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Urteil

6 K 564/14.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2016:0922.6K564.14.WI.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die schriftsätzliche Erklärung des klägerischen Vertreters vom 21.09.2016 enthält dem Wortlaut nach zwar die Einwilligung in eine Entscheidung durch den Einzelrichter. Ein Einzelrichterbeschluss lag allerdings schon vor; Gegenstand der Verfügung vom 01.09.2016 war die Aufforderung, sich zur Frage der Entscheidung durch den Berichterstatter zu äußern. Da der Klägervertreter auf die Verfügung Bezug genommen hat, ist nach seinem wirklichen Willen (§§ 133, 157 BGB analog; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, vor § 40 Rn. 13a) das Einverständnis dahingehend auszulegen, dass er eine Berichterstatterentscheidung nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO wünscht. Der Heranziehungsbescheid vom 2.4.2013 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 6.3.2014 erlangt hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Heranziehungsbescheids ist § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 22 Entwässerungssatzung. Der Einwand des Klägers, es habe keine Anhörung nach §§ 7 Abs. 4, 12 HessAGVwGO stattgefunden, sodass der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sei, dringt nicht durch. Aus den Akten der Beklagten ergibt sich zwar nicht, dass der Kläger aufgefordert worden ist, sich zur Durchführung eines Anhörungsverfahrens zu äußern. Ein Schreiben vom 31.05.2013, auf das die Beklagte in den Schreiben vom 26.06.2013 und in der Klageerwiderung Bezug nimmt, findet sich nicht im Verwaltungsvorgang. Selbst wenn der Verzicht auf die Anhörung nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 HessAGVwGO daher gesetzwidrig gewesen ist, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids. Denn ein Verstoß gegen die §§ 6ff AGVwGO führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids, weil sich dessen Rechtmäßigkeit ausschließlich nach den §§ 70ff VwGO - mithin Bundesrecht - beurteilt und Bundesrecht keine zwingende Anhörung durch einen Ausschuss vorsieht (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 4 UZ 918/01 -, ; NJW 1987, 1096 m.w.N.). Ein Verstoß gegen § 28 VwVfG liegt gleichermaßen nicht vor, weil der Kläger durch das Telefonat am 09.10.2013 seine Argumente gegen den Heranziehungsbescheid vorgetragen hat und dem die Beklagte im Widerspruchsbescheid auch ausführlich entgegen getreten ist. Zudem ist dem Kläger bereits mit Schreiben vom 16.04.2013 auf die beabsichtigte Entscheidung der Beklagten aufmerksam gemacht worden, sodass er im Nachklang Gelegenheit zur Äußerung hatte. In materieller Hinsicht verlangt § 12 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 11 Abs. 7 S. 1 KAG, dass - und nur dies ist hier von den Beteiligten problematisiert worden - der richtige Beitrags- bzw. Kostenschuldner herangezogen wird. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 11 Abs. 7 S. 1 KAG i.V.m. § 22 Absatz 2 Entwässerungssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids am 02.04.2013 war der Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Flurstücks xxx, Flur xx, Gemarkung E-Stadt, postalische Anschrift D-Straße x. Die vom Kläger vorgetragenen Einwände, die sich in erster Linie darauf beziehen, dass ihm im Rahmen der Versteigerung nicht mitgeteilt worden ist, dass auf dem Grundstück öffentliche Lasten in Gestalt von Anschlusskostenforderungen ruhen, sind nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids zu wecken. Der Kläger kann sich nicht auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen, das keine Eintragungen zu öffentlichen Lasten enthält, denn der öffentliche Glaube besteht nur im Rahmen dessen, was nach dem Willen des Gesetzgebers Eingang in das Grundbuch finden soll. Es besteht demnach gemäß § 54 GBO, wonach die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen sind, es sei denn, dass ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist, nur dann ein öffentlicher Glaube an die Lastenfreiheit des Grundstücks, wenn das kommunale Abgabenrecht die Eintragungsfähigkeit öffentlicher Lasten nach dem Kommunalabgabengesetz anordnet. Das ist nicht der Fall. Vielmehr geht die Rechtsordnung (vgl. § 436 Abs. 2 BGB) davon aus, dass der Käufer eines Grundstücks (und nichts anderes dürfte für den Ersteher im Rahmen einer Zwangsversteigerung gelten) sich über das Bestehen öffentlicher Lasten selbstständig informiert, weil er nicht erwarten kann, dass das erworbene Grundstück nicht davon betroffen ist (H. P. Westermann, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 436 BGB Rn. 5). Zum anderen ist die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids nicht davon abhängig, ob tatsächlich eine öffentliche Last - die einem Grundpfandrecht ähnelt (VG Mainz, Urteil vom 24.11.2010 - Az. 3 K 703/10.MZ - Rn. 29; SächsOVG, Urteil vom 26. Juni 2015 - 5 A 706/13 -, Rn. 16) - auf dem Grundstück liegt. Die öffentliche Last im Sinne des § 11 Abs. 11 KAG dient der Sicherung des durch den Heranziehungsbescheid konkretisierten Kostenforderungsanspruchs des Beklagten, ist allerdings nicht Wirksamkeits- oder Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Heranziehungsbescheid. Vielmehr stellt sich das Verhältnis von Forderung und Sicherungsmittel so dar, dass der Bestand des Sicherungsmittels ggf. akzessorisch zum Bestand der zu sichernden Forderung ist - so etwa bei der Hypothek nach §§ 1113, 1153 Abs. 2, 1163 Abs. 1 BGB oder beim Pfandrecht (§§ 1204, 1252 BGB) - oder Forderung und Sicherungsmittel unabhängig voneinander existieren - so etwa die Grundschuld (§ 1192 BGB). Im Gegensatz hierzu ist die öffentliche Last akzessorisch zur ihr zugrundeliegenden Forderung (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 938, 940 und Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Krautzberger/Bielenberg, 121. EL 2016, § 135a BauGB, Rn. 20 zum Erschließungsbeitrag). Das gilt auch für die öffentlichen Lasten nach § 11 Abs. 11 KAG. Selbst wenn also die öffentliche Last nach §§ 91 Abs. 1, 37 Nr. 4 ZVG mit dem Zuschlag erlöschen sein sollte, berührt das nicht die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids, sondern mindert nur die der Beklagten zustehenden Möglichkeiten, im Wege der Zwangsvollstreckung die Kosten beizutreiben. Schließlich ist auch keine Verjährung eingetreten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) KAG i.V.m. § 169 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe entstanden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) KAG i.V.m. § 170 AO. Die Abgabe ist nach §§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 8 KAG mit der Fertigstellung der Einrichtung entstanden. Dies ist das Jahr 2009. Damit begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009. Sie ist abgelaufen mit Schluss des Jahres 2013. Der Bescheid datiert vom 02.04.2013, sodass zum Zeitpunkt des Erlasses die Frist noch nicht abgelaufen war. Eine Verwirkung, die die Setzung eines Vertrauenstatbestands dergestalt erfordert, dass die Beklagte keine Kostenforderung erheben wird, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Kosten für die Erneuerung von Kanalanschlussleitungen seines Grundstücks durch die Beklagte. Im Jahr 2009 ließ die Beklagte in der D-Straße in E-Stadt u.a. die Kanalanschlussleitungen erneuern. An die Straße grenzt das Grundstück mit der Flurbezeichnung Flur xx, Flurstück xxx, Gemarkung E-Stadt an. Die mit den Arbeiten beauftragte Firma stellte die Schlussrechnung zum 10.12.2009; die Prüfung durch den Sachverständigen erfolgte am 03.04.2012. Der Kläger erwarb das Grundstück mit der Flurbezeichnung Flur xx, Flurstück xxx, Gemarkung E-Stadt am 20.4.2012 durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts A-Stadt - Zwangsversteigerungsgericht - (Az. 10 K 81/11) zu einem Preis von 115.000 Euro. Am 28.06.2012 wurde der Kläger als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Am 02.04.2013 erging der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten an den Kläger, wonach dieser zu den Kosten für die Erneuerung der Kanalanschlussleitungen in Höhe von 2323,63 Euro herangezogen wurde. Die Beklagte stützte sich dabei auf § 11 KAG sowie die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 28.12.2009. Die Beitragspflichtigkeit des Klägers begründete die Beklagte mit der Regelung des § 22 der Entwässerungssatzung. § 22 Entwässerungssatzung lautet: "(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Kreisstadt A-Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. (2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht." Gegen den Heranziehungsbescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 10. April 2013 Widerspruch ein. Der Kläger habe im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung keine Kenntnis von den durchgeführten Kanalanschlussarbeiten gehabt und habe, da sich im Grundbuch keine Eintragungen hinsichtlich noch ausstehender Beiträge befänden, das Grundstück gutgläubig und daher lastenfrei erworben. Mit Schreiben vom 16.4.2013 kündigte die Beklagte an, den Widerspruch zurückzuweisen. Voraussetzung für die Anmeldung einer Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren sei die Fälligkeit der Forderung. Im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung sei der Kanalanschlussbeitrag noch nicht festgesetzt und damit auch noch nicht fällig gewesen, sodass eine Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht möglich gewesen sei. Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17.5.2000 (Az. 2 E 600/98). Bei den angeforderten Kosten handele es sich um öffentliche Lasten gemäß §§ 11 Abs. 11, 12 Abs. 1 KAG, die nicht im Wege des Gutglaubenserwerbs wegfielen. Mit Schreiben vom 26.6.2013 stellte die Beklagte unter Bezugnahme auf ein angebliches Schreiben des Anhörungsausschusses vom 31.5.2013 fest, dass eine Erklärung des Klägers, ob er eine Anhörung wünsche, nicht erfolgt sei. Daher werde von der Anhörung abgesehen. Ein Schreiben des Anhörungsausschusses vom 31.5.2013 befindet sich nicht in der Verwaltungsakte. Mit Schreiben vom 5.9.2013 rügte der Bevollmächtigte des Klägers, dass noch keine Anhörung stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 9.9.2013 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass der Anhörungsausschuss von einer Anhörung abgesehen habe, da der Bevollmächtigte auf das Schreiben vom 26.6.2013, in dem er dazu aufgefordert wurde, sich zur Frage einer Anhörung zu äußern, nicht geantwortet habe. Am 6.3.2014 erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid, in dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers per Empfangsbekenntnis am 12.3.2014 zugestellt. Auf eine Anhörung sei verzichtet worden, da der Kläger keine entsprechende Erklärung innerhalb der gesetzten Frist abgegeben habe. Die Heranziehung des Widerspruchsführers sei rechtmäßig, denn beitragspflichtig sei derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids als Eigentümer des Grundstücks eingetragen sei. Unerheblich sei der Zeitpunkt der Ausführung der in Rechnung gestellten Arbeiten. Die Zwangsversteigerung gewährleiste nicht die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Lasten. Eine Anmeldung der Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren habe nicht erfolgen können, da der Straßenbeitrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgesetzt und fällig gewesen sei. Eine Eintragung von öffentlichen Lasten sei nach § 54 Grundbuchordnung (GBO) ausgeschlossen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. April 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage eingereicht. Diese begründete er damit, dass die Beklagte gehalten gewesen sei, ihre Forderung in Abteilung II des Grundbuchs sichern bzw. vormerken zu lassen. Da die Zwangsversteigerung öffentlich bekannt gemacht worden sei, habe die Beklagte auch Kenntnis hiervon gehabt. Es sei von Interesse, weshalb die Beklagte die öffentlich-rechtliche Forderung aus der Erneuerung der Kanalanschlüsse nicht zum Amtsgericht angemeldet habe. Der Rechtspfleger, der für die Zwangsversteigerung zuständig gewesen sei, habe die Beklagte angeschrieben und um die Mitteilung von Kosten, Steuern und Gebühren gebeten, die auf dem Grundstück liegen. Diese Vorgehensweise sei üblich. Zudem sei die Kostenforderung verjährt bzw. verwirkt. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 2.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2014 aufzuheben, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Ergänzung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsbescheid vor, eine Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei nicht erforderlich gewesen, da sich der Kläger innerhalb der gesetzten Frist hierzu nicht erklärt hätte. Die Erneuerung der Kanalanschlussleitungen sei erforderlich gewesen, da die alten Leitungen in schlechtem Zustand gewesen seien. Das würde vom Kläger auch nicht bestritten. Die Heranziehung des Klägers sei rechtmäßig, da nach § 22 Abs. 2 S. 1 Entwässerungssatzung derjenige erstattungspflichtig sei, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks sei. Dies sei der Kläger, der mit Eintragung ins Grundbuch am 28.06.2012 das Eigentum am Grundstück erlangt habe. Die Rechtsordnung schütze den guten Glauben an die Freiheit eines Grundstücks von öffentlichen Lasten nicht. Mit Beschluss der Kammer vom 03.12.2014 wurde nach Anhörung der Beteiligten der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 01.09.2016 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass das Verfahren mit Beschluss des Präsidiums vom 25.8.2016 von der 1. auf die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden übergegangen ist. Da der Berichterstatter zu diesem Zeitpunkt an einer Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO gehindert war, wurde dringend angeregt, das Einverständnis in eine Berichterstatterentscheidung zu erklären. Mit Schriftsatz vom 16.09.2016 (Bl. 56 der Gerichtsakte) hat die Beklagte in die Entscheidung durch den Berichterstatter Einverständnis erklärt. Der Vertreter des Klägers hat unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 01.09.2016 Einverständnis mit einer Entscheidung "durch den Einzelrichter" erklärt. Mit Schriftsätzen des Klägers vom 02.01.2015 (Bl. 50 der Gerichtsakte) und der Beklagten vom 17.12.2014 (Bl. 49 der Gerichtsakte) an die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.