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Beschluss

6 L 790/19.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2019:0909.6L790.19.WI.00
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Leitsätze
Ein Eilantrag, der darauf gerichtet ist, dass eine Behörde an einen Dritten einstweilen keine Informationen herausgibt, ist im Zeitpunkt der vollständigen Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts unstatthaft. Dies ist der Fall, wenn die Behörde - hier durch ihren Bevollmächtigten - dem Beigeladenen frühzeitig und rechtswidrig einen weitergehenden als den ursprünglich beabsichtigten Informationszugang eröffnet, indem die Informationen im Verfahren offenbart werden. Ein Verwaltungsakt, der die Herausgabe einer bestimmten Information regelt, verliert in diesem Fall seine Regelungswirkung. Vereitelt die Antragsgegnerin durch vorzeitige Preisgabe der streitgegenständlichen Information einen möglichen Rechtsschutz für die Antragstellerin, hat sie nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Eilantrag, der darauf gerichtet ist, dass eine Behörde an einen Dritten einstweilen keine Informationen herausgibt, ist im Zeitpunkt der vollständigen Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts unstatthaft. Dies ist der Fall, wenn die Behörde - hier durch ihren Bevollmächtigten - dem Beigeladenen frühzeitig und rechtswidrig einen weitergehenden als den ursprünglich beabsichtigten Informationszugang eröffnet, indem die Informationen im Verfahren offenbart werden. Ein Verwaltungsakt, der die Herausgabe einer bestimmten Information regelt, verliert in diesem Fall seine Regelungswirkung. Vereitelt die Antragsgegnerin durch vorzeitige Preisgabe der streitgegenständlichen Information einen möglichen Rechtsschutz für die Antragstellerin, hat sie nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin – eine GmbH, die ein Hotel betreibt – wendet sich gegen eine Informationserteilung der Antragsgegnerin an den Beigeladenen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Dieser begehrte Auskunft darüber, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Hotel der Antragstellerin stattgefunden haben und ob es hierbei zu Beanstandungen gekommen ist. Für diesen Fall beantragte er die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Mit an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 14.05.2019 teilte die Antragsgegnerin diesem mit, dass man sich für die Übermittlung der angeforderten Informationen entschieden und diese Entscheidung dem betroffenen Lebensmittelunternehmer (Antragstellerin) bekannt gegeben habe. Die zusammengefassten Informationen der letzten beiden Kontrollberichte zu dem oben genannten Betrieb würden nach Ablauf von zehn Werktagen postalisch übersandt, wenn der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehe. Ein gleichlautender Bescheid vom 06.05.2019 war wegen einer fehlerhaften Anschrift dem Beigeladenen nicht zugegangen. In dem an die Antragstellerin gerichteten Bescheid vom 06.05.2019 wurde dieser zusätzlich noch die konkrete beabsichtigte Informationsgewährung wortwörtlich mitgeteilt. Am 10.05.2019 legte die Antragstellerin Widersprüche sowohl gegen den an sie als auch gegen den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid ein, die noch nicht beschieden sind. Darüber hinaus hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden um Eilrechtsschutz nachgesucht, wobei sie die zur Herausgabe vorgesehenen Informationen teilweise anonymisiert zitiert hat. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass es sich weder bei den „zusammengefassten Informationen der letzten beiden Kontrollberichte“, die die Antragsgegnerin ausweislich des Bescheids vom 06.05.2019 beabsichtige an den Beigeladenen herauszugeben, noch bei den vom Beigeladenen begehrten Kontrollberichten selbst um „festgestellte nicht zulässige Abweichungen von [lebensmittelrechtlichen und produktsicherheitsrechtlichen] Anforderungen“ im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG handele. Klage und Widerspruch hätten daher aufschiebende Wirkung. Unabhängig davon sei das VIG aus verschiedenen Gründen verfassungswidrig. Aufgrund der aufgeworfenen Fragen der Verfassungsmäßigkeit des VIG sowie weiterer schwieriger Rechtsfragen, die im Verfahren zu klären seien, überwiege wegen der Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10.05.2019 und einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den an den Beigeladenen adressierten Auskunftsbescheid der Antragsgegnerin (wohl vom 06.05.2019) anzuordnen, 2. hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin und die noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den in Ziffer 1 genannten Bescheid aufschiebende Wirkung hat, 3. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Vorliegen einer Entscheidung über die Anträge gemäß Ziffer 1 und 2 zu verpflichten, dem Beigeladenen die beabsichtigten Auskünfte a) nicht, b) hilfsweise nur verbunden mit der Untersagung der Veröffentlichung unter Zwangsgeldandrohung zu erteilen. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag sei bereits wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Dem Beigeladenen stehe als Beteiligtem ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu und die vorgelegten Behördenakten würde sowohl die Kontrollberichte als auch die beabsichtigte Informationserteilung benennen. Somit könne die Antragstellerin im Eilverfahren keinen Vorteil mehr erlangen. Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, macht aber ausführliche Ausführungen dazu, warum er den Antrag für unbegründet hält. Unmittelbar nach Eingang des Eilantrags hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichts zunächst zugesagt, (bis zum Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens) von einer Weitergabe der Informationen abzusehen. Im Rahmen der Antragserwiderung hat der von der Antragsgegnerin beauftragte Bevollmächtigte jedoch den wesentlichen Inhalt der verfahrensgegenständlichen Kontrollberichte, namentlich die dort dokumentierten Mängel bzw. Beanstandungen, wörtlich wiedergegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die dort gewechselten Schriftsätze, sowie auf die beigezogene Behördenakte verwiesen. II. Die Anträge der Antragstellerin haben keinen Erfolg. 1. Der schriftsätzlich von der Antragstellerin gestellte Antrag zu 1. ist in Anwendung von § 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und (künftiger) Anfechtungsklage gegen den an den Beigeladenen adressierten Auskunftsbescheid der Antragsgegnerin vom 14.05.2019 insoweit anzuordnen, als eine Information des Beigeladenen über die von der Antragstellerin bereits im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens bekanntgegebenen Daten hinaus beabsichtigt ist. Diese einschränkende Auslegung ist ausgehend von dem Vorbringen der Antragstellerin deshalb geboten, weil die Antragstellerin einen Teil der zur Herausgabe bestimmten, verfahrensgegenständlichen Informationen, darunter u.a. die Termine der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in der Antragsschrift im Rahmen der Glaubhaftmachung ihres Anspruchs selbst genannt und (auch) dem Beigeladenen somit zugänglich gemacht hat. Insoweit hat sich der Bescheid vom 14.05.2019 mit der (zu erwartenden) Zustellung der Antragsschrift an den Beigeladenen bereits teilweise erledigt (dazu sogleich). Es ist nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin einen (teilweise) von vornherein unzulässigen, weil unstatthaften Antrag stellen wollte. Dies stellt die Antragstellerin auch nicht rechtschutzlos, weil sie selbst entscheiden kann, wie viel der zur Herausgabe vorgesehenen Informationen sie zur Begründung ihrer Rechtsposition preisgibt. Im Übrigen kann sie die verfahrensgegenständlichen Informationen schwärzen oder nur abstrakt beschreiben. Es ist beispielsweise auch nicht ohne weiteres einsichtig, welches Interesse sie daran haben könnte zu verschweigen, dass und wann in ihrem Betrieb lebensmittelrechtliche Überprüfungen stattgefunden haben. Der so verstandene Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 5 Abs. 4 S. 1 VIG ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen der vollständigen Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts unstatthaft, weil der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin dem Beigeladenen frühzeitig – und damit rechtswidrig unter Umgehung von § 5 Abs. 4 S. 2 VIG – bereits einen weitergehenden als den ursprünglich beabsichtigten Informationszugang eröffnet hat. Ein Verwaltungsakt verliert seine Rechtswirksamkeit mit der Folge der Erledigung (vgl. § 43 Abs. 2 HVwVfG) insbesondere dadurch, dass er aufgrund nachträglicher Entwicklungen seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat in dem an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 14.05.2019 entschieden, – anstatt der beantragten Kontrollberichte selbst – nur die „plausibel und verständlich“ (vgl. Aktenvermerk vom 06.05.2019, Bl. 17a der Behördenakte) „zusammengefassten Informationen der letzten beiden Kontrollberichte“ herauszugeben. In dem an die Antragstellerin adressierten Bescheid vom 06.05.2019 war die zur Herausgabe vorgesehene Information wortwörtlich wiedergegeben, sodass der an die Antragstellerin adressierte Bescheid den Inhalt des an den Beigeladenen adressierten Bescheids konkretisierte. Die Antragsgegnerin wollte danach lediglich die Daten der Kontrollen nennen und mitteilen, dass bei der ersten Kontrolle Mängel festgestellt worden sind, die bei der zweiten Kontrolle alle abgestellt waren. Die festgestellten Mängel sollten nicht im Einzelnen benannt, sondern nur nach Art und Schweregrad kategorisiert werden. Im Rahmen der Antragserwiderung hat der von der Antragsgegnerin beauftragte Bevollmächtigte indes den wesentlichen Inhalt der verfahrensgegenständlichen Kontrollberichte, namentlich die in dem Kontrollbericht von der ersten Kontrolle festgestellten Mängel wörtlich wiedergegeben (Bl. 79 f. der Gerichtsakte), obwohl ihm bewusst sein musste, dass das Gericht diesen Schriftsatz an den verfahrensbeteiligten Beigeladenen weiterleiten würde (müssen). Die nunmehr „in die Welt hinausgeblasenen“ Informationen gehen aber über die ursprünglich zur Herausgabe vorgesehene Zusammenfassung hinaus, sodass der Bescheid vom 14.05.2019 bzw. 06.05.2019 seine Regelungswirkung verloren hat. Entgegen der von der Antragstellerin angedeuteten Auffassung hat der Verwaltungsakt betreffend die Entscheidung über die Herausgabe von (bestimmten) Informationen nach Herausgabe derselbigen oder gar einer weitergehenden Information auch keine weiteren Wirkungen mehr dergestalt, dass die Rechtmäßigkeit der Herausgabe der bekanntgegebenen Informationen nach dem VIG festgestellt würde und deshalb die Informationen vom Beigeladenen behalten bzw. verwendet werden dürften. Eine Information, die in der Welt ist, kann nicht mehr zurückgeholt werden. Der Bescheid über die Herausgabe ist damit gegenstandslos geworden. Anders als etwa ein Leistungen gewährender Verwaltungsakt trifft der Informationen gewährende Verwaltungsakt keine Aussage über das Behaltendürfen. Mit der Erledigung des Verwaltungsaktes ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten (Anfechtungs-)Widerspruches unstatthaft geworden. Einen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch sieht die Rechtsordnung nicht vor (BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 7 C 34/15 -, juris Rn. 19). Die Frage, ob die Herausgabe der Informationen nach dem VIG rechtmäßig gewesen ist, kann nur noch im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses oder einer Fortsetzungsfeststellungsklage geklärt werden. Soweit die Kontrollberichte auch in der von der Antragsgegnerin übersandten Behördenakte enthalten waren, erlaubt sich das Gericht den Hinweis, dass in einem Verfahren um Auskunftserteilung zu den nach § 99 Abs. 1 VwGO vorzulegenden Akten nicht die streitgegenständliche Information selbst gehört. Die vorgelegten Verwaltungsvorgänge können bzw. (bei Drittbetroffenheit) müssen insoweit geschwärzt werden. Im vorliegenden Fall wäre eine Schwärzung jedenfalls insoweit erforderlich gewesen, wie der Betroffene die Informationen nicht schon selbst preisgibt. Sollte die Behörde zur Verteidigung ihres Rechtsstandpunkts auf die streitgegenständliche Information rekurrieren wollen, bleibt es ihr unbenommen, abstrakte Ausführungen zu machen. Selbst, wenn von dem Verwaltungsakt noch weitergehende Wirkungen ausgehen sollten und somit keine Erledigung eingetreten wäre, fehlt dem Antrag jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Kein Rechtsschutzinteresse besteht insbesondere, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos (geworden) ist, weil es dem Antragsteller oder der Antragstellerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile (mehr) bringen kann. So liegt der Fall hier. Das Ziel des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen zu schaffen, kann die Antragstellerin nicht mehr erreichen. Das Begehren der Antragstellerin zielt(e) darauf, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens die Herausgabe der begehrten Informationen an den Beigeladenen zu verhindern. Dieses Begehren hat die Antragsgegnerin dadurch vereitelt, dass sie die verfahrensgegenständlichen Informationen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bereits – sogar über die ursprünglich beabsichtigte Informationsgewährung hinaus – preisgegeben hat. Die Antragsgegnerin hatte zunächst gegenüber dem Gericht zugesagt, (bis zum Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens) von einer Weitergabe der Informationen abzusehen. Entgegen dieser Zusage hat der von der Antragsgegnerin beauftragte Bevollmächtigte – ob mit oder ohne ihre Absprache – die Beanstandungen aus dem Kontrollbericht in der Antragserwiderung wörtlich wiedergegeben (Bl. 79 f. der Gerichtsakte). Dass der dem Gericht übersandte Behördenvorgang die Kontrollberichte ebenfalls enthielt, ist dagegen solange – und daher auch hier – unproblematisch, wie der informationsbegehrende Beteiligte nicht Akteneinsicht begehrt. Der Antragstellerin kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass Informationen, die ein Beigeladener im Rahmen seiner notwendigen Beiladung aus den Schriftsätzen erhält, in keiner Weise von ihm verwertet oder öffentlich bekannt gemacht werden dürften und ihr Rechtsschutzinteresse deshalb fortbestehe, weil es sich bei den preisgegebenen Informationen nicht um Informationen im Sinne des VIG handeln würde. Eine generelle Regelung, wonach der Inhalt der gewechselten Schriftsätze über das Verfahren hinaus der Geheimhaltung unterliegen würde, existiert weder in der VwGO, noch in der ZPO. Soweit ein Verfahrensbeteiligter – wie der Beigeladene – nicht berufs- oder dienstrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (wie etwa die Bediensteten der Antragsgegnerin oder ein von ihr beauftragter Bevollmächtigter), sind einer Verbreitung von im Gerichtsverfahren erlangten Informationen lediglich durch allgemeine Regelungen wie etwa das Datenschutzrecht, das Urheberrecht oder das allgemeine Zivilrecht Grenzen gesetzt. Auf die insoweit aber allenfalls in Betracht kommende DSGVO (insbesondere deren Artikel 6 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung -) kann sich die Antragstellerin jedoch nicht berufen. Bei den Informationen betreffend die im Rahmen von Lebensmittelkontrollen im Betrieb der Antragstellerin festgestellten Beanstandungen handelt es sich nicht um personenbezogene Daten der Antragstellerin im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, weil die Antragstellerin eine juristische Person ist und sich die Daten somit nicht auf eine natürliche Person beziehen. Ein möglicherweise bestehender zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen kann jedenfalls kein Interesse an der Fortführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens begründen, wenn dessen Ziel – die Verhinderung der Bekanntgabe der Informationen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – nicht mehr erreicht werden kann. Dieser Anspruch müsste auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden. Dies stellt die Antragstellerin auch nicht rechtsschutzlos, da es der Antragsgegnerin – wie es auch der Antragstellerin gelungen ist – durchaus möglich gewesen wäre, ihren Rechtsstandpunkt zu verteidigen, ohne die konkreten streitgegenständlichen Informationen im Einzelnen preiszugeben. Wenn es der Antragsgegnerin darum gegangen sein sollte, „nachzubessern“ im Hinblick auf die streitige Fragestellung, ob es sich bei den „zusammengefassten Informationen der letzten beiden Kontrollberichte“ (Bescheide vom 06.05.2019 und 14.05.2019) bzw. bei den in den Kontrollberichten dokumentierten Zuständen bereits um Feststellungen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG handelt oder ob eine Subsumtion von festgestellten Sachverhalten unter (ausdrücklich genannte) lebensmittelrechtliche Vorschriften erforderlich ist, hätte ihr hierzu das Instrumentarium des § 5 Abs. 4 VIG zur Verfügung gestanden. § 5 Abs. 4 S. 2 VIG sieht vor, dass der Informationszugang erst erfolgen darf, wenn die Entscheidung (über die konkrete beabsichtigte Informationsgewährung) dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Die Antragsgegnerin hätte dementsprechend dem an den Beigeladenen gerichteten Bescheid einen neuen Inhalt geben können, indem sie die nunmehr geänderte beabsichtigte Informationsgewährung der Antragstellerin bekannt gegeben hätte. Es wäre dann an der Antragstellerin gewesen zu entscheiden, ob sie das Eilrechtsschutzverfahren unter Einbeziehung des neuen Bescheids fortführt und wie viele Informationen sie zur Glaubhaftmachung ihres Anspruchs preisgibt. 2. Der – für den Fall, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Informationen nicht um Daten im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG handeln und somit ein Fall des § 80 Abs. 1 VwGO vorliegen sollte – hilfsweise gestellte Antrag zu 2., analog § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den in Ziffer 1 genannten Bescheid aufschiebende Wirkung hat, bleibt aus denselben Gründen erfolglos. Denn aufgrund der Informationspreisgabe durch die Antragsgegnerin könnte ebenfalls eine Schaffung vollendeter Tatsachen aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage nicht mehr verhindert werden. Bei einer allenfalls noch statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage stellt sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht mehr. 3. Dem ausdrücklich gestellten Antrag zu 3., der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Vorliegen einer (gerichtlichen) Entscheidung über die unter 1. und 2. gestellten Anträge zu verpflichten, dem Beigeladenen die beabsichtigten Auskünfte (a) nicht, (b) hilfsweise nur verbunden mit der Untersagung der Veröffentlichung unter Zwangsgeldandrohung zu erteilen, fehlt wegen zeitlicher Überholung ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Auch eine der Verfahrenssituation angepasste rechtschutzfreundliche Fassung des Antrags dahingehend, die Antragsgegnerin im Wege der einstweilen Anordnung zu verpflichten, dem Beigeladenen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Veröffentlichung der im gerichtlichen Verfahren erlangten Informationen unter Zwangsgeldandrohung zu untersagen, kann keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin hat einen diesbezüglichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Im Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin mag als Anspruchsgrundlage gegebenenfalls der Folgenbeseitigungsanspruch bemüht werden. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs stellt dieser allerdings keine Rechtsgrundlage für ein behördliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegenüber dem Beigeladenen dar. Auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Verbreitung der erlangten Information unter Zwangsgeldandrohung untersagen könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar sind grundsätzlich dem Unterlegenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da die Antragsgegnerin durch vorzeitige Preisgabe der verfahrensgegenständlichen Informationen einen möglichen Rechtsschutz für die Antragstellerin vereitelt hat, hat sie nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und somit nicht am Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) teilgenommen hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer hat sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert, der in Ziff. 25.2 bei sonstigen Maßnahmen im Bereich des Lebensmittelrechts den Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst den Auffangwert vorschlägt. Mangels Anhalt für die erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen für die Antragstellerin bei einer Informationsgewährung ist die Kammer vom Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG ausgegangen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs). Trotz der objektiven Antragshäufung und der Entscheidung über den Hilfsantrag sind die Einzelstreitwerte nicht zu addieren, da alle Anträge denselben Gegenstand betreffen bzw. dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, § 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG, Ziff. 1.1.1 des Streitwertkatalogs.