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Beschluss

6 K 1102/18.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2018:0823.6K1102.18.00
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Leitsätze
Die Beklagte hat den Kläger dann nicht unnötig in das Klageverfahren gedrängt, wenn sie den wensentlichen Inhalt von ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer, die erst nach Akteneinsicht des Klägers im Widerspruchsverfahren zum Verwaltungsvorgang gelangt sind, im Widerspruchsbescheid wiedergibt und auf dieser Basis eine Risikoabschätzung für die Kläger hinreichend möglich ist.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beklagte hat den Kläger dann nicht unnötig in das Klageverfahren gedrängt, wenn sie den wensentlichen Inhalt von ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer, die erst nach Akteneinsicht des Klägers im Widerspruchsverfahren zum Verwaltungsvorgang gelangt sind, im Widerspruchsbescheid wiedergibt und auf dieser Basis eine Risikoabschätzung für die Kläger hinreichend möglich ist. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 7.500 EUR festgesetzt. Nachdem die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die Kosten sind nach § 155 Abs. 2 VwGO dem Kläger aufzuerlegen, weil er die Klage zurückgenommen hat. Es bestand vorliegend auch kein Anlass, von der Kostenregelung des § 155 Abs. 2 VwGO abzuweichen und der Beklagten in Anwendung von § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten aufzuerlegen. Nach der letztgenannten Vorschrift können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Von dieser Vorschrift werden nicht nur sogenannte ausscheidbare Mehrkosten erfasst, die ursächlich auf ein Verschulden eines Verfahrensbeteiligten zurückzuführen sind. Sie gilt vielmehr auch für die gesamten Rechtsbehelfskosten, wenn das Fehlverhalten eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass für das Verfahren war. Zu Lasten einer Behörde kommt dies etwa in Betracht, wenn ein Kläger unnötig in das Klageverfahren gedrängt worden ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.03.2011 - 7 KS 25/11 - juris, m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall. Der Klägervertreter moniert insoweit, dass wesentliche Teile der Verwaltungsakte, nämlich die schriftlichen Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren samt Bewertungsmatrix der Prüfung, während der Akteneinsicht des Klägerbevollmächtigten (wohl im Januar 2018) nicht im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthalten gewesen sind. Diese Aktenteile sind von den Prüfern erst mit Schreiben vom 20.02.2018 an das Prüfungsamt übersandt worden. Dem Klägerbevollmächtigten ist zwar zuzugeben, dass die Bewertungsmatrizen, die bereits am Tag der Prüfung erstellt worden sind, bereits früher zur Akte hätten gelangen können und wohl auch früher zur Akte hätten gelangen müssen. Es spricht aus Sicht des Gerichts vieles dafür, dass eine solche Bewertungsmatrix bei einer praktischen Prüfung wie der hier streitgegenständlichen (Einsatztraining) nicht lediglich eine Gedankenstütze für den Prüfer darstellt, sondern (zeitnah nach der Prüfung) zur Prüfungsakte gehört. Die praktische Prüfung kann andernfalls überhaupt nicht nachvollzogen werden. Dennoch kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch die Beklagte und ihre Aktenführung, die - zugegebenermaßen - in anderen Verfahren bereits Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, in die Klage gedrängt worden ist. Denn die Beklagte hat im W iderspruchsbescheid die wesentlichen Aussagen der Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren, die in Einklang mit der jeweiligen Bewertungsmatrix stehen, wörtlich wiedergegeben (S. 4-7 des Widerspruchsbescheids) und diese dem Kläger damit zu Kenntnis gebracht. Aus den wiedergegebenen Passagen gehen die von den Prüfern im Rahmen der Prüfung "Einsatztraining" festgestellten Mängel im Einzelnen hervor. Auf dieser Basis war eine Risikoabschätzung für die Klage hinreichend möglich. Sollte der Klägerbevollmächtigte Zweifel an der richtigen oder vollständigen Wiedergabe der Stellungnahmen gehegt haben, hätte er vor Klageerhebung nochmals Akteneinsicht bei der Beklagten nehmen können, um die vollständigen Stellungnahmen der Prüfer einzusehen. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig festgesetzt. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.