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Urteil

6 K 1385/18.WI.A

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2019:0326.6K1385.18.WI.A.00
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Leitsätze
Asylbewerber, die sich im offenen Kirchenasyl befinden, sind nicht flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO. Die politische Entscheidung, das Kirchenasyl zu akzeptieren und sich insoweit des vollstreckungsrechtlichen Instrumentariums zu begeben, muss sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zurechnen lassen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylbewerber, die sich im offenen Kirchenasyl befinden, sind nicht flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO. Die politische Entscheidung, das Kirchenasyl zu akzeptieren und sich insoweit des vollstreckungsrechtlichen Instrumentariums zu begeben, muss sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zurechnen lassen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes richtet, als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 VwGO) rechtswidrig (geworden) und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Bescheid ist daher aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG für die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig liegen nicht (mehr) vor. Italien ist nicht (mehr) aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zuständig. Vielmehr ist nach diesen Vorschriften die internationale Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Die Zuständigkeit eines Staates für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 - Dublin III-VO -). Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 Dublin III-VO wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Danach war gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zunächst Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig, da die Kläger in dem nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (der ersten Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat, hier am 08.05.2018 in Deutschland) über gültige italienische Visa verfügten. Die Zuständigkeit ist jedoch zwischenzeitlich gemäß § Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Bestimmung geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die zunächst mit der– hier gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO fingierten – Annahme des Aufnahmegesuchs, das das Bundesamt an Italien gerichtet hatte, in Gang gesetzte Überstellungsfrist wurde durch den rechtzeitig gestellten Eilantrag unterbrochen. Die sechsmonatige Frist zur Überstellung der Kläger nach Italien, die durch die Bekanntgabe der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung vom 13.08.2018 an das Bundesamt am 16.08.2018 neu in Gang gesetzt wurde (vgl. zum erneuten Beginn der Überstellungsfrist zuletzt etwa: BVerwG, Urteil vom 08.01.2019, 1 C 16.18, juris Rn. 17), war folglich mit Ablauf des 16.02.2019 verstrichen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat sich diese Frist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III-VO i.V.m. Art. 9 der Verordnung 1560/2003/EG in der Fassung der Verordnung 118/2014/EU (Dublin-DVO) durch die am 31.01.2019 seitens des Bundesamtes an die zuständigen italienischen Behörden erfolgte Mitteilung über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bis 13.02.2020 wegen der Flüchtigkeit der Kläger entsprechend verlängert. Denn die Kläger waren nicht im Sinne der erstgenannten Bestimmung flüchtig. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.03.2019 in der Rechtssache Jawo./.Bundesrepublik Deutschland (- C-163/17 -, juris sowie www.curia.europa.eu) ist Artikel 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass ein Asylantragsteller im Sinne dieser Bestimmung flüchtig ist, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das kann nach dieser Entscheidung angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Es kann dahinstehen, ob die Kläger im Zeitpunkt des erfolglosen Überstellungsversuchs am 10.12.2018 (als sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung „über die Weihnachtszeit“ samt aller ihrer persönlichen Gegenstände bei Verwandten zu Besuch gewesen sein wollen) untergetaucht waren. Zum einen wurden sie nach Aktenlage erst am 02.01.2019 durch Übergabe einer entsprechenden behördlichen Anordnung des Regierungspräsidiums F. vom 17.12.2018 darüber unterrichtet, dass sie die zuständige Zentrale Ausländerbehörde über nächtliche Abwesenheiten informieren müssen. Zum anderen ist auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Flüchtigkeit an die zuständigen italienischen Behörden abzustellen, die hier erst am 31.01.2019 erfolgte. In diesem Zeitpunkt war das insoweit zuständige Regierungspräsidium Darmstadt indes weder tatsächlich noch rechtlich an einer Überstellung der Kläger nach Italien gehindert, weil ihr Aufenthaltsort behördlicherseits bekannt war. Denn die Kläger haben dem Bundesamt mit am 03.01.2019 eingegangenem Schreiben des örtlichen Pfarrers vom 02.01.2019 unter Angabe ihrer neuen Adresse mitgeteilt, dass sie sich in den Räumen der evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt aufhalten. Diese Mitteilung erfolgte auch so rechtzeitig vor Ablauf der regulären Überstellungsfrist, dass eine Überstellung noch möglich gewesen wäre. Dass die Kläger dennoch nicht innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO nach Italien überstellt worden sind, fällt damit auch in die Verantwortungssphäre der Beklagten. Das sogenannte Kirchenasyl als solches stand auch rechtlich einer Überstellung der Kläger nicht entgegen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden (siehe OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.3.2018 - 1 LA 7/18 -; Bay. VGH, Beschluss vom 16.5.2018 - 20 ZB 18. 50011 -, jeweils juris; Larsen, Kirchenasyl und Verfassungsstaat, ZAR 2017,121). Das Kirchenasyl stand der Überstellung auch nicht tatsächlich entgegen. Die politische Entscheidung, das Kirchenasyl zu akzeptieren und sich insoweit des vollstreckungsrechtlichen Instrumentariums zu begeben, muss sich das Bundesamt zurechnen lassen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass Asylbewerber sich jedenfalls regelmäßig in Kenntnis des behördlichen Verzichts in das offene Kirchenasyl begeben mit der (bislang berechtigten) Erwartung, dort von behördlichen Zwangsmaßnahmen verschont zu bleiben (aus diesem Grund ein Vollzugshindernis annehmend etwa: VG Regensburg, Beschluss vom 02.04. 2019 - RO 5 S 19.50123 -, juris Rn. 24). Trotzdem scheitert die Überstellung letztlich allein daran, dass die zuständige Behörde ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpft und insbesondere von der Anwendung unmittelbaren Zwangs in kirchlichen Räumen absieht. Für die nur im Ausnahmefall vorgesehene Verlängerung der Überstellungsfrist besteht in einer solchen Situation keine Notwendigkeit. Schließlich können sich die Kläger auch auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen; Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist drittschützend (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris). Ist nach alledem die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes bezüglich der Asylanträge der Kläger aufzuheben, liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ebenfalls nicht vor. Ferner ist damit auch die Grundlage für die vom Bundesamt getroffenen Folgeentscheidungen zum nationalen Abschiebungsschutz und zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes entfallen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kläger begehren Rechtsschutz gegen die ihnen drohende Überstellung nach Italien im Rahmen eines sogenannten „Dublin-Verfahrens“. Die Kläger, iranische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben am 23.04.2018 aus dem Iran aus. Sie verfügten über Schengen-Visa vom 23.04.2018, gültig vom 23.04.2018 bis zum 15.05.2018 für acht Tage. Ausgestellt wurde das Visum von der italienischen Botschaft in Teheran (XXX und XXX). Die Antragsteller reisten ihren Angaben zufolge auf dem Luftweg nach Italien und sodann auf dem Landweg am 24.04.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier wurden sie in der Erstaufnahmeeinrichtung am 04.05.2018 erfasst. Die förmliche Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgte am 08.05.2018. Bei den Befragungen durch das Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und zur Zulässigkeit des Asylantrags am 08.05.2018 (Bl. 57 ff. BA) und am 09.05.2018 (Bl.131 ff. BA) gaben die Kläger an, den Iran am 23.04.2018 verlassen zu haben, am selben Tag in Italien eingereist und nach wenigen Stunden nach Deutschland weitergereist zu sein. Sie hätten von Anfang an die Absicht gehabt, in Deutschland Asyl zu beantragen. Von Italien hätten sie nichts Gutes gehört. Es sei zu nah am Iran dran und sie hätten dort – anders als in Deutschland (Onkel des Klägers zu 1) – keine Verwandten. Sie hätten gehört, Italien würde Leute, die mit italienischen Visa einreisen, in den Iran zurückschicken Bei der weiteren Anhörung der Kläger am 09.05.2018 durch das Bundesamt (Bl. 139 ff. BA) gab der Kläger zu 1 an, dass er Kurde christlicher Religion sei und vor seiner Ausreise als angestellter Konditor gearbeitet habe. Die Klägerin zu 2 gab an, dass sie Kurdin und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit sei und vor ihrer Ausreise Hausfrau gewesen sei. Den Reisepass und die Flugtickets habe der Schlepper einbehalten. Ihre ID-Karten und Geburtsurkunden hätten sie im Iran gelassen. Sie hätten einen PKW und Goldschmuck verkauft, um mit dem Erlös ihre Flucht zu finanzieren. Der Kläger zu 1 teilte darüber hinaus mit, dass er religiöse Probleme habe. Insoweit wird auf die Anhörung Bezug genommen. Das Bundesamt richtete am 11.05.2018 bezüglich der Kläger unter Verweis Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Aufnahmegesuche an Italien, welche unbeantwortet blieben. Mit Bescheid vom 12.07.2018 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2) und die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Ziff. 3). Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig seien, da Italien aufgrund der durch die italienischen Behörden ausgestellten Visa sowie die Zustimmungsfiktion gemäß Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Abschiebeverbote seien nicht ersichtlich. Für die Dauer des Einreiseverbotes nach erfolgter Abschiebung sei eine Einreise in das Hoheitsgebiet aller anderen Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) untersagt. Dazu zähle auch Italien. Ein Zustellungsnachweis findet sich nicht in der vorgelegten Bundesamtsakte. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.07.2018, eingegangenen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden per Digifax am selben Tag, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 13.08.2018 (6 L 1386/18.WI.A) abgelehnt und diesen den Beteiligten am 16.08.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 02.10.2018 ersuchte das Regierungspräsidium F. das Polizeipräsidium G. um Vollzugshilfe für eine geplante Dublin-Rücküberstellung am 10.12.2018 nach Rom und bat um Ergreifung der Kläger und ihre Zuführung an den Flughafen. Unter dem 10.12.2018 teilte das Polizeipräsidium G. zu der am 10.12.2018 zwischen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr in der Gemeinschaftsunterkunft der Kläger erfolgten Maßnahme mit, dass die Kläger nicht angetroffen worden seien. Sie seien dem Anschein nach „offensichtlich eher nicht“ mehr dort wohnhaft. Persönliche Gegenstände seien nicht vorhanden gewesen. Hinweise zum aktuellen Aufenthaltsort habe es keine gegeben. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums F. vom 17.12.2018, den Klägern zugestellt am 02.01.2019, wurde den Klägern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, beabsichtigte Aufenthalte außerhalb ihrer Wohnung im Zeitraum von montags bis freitags zwischen 0:00 Uhr und 7:00 Uhr spätestens am vorherigen Tag bei der Zentralen Ausländerbehörde anzuzeigen. Kurzfristige, spontane Abwesenheiten seien durch eine schriftliche Nachricht im Eingangsbereich der Wohnung zu hinterlassen. Am 03.01.2019 ließen die Kläger unter Angabe ihrer neuen Adresse dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch den örtlichen Pfarrer mitteilen, dass sie sich seit dem Vortag im Pfarrhaus der Evangelischen Kirchengemeinde im Kirchenasyl befänden. Am 31.01.2019 teilte das Bundesamt der italienischen Dublin-Unit mit, dass die Kläger flüchtig seien und die Überstellungsfrist am 13.02.2020 ende. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, durch das Kirchenasyl habe sich die Überstellungsfrist nicht verlängert. Die Kläger seien nicht flüchtig im Sinne der Dublin-III-VO, wenn die Adresse des Kirchenasyls der Ausländerbehörde und dem Bundesamt – wie vorliegend – bekannt seien. Die beteiligten Behörden seien weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen daran gehindert gewesen, die Abschiebungsanordnung des streitgegenständlichen Bescheides zu vollziehen. Der Kirchenraum sei nicht exemt. Ein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Personen im sog. Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen, gäbe es nicht. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 49 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO sei zwischenzeitlich abgelaufen und die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Kläger auf die Beklagte übergegangen. Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung ihre weitergehende Klage auf „Durchentscheiden“ zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr (noch), den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2018 aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich auf ihre Begründung im Ablehnungsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, Asylbewerber im Kirchenasyl seien flüchtig, da sie sich zielgerichtet der staatlichen Verfolgung entziehen würden und den erfolglosen Ablauf der Regelüberstellungsfrist bewusst herbeiführen würden. Der Begriff flüchtig im Sinne der Dublin III-VO bezeichne nicht nur Sachverhalte, in denen sich der Betreffende an einen unbekannten Ort begebe. Aus dem Sinn und Zweck der Dublin-Verordnung folge, dass „flüchtig sein“ alle Umstände erfasse, die nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber zu vertreten habe. Auch aus einem Vergleich mit der englischen bzw. französischen Sprachfassung werde deutlich, dass es entscheidend auf den aktiven Akt des sich-Entziehens ankäme. Der Eintritt ins Kirchenasyl sei daher einem „Untertauchen“ in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht gleichzusetzen, weil sich die Kläger insoweit der staatlichen Rechtsordnung nicht unterordnen, sondern sich bewusst dem Zugriff der Ausländerbehörde entziehen würden. Es liege ein faktisches Vollzugshindernis für die Ausländerbehörden vor, da aufgrund politischer Entscheidungen das Kirchenasyl respektiert werde und dies den Asylantragstellern bekannt sei. Es gebe eine Vereinbarung des Bundesamtes mit den Kirchen vom 24.02.2015, in der ein bestimmtes Verfahren zur Prüfung von Härtefällen sowie des Selbsteintrittsrechts festgelegt worden sei. Werde die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Prüfung eines sog. Härtefalldossiers abgelehnt, müsse der Asylantragsteller das Kirchenasyl innerhalb von drei Tagen nach Mitteilung an den Kirchenvertreter verlassen. Würden sich die Kirchengemeinden und die Asylbewerber nicht an die vereinbarten Punkte halten, werde dem Mitgliedstaat mitgeteilt, dass der Bewerber flüchtig sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Anwendung der 18-monatigen Überstellungsfrist sei daher zu Recht erfolgt. Mit Beschluss vom 30.01.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Eilverfahrens, auf die beigezogene sogenannte elektronische Bundesamtsakte, die beigezogenen Ausländerakten der lokalen und der zentralen Ausländerbehörde betreffend die Kläger sowie auf die die den Beteiligten mitgeteilten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel verwiesen