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Urteil

6 K 412/15.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2016:1017.6K412.15.WI.0A
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2016 und der Widerspruchsbescheid der Behörde vom 11.03.2015 werden aufgehoben, soweit sie den Betrag von 1994,48 Euro übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung, durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2016 und der Widerspruchsbescheid der Behörde vom 11.03.2015 werden aufgehoben, soweit sie den Betrag von 1994,48 Euro übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung, durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden konnte, ist zulässig, aber weitgehend unbegründet. Im Hinblick auf den anerkannten Teil ist nach § 307 ZPO i.V.m. § 173 VwGO entsprechend dem Anerkenntnis zu verurteilen. Das betrifft gemäß der Erklärung der Beklagtenvertreterin im Erörterungstermin den Betrag von 143,38 Euro. Der angefochtene Kostenbescheid und Widerspruchsbescheid sind im Übrigen weitgehend rechtmäßig und verletzen den Kläger nur teilweise in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage sind § 12 KAG i.V.m. § 25 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten, gegen die der Kläger keine rechtlichen Bedenken vorgebracht hat und die auch nicht ersichtlich sind. In formeller Hinsicht sind die Bescheide rechtmäßig. Eine eventuell entgegen § 28 HVwVfG unterbliebene Anhörung ist mit der Gelegenheit zur Stellungnahme im Widerspruchsverfahren (Schreiben der Beklagten vom 12.01.2015) nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt worden. Durch die Bezugnahme auf die im Schreiben vom 12.01.2015 mitgeteilten rechtlichen Erwägungen der Beklagten enthält der Widerspruchsbescheid auch eine Begründung nach § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO. Es ist anerkannt, dass im Widerspruchsbescheid sogar auf die Gründe des Ausgangsbescheids Bezug genommen werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 73 Rn. 12). Da das Schreiben vom 12.01.2015 bereits im Widerspruchsverfahren seitens der Beklagten verfasst wurde, hat es sogar eine größere Nähe zum Widerspruchsbescheid und zu der dort zum Ausdruck gebrachten Rechtsüberzeugung der Beklagten als der Ausgangsbescheid, der ja gerade zu überprüfen ist. In materieller Hinsicht ist der Korrekturbescheid und mit ihm der Widerspruchsbescheid zum großen Teil rechtmäßig. Rechtswidrigkeit ist dann gegeben, wenn die Beklagte entgegen § 12 KAG i.V.m. § 25 Wasserversorgungssatzung nicht-notwendige Aufwendungen in Rechnung stellt oder die Rechnung sachlich oder rechnerisch unrichtig ist. Was die Rechnung der Firma B angeht, hat der Kläger die Notwendigkeit des Austauschs des Bleirohrs ausdrücklich akzeptiert. Insoweit wurde gemäß dem Anerkenntnis verurteilt. Fehlerhaft ist der Bescheid insoweit, als dort die Kosten für eine Mauerdurchführung in Höhe von 46,50 Euro netto in Rechnung gestellt wurden, ohne dass die Beklagte schriftsätzlich oder im Rahmen des Erörterungstermins darlegen konnte, warum es einer Mauerdurchführung bedurfte, wenn doch - was im Erörterungstermin als unstreitig besprochen wurde - das neue PE-Rohr durch ein in der Wand belassenes Stück des alten Bleirohrs geschoben wurde, um sich den Aufwand eines erneuerten Wanddurchbruchs zu ersparen. Die Beweislast für die Notwendigkeit einer Maßnahme liegt bei der Gemeinde (VGH Kassel, Urt. v. 08.07.1998, 5 UE 3146/97 - juris Rn. 28). Im Hinblick auf die Rechnung der Firma A ist die Erstattungsfähigkeit für sämtliche dort genannte Posten, soweit sie durch den Korrekturbescheid nicht schon aus der Kostenforderung ausgenommen sind, in vollem Umfang gegeben. Zwar legt der Vortrag des Klägers nahe, dass im Falle der Schadensersatzpflicht der Beklagten - die im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand des Prozesses ist und wegen Art. 34 GG, § 17 Abs. 2 S. 2 GVG auch nicht zu sein hat - ein nicht unwesentlicher Teil der von der Beklagten geltend gemachten Kosten objektiv auf die Schadensverursachung durch die Beklagte zurückzuführen sein könnte. Denn nach dem Vortrag des Klägers kann es durchaus sein, dass nur der von der Firma A genutzte Bagger in Betracht kommt, das Bleirohr des Klägers sowie die Erdungsleitung beschädigt zu haben, sodass ein Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte - vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, insbesondere des Verschuldens und eines Schadens - in Betracht kommen kann. Die Überlegung des Gerichts aus dem Erörterungstermin, die Kostenforderung der Beklagten auf 1000 Euro im Wege des Vergleichs zu reduzieren, um unter Teilung der Kosten der Firma A dem Verursachungsbeitrag der Beklagten gerecht zu werden, beruht hierauf. Das Abgabenrecht sieht jedoch keine Instrumente vor, mit denen die Schadensverursachung durch die Beklagte in einer solchen Konstellation wie der vorliegenden in die Erstattungsfähigkeit der Kosten einzurechnen wäre, solange nur ein Kostenbescheid ergangen ist. Die im Rahmen der Anfechtungsklage allein zu prüfende Rechtmäßigkeit des Bescheids wird nicht dadurch berührt, dass Anlass des Austauschs des Rohrs die Beschädigung des Rohrs und der Erdungsleitung war. Denn der Austausch von Bleirohren ist durch die Novelle der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.08.2013 (BGBl. I, S. 2977) bedingt und daher notwendig im Sinne der § 12 KAG i.V.m. § 25 Wasserversorgungssatzung. Nach § 6 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Teil II lfd. Nr. 4 der Trinkwasserverordnung haben die zuständigen Behörden ab dem 01.12.2013 sicherzustellen, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Grenzwertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Trinkwasser am höchsten ist. Zuständige Behörden sind nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) zwar die Gesundheitsämter; gleichwohl ist es Aufgabe der Wasserversorger, die materiellen, unionsrechtlich vorgegebenen (Richtlinie 98/83/EG des Rates v. 03.11.1998, ABl. L 330, S. 32) Grenzwerte der Verordnung einzuhalten. Der Austausch und die dafür notwendige Freilegung des Rohrs sind also als solche notwendig gewesen. Welchen Anlass der Austausch hatte - zufällige Entdeckung des Bleirohrs, planmäßige Ersetzung durch die Beklagte, Beschädigung o.ä. - ist für die Frage der Erstattung der Kosten nach dem Wortlaut des § 12 KAG und des § 25 der Wasserversorgungssatzung unerheblich. Zwar hält das Abgabenrecht durchaus Rechtsinstitute vor, die gegebenenfalls der (Mit-) Verantwortung der Behörde Rechnung zollen. Die Aufrechnung ist etwa im Grundsatz zulässig, wie sich aus § 226 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG ergibt, und zwar auch gegen Ansprüche des Abgabengläubigers aus dem Abgabenverhältnis. Nach § 226 Abs. 3 AO steht die Aufrechnung aber unter dem Vorbehalt, dass die Forderung unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist. Daraus ergibt sich, dass komplexe schadensersatzrechtliche Fragen aus dem Abgabenerhebungsverfahren ausgeklammert werden können, wenn sie nicht bereits eine gerichtliche Klärung erfahren haben oder zwischen den Beteiligten unstreitig sind. Weder hat der Kläger die Aufrechnung erklärt, noch sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gegenforderung, zumal die haftungsausfüllende Kausalität, unstreitig. Das Abgabenrecht sieht ferner die Möglichkeit vor, eine Billigkeitsentscheidung bei der Abgabenfestsetzung (§ 163 S. 1 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG) bzw. bei der Abgabenforderung durch den Erlass (§ 227 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG) zu treffen. Als solche Fälle einer Billigkeitsentscheidung werden auch Konstellationen angesehen, in denen die Behörde ein Mitverschulden an der Entstehung der Kostenforderung trifft (Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 227 Rn. 21 m.w.N.). Das ist hier zwar nicht der Fall. Es erscheint denkbar, auf diesem Wege auch zu berücksichtigen, dass die Behörde bzw. ihr Unternehmer - ohne eine Aufrechnungserklärung des Kostenschuldners abzuwarten oder einen Anspruch unstreitig zu stellen - sich schadensersatzpflichtig verhalten hat und den Schaden des Kostenschuldners auf diesem Wege mit der Kostenforderung verrechnet. Insoweit ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Bei der Billigkeitsentscheidung handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt (Cöster, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 163 Rn. 37 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Februar 2005 - 4/2 L 233/01 -, juris Rn. 47). Einen Antrag hat der Kläger nicht gestellt; es geht auch nicht an, ohne klägerischen An- und Vortrag in dem Kostenbescheid zugleich eine Entscheidung über die Nicht-Gewähr eines Erlasses oder eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO zu sehen. Das Abgabenrecht trennt zwischen dem Verfahren, an dessen Ende der Kostenbescheid steht, und einem etwaigen Erlassverfahren. Diese gesetzliche vorgegebene Trennung muss sich im gerichtlichen Verfahren fortsetzen und führt dazu, dass die Anfechtung des Kostenbescheids nicht wegen einer unterbliebene Billigkeitsentscheidung Erfolg hat, sondern vielmehr die Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Erlass einer entsprechenden Entscheidung notwendig ist (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Februar 2005 - 4/2 L 233/01 -, juris Rn. 47). Abseits der Billigkeitsentscheidung und der Aufrechnung sieht das Abgabenrecht keine Möglichkeit vor, ein potenzielles Mitverschulden oder eine Schadensersatzpflicht der Behörde zu berücksichtigen (so wohl auch VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25. Februar 2016 - 4 K 843/15.NW -, juris Rn. 25; VG Kassel, Urteil vom 30. Januar 2001 - 6 E 2566/98 -, juris Rn. 26f). Wegen der ausdrücklichen Regelung in § 226 Abs. 3 AO, der dem zügigen und effektiven Vollzug des Abgabenrechts dient und die Finanzierung der öffentlichen Hand sicherstellen soll, die nicht durch unberechtigte Gegenforderungen des Kostenschuldners behindert werden soll (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO, § 226 Rn. 39 m.w.N.; VG Greifswald, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 3 A 842/12 -, juris Rn. 47 m.w.N.), kommt insbesondere auch kein Rückgriff auf den dolo-agit-Einwand (§ 242 BGB analog) in Betracht (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. April 2010 - 13 K 1875/09 -, juris Rn. 28). Der Ansatzpunkt des BayVGH, wonach die allgemeine Kostengeringhaltungspflicht es gebiete, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Gemeinde etwaige Regressansprüche gegen das Bauunternehmen vorrangig geltend mache und dementsprechend die Kostenforderung gegenüber dem Bürger gemindert oder ausgeschlossen sei (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. März 1997 - 23 B 93.509 -, juris Rn. 17; VG Regensburg, Urteil vom 14. Februar 2000 - RO 13 K 97.2351 -, juris Rn. 39), überzeugt jedenfalls dann nicht, wenn die Gemeinde aus Rechtsgründen ohnehin zum Austausch des Rohrs unabhängig von dessen Beschädigung verpflichtet war, weil es bleihaltig ist. Im Übrigen dürfte aus rechtlichen Gesichtspunkten ein Regressanspruch gegen die Firma A schon deswegen ausscheiden, weil der Beklagten kein Schaden entstanden ist. Zum Ersatz des Bleirohrs war sie aus oben dargestellten Gründen verpflichtet, sodass die auch durch die begleitenden Arbeiten entstandenen Kosten auf Grundlage des § 12 KAG erstattungsfähig sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1, 3 VwGO, wobei ein Unterliegen zu einem lediglich geringen Teil der Beklagten angenommen werden kann, das hier nur 8,8% beträgt. Auf § 156 VwGO, wonach die Kosten von dem Kläger zu tragen sind, wenn ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt, kommt es daher jedenfalls nicht an. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1, 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu den Kosten, die der Beklagten im Rahmen der Erneuerung einer Wasserhausanschlussleitung zum Grundstück des Klägers entstanden sind. Im Jahr 2010 wurden Schäden an der Kanalhaltung unter anderem im Bereich des klägerischen Grundstücks festgestellt, zu deren Beseitigung die Beklagte durch mehrere beauftragte Unternehmen, darunter die Firma A sowie die Firma B, Ende 2012, Anfang 2013 Kanalarbeiten durchführte. Dabei wurden - was unstreitig ist - die Wasserleitung zum klägerischen Wohnhaus sowie das daneben führende Erdungseisen durch den Bagger der Firma A beschädigt. In diesem Rahmen wurde festgestellt, dass das Wasserrohr zum klägerischen Wohnhaus aus Blei besteht und daher ersetzt werden muss. In der Folge wurde daher das Rohr, ausgehend von der unter der Straße verlaufenden Wasserleitung bis zur Außenwand des Klägerhauses freigelegt und durch eine Polyethylen-Leitung ersetzt. Mit E-Mail vom 02.03.2013 meldete sich der Kläger bei der Beklagten, weil Wasser in seinem Keller eingedrungen sei. Ursache sei vermutlich, dass bei den Baggerarbeiten die Wanddurchführung dergestalt beschädigt wurde, dass sie nunmehr nicht mehr dicht sei, sodass Schmelzwasser in den Keller eindringen kann. Am 06.08.2014 erging ein Kostenbescheid gegenüber dem Kläger, wonach dieser für Kosten in Höhe von 3016,09 Euro herangezogen wurde. Dabei stützte sich die Beklagte auf § 25 ihrer Wasserversorgungssatzung vom 12.07.2006, wonach der Aufwand der Gemeinde für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten ist. Mit Bescheid vom 10.12.2014, der am 12.12.2014 zur Post gegeben wurde, wurde der Ausgangsbescheid vom 06.08.2014 dahingehend korrigiert, dass der Gesamtbetrag auf 2187,61 € reduziert wurde. Mit E-Mail vom 19.12.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass Anlass für die Korrektur war, dass dem Kläger bestimmte Arbeiten der Firma A im Straßenbereich (Bodenaushub, Bodenabfuhr, Grabenverfüllung, Stahlplattenüberfahrt, Baustellensicherung) zu Unrecht in Rechnung gestellt wurden. Mit Schreiben vom 12.01.2015 legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die Rechnung zu einem großen Teil Kosten enthalte, die dadurch entstanden seien, dass die Baufirma die Hausanschlussleitung zerstört habe und dabei auch die Wanddurchführung beschädigt habe. Im Anhörungsschreiben vom 12.01.2015 führte die Beklagte aus, dass bei der Sanierung der Kanalleitung der Wasserhausanschluss zum Grundstück des Klägers beschädigt worden sei. Dadurch sei die Gemeinde möglicherweise verpflichtet gewesen, den entstandenen Schaden selbst zu tragen. Allerdings habe man festgestellt, dass die Anschlussleitung aus Blei bestehe. Da diese Leitung heute nicht mehr zugelassen sei, habe sie für den Kläger kostenpflichtig erneuert werden müssen. Mit dem Korrekturbescheid vom 10.12.2014 habe man bereits alle Kosten herausgerechnet, die durch die Beschädigung der Hausanschlussleitung entstanden seien. Angesichts der Entfernung zwischen Baustelle und Wanddurchführung von 7 m sei eine Beschädigung der Wanddurchführung durch die fehlerhaften Arbeiten auszuschließen. Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Beklagten vom 11.03.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 29.01.2015. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10.04.2015 hat der Kläger Klage eingereicht. Diese begründete er damit, dass der Heranziehungsbescheid rechtswidrig sei. Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid seien formell rechtswidrig, weil es an einer ordnungsgemäßen Begründung fehle. Mit Erhebung der Kostenforderung beabsichtige die Beklagte, vom Kläger die Aufwendungen erstattet zu bekommen, die sie deshalb selbst zu tragen habe, weil das von ihr beauftragte Unternehmen im Rahmen der Baggerarbeiten die Wanddurchführung der Wasserleitung beschädigt habe und die Beklagte daher zur Wiederherstellung der Wanddurchführung und Beseitigung der übrigen Schäden verpflichtet sei. Der Kläger sei lediglich zur Tragung solcher Kosten verpflichtet, die durch den Austausch der Bleileitung entstanden seien. Auch der Korrekturbescheid vom 10.12.2014 werde der Sachlage nicht gerecht, weil er weder die Kosten der Reparatur der Erdung herausrechne noch die der Reparatur der Beschädigung des Gebäudes. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Straße schon für allgemeine Kanalarbeiten sehr weit geöffnet gewesen sei und dass die Freilegung des Bereichs zur Wanddurchführung wiederum durch das Schadensereignis bedingt sei. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei das Erdungseisen auch nicht 7 m von der Wand, sondern 4 m von der Wand entfernt abgerissen worden. Die Kostenforderung in Höhe von 1579,85 € im Hinblick auf die Firma A sei nicht gerechtfertigt. Aus der Abrechnung der Firma B sei lediglich der Betrag zu erstatten, der den Tausch der Bleileitung in eine PE-Leitung betreffe (314,50 Euro). Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015, zugestellt mit Datum des 13.03.2015, aufzuheben, soweit nicht von der Beklagten anerkannt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Heranziehungsbescheid rechtmäßig sei. Ein Begründungsmangel sei nicht erkennbar. Insbesondere sei der Adressat zu identifizieren. Die Beschädigung einer Wanddurchführung sei nicht auf die Baggerarbeiten zurückzuführen. Zum Austausch des Bleirohrs sei die Beklagte wegen der Trinkwasserverordnung verpflichtet gewesen. In Höhe von 143,38 Euro inkl. Mehrwertsteuer, betreffend die Rechnungsposten "Erdleitung an das vorhandene Bandeisen angeschlossen", 9.1.1 und 9.1.2, erkennt die Beklagte den Anspruch an, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage für den Kostenersatz fehle. Mit Schriftsätzen vom 04.05.2016 (Bl. 23 der Gerichtsakte) des Klägers und zu Protokoll des Gerichts erklärter Einwilligung der Beklagten haben die Beteiligten ihr Einverständnis in die Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Zu Protokoll des Gerichts im Erörterungstermin haben die Beteiligten ihr Einverständnis in den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.