rn. 38). Allerdings muss für einen Verstoß die Unzumutbarkeit der Ableitung von Niederschlagswasser auf das nachbarliche Grundstück feststehen (Allgeier/Rickenberg, HBO-Kommentar, 9. Aufl., § 39 Rn. 15). Der Hessische VGH hat dazu festgestellt, dass der Regelung des § 42 Abs. 1 HBO a.F. (heute § 39 HBO) insoweit nachbarschützender Charakter zuzumessen sei, als von baulichen Anlagen kein Abwasser auf Nachbargrundstücke abgeleitet werden dürfe, durch das für den Nachbarn unzumutbare Nachteile oder Belästigungen entstehen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 UE 2231/95 -, juris Rn. 38; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2004 - 9 UZ 2458/03 -, juris Rn. 3). Dass § 39 HBO nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass schlechterdings jede Gartengestaltung (soweit diese eine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 HBO darstellt) verboten ist, wegen der Niederschlagswasser auf nachbarliche Grundstücke abfließt, gebietet schon die praktische Vernunft. Denn dann würde die Vorschrift jeder Grundstücksgestaltung, die ein auch nur leichtes Gefälle zu den Nachbargrundstücken vorsieht, entgegenstehen, was erkennbar nicht der Wille des Landesgesetzgebers sein kann, der einen Vorbehalt der Zumutbarkeit in § 39 S. 2 HBO formuliert hat. Das Zumutbarkeitserfordernis ist Ausdruck der sich im Nachbarschaftsrecht stets wiederzufindenden Abwägung der im konkreten Einzelfall erkennbaren und schutzwürdigen Belange der Nachbarn (vgl. auch § 906 Abs. 1 BGB: "nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung"; § 21 Abs. 2 Nr. 1 LNRG: "erheblich beeinträchtigt"). Die vom Gericht am 19.08.2016 durchgeführte Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass vom gepflasterten Teil der Aufschüttung im Bereich hinter dem Carport Wasser auf das Grundstück der Kläger abfließt und auf die Wand der Garage trifft. Dafür sprechen die grünlichen Flecken in der Kante zwischen gepflasterter Fläche und Garagenwand. Ferner trifft das Vorbringen der Kläger zu, dass auch im hinteren Bereich der Grundstücke, dort wo die Kläger ein Beet und die Beigeladene eine Hecke angelegt haben, Wasser vom erhöhten Grundstück der Beigeladenen auf das Grundstück der Kläger fließt. Ob das abfließende Wasser aber eine (Haupt-)Ursache für die Wasserflecken in der Garage der Kläger darstellt, kann ohne Sachverständigengutachten nicht ermittelt werden. Eines solchen Gutachtens bedarf es indes nicht, denn selbst wenn abfließendes Regenwasser von der Pflasterfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen die alleinige Ursache für die Wasserschäden wäre und ein Verstoß gegen § 39 S. 2 HBO vorläge, liegen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, sodass kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht. Der Beklagte hat nämlich zutreffend vorgetragen, dass die Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschutzes seitens der Kläger ausreichend ist, um dessen Rechte zu wahren, sodass ein bauaufsichtliches Tätigwerden zum Schutz seiner Rechte nicht geboten ist. Dass die Antragsteller im Rahmen des bauaufsichtlichen Nachbarrechtsschutzes auf die Klagemöglichkeiten vor den Zivilgerichten verwiesen werden können, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So hat das BVerwG in einer Entscheidung ausgeführt (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 4 B 204/97 -, juris Rn. 2): "Die Bauaufsichtsbehörde hat die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen und bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften neben dem besonderen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände auch die Interessen des in seinen Rechten verletzten Nachbarn zu berücksichtigen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - BVerwG 1 C 42.59 - BVerwGE 11, 95 ). Auch die Möglichkeit des Nachbarn, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem "Störer" zivilrechtlich (§§ 1004, 906, 823 Abs. 2 BGB) geltend zu machen, kann je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein beachtlicher Ermessensgesichtspunkt sein." Eine schwerwiegende Eigentumsverletzung, die zu einer Ermessensreduzierung auf Nulle führt, ist nicht erkennbar. Zudem ist auch das Vorverhalten der Kläger zu berücksichtigen, das ein Tätigwerden des Beklagten nicht erforderlich macht. Zum einen betrifft die mögliche rechtswidrige Ableitung von Niederschlagswasser lediglich die Garage der Kläger und nicht etwa ihr Wohnhaus, sodass keine schwerwiegende Eigentumsverletzung und keine Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist. Dass die Wasserschäden Auswirkungen auf die Standfestigkeit des Gebäudes haben, ist nicht ersichtlich und vorgetragen. Die aufgrund der Inaugenscheinnahme erkennbare Nutzung der Garage als Parkfläche für Fahrzeuge, die Lagerung von Getränken und Werkzeug und als Hobby-Werkstatt wird durch die Wasserschäden nicht tangiert. Weil die Wasserflecken im unteren Bereich der Wand hinter einem Regal liegen und mit beiläufigem Blick nicht zu sehen sind, ist auch eine nennenswerte optische Beeinträchtigung nicht gegeben. Selbst wenn also die (alleinige) Ursächlichkeit eines Wasserabflusses vom klägerischen Grundstück - entgegen den Annahmen des Sachverständigen im zivilgerichtlichen Verfahren, vgl. S. 28f des Gutachtens - feststehen würde, spricht die geringfügige Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Kläger dagegen, hier eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. Soweit es den Klägern darum geht, im hinteren Bereich des Grundstücks zu verhindern, dass Wasser vom nachbarlichen Grundstück auf ihr Beet gelangt, ist erst recht keine Eigentumsverletzung erkennbar, die ein Einschreiten der Bauaufsicht zwingend erforderlich macht. Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der klägerischen Rechtsposition ist festzustellen, dass die Kläger eine grenzständige Garage zu einem Zeitpunkt errichtet haben, in dem auf dem Grundstück der Beigeladenen noch Baumaßnahmen nach der Errichtung des Wohnhauses stattfanden und dass es seinerzeit keine Anhaltspunkte für die Kläger dafür gab, dass die Beigeladene nicht eine Angleichung des Höhenniveaus ihres Grundstücks an das Straßenniveau vornehmen würde und ebenfalls einen grenzständigen Fahrzeugunterstand errichten würde. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass sich ihre Absicht, einen Fahrzeugunterstand zu errichten, bereits aus den 2002 eingereichten Bauunterlagen ergebe; die Klägerin zu 1. hat in der Verhandlung zu verstehen gegeben, dass die Kläger, die ihr Grundstück nach dem Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Beigeladene erworben haben, keine Einsicht in die Bauunterlagen der Beigeladenen genommen haben. Wenn sich die Kläger durch die Errichtung einer grenzständigen Garage entscheiden, was nach § 6 Abs. 10 Nr. 1 HBO zulässig ist, kann sie der Beigeladenen nicht das Recht absprechen, ihrerseits unter Berufung auf § 6 Abs. 10 Nr. 1 HBO einen daran angrenzenden Fahrzeugunterstand zu errichten. Gleichermaßen ist die Errichtung der Garage seitens der Kläger mit dem Risiko erfolgt, dass die Beigeladene ihrerseits an der Grenze baulich tätig wird. Der Vorwurf der Kläger aus der mündlichen Verhandlung, die Beigeladene habe den Bau des Carports und die Herstellung der Aufschüttung nicht kommuniziert, lässt sich umgekehrt auch den Klägern entgegenhalten, die offensichtlich keine Ermittlungen im Hinblick auf die geplante Nutzung der Fläche zwischen dem Haus der Beigeladenen und der Grundstücksgrenze angestellt haben, bevor sie Garage errichtet haben. Schließlich ergibt sich aus dem Gutachten, welches Gegenstand der zivilgerichtlichen Entscheidung gewesen ist, dass der Wandputz der Garage unmittelbar an die Bodenplatte heranreicht und daher die dort vorhandene Feuchtigkeit aufnimmt. Mag auch die Ableitung von Niederschlagswasser ursächlich für die Feuchtigkeit der Bodenplatte sein, steht außer Frage, dass die mangelhafte Horizontalabdichtung der Bodenplatte eine Schadensveranlagung der Garagenwand mit sich bringt, die eine Vergrößerung des durch die Feuchtigkeit verursachten Schadens bewirkt. Ein Teil der Schäden fällt also in die Sphäre der Kläger. Weil der Widerspruch rechtmäßig ergangen ist, kommt die Erstattung von Kosten der Rechtsberatung nach § 80 Abs. 2 HVwVfG nicht in Betracht, sodass der Klageantrag zu 2. abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren das bauaufsichtliche Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladene wegen einer Aufschüttung auf deren Grundstück. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der Bezeichnung Flur 28, Flurstück 347, in A-Stadt, A-Straße. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Grundstück der Beigeladenen trägt die Bezeichnung Flurstück 348 und ist ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Am Grauen Stein" der Stadt A-Stadt vom 23.12.2003. Dessen § 2 beinhaltet folgende Regelung: "3. Einfriedungen sind vorzugsweise als Laubstrauchhecke oder als naturbelassene Holzzäune auszubilden. Einfriedungen aus Drahtgeflecht können zugelassen werden, sofern sie in Verbindung mit einer geschlossenen Laubstrauchhecke errichtet werden. 4. Einfriedungen müssen einen Mindestbodenabstand von 15 cm einhalten, Mauersockel sind unzulässig." Die Grundstücke der Beteiligten sind dabei so angeordnet, dass auf dem Grundstück der Kläger eine Garage errichtet worden ist, die grenzständig an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Beigeladenen gebaut ist. Die Beigeladene hat an ihr Haus Richtung Grundstück der Kläger im Jahr 2012 ein Carport errichtet. Dieser verläuft über eine Länge von 8,37 m parallel zur Garage der Kläger. Ferner befindet sich auf dem Grundstück der Kläger im hinteren Bereich des Grundstücks ein Geräteschuppen mit quadratischem Grundriss. Hinter dem Carport der Beigeladenen befindet sich eine mit Pflastersteinen belegte Fläche, an die sich entlang des Metallzauns zum klägerischen Grundstück eine Hecke anschließt. Auf der anderen Seite des Zauns gegenüber der Hecke haben die Kläger ein Beet angelegt. Der Niveauunterschied zwischen der gepflasterten Fläche hinter dem Carport und dem klägerischen Grundstück beträgt 60 cm. Mit Email vom 26. September 2012 zeigten die Kläger die Grundstücksaufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen bei der Beklagten an und verlangten bauaufsichtliches Einschreiten. Der Beklagte nahm daraufhin am 10.10.2012 gegen 13.45 Uhr eine Ortsbesichtigung vor. Dabei wurde festgestellt, dass das Geländeniveau im Zufahrtsbereich des Carports an das Niveau der ausgebauten Straße höhengleich angepasst wurde. Ferner wurde festgestellt, dass der Carport den am 22.06.2012 eingereichten Unterlagen entspreche. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 17.10.2012 gegen 10.45 Uhr, die zum Gegenstand den hinter dem Carport gelegenen Bereich hatte, wurde festgestellt, dass im rückwärtigen Bereich des Carports keine Aufschüttungen vorgenommen wurden. Vielmehr sei das Gelände durch eine Stufe gegenüber der Rasenfläche abgesetzt worden. Die Abgrenzung zwischen der Grundstücken der Kläger sowie der Beigeladenen wurde im Bereich der Pflasterung, an den Carport anschließend, durch einen Bordstein vorgenommen, der ca. 10 cm höher als die auf dem Grundstück der Kläger liegende Mauer sei. Am 4. März 2013 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass die Beigeladene wieder eine Aufschüttung vorgenommen habe, und bat um eine erneute Ortsbesichtigung. Am 08.03.2013 fand um 09.45 Uhr eine erneute Ortsbesichtigung statt. Dabei wurde festgestellt, dass entgegen der Angaben der Klägerin zu 1) keine Aufschüttungen vorgenommen worden seien. Bei einer am 27. Oktober 2015 stattfindenden Ortsbesichtigung von 15.30 Uhr bis 15.40 Uhr wurde festgestellt, dass keine bauordnungsrechtlich relevanten Geländeveränderungen vorgenommen worden sind. Das Grundstücksniveau auf dem Grundstück der Beigeladenen habe nahezu das gleiche Niveau wie das Nachbargrundstück der Kläger. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 wurde der Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten abgelehnt. Bezug genommen wird darin auf einen Antrag auf Einschreiten vom 8. August 2012 - gemeint ist wohl der 08.08.2014 - der beiden Kläger. Der Bescheid ist den Klägern am 30.10.2015 zugestellt worden. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass zuletzt bei der Ortsbesichtigung vom 21.10.2015 keine bauordnungsrechtlich relevanten Geländeveränderungen festgestellt worden seien, die eventuell nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts verletzen würden. Hiergegen legten die Kläger am 27.11.2015, bei dem Beklagten eingegangen am 30.11.2015, Widerspruch ein. Die Aufschüttung verstoße gegen den Bebauungsplan. Daher sei das Ermessen des Beklagten reduziert und er zu einem Einschreiten verpflichtet. Im Anhörungsschreiben vom 19. Januar 2016 führte der Beklagte aus, dass ein Abhilfebescheid nicht in Betracht komme. Auf dem Grundstück der Beigeladenen seien allenfalls geringfügige Erdaufschüttungen nachgewiesen. Daraus folge kein Verstoß gegen den derzeit gültigen Bebauungsplan, denn es existierte weder eine dahingehende Festsetzung, noch seien sonstige nachbarschützende bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt. Mit Schreiben vom 18.03.2016 trugen die Kläger ergänzend vor, dass bei einer Besichtigung 2008 bereits festgestellt worden sei, dass die Erdaufschüttungen der Beigeladenen seinerzeit für genehmigungsbedürftig gehalten worden seien. Ein entsprechender Antrag habe nicht vorgelegen. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Zudem verstießen die Aufschüttungen gegen das Abstandsflächenrecht. Durch die auf der Aufschüttung gepflanzte Hecke würde das Sichtfeld der Kläger beeinträchtigt. Zu gegebener Jahreszeit würde die Hecke auch Abfälle verursachen, die die Kläger zu beseitigen hätten. Schließlich bilde sich Feuchtigkeit in der Garage der Kläger, die vermutlich auf die Aufschüttung zurückzuführen sei. Am 11. Mai 2016 erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid, nachdem der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte er aus, dass ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht bestehe. Es liege kein Verstoß gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften vor. Zwar sei bereits bei Ortsbesichtigungen am 23. Januar 2007 sowie am 19. Juni 2009 festgestellt worden, dass Erdaufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen vorgenommen worden seien. Man habe sich aber seinerzeit dazu entschieden, das Ermessen dahingehend auszuüben, dass ein bauaufsichtliches Einschreiten abgelehnt wurde. Die Abstandsflächenregelung des § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 4 HBO finde keine Anwendung. Eine Abstandsfläche von mindestens 3 m müsse nicht eingehalten werden. Nach § 6 Abs. 8 S. 2 Nr. 2 HBO seien Abstandsflächen nicht einzuhalten bei Aufschüttungen bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche. Ein solcher Fall liege hier vor. Denn bei allen Ortsbesichtigungen sei festgestellt worden, dass im Grenzbereich keinesfalls Aufschüttungen von höher als 1 m erfolgt seien. Ob ein Verstoß gegen die Baugenehmigungspflicht vorliege, sei unerheblich, denn die Vorschriften zum Baugenehmigungsverfahren begründeten keinen Nachbarschutz. Gleiches gelte für die gerügten Verstöße gegen den Bebauungsplan. Auch hier würden keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Zwar müssten nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Einfriedungen einen Mindestbodenabstand von 15 cm einhalten, Mauersockel seien unzulässig. Dabei handele es sich jedoch um bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften, die regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung hätten. Abgesehen davon handele es sich bei der Aufschüttung um keine Einfriedung im Sinne dieser Vorschrift. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Bei der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt sei, sei zu berücksichtigen, dass bauordnungsrechtlich eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung vorliege. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass, wenn die Abstandsflächen eingehalten seien, regelmäßig insoweit das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sei. Da das Landesrecht im Hinblick auf das Abstandsflächenrecht insoweit abschließender Natur sei, komme ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht mehr in Betracht, wenn das Landesrecht, wie hier geschehen, in § 6 Abs. 8 Nr. 2 HBO eine Abstandsfläche für Aufschüttungen insoweit nicht vorsehe. In einem von dem Kläger zu 2) angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht E-Stadt a. d. Lahn (Az.: 4 O 199/15) wurde eine auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Die Klage hatte der Kläger zur 2) damit begründet, dass durch das wegen der Aufschüttung entstandene Gefälle Niederschlagswasser auf das Grundstück der Kläger laufe und zu Feuchtigkeitsschäden an der Grenzgarage führe. Das Landgericht stützte die Klageabweisung darauf, dass eine Kausalität der Aufschüttung für die Feuchtigkeitsschäden nicht hinreichend sicher sei, wie ein im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht E-Stadt (Az.: 4 H 34/13) eingeholtes Gutachten ergebe. Jedenfalls sei die Abdichtung der Garage fehlerhaft erfolgt, sodass die Schäden in den Verantwortungsbereich des Klägers fielen. Ob das Gutachten dementsprechend so zu verstehen sei, dass jede Mitursächlichkeit der Beigeladenen ausscheide, könne dahinstehen. Allerdings ergebe sich aus dem Gutachten, dass sich bei einer ordnungsgemäßen Abdichtung die Frage, ob das Gefälle zum Abfließen von Niederschlagswasser führe, erübrige. Mit Schriftsatz vom 10.06.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, haben die Kläger Klage eingereicht. Es bestehe ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Es liege ein Verstoß gegen drittschützende Normen vor. Die Aufschüttungen seien formell illegal. Ihr Volumen betrage eindeutig mehr als 30 m 3 , weshalb die Regelung des § 55 Anlage 2 Nr. 12.1 HBO keine Anwendung finde. Die Vorschrift sei insofern drittschützend, da bei entsprechender Wetterlage Regenwasser auf das Grundstück der Kläger fließe und dadurch nicht hinnehmbare Nässe entstehe. Ferner liege ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht des § 6 Abs. 8 S. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1-7 HBO vor. Die Aufschüttungen seien mehr als 1 m hoch. Deshalb finde § 6 HBO Anwendung. Abstandsflächenregelungen in der HBO seien drittschützender Natur. Zudem liege auch ein Verstoß gegen § 39 HBO vor. Dieser sehe vor, dass eine bauliche Anlage nur errichtet werden dürfe, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers, wozu auch das Niederschlagswasser gehöre, dauernd gesichert sei. Diese Vorschrift sei ebenfalls drittschützender Natur. Durch das Gefälle, das durch die Aufschüttung entstehe, fließe das Niederschlagswasser zur Garage der Kläger ab, staue sich dort, und versickere erst an dieser Stelle, was dazu führe, dass Feuchtigkeit innerhalb der Garage entstehe. Schließlich liege ein Verstoß gegen den Bebauungsplan vor. Die dortige Regelung zu Einfriedungen sei drittschützender Natur. Sie diene dem Sichtschutz und daher nachbarlichen Interessen. Die Aufschüttung falle auch unter den Begriff der Einfriedung. Einfriedungen seien Anlagen, die hauptsächlich dazu bestimmt seien, Grundstücke vollständig oder teilweise zu umschließen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen abzuwehren. Der Drittschutz dieser Vorschriften zur Einfriedung und zu ihrer Gestaltung ergebe sich ferner dadurch, dass der Nachbar täglich durch den Anblick der Einfriedung tangiert werde. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO vor. Die Einfriedung in Gestalt der Aufschüttung sei unzumutbar und rücksichtslos, denn sie beeinträchtige das Sichtfeld der Kläger und führe zu einer unzureichenden Belichtung. Außerdem gingen von der Hecke und der Aufschüttung Abfälle aus, die die Kläger unangemessen belästigten. Schließlich würde auch Niederschlagswasser von der Aufschüttung auf das Grundstück der Kläger abgeleitet, was zur Feuchtigkeit in der Garage führe. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.10.2015 und der beiden Widerspruchsbescheide vom 11.05.2016 zu verpflichten, über den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus dem Widerspruchsbescheid vor, dass die Rechte der Kläger im Hinblick auf § 39 HBO nicht beeinträchtigt seien. Das Grundstück der Beigeladenen lasse ausreichend Raum für eine Versickerung des Niederschlagswassers. Etwaige Ansprüche seien zivilrechtlich geltend zu machen, worauf die Bauaufsichtsbehörde die Kläger im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch verweisen dürfe. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Beklagten. Mit Schriftsätzen vom 26.07.2016 (Beigeladene), 14.06.2016 (Kläger) sowie 13.07.2016 (Beklagter) haben die Beteiligten ihr Einverständnis in die Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.08.2016, einem Ortstermin, hat das Gericht Beweis durch Inaugenscheinnahme der streitbefangenen Örtlichkeit erhoben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.