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Urteil

6 K 1178/18.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2018:1120.6K1178.18.00
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Leitsätze
Für die Streitfrage der Mitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde wegen der Zugehörigkeit zum Judentum ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet. Aus der Religionsfreiheit folgt keine staatliche Kompetenz Mitgliedschaftsrechte für Religionsgemeinschaften zu vergeben. Soweit ein Kläger keinen wirksamen Rechtsschutz vor den Schiedsgerichten der Religionsgemeinschaft (hier: Rabbinatsgerichtsbarkeit) erwartet und sich von der Gemeinde, deren Mitglied er werden will, willkürlich behandelt fühlt, bleibt es ihm unbenommen, eine eigene Gemeinde zu gründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Streitfrage der Mitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde wegen der Zugehörigkeit zum Judentum ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet. Aus der Religionsfreiheit folgt keine staatliche Kompetenz Mitgliedschaftsrechte für Religionsgemeinschaften zu vergeben. Soweit ein Kläger keinen wirksamen Rechtsschutz vor den Schiedsgerichten der Religionsgemeinschaft (hier: Rabbinatsgerichtsbarkeit) erwartet und sich von der Gemeinde, deren Mitglied er werden will, willkürlich behandelt fühlt, bleibt es ihm unbenommen, eine eigene Gemeinde zu gründen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Vorliegend ist bereits der Rechtsweg nicht eröffnet, da sich die Streitfrage der mitgliedschaftlichen Zugehörigkeit des Klägers zu der Jüdischen Gemeinde Wiesbaden - in der einschlägigen Fallkonstellation - der Überprüfung durch staatliche Gerichte entzieht. Klagegegenstand ist hier ausschließlich der innerreligionsgemeinschaftliche Bereich. Zu diesem Bereich zählt jegliche Regelungsmaterie, die den Religionsgemeinschaften aufgrund ihres gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs.1, 3 WRV gewährten Selbstbestimmungsrechts obliegt, und damit auch Regelungen zur Kirchenmitgliedschaft. In diesen Fragen ist das Maß staatlicher Justiziabilität auf die Beachtung der für alle geltenden Gesetze einschließlich der wesentlichen Verfassungsgrundsätze, die sich aus Art. 79 Abs. 3 GG, dem Willkürverbot und den elementaren rechtsstaatlichen Garantien ergeben, beschränkt. Würde hier verwaltungsgerichtlich die Mitgliedschaft des Klägers positiv festgestellt, stellte dies einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Jüdischen Gemeinde Wiesbaden dar. Es entspricht dem Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität, dass nicht der Staat bestimmen kann, wer einer Religionsgemeinschaft angehört. Die Beklagte weist zurecht darauf hin, dass eine Schranke des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaft, die zur Überprüfung eines Mitgliederstatus führen kann, nur dann erkannt wird, wenn - anders als in der vorliegenden Konstellation - die negative Glaubensfreiheit berührt sein kann, der Rechtssuchende sich also gegen eine vermeintliche Zwangsmitgliedschaft wendet und die Feststellung seiner Nichtmitgliedschaft begehrt. Das Gericht versteht die Entscheidung des BVerfG in der Sache 2 BvR 278/11 so, dass die Religionsgemeinschaften die negative Religionsfreiheit als geltendes Recht im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 GG zu respektieren haben, dementsprechend also niemanden zwingen können, Mitglied ihrer Gemeinschaft zu werden, der dies nicht wünscht. Umgekehrt hat das BVerfG aber auch seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Aufnahme von Personen in die Glaubensgemeinschaft innere Angelegenheit der Religionsgemeinschaft ist, wobei sich die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum jeweiligen Glauben sich allein nach den religiösen Geboten richten kann (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 -, juris Rn. 37). Anders kann es auch nicht sein, denn es gibt in Deutschland kein weltliches, durch das Parlament gesetztes Recht, dass die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu den einzelnen Glaubensrichtungen, die in der Bundesrepublik existieren, formuliert und dessen Einhaltung die Verwaltungsgerichtsbarkeit kontrollieren könnte. Ein solches Recht wäre als fundamentale Negation des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften und damit mittelbar auch der Religionsfreiheit ihrer Anhänger offenkundig verfassungswidrig. Soweit die Ehefrau des Klägers in der Verhandlung problematisiert hat, dass der Kläger sich einem Beth Din auch nicht entziehe, dieses sich, wie auch das Schiedsgericht der Gemeinde, vielmehr offenkundig weigere, über seinen Fall zu entscheiden - was die Beklagte bestreitet -, ergibt sich hieraus nichts anderes. Auch für eine Untätigkeitsklage besteht ein Rechtsweg nicht. Streitigkeiten innerhalb der Gemeinschaft bleiben der Entscheidung durch die innergemeinschaftlichen Schiedsgerichte unterworfen und vorbehalten. Da das religiöse Leben in Deutschland im Grunde privat organisiert ist (mit der Möglichkeit der Erlangung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft), steht es dem Kläger und seiner Ehefrau frei, eine eigene jüdische Gemeinde zu gründen, die ihren Erwartungen an Transparenz und Fairness besser entspricht. Außerdem bleibt es der Ehefrau des Klägers unbenommen, in der Gemeinde in Wiesbaden Einfluss auf die Wahlen für den Vorstand zu nehmen bzw. auf die Willensbildung im Vorstand mit legitimen Mitteln, etwa durch die Mobilisierung gleich denkender Gemeindemitglieder, einzuwirken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung seiner ordentlichen Mitgliedschaft in der Jüdischen Gemeinde Wiesbaden. Der Kläger beabsichtigte im Jahr 2006 zum Judentum zu konvertieren und besuchte zu diesem Zweck die Synagoge in Darmstadt. Zu diesem Zeitpunkt war er mit seiner ersten, nichtjüdischen Ehefrau verheiratet, mit der er auch zwei gemeinsame Töchter hat. Aus diesem Grund wurde ihm die Anerkennungsprüfung für Konvertiten (Giur) verweigert. 2007 scheiterte die Beziehung und der Kläger ging zur Vorbereitung seiner Giur in die USA. Dort wurde er 2009 von einer Rabbiner-Konferenz in New York geprüft und als Jude anerkannt. Die Giur erfolgte nach den Regeln des internationalen Verbandes Masorti. Anschließend zog der Kläger nach B-Stadt und wurde Mitglied der dortigen Jüdischen Gemeinde. 2011 wurde seine Ehe rechtskräftig geschieden. 2015 lernte der Kläger seine jetzige Ehefrau kennen, die Mitglied in der Jüdischen Gemeinde Wiesbaden ist. Nachdem der Kläger nach Wiesbaden zog, beantragte er die Aufnahme in die Jüdische Gemeinde Wiesbaden. Ende 2015 wurde er zunächst aufgenommen. Am 21.04.2017 wurde der Kläger in einem Gespräch mitgeteilt, dass er bis zur weiteren Klärung der tatsächlichen Erfüllung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft als passives Mitglied gelte. Mit Schreiben der Jüdischen Gemeinde Wiesbaden vom 03.05.2017 wurde dies bestätigt und dem Kläger mitgeteilt, dass er weiterhin als Gast an den Gottesdiensten teilnehmen könne. Mit Schriftsatz vom 14.06.2018, eingegangen am 18.06.2018, erhob der Kläger Klage. Zur Begründung führte er aus, dass er auf Grundlage der Satzung der Jüdischen Gemeinde Wiesbaden als vollwertiges Mitglied mit allen Rechten anzusehen sei, da er Jude sei und seinen Wohnsitz in Wiesbaden habe. Ihm seien die Gründe dafür, warum die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Jüdischen Gemeinde Wiesbaden nicht mehr bestehen würden, nicht mitgeteilt worden. Ihm seien die Mitgliedsrechte entzogen worden und damit bliebe ihm auch die religiöse Eheschließung mit seiner Frau verwehrt. Der passive Mitgliedstatus, den der Kläger aktuell innehabe, sei satzungsmäßig gar nicht vorgesehen. Sein Rehabilitationsinteresse ergebe sich daraus, dass die passive Mitgliedschaft bzw. sein Status als Gast ihn von wesentlichen Mitwirkungsrechten ausschließe. Beispielsweise sei er dadurch des passiven Wahlrechts zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts verlustig gegangen. Indem sein Glaubensbekenntnis als für die Mitgliedschaft nicht ausreichend erachtet werde, sei der Kläger in seinem Recht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG verletzt. Zwar stelle Art. 140 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV eine spezielle Schranke für Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht von Religionsgemeinschaften dar, insbesondere bei rein innerkirchlichen Angelegenheiten. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Tätigkeit der Religionsgemeinschaft Auswirkungen über den Bereich der Kirche hinaus habe, was vorliegend der Fall sei. Denn der Kläger sei nicht nur in seiner Mitgliedschaft beeinträchtigt, sondern darüber hinaus auch in seinem Recht auf Religionsfreiheit. Die Vollmitgliedschaft sei die satzungsmäßig einzig bekannte Form der Mitgliedschaft in der Jüdischen Gemeinde Wiesbaden. Eine Ermächtigungsgrundlage für den Vorstand, ein Mitglied der Jüdischen Gemeinde in den passiven Mitgliedsstatus zu versetzen bzw. bei Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen die Mitgliedschaft zu verweigern, enthalte die Satzung nicht. Um zur jüdischen Gemeinschaft zu gehören, genüge ein nach objektivem Empfängerhorizont erkennbar gewordener Wille des Betroffenen. Der Kläger habe bereits hinreichend deutlich gemacht, Mitglied der Jüdischen Gemeinde Wiesbaden sein zu wollen, weshalb ein weiteres Bekenntnis und eine zusätzliche Beitrittserklärung nicht notwendig seien, um als Mitglied aufgenommen zu werden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er Mitglied der jüdischen Gemeinde Wiesbaden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Entscheidung über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Mitgliedschaft des Klägers betreffe eine interne Angelegenheit der Jüdischen Gemeinde Wiesbaden als verfasste Religionsgemeinschaft. Jede staatliche Einmischung, auch die Überprüfung durch staatliche Gerichte sei aufgrund der verfassungsrechtlich gem. Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ausgeschlossen. Der Staat müsse das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft anerkennen und dürfe aufgrund des Gebots staatlicher Neutralität nicht bestimmen, wer einer Religionsgemeinschaft angehöre. Die Grenze des Selbstbestimmungsrechts mit der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eines Mitgliedstatus sei dann erreicht, wenn die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit berührt sein könne, der Rechtssuchende sich also gegen eine vermeintliche Zwangsmitgliedschaft wende und die Feststellung seiner Nichtmitgliedschaft begehre. Zu den Voraussetzungen des Erwerbs der Mitgliedschaft in der Jüdischen Gemeinde Wiesbaden führte die Beklagte darüber hinaus erläuternd aus, dass nach dem Wortlaut des § 3 i.V.m. § 1 der früher geltenden Satzung, auf welche der Kläger sich berufe, eine Person jüdischen Glaubens mit Wohnsitz im Gemeindegebiet Wiesbaden Mitglied geworden sei. Diese automatisch eingetretene Mitgliedschaft habe jedoch unter dem Vorbehalt der Anerkennung der Religionszugehörigkeit durch den Vorstand der Gemeinde gestanden. Das Bekenntnis zum Judentum allein habe hierfür nicht ausgereicht. Den Nachweis für die tatsächliche Zugehörigkeit zum Judentum habe, sofern dies infrage gestanden habe, der Betroffene zu führen gehabt. Aufgrund einer am 24.06.2018 verabschiedeten Satzungsänderung bedürfe es heute für den Eintritt der Mitgliedschaft eines förmlichen Vorstandsbeschlusses. Die Beklagte hege vorliegend erhebliche Zweifel an der Zugehörigkeit des Klägers zum Judentum. Zwar könne die Zugehörigkeit zum Judentum unter besonderen Voraussetzungen auch durch einen Übertritt erfolgen, allerdings nicht durch formelhaftes Bekenntnis oder formelhaftes Ritual. Stattdessen müsse der Übertrittswillige die Ernsthaftigkeit seines Übertrittswillens sowie Kenntnisse der jüdischen Religion in Theorie und Praxis unter Beweis stellen. Auch bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sei der Übertritt jedoch keine automatische Folge. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die eine Verweigerung des Übertritts als besondere Härte erscheinen lassen. Umgekehrt könnten besondere Umstände einen Übertritt ausschließen. Es bestehe die einhellige Auffassung, dass ein Übertritt in der Regel nur erfolgen könne, wenn die restliche Familie entweder bereits jüdisch sei, oder sich die nichtjüdischen Familienangehörigen dem Beitritt anschlössen. Dies diene der Vermeidung familiärer Konflikte und dazu, die Einheit der Familie zu bewahren. Ein Anspruch auf einen Übertritt zum Judentum bestehe auf keinen Fall. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch darauf, dass ein nicht im Einvernehmen mit einer jüdischen Gemeinde vorgenommener Übertritt von dieser anerkannt werde. Der Übertritt zum Judentum setze die Entscheidung eines in der Regel mit drei Rabbinern besetzten Rabbinatsgerichts, eines Beth Din, voraus. Die Entscheidung eines solchen Rabbinatsgerichts sei jedoch nicht zwangsläufig für alle jüdischen Gemeinden bindend. Die Jüdische Gemeinde Wiesbaden sei eine eigenständige verfasste Religionsgemeinschaft, die selbst als Mitgliedsgemeinde eines Dachverbandes wie dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen oder des Zentralrats der Juden in Deutschland, frei und eigenständig entscheiden könne, ob sie einen Übertritt anerkenne. Werde ein Übertritt in Deutschland von einem Beth Din der Orthodoxen Rabbinerkonferenz Deutschland oder der Allgemeinen Rabbinerkonferenz durchgeführt, so könne der Übertrittswillige in der Regel mit einer Anerkennung seines Übertritts rechnen. Die USA seien hingegen ein beliebtes Ziel für Übertritte, welche in Deutschland nicht möglich seien. Hinsichtlich des konkreten Falls führt die Beklagte aus, dass der Kläger sich bei verschiedenen jüdischen Gemeinden in Hessen um einen Übertritt bemüht habe. Dieser sei jedoch aufgrund seiner damaligen familiären Situation - der Übertrittswille des Klägers habe zur Zerrüttung seiner damaligen Familie geführt - auch aus Sicht der Allgemeinen Rabbinerkonferenz nicht infrage gekommen. Die in den USA ausgestellte Bescheinigung, die seinen Übertritt habe bestätigen sollen, sei ausschließlich von Absolventen des Jewish Theological Seminary unterzeichnet und von der Rabbinerkonferenz Amerikas nicht anerkannt worden, da im Rahmen der Überprüfung festgestellt worden sei, dass am Rabbinatsgerichts kein orthodoxer Rabbiner teilgenommen habe. Die zweijährige Unterrichtsdauer, die der Prüfung und Bescheinigung vorausgegangen sein solle, sei der Bescheinigung nicht zu entnehmen. Das Anerkennungsschreiben seines Übertritts für alle Masorti-Gemeinden weltweit, binde die Jüdische Gemeinde Wiesbaden nicht, da sie keine Masorti-Gemeinde sei. Aufgrund des wahrheitswidrigen Vortrags, dass sein Übertritt in den USA vor einem orthodoxen Beth Din erfolgt sei, was die Beklagte zunächst nicht in Zweifel gezogen habe, sei der Kläger zunächst in die Gemeinde aufgenommen worden. Aus dieser auf falschen Informationen beruhenden Scheinmitgliedschaft könne jedoch kein Anspruch auf Zugehörigkeit qua Vertrauensschutz erwachsen. Nachdem der Vorstand der Beklagten von den unzutreffenden Angaben erfahren habe, habe er den Kläger über die fragliche Anerkennungsfähigkeit seines Übertritts informiert und ihn in der Zwischenzeit bis zur Klärung des Sachverhalts von seinen Mitgliedsrechten suspendiert. Dies sei gegenüber der Feststellung, dass eine Mitgliedschaft nicht bestehe, das mildere Mittel gewesen. Der Kläger sei wiederholt darum gebeten worden, seinen Übertritt durch eine der beiden genannten Rabbinerkonferenzen überprüfen zu lassen und den Übertritt zu wiederholen, sofern die Prüfung ergeben würde, dass dies erforderlich sei. Die habe der Kläger verweigert. Über seinen aktuellen Wohnort bestehe Unklarheit. Eine Meldebescheinigung aus der sich der vorgetragene erneute Zuzug ins Gemeindegebiet Wiesbaden ergebe, sei der Beklagten nicht bekannt. Nach Kenntnis der Beklagten sei inzwischen der förmliche Antrag auf Überprüfung der in den USA erwirkten Übertrittsentscheidung bei der Allgemeinen Rabbinerkonferenz gestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese nicht abgewartet werde. Mit Schreiben, eingegangen am 03.07.2018 bzw. 21.07.2018, stimmten die Beteiligten einer Entscheidung durch den Berichterstatter zu. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.