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Urteil

6 K 2294/16.WI.A

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2017:0322.6K2294.16.WI.A.0A
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Leitsätze
Die syrische Familie stellt, zumindest was Verwandte ersten Grades angeht, eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. In Syrien werden zumindest enge Verwandte eines flüchtigen Offiziers der syrischen Streitkräfte vom syrischen Regime nicht wegen einer unterstellten politischen Meinung verfolgt, werden aber bloß wegen der engen Verwandtschaft mit einem vermuteten Oppositionellen mit Tod und Folter bedroht. Anders als bloßen Wehrdienstverweigerern droht Deserteuren mit Offiziersrang die Verfolgung wegen einer vermuteten Zugehörigkeit zur Opposition.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids vom 11.11.2016 - Aktenzeichen - verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die syrische Familie stellt, zumindest was Verwandte ersten Grades angeht, eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. In Syrien werden zumindest enge Verwandte eines flüchtigen Offiziers der syrischen Streitkräfte vom syrischen Regime nicht wegen einer unterstellten politischen Meinung verfolgt, werden aber bloß wegen der engen Verwandtschaft mit einem vermuteten Oppositionellen mit Tod und Folter bedroht. Anders als bloßen Wehrdienstverweigerern droht Deserteuren mit Offiziersrang die Verfolgung wegen einer vermuteten Zugehörigkeit zur Opposition. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids vom 11.11.2016 - Aktenzeichen - verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 AsylG, denn er ist Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. a AsylG, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dazu ist erforderlich, dass aufgrund einer objektiven Einschätzung der Gefahrenlage aus subjektiver Perspektive des Klägers zu befürchten ist, dass ein Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG aus bestimmten Verfolgungsgründen nach § 3b AsylG Verfolgungshandlungen gemäß § 3a AsylG vornimmt, die den Kläger betreffen und vor denen er keinen internen Schutz nach §§ 3d, 3e AsylG erlangen kann. Abzustellen ist dabei auf einen vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylantragstellers, wobei für die Annahme einer begründeten Furcht unabhängig von der Frage der Vorverfolgung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit (real risk) sprechen muss (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, Rn. 19). Das heißt, eine alle Umstände in den Blick nehmende Betrachtung muss zu dem Ergebnis kommen, dass für den Kläger eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzumutbar ist (zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 07.02.2008 - 10 C 33/07, Rn. 36ff; s.a. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - Rn. 34). Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor. Das Gericht hat auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Kläger keine grundsätzlichen Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit und an der Glaubhaftigkeit seines Sachvortrags, soweit es um seine Fluchtgeschichte und das Engagement seines Vaters geht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung Details zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters zur Sprache gebracht hat, hat er glaubhaft gemacht, dass er bei der Anhörung vor dem Bundesamt davon ausgegangen sei, dort sei bekannt, dass in Syrien Angehörige von desertierten Offizieren verfolgt würden und dass insoweit kein vertiefter Bericht erforderlich gewesen sei. Die vom Kläger genannten Details stehen nicht im Widerspruch zum in der Anhörung Vorgetragenen und fügen sich sinnvoll und bruchlos in seine Erzählung ein. Im Hinblick auf die Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Sachvortrag ist auch geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu begründen. Der Kläger hat als Familienangehöriger (Sohn) eines desertierten Offiziers der syrischen Streitkräfte begründete Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Der Kläger hat allen Grund zu befürchten, dass die syrischen Streitkräften im Fall, dass sie seiner habhaft werden, ihn töten, foltern oder für einen längeren Zeitraum Inhaftierten bzw. im syrischen Gefängnissystem "verschwinden lassen". Die Tötung, die Folterung und das so genannte Verschwindenlassen stellen Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1,3 Asylgesetz dar. Der Kläger droht Opfer einer Verfolgungshandlung in diesem Sinne zu werden, weil er als Sohn eines desertierten Offiziers Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe ist. Eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegt vor, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, die nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzt Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Familie stellt, wie der Klägervertreter zutreffend ausgeführt hat, eine solche bestimmte soziale Gruppe dar, wobei offenbleiben kann, ob unter die Familie nur die Verwandten ersten und zweiten Grades fallen oder auch entferntere Verwandte. Ob auch entferntere Verwandte noch als Teil der Familie begriffen werden, hängt von der jeweiligen Kultur eines Landes ab. Weitere Ermittlungen waren insoweit aber nicht geboten, da der Kläger als Sohn ein Verwandter ersten Grades des vermeintlich oppositionellen Vaters ist. Die Familie ist deswegen eine bestimmte soziale Gruppe, weil die Familienzugehörigkeit abgesehen von Fällen der Adoption ein unverfügbares Merkmal (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG) darstellt und Familien auch von der syrisch-arabischen Gesellschaft als Gruppen mit eigenständiger Identität, vermittelt über Nachnamen und gemeinsame Vorfahren, angesehen werden (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG). Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ergibt sich, dass der syrische Staat auch Familienangehörige als Geiseln nimmt, auf brutale Weise foltert und verhört und auch tötet, wenn ein Familienmitglied verdächtigt wird, gegen das Regime eingestellt zu sein (VG Münster, Urteil vom 08. März 2017 - 8a K 3540/16.A -, Rn. 111, 113; VG Oldenburg, Urteil vom 20. Februar 2017 - 2 A 6163/16 -, [...] Rn. 25). Die Erkenntnisquellen belegen, dass die Angehörigen von (vermeintlichen) Oppositionellen aus unterschiedlichen Gründen Gefahr durch die syrischen Behörden zu befürchten haben: Dazu zählen Fälle von Geiselnahmen/Erpressungen - Fälle also, in denen Familienmitglieder festgehalten werden, um Druck auf die Oppositionellen auszuüben -, ferner Konstellationen, in denen Angehörige verhört und gefoltert werden, um von Ihnen Informationen über den Oppositionellen zu erhalten, und schließlich Fälle, in denen Angehörige aus Rache oder, um ein Exempel zu statuieren, verletzt oder getötet werden, wobei dies auch dann passiert, wenn das Regime des Oppositionellen nicht habhaft wird (vergleiche insoweit Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 25.01.2017, asylfact-Dok.-Nr. 271425, S. 1; U.S. Department of State, Syria 2015 Human Rights Report, asylfact-Dok.-Nr. 266087 sowie 271504 (deutsche Übersetzung), S. 8). Ausdrücklich hat der UNHCR (Erwägungen über den Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, Seite 12, Fußnote 74) festgestellt: "Dies [die Verfolgung Angehöriger] geschieht entweder zur Vergeltung der Aktivitäten bzw. des Loyalitätsbruchs der gesuchten Person oder zwecks Einholung von Informationen über ihren Aufenthalt oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigung anzuerkennen. Ebenso haben Bewaffnete oppositioneller Gruppen Berichten zufolge Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsanhängern einschließlich Mitgliedern der Regierung, Regierungstruppen und regierungsnahen Gruppen sowie politischer Parteien, die der Regierung verbunden sind, individuell aufgegriffen, um sie hinzurichten, zu entführen und Lösegeld zu erpressen oder einen Gefangenentausch zu erreichen oder eine Vergeltungsmaßnahme durchzuführen ." Zwar ist damit keine Unterstellung verbunden, die Familienangehörigen wären ihrerseits oppositionell eingestellt und hätten daher eine eigenständige politische Auffassung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG (a.A. VG Münster, Urteil vom 08. März 2017 - 8a K 3540/16.A -, Rn. 88; VG Oldenburg, Urteil vom 20. Februar 2017 - 2 A 6163/16 -, [...] Rn. 25). Die Tatsache, dass syrische Sicherheitskräfte gerade auch Kinder und in islamischen Ländern üblicherweise politisch inaktive weibliche Familienmitglieder festnehmen und foltern, spricht gegen die Unterstellung einer politischen Meinung; erkennbar sollen auf perfide Weise das Verantwortungsgefühl und die emotionale Bindung der eigentlich Verfolgten zu ihrer Familie ausgenutzt werden (a.A. VG Münster, Urteil vom 08. März 2017 - 8a K 3540/16.A -, Rn. 111, 113 ohne Auseinandersetzung mit dem Verfolgungsbegriff). Dem syrischen Regime genügt es allerdings, dass eine familiäre Beziehung besteht, um Verfolgungsmaßnahmen gegen die Familienmitglieder durchzuführen. Insoweit werden die Familienangehörigen gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Familie eines vermuteten Regimegegners, mit Tod und Folter konfrontiert. Bei dem Vater des Klägers handelt es sich nach dem insoweit glaubhaften Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung um einen vermuteten Regimegegner, dem seinerseits politische Verfolgung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG droht. Anders als bloße Wehrdienstverweigerer drohen Deserteuren wegen der Informationen, über die sie als Armeeangehörige verfügen und wegen des Loyalitätsbruchs, der qualitativ anders als die bloße Entziehung von der Pflicht zum Wehrdienst beurteilt wird, drakonische Strafen, die einen Politmalus im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (grdl. BVerfGE 80, 315 ; Kammerbeschluss vom 04. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, Rn. 24ff m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, Rn. 22) und des BVerwG (grdl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 6/80 -, [...] Rn. 14; Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 874/82 -, Rn. 28) begründen und die Annahme einer politischen Verfolgung stützen (Finnische Einwanderungsbehörde, Bericht v. 23.08.2016, S. 12, abrufbar über http://www.migri.fi/frontpage, letzter Abruf 06.03.2017; Immigration and Refugee Board of Canada, Auskunft v. 13.08.2014, SYR104921.E, asylfact-Dok.-Nr. 271519, dt. Übersetzung S. 4; wohl auch Dänische Immigrationsbehörde, Bericht v. 26.02.2015, S. 11, abrufbar über https://www.nyidanmark.dk/en-US/; vgl. auch vgl. insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - Rn. 155, 170). Denn die Desertion zumal von Offizieren wird mit dem Tod bestraft. Die Erwägungen, die den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter in anderen Verfahren (etwa Urt. v. 07.03.2017 - 6 K 1426/16.WI.A - zur Veröffentlichung in bestimmt) bei der Annahme geleitet haben, die bloße Wehrdienstentziehung führe noch nicht zu einer Verfolgung, gelten hier nicht. Denn das Strafverfolgungsinteresse eines gegen vermeintliche oder tatsächliche Verräter rücksichtslos und brutal vorgehenden Regimes ist hier völlig anders gelagert als in Fällen der Wehrdienstentziehung. Dort nämlich überwiegt das Interesse an der zügigen Zurverfügungstellung von kampffähigen Männern, die dringend an der Front gebraucht werden. Der Loyalitätsbruch ist in solchen Fällen weniger gravierend. Der Vater des Klägers hat nach dessen glaubhaften Angaben als Ingenieur Einblicke in die Luftwaffentechnik der syrischen Luftwaffe und ist als Geheimnisträger anzusehen. Dabei kann offenbleiben, welchen Dienstgrad der Vater des Klägers hat. Insoweit war der Kläger nicht in der Lage, dem Dolmetscher den genauen Rang zu erklären. Als "Offizier dritten Grades" liegt eine Einordnung als Leutnant oder Oberleutnant nahe. Der Vater des Klägers hat daher begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Interner Schutz im Sinne des § 3e AsylG ist nicht erkennbar. Eine Rückführung des Klägers müsste über den syrischen Beamten kontrollierten Flughafen Damaskus erfolgen (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, Rn. 29; a.A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, Rn. 28, 61). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit und begehrt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Der Kläger reiste am 27.10.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 20.09.2016 stellte er den Asylantrag. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 21.09.2016 in C-Stadt gab er an, in Aleppo geboren zu sein und zuletzt in Bastan Al-Kaser, Provinz Aleppo, gelebt zu haben. Er habe das Land 2012 verlassen und sich für drei Jahre in der Türkei aufgehalten. Dort habe er in einem Camp gelebt, in dem ehemalige Regierungsmitarbeiter des Regimes wie sein Vater untergebracht worden seien. Das Camp hätten sie nicht verlassen dürfen. Wer das Lager für eine Woche verlassen wollte, habe sich dies genehmigen lassen müssen. Wer sich nach einer Woche nicht zurückgemeldet habe, dem sei angedroht worden, ihn zurück nach Syrien zu schicken. Das würde ihm heute passieren, wenn er wieder in die Türkei käme. Nach dem Abitur habe er in Aleppo Medizin studiert, habe aber bald abbrechen müssen. Eine Befreiung wegen des Studiums habe er nicht bekommen; aber daran hielten sich die Anwerber ohnehin nicht. Als es in ihrem Wohnviertel zu Anschlägen gekommen sei, seien sie geflohen. Sie hätten das Land illegal verlassen. Er, der Kläger, befürchte, eingezogen zu werden. Er wolle aber nicht zum Militär. Weil sein Vater illegal ausgereist sei, drohe auch der Familie Verfolgung. Mit Bescheid vom 11.11.2016, zugestellt am 15.11.2016, wurde sein Antrag auf die Gewähr internationalen Schutzes und Asyl durch die Beklagte abgelehnt. Zugleich wurde ihm subsidiärer Schutz zuerkannt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, zwar lägen die Voraussetzungen für subsidiären Schutz vor, der Vortrag des Klägers enthalte aber keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Mit Schriftsatz vom 23.11.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, reichte der Kläger Klage ein. Er trägt vor, aufgrund der illegalen Ausreise bestehe aus Sicht der syrischen Sicherheitsbehörden per se der Verdacht der Angehörigkeit zur Opposition, was im Fall der Rückkehr Folter, Gefangenschaft und gegebenenfalls auch Tod bedeute. Auch drohten ihm aufgrund seines Alters die Einziehung zum Kriegsdienst und die Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dass sein Vater am Militärflughafen gearbeitet habe, werde ihm zur Last gelegt. Der Kläger drohe Opfer einer sippenhaftähnlichen Verfolgung zu werden. Auch die 2. Kammer des VG Wiesbaden sehe drohende Verfolgungshandlungen dadurch gegeben, dass Wehrdienstverweigerer verhaftet und als vermeintliche Regimegegner mit brutaler Bestrafung zu rechnen hätten. Angesichts des Mangels an Soldaten werde aggressiv rekrutiert. Das ergebe sich aus diversen NGO- und Presseberichten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.11.2016, Aktenzeichen, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich auf ihre Begründung im Ablehnungsbescheid. Mit Beschluss der Kammer vom 29.12.2016 wurde die Streitigkeit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen, die Behördenakte sowie die mit gerichtlicher Verfügung vom 27.02.2017 bekanntgegebenen Erkenntnislisten "Syrien - Militärdienst - Februar 2017" und "Syrien - Rückkehrer - Februar 2017" Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.