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Urteil

6 K 3357/17.WI.A

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2017:0712.6K3357.17.00
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Tenor
Nummern 1, 3 - 6 der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom wird 12.04.2017 und 14.04.2017 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz) zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Nummern 1, 3 - 6 der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom wird 12.04.2017 und 14.04.2017 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz) zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klagen sind letztendlich zulässig. Zwar wurden die Klagen per EGVP beim Verwaltungsgericht Frankfurt erhoben. Dies führt jedoch letztendlich nicht zur Unzulässigkeit der Klagen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die Klagen ausgedruckt und einen sogenannten Transfervermerk beigefügt. Insoweit wurde gemäß § 67 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (GO) gehandelt, als der Transfervermerk auszudrucken und in den Geschäftsgang zu geben ist. Gemäß § 55 b Abs. 4 Satz 2 VwGO geltender Fassung, muss allerdings ein Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments aufweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist. Der Transfervermerk enthält ein Erstelldatum. Die Person, welche signiert hat, wann signiert wurde und bezüglich des qualifizierten Zertifikates ein "ja". Dass es sich bei dem Transfervermerk um den Zeitpunkt der Signaturprüfung handelt, ergibt sich aus diesem nicht. Dieser enthält vielmehr den Hinweis: "weitere Details und Anmerkungen können Sie dem separaten Prüfprotokoll entnehmen.". Ein Prüfprotokoll wurde gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 GO nicht ausgedruckt, da hiernach das Prüfprotokoll der Nachricht und das Protokoll der signierten Anhänge nur dann auszudrucken ist, wenn der Gesamtstatus nicht "gültig" ist. Das VG Frankfurt ging offensichtlich von einem "gültigen" Gesamtstatus aus. Der Eingang ist gem. § 67 Abs. 1 GO spätestens vier Wochen nach Eintragung oder Mitteilung des Aktenzeichens zu dem entsprechenden Eingang in der EGVP-Nachrichtenverwaltung zu löschen. Ein Transfer des Prüfprotokolls in EUREKA-Fach - das Geschäftsstellenprogramm - erfolgte nicht. Demgegenüber bestimmt § 55 b Abs. 3 VwGO, das Originaldokumente mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren sind. Zwar ist maßgeblich für das Verfahren grundsätzlich die Fassung des Dokumentes, welches zu der Akte genommen ist. Dies gilt auch, wenn es sich dabei nicht um die Originalfassung, sondern um ein gemäß § 55 Abs. 2 VwGO konvertierte Fassung handelt, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel (vgl. § 55 Abs. 5 VwGO). Um solche Zweifel klären zu können, sind die Originaldokumente - vorliegend die elektronische Datei nebst Signatur - mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens aufzubewahren, auch wenn sie nicht Akteninhalt geworden sind (siehe § 55 b Abs. 3 VwGO). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Entgegen dem Verfahrensverzeichnis zum EGVP (Ziffer 9), welches den Anschein erweckt, dass sämtliche, im EGVP-Verfahren aufgelaufenen Daten auf unendliche Zeit gespeichert werden, regelt vielmehr § 67 Abs. 1 letzter Satz GO, dass der Eingang spätestens vier Wochen nach Mitteilung des Aktenzeichens in der EGVP-Nachrichtenverwaltung zu löschen ist. Die Vorgaben der GO - bei der es sich um einen Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz handelt [RdErl. d. HMdJIE v. 01. 11.2012 (1463 - I/A2 - 2006/9072 - I/A]) - wurden auch umgesetzt. Dies erfolgt dergestalt, dass in Praxi das Dokument nebst Signatur gelöscht wird, obwohl die Originaldokumente (hier: die Dateien) mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren sind, § 55 b Abs. 3 VwGO derzeit geltende Fassung. Ein Prüfprotokoll wird auch nicht erstellt und wird erst recht nicht in Eureka-Fach übernommen. Mithin ist eine nachträgliche Überprüfung, ob eine qualifizierte Signatur vorlag, nicht mehr möglich. Die Regelung der GO verstößt damit gegen höherrangiges Recht, das Verfahrensrecht der VwGO und darf insoweit nicht angewendet werden. Es bestehen vorliegend auch Zweifel, ob eine qualifizierte Signatur gegeben ist. Dem liegt zugrunde, dass seit August 2014 die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU L 245, S. 73) gilt, welche für die qualifizierten Zertifikate ab dem 01.07.2016 gilt (Art. 52 VO (EU) Nr. 910/2014). Mithin ist ab diesem Zeitpunkt § 7 SigG durch Europarecht verdrängt, auch wenn das Signaturgesetz bis heute nicht aufgehoben worden ist (siehe dazu: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/39/EG (eIIAS-Durchführungsgesetz); Art. 11 Außerkrafttreten des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung). Nach Verkündung der vorliegenden Entscheidung wurde durch das elDAS-Durchführungsgesetz vom 18. Juli 2017 (im BGBl. I vom 28. Juli 2017, S. 2745, verkündet) das SigG und die SiGVO durch Artikel 12 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) am 29.07.2017 außer Kraft getreten. Mithin ist zu prüfen ist, ob das qualifizierte Zertifikat des Bevollmächtigten gemäß der Richtlinie 1999/93/EU ausgestellt worden ist, da in diesem Fall das Zertifikat nur bis zu seinem Ablauf als Zertifikat der Verordnung gilt (Art. 51 Abs. 2 VO (EU) Nr. 910/2014). Der Transfervermerk lässt nicht erkennen, ob die Signaturprüfung gem. § 7 SigG oder gem. Anhang 1 VO (EU) Nr. 910/2014 erfolgte, da insoweit Unterschiede in den Vorgaben zur qualifizierten Signatur bestehen. Soweit dem Gericht bekannt ist erfolgt eine Signaturprüfung im EGVP aktuell immer noch nur bezüglich der Signaturmerkmale nach § 7 SigG und nicht nach der VO (EU) Nr. 910/2014. Mithin wurde dem erkennenden Gericht durch die Justizverwaltung und die Handhabung Ihrer EDV die Möglichkeit genommen, die Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung zu überprüfen. Auf die Frage, ob das EGVP-Verfahren in der praktizierten Form wegen Nichtbeachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben überhaupt rechtmäßig ist, kommt es vorliegend nicht an (dazu Schild in Beckscher Online-Kommentar Datenschutzrecht, Wolff/Brink, E. Datenschutz bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, Rdnrn. 42 ff.). Dies auch insoweit nicht, als die Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit gerade nicht durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt wird (§ 1 VwGO). Denn in Deutschland gewährleistet die nationale Verfassungslage nur die funktionale richterliche Unabhängigkeit, nicht aber eine institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte, wie sie Art. 47 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (ABl. EU 2010, C 83, S. 391) fordert (so ausdrücklich Ministerium der Justiz, Kultur und Europa Schleswig-Holstein, Auswertung der Stellungnahmen gegenüber dem Innen- und Rechtsausschuss zum Entwurf eines IT-Gesetzes für die Justiz des Landes Schleswig-Holstein vom 15.01.2016, LT-Umdruck 18/5457, S. 3 - II. Stellung der Justiz). Auf das Versagen der Justizverwaltung als Teil der zweiten Gewalt kommt es jedoch vorliegend nicht an, da der Bevollmächtigte der Kläger seine jeweilige Klage- und Antragsschrift - in wohl sehr weiser Voraussicht - eigenhändig unterschrieben hat, nach der geleisteten Unterschrift einscannte und den Scan noch einmal bei dem Versandt über das EGVP qualifiziert signierte. Die im Original unterschriebenen Klageschriftsätze legte der Klägervertreter dem VG Wiesbaden nach der Beanstandung der Signatur vor. Insoweit ist die Klageerhebung des Klägervertreters per EGVP einer Klageerhebung per Mail gleichzusetzen. Denn die an das Gericht übersandte Datei ist durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, dies mit der Folge, dass dem Unterschriftserfordernis des § 81 VwGO genüge getan ist (zu § 130 Nr. 6 ZPO siehe BGH, Beck RS 2008, 15367, ebenso OVG Münster, Beck RS 2015, 51756). Insoweit ist der Vorgang nicht anders zu betrachten, als wenn der Kläger fristwahrend die Klageerhebung per Telefax durchgeführt hätte und das Original mit der vorab geleisteten Unterschrift nachreicht (vgl. Schild in Beckscher Online-Kommentar Datenschutzrecht, Wolff/Brink, E. Datenschutz bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, Rdnrn. 48 ff.). Mithin sind die Klagen rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit (§ 81 Abs. 1 S. 1 VwGO) bei Klageerhebung wurde letztendlich eingehalten. Denn die Klage wurde in schriftlich abgefasster Form handschriftlich unterschrieben eingereicht. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des Asylantrags der Kläger ist rechtswidrig und verletzt sie damit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 AsylG, denn sie sind Flüchtlinge i.S.d. § 3 AsylG. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. a AsylG, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dazu ist erforderlich, dass aufgrund einer objektiven Einschätzung der Gefahrenlage aus subjektiver Perspektive der Kläger zu befürchten ist, dass ein Verfolgungsakteur i.S.d. § 3 c AsylG aus bestimmten Verfolgungsgründen nach § 3 b AsylG Verfolgungshandlungen gemäß § 3 a AsylG vornimmt, die die Kläger betreffen und vor denen sie keinen internen Schutz nach § 3 d, 3 e AsylG erlangen können. Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Kläger vor. Sie haben letztendlich begründete Furcht vor Verfolgung. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung dann, wenn die Kläger in ihrer Person subjektiv durch eine durch das Vorliegen objektiver Umstände gerechtfertigte Furcht empfinden. Ausschlaggebend ist die Perspektive der Kläger. Im Falle einer festgestellten Vorverfolgung ist dies als ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit der vorgetragenen Furcht der Kläger zu verstehen. Eine Vorverfolgung käme, wenn überhaupt, bei der Klägerin zu 1. in Betracht in Erwägung zu ziehen, insoweit, als es der Klägerin verweigert wurde, die Ehe zu schließen, da sie insoweit der Zustimmung ihres Vaters bedurfte. Als Verfolgung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art und der Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in eine wegen ihrer Intensität auf ähnliche Weise wirkende Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen. Zu den abweichungsfesten Menschenrechten der EMRK zählen in jedem Fall das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), der Schutz vor Folter und anderen unmenschlichen Behandlungen und Strafen (Art. 3 EMRK), das Verbot der Sklaverei (Art. 4 EMRK) und der Schutz vor Strafe ohne gesetzliche Grundlage (Art. 7 EMRK). Ferner werden auch, bei entsprechender Intensität der Verletzung, die in der Grundrechtscharta und dem internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte bzw. für soziale und wirtschaftliche Rechte enthaltenen Rechtsgüter der Handlungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der Schutz der Wohnung und wirtschaftliche und soziale Rechte, als Schutzgüter nach §§ 3 a, 3 AsylG genannt. Die Kläger berufen sich nunmehr auf die Verletzung der Religionsfreiheit. Die Annahme einer Verletzung der Religionsfreiheit hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die zusammen genommen eine hinreichende Schwere der Verletzung bewirken müssen. Solche Faktoren sind insbesondere die Schwere der den Klägern bei der Ausübung ihrer Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter, wie Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn die Kläger durch die Teilnahme an oder Durchführung von öffentlichen Riten die Gefahr droht, strafrechtlich verfolgt, an Gesundheit, Leben oder Freiheit verletzt, oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen unterworfen zu werden. Entscheidend dabei ist, ob die religiösen Praxis in der Öffentlichkeit für den Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Es kommt nicht zwingend darauf an, ob die Verfolgung dieser religiösen Praxis für die betreffende Glaubensgemeinschaft von zentraler Bedeutung ist. Die Tatsache, dass sie die unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre religiöse Identität zu wahren, müssen die Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Eine begründete Furcht der Kläger vor Verfolgung wegen ihrer religiösen Überzeugung liegt vor, sobald im Hinblick auf die persönlichen Umstände der Kläger vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie nach Rückkehr in ihr Herkunftsland religiöse Betätigung vornehmen werden, die sie der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzt. Dabei kann den Klägern nicht zugemutet werden, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten. Bereits unter dem Druck der Verfolgungsgefahr, die anhand der im Einzelfall bestehenden Intensität zu bewerten ist, erzwungene Verzicht der Glaubensbetätigung kann dabei die Qualität einer Verfolgung erreichen. Nach § 28 Abs. 1 AsylG kommt die Annahme einer Verfolgung auch zu einem Zeitpunkt in Betracht, nachdem die Kläger das Herkunftsland verlassen haben, was insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Fall ist, wenn die Ausländer ein Verhalten an den Tag legen, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Bei der Beurteilung der behaupteten Konversion zum - hier christlichen - Glauben, die ohne weiteres vom Schutzbereich des § 3 b Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasst ist, kommt es in asylrechtlicher Hinsicht nicht nur auf die formale Zugehörigkeit zu einer neuen Religion - hier den Vollzug der Taufe - an. Im Rahmen der Sachaufklärung ist vielmehr eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Umstände des Einzelfalls geboten, bei denen es insbesondere auf die Ernsthaftigkeit des Eintretens für die neue Religion ankommt. Im Falle des Bestehens von Nachfluchtgründen, hier der Konversion zum christlichen Glauben, ist eine Prognose erforderlich, ob die Kläger aufgrund ihrer Betätigung als Gläubige in ihrem Herkunftsland Maßnahmen und Sanktionen provozieren, die Verfolgungscharakter haben. Das erfordert eine Bewertung der in Deutschland seit der Konversion gelebten Glaubenspraxis, der Position innerhalb der Glaubensgemeinschaft und der hierbei zum Ausdruck kommenden individuellen Persönlichkeit der Kläger. Dabei ist eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Übertritt zum neuen Glauben aus echter Überzeugung oder nur als bloße plakative Handlung zur Unterstützung des Asylbegehrens erfolgte. Soweit sich die Kläger bei ihrem Glaubenswechsel allein taktisch verhalten, besteht kein Grund zu der Annahme der Flüchtlingseigenschaft, denn dann ist ihnen ohne weiteres zuzumuten, sich nach der Rückkehr auf diese Weise zu verhalten. Dann ist der durch Art. 4 GG, Art. 9 EMRK, Art. 10 GrCh geschützter Glaube gerade nicht vorhanden. Die Kläger müssten ihre wahre Glaubensüberzeugung dann auch nicht verleugnen. Anders ist dies jedoch, wenn der Schutzsuchende durch seinen Glauben geprägt ist und diesen lebt. Erforderlich ist insoweit eine ernsthafte Hinwendung zu der in Anspruch genommenen Religion. Eine solche Hinwendung ist bei den Klägern gegeben. Dies ergibt sich nicht nur aus der Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, sondern auch durch die in der mündlichen Verhandlung anwesende Pfarrerin der Baptistischen Gemeinde. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Kläger in ihrer neuen Religion und in der Religionsgemeinschaft der Evangelischen Freikirchlichen Gemeinde Kelkheim angekommen sind. So nehmen die Kläger regelmäßig an Veranstaltungen der Evangelischen Freikirchlichen Gemeinde Kelkheim teil, auch wenn sie in Hofheim wohnen und der Weg nach Kelkheim umständlich ist. Die Kläger haben dabei auch unter Bekundung der Pastorin glaubhaft dargetan, dass sie nicht nur in der Gemeinde als solches, sondern auch in dem Glauben, zu dem sie sich nun bekennen, aufgegangen sind. Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger zum Christentum konvertiert sind und befürchten müssen, bei der Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden. Sie verwirklichen damit den Nachfluchtgrund des § 28 Abs. 1 a AsylG. Den Klägern, die zum Christentum konvertiert sind, droht beim Ausleben ihres Glaubens Verfolgung im Iran. Insoweit haben sie begründete Furcht vor Verfolgung, § 3 b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, aufgrund ihres Glaubens. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung (AA, Lagebericht Islamische Republik Iran, v. 09.12.2015). In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings nicht wegen Apostasie, sondern wegen sonstiger Delikte. Insoweit haben die Kläger bei einer Rückkehr in den Iran keine Möglichkeit, unverfolgt ihren Glauben praktizieren zu können. Selbst hauskirchliche Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung und führen regelmäßig zur Auflösung von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde (AA, Lagebericht Islamische Republik Iran, v. 09.12.2015). Insoweit haben die Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgung zu rechnen, § 3 a AsylG, mit der Folge, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG wegen begründeter Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen zuzusprechen ist. Insoweit ist die Beklagte entsprechend zu verpflichten. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Die Kläger sind Iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 09.01.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurden am 11.01.2016 bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen erfasst. Als Asylantragstellungsdatum ist der 20.09.2016 aufgenommen. Die Bundesamtsakte beginnt unter dem Datum vom 08.01.2016 mit der EURODAC-VO-Belehrung in Farsi. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 10.10.2016 in Büdingen gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen an, dass sie im Iran von ihrem Mann getrennt gelebt habe. Ihr Vater sei gegen die Ehe gewesen. Ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, ihr Vater habe sich an seiner Frau rächen wollen und der Ehe nicht zugestimmt. Sie seien nicht offiziell verheiratet. Einen Tag vor ihrer Ausreise hätten sie eine "Hochzeitsfeier" gehabt. Am 21.12.2015 hätten sie den Iran verlassen. Bis zum letzten Moment seien sie davon ausgegangen, dass sie noch religiös heiraten könnten. Dies habe jedoch nicht geklappt. Sie hätten einen Garten gemietet und dort mit 50 bis 100 Leuten gefeiert. Sie hätten zwei verschiedene Essen gehabt, einmal Reis mit Hähnchen und einmal Reis mit Spieß. Es habe auch einen DJ gegeben. Sie seien mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen und von dort aus mit dem Schlauchboot nach Griechenland. Von dort sind sie auf dem Landweg nach Deutschland gekommen. Sie habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht. Das Abitur habe sie nicht bestanden. Mit ihrem Mann sei sie ca. fünf bis acht Jahre zusammen. Ohne Zustimmung des Vaters sei es unmöglich gewesen, im Iran zu heiraten. Zwar habe ein Iman zugesagt, dass er sie traue, letztendlich sei er jedoch nicht erschienen. Dies, nachdem er verstanden habe, dass es sich bei der Eheschließung um die erste Ehe handelt würde, da er ohne Zustimmung des Vaters nicht traue. Sie hätten dann so gefeiert. Ihr Vater habe damit gedroht, dass er sie zum Arzt bringen würde, wenn ihr Mann zu ihr nach Hause zum Schlafen käme. Sie hätten bereits im Iran eine eigene Wohnung eingerichtet gehabt. Dort hätten sie nach ihrer Hochzeit wohnen wollen. Sie hätten sich dann aber entschlossen, den Iran zu verlassen und nur das Wichtigste mitgenommen. Ihr Vater sei zur Polizei gegangen, als er mitbekommen habe, dass sie das Land verlassen habe. Er habe sie angezeigt. Dies, weil sie nicht islamisch und nicht standesamtlich geheiratet hätten. Sie hätten eine außereheliche Beziehung geführt, was zur Todesstrafe führe. Ihr Vater habe bei ihr die Bibel gefunden, das Neue Testament. In der Türkei hätten sie sich nicht sicher gefühlt. Der Kläger zu 2. gab bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 10.10.2016 in Büdingen an, dass er noch mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammengelebt habe. Mit seiner Frau habe er nicht zusammenleben dürfen. Sie seien jedoch verlobt gewesen. Einen Tag vor ihrer Ausreise hätten sie die Ehe geschlossen. Sie seien nicht standesamtlich verheiratet, sie hätten nur eine Hochzeitsfeier gemacht. Sie hätten versucht, zwei Imane zu finden, welche sie nach islamischem Recht trauen würden. Dies sei jedoch nicht gelungen. Sie hätten mit Männern und Frauen zusammen gefeiert. Sie seien ca. 100 Personen gewesen. Es habe ein Orchester gegeben. Er sei mit seiner Verlobten ausgereist. Sie seien seit ca. sieben bis acht Jahren zusammen. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht, aber das Abitur nicht gemacht. Sein Stiefvater habe einen kleinen Betrieb gehabt. Er habe von Großhändlern Milchprodukte in der Stadt verteilt. Den Wehrdienst habe er geleistet. Die Eltern seiner Frau hätten Schwierigkeiten gehabt. Die Mutter seiner Frau habe sich von ihrem Mann scheiden lassen, weil dieser große Drogenprobleme habe. Insoweit sei es nicht möglich gewesen, um ihre Hand anzuhalten. Sein bester Freund sei Christ gewesen. Mit ihm habe er über seine Probleme gesprochen. Er habe ihm dann viel über das Christentum erzählt. Ca. einen Monat vor der Ausreise sei er dann zu einer privaten Kirche eingeladen worden. Das Treffen habe immer an verschiedenen Orten stattgefunden. Er habe zu Jesus gebetet und sein verstorbener Vater sei im Traum erschienen. Er habe ihm erklärt, dass er den richtigen Weg eingeschlagen habe. Er habe auch seiner Verlobten eine Bibel gegeben. Einen Tag vor ihrer Hochzeitsfeier hätten sie beschlossen, den Iran zu verlassen. Reisepässe hätten sie schon vor ihrer Ausreise besessen. Der Vater seiner Verlobten habe die Bibel gefunden. Sie seien zwischenzeitlich getauft. Im Islam habe man alles auf Arabisch sprechen müssen. Er habe das überhaupt nicht verstanden. Zur Taufe seien sie in einen Pool gegangen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.04.2017 wurde bezüglich der Klägerin zu 1. der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Antrag auf Asylanerkennung sowie der Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin zu 1. wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag offensichtlich unbegründet sei. Soweit die Klägerin ausgeführt habe, dass sie aus dem Iran ausgereist sei, weil ihr Vater ihr die Zustimmung zur Heirat ihres langjährigen Freundes verweigert habe, sei dies zwar glaubhaft aber von vornherein nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sie hätten versucht, nach islamischen Regeln mit Hilfe eines Imans zu heiraten, was jedoch misslungen sei. Eine Verfolgungshandlung wegen ihrer angeblich christlichen Religionszugehörigkeit könne demnach ausgeschlossen werden. Die Klägerin sei unverfolgt ausgereist und ihr drohe offensichtlich kein ernsthafter Schaden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.04.2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus dem Kläger zu 2. nicht zuerkannt. Ferner wurden bezüglich des Klägers zu 2. Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG als nicht vorliegend festgestellt. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zu 2. mit eigenen Dokumenten über den Flughafen ausgereist sei. Dabei müssten mehrere Kontrollen passiert werden. Die von dem Kläger zu 2. gemachten Angaben seien insoweit nicht nachvollziehbar. Auch die Hinwendung zum Christentum führe bei dem Kläger zu 2. zu keinem anderen Ergebnis. Ein ernsthafter Glaubenswechsel aus religiösen Gründen sei nicht glaubhaft gemacht worden. Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin zu 1. hat dieser mit Schriftsatz vom 25.04.2017 per EGVP beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag gestellt (Az.: 6 L 3918/17.F.A). Bezüglich des Klägers zu 2. hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21.04.2017, eingegangen per EGVP am 24.04.2017 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung verweist er bezüglich der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. auf ihre Konversion. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.04.2017 und 13.04.2017 hinsichtlich Nummern 1, 3 - 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz) zu gewähren; hilfsweise den Klägern internationalen Schutz (subsidiären Schutz) zu gewähren; hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschlüssen vom 22.05.2017 und 06.06.2017 wurde der jeweilige Rechtsstreit vom Verwaltungsgericht Frankfurt an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen. Mit Beschlüssen vom 04.07.2017 wurden die Rechtsstreite auf den Einzelrichter übertragen. Auf Grund der gerichtlichen Verfügung vom 14.06.2017, in der Zweifel an der ordnungsgemäßen Klageerhebung geäußert wurden, legte der Klägervertreter seiner Klageschriftsätze im Original und original Unterschrieben vor; so, wie er sie per EGVP übersandt hatte. In der mündlichen Verhandlung am 12.07.2017 wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. 6 K 33587/17.WI.A fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die sogenannte elektronische Bundesamtsakte sowie die Akte des Eilverfahrens 6 L 3359/17.WI.A Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.