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Beschluss

6 L 342/20.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2020:0330.6L342.20.WI.00
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Leitsätze
1. Eine Schülerin hat nicht die erforderliche Antragsbefungnis für den Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, das Abitur für alle hessischen Schülerinnen und Schüler (vorläufig) auszusetzen. Sie hat keinen Anspruch auf eine Handlung des Antragsgegners zum Schutze der Gesundheit dritter Personen. 2. Es ist davon auszugehen, dass der hessische Verordnungsgeber angesichts der anstehenden Abiturprüfungen in Hessen bei der Ausnahme zugunsten der Abnahme von Prüfungsleistungen bereits eine Abwägung der Gesundheitsgefahren, die von dem Corona-Virus ausgehen, vorgenommen hat. 3. Ein Nichtbefolgen der Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts durch Mitschülerinnen und Mitschüler führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf null hinsichtlich des Anspruchs auf einen Nachschreibetermin. 4. Kommt die Schule der Antragstellerin ihrer Verpflichtung, die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten, nicht nach, besteht allenfalls ein Anspruch auf Durchsetzung der Hygienemaßnahmen. Ein Anspruch auf absoluten Schutz der Antragstellerin durch die Freistellung von zu schreibenden Prüfungen besteht nicht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Schülerin hat nicht die erforderliche Antragsbefungnis für den Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, das Abitur für alle hessischen Schülerinnen und Schüler (vorläufig) auszusetzen. Sie hat keinen Anspruch auf eine Handlung des Antragsgegners zum Schutze der Gesundheit dritter Personen. 2. Es ist davon auszugehen, dass der hessische Verordnungsgeber angesichts der anstehenden Abiturprüfungen in Hessen bei der Ausnahme zugunsten der Abnahme von Prüfungsleistungen bereits eine Abwägung der Gesundheitsgefahren, die von dem Corona-Virus ausgehen, vorgenommen hat. 3. Ein Nichtbefolgen der Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts durch Mitschülerinnen und Mitschüler führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf null hinsichtlich des Anspruchs auf einen Nachschreibetermin. 4. Kommt die Schule der Antragstellerin ihrer Verpflichtung, die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten, nicht nach, besteht allenfalls ein Anspruch auf Durchsetzung der Hygienemaßnahmen. Ein Anspruch auf absoluten Schutz der Antragstellerin durch die Freistellung von zu schreibenden Prüfungen besteht nicht. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Schülerin der ABC-Schule x in A-Stadt und befindet sich derzeit in der Stufe Q4 der Oberstufe. Sie befindet sich in der Abiturphase. Zum Zeitpunkt der Entscheidung hat sie bereits eine schriftliche Abiturklausur am 23.3.2020 geschrieben. Ihre weiteren beiden Klausuren sind am 1.4.2020 und am 2.4.2020 zu schreiben. Am 25.3.2020 beschlossen die Kultusminister der Bundesländer, die Abiturprüfungen des Schuljahres 2019/20 trotz der Ausbreitung des Corona-Virus in allen Bundesländern wie geplant abzuhalten. Sie entschieden, dass die Prüfungen zum geplanten Termin bzw. zu einem Nachholtermin bis Schuljahresende stattfinden, soweit dies aus Infektionsschutzgründen zulässig ist. Der Antragsgegner hat allen hessischen Schulen, die an der aktuellen Abiturprüfung teilnehmen, per E-Mail mit einem Erlass Hinweise zur Durchführung des Abiturs gesendet, so auch der Schule der Antragstellerin. In diesen Hinweisen sind auch Anweisungen zum Infektionsschutz in der derzeitigen Situation enthalten („Fragen und Antworten zu Corona im Kontext des Landesabiturs 2020“, Stand 24.03.2020). Mit Schreiben vom 25.3.2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden per Digifax am selben Tag, hat die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Die Antragstellerin trägt vor, dass eine gesundheitliche Gefährdung bei der Ablegung des Abiturs in der derzeitigen durch die sogenannte Corona-Pandemie geprägten Lage nicht ausgeschlossen sei. Sie verweist auf die Aufforderung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zum sorgfältigen Umgang mit dem Corona-Virus. Sie habe per Mail durch eine Lehrerin Hinweise für die Abiturprüfungen erhalten, in denen die Prüflinge aufgefordert werden, beim Warten auf die Prüfung auf dem Schulhof nach Möglichkeit Abstand zu halten und nacheinander und nicht in Gruppen das Gebäude zu betreten. Gemäß diesen Hinweisen sollen die Prüfungsgruppen aufgeteilt werden, um die Anzahl der Schülerinnen und Schüler zu minimieren, die Tische in den Räumen sollen noch etwas weiter auseinandergestellt werden und die Räume sollen regelmäßig gelüftet werden. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Anweisungen des „regelmäßigen Lüftens“ und des „Minimierens“ der Anzahl der Schülerinnen und Schüler seien zu unbestimmt und könnten keinen Infektionsschutz bieten. Die Aufforderung, „nach Möglichkeit“ Abstand zu halten beinhalte die Aufforderung, diesen Abstand dann nicht einzuhalten, wenn die Möglichkeit nicht gegeben sei. Vor der von ihr am 23.3.2020 geschriebenen Klausur am 23.3.2020 sei es bereits zu einem Unterschreiten des Mindestabstandes gekommen, da sich vor dem Eingang der Schule eine Menschentraube gebildet habe, für deren Auflösung die Lehrer nicht gesorgt hätten. Das Abstandhalten beim Betreten der Schule sei nicht möglich gewesen. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, den Antragsgegner anzuweisen, das gegenwärtige Abitur an hessischen Schulen bis auf Weiteres auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, dass der Antragstellerin die Antragsbefugnis insoweit fehle, als sie die Aussetzung des Abiturs für alle hessischen Schülerinnen und Schüler beantragt. Im Übrigen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin gegenüber der Schule nicht auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung für sich hingewiesen habe. Er weist darauf hin, dass die Schule der Antragsgegnerin so weit wie möglich auf die Einhaltung der Abstandsregeln geachtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die der Kammer vorliegende Antragsschrift und die Antragserwiderung verwiesen. II. Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 88 VwGO nach dem tatsächlichen Begehren auszulegen. Im Rahmen der Auslegung kann dem Antrag entnommen werden, dass es der Antragstellerin einerseits darum geht, den Termin für das Ablegen der Abiturprüfungen für alle Schüler in Hessen zu verschieben. Andererseits geht es ihr wohl auch darum, dass ihre eigene Gesundheit durch das „Aussetzen“ ihrer eigenen Abiturprüfungen geschützt wird. Gemeint ist in diesem Fall wohl das Bereitstellen eines Nachholtermins für die Antragstellerin. Denn sie bemängelt, dass es ihr selbst nicht möglich war, „sich […] vor uneinsichtigen Mitschülerinnen und Mitschülern zu schützen und den Mindestabstand einzuhalten“, weil sie durch die am Schuleingang gebildete Menschentraube habe hindurchgehen müssen. Hiermit bringt die Antragstellerin mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass es ihr auch um das „Aussetzen“ ihrer eigenen Abiturprüfungen geht, um ihre eigene Gesundheit zu schützen. Für eine Entscheidung über den so verstandenen Antrag ist das Verwaltungsgericht Wiesbaden als Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 2 S. 1, § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. Demnach ist in Fällen, in denen in der Hauptsache insbesondere keine Verpflichtungsklage statthaft ist (insoweit insbesondere § 52 Nr. 3 VwGO), dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte (hier der Antragsgegner) seinen Sitz hat. Vorliegend begehrt die Antragstellerin in der Hauptsache nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern einen Realakt in Form der Aussetzung des Abiturs bzw. des Bereitstellens eines Nachholtermins für die Abiturprüfungen der Antragstellerin. Demnach ist in der Hauptsache nicht eine Verpflichtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen ist er jedenfalls unbegründet. Soweit die Antragstellerin die vorläufige Aussetzung des Abiturs für alle Schülerinnen und Schüler in Hessen beantragt, ist der Antrag bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt für dieses Begehren die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis. Sie hat keinen Anspruch auf eine Handlung des Antragsgegners zum Schutze der Gesundheit dritter Personen. Nach Auslegung des Antrages (siehe oben) ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch das Verschieben des Termins für ihre eigene Abiturprüfung begehrt. Sie macht geltend, dass durch die Verpflichtung, ihre schriftlichen Abiturprüfungen trotz der Corona-Pandemie schreiben zu müssen, ihre eigene Gesundheit gefährdet sei. Insofern steht der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis zu. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Antrag im Übrigen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses überhaupt zulässig ist, weil die Antragstellerin vor Einlegung des Eilantrages gegenüber der Schule nicht auf eine in ihrer Sphäre liegende besondere Gesundheitsgefährdung hingewiesen hat. Grundsätzlich besteht im Rahmen der Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage kein Erfordernis, vor Anrufung des Gerichts einen Antrag bei der Behörde zu stellen (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Vorb. § 40 Rn. 8a, 51). Ob es hier durch Inanspruchnahme der durch den Antragsgegner erwähnte „Beratung“ für Prüflinge, die einer Risikogruppe angehören, dennoch einen einfacheren und schnelleren Weg für die Antragstellerin gegeben hätte, zu ihrem Rechtsschutzziel zu kommen, kann dahinstehen. Der Antrag auf Aussetzung der anberaumten Prüfungstermine der Antragstellerin und Bereitstellung eines Nachholtermins für die beiden noch ausstehenden Abiturprüfungen der Antragstellerin ist jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig erscheint, wenn also der Antragstellerin bei einer Verweisung auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbare und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen und darüber hinaus ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 – 6 VR 3/13). Diese Voraussetzungen sind ebenfalls glaubhaft zu machen. Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und auch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wäre. Das Begehren der Antragstellerin läuft auf die Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Würde der Antragstellerin ein Nachholtermin bereitgestellt und sie somit von der Verpflichtung, am 1.4.2020 und 2.4.2020 an den Prüfungen teilzunehmen, freigestellt werden, würde der Antragstellerin bereits das gewährt, was erst Ziel eines mit Erfolg betriebenen Hauptsacheverfahrens sein könnte. Zwar hat die Antragstellerin mit dem Verweis auf eine mögliche eigene Gesundheitsgefährdung Gründe vorgebracht, aus denen folgt, dass ihr bei einer Verweisung auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstehen könnten. Die Antragstellerin hat aber nach den oben genannten Maßstäben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13.3.2020 in der Fassung der Zweiten Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 23.3.2020 gilt die Anordnung, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht fernbleiben müssen, nicht für die Abnahme von Prüfungsleistungen. Auch gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14.3.2020 in der Fassung der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22.3.2020 gilt das Verbot des Aufenthaltes im öffentlichen Raum mit mehr als einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person nicht für die Abnahme von Prüfungen. Schließlich stellt auch § 1 Abs. 4 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.3.2020 in der Fassung der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22.3.2020 klar, dass die Abnahme von Prüfungen nicht untersagt ist, dass bei der Abnahme von Prüfungsleistungen aber die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Hygiene zu beachten sind. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber angesichts der anstehenden Abiturprüfungen in Hessen bei der Ausnahme zugunsten der Abnahme von Prüfungsleistungen bereits eine Abwägung der Gesundheitsgefahren, die von dem Corona-Virus ausgehen, vorgenommen hat. Dass diese Entscheidung ermessensfehlerhaft getroffen wurde oder gar eine Ermessensreduzierung auf null betreffend die Verschiebung der Abiturprüfung (zumindest der Antragstellerin) bestehen würde, ist nicht ersichtlich. Die Empfehlungen des RKI umfassen ausreichende Belüftung der Räume, Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene. Dieser Pflicht ist die von der Antragstellerin besuchte Schule nachgekommen. An den Schuleingängen wurde gut sichtbar auf die Regeln insbesondere bezüglich des Mindestabstandes hingewiesen. Ausweislich der durch die Antragstellerin vorgelegten „Hinweise für die Abiturprüfungen“ sind die Schülerinnen und Schüler gehalten, auf dem Schulhof Abstand zu halten. Im Prüfungssaal werden die Prüfungsgruppen verkleinert, die Tische der Schülerinnen und Schüler werden weiter auseinandergestellt und die Räume werden regelmäßig gelüftet. Zwar wird der Abstand in diesen Hinweisen nicht konkret in Zahlen dargestellt. Da die Hinweise aber allein dem Zweck dienen, die Empfehlungen des RKI umzusetzen, namentlich also einen Abstand von 1,5 bis 2 Metern zwischen den Prüflingen zu gewährleisten, geht die Kammer davon aus, dass die Prüfungsgruppen entsprechend so verkleinert wurden, dass ein solcher Abstand auch eingehalten wird. Die Antragstellerin bemängelt, dass die Aufforderung, „nach Möglichkeit“ Abstand zu halten, auch beinhalte, dass das Abstandhalten bei beschränkten Platzverhältnissen unterlassen werden solle. Prüflingen, die die Reifeprüfung ablegen wollen, kann jedoch zugemutet werden, sich so zu verteilen, dass die Platzverhältnisse einen angemessenen Abstand ermöglichen. Ein Nichtbefolgen der Hygieneempfehlungen durch Mitschülerinnen und Mitschüler führt jedenfalls nicht zu einer Ermessensreduzierung auf null hinsichtlich des Anspruchs auf einen Nachschreibetermin. Die Antragstellerin trägt weiter vor, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, vor dem Schulgebäude bzw. beim Eintreten in das Schulgebäude den notwendigen Abstand einzuhalten, weil sich am Eingang des Gebäudes eine Menschentraube gebildet habe. Die Kammer geht davon aus, dass die Menschentraube vor dem Gebäude allein von Prüflingen gebildet wurde, also von Menschen, die sich nach und nach ebenfalls zum Prüfungssaal begeben müssen. Es sollte der Antragstellerin daher möglich sein, das Schulgebäude erst nach dem Auflösen der Traube zu betreten und ihren Prüfungssaal in Anlehnung an den Hinweis Nr. 2 individuell zu betreten, zumal der Antragsgegner vorgetragen hat, dass insgesamt drei Lehrkräfte eingesetzt werden, um für die Einhaltung der Regeln zu sorgen. Auch wenn diese nicht immer eingehalten wurden, war es der Antragstellerin zuzumuten, sich von den Menschentrauben fernzuhalten, indem sie deren Auflösen abwartet und sich erst dann – unter Aufsicht der anwesenden Lehrkräfte – ins Schulgebäude begibt. Das Argument der Antragstellerin, dass das Schuleinzugsgebiet vieler Schulen zu groß sei, um die Schule zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen zu können, trägt nicht. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie nur mit dem öffentlichen Nahverkehr oder privaten Fahrgemeinschaften zur Schule fahren könne. Sie wohnt aber nur 7 km von der ABC-Schule x entfernt. Soweit sie nicht selbst im privaten PKW zur Schule fahren bzw. sich von Mitgliedern ihres Haushaltes fahren lassen kann, ist sie darauf zu verweisen, dass eine Strecke von 7 km auch mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann. Auf die Tatsache, dass andere Schülerinnen und Schüler möglicherweise weiter von der Schule entfernt wohnen, kann sie sich nicht berufen. Die Schulschließung dient nicht dazu, die Ansteckung jedes Einzelnen individuell zu verhindern, sondern die Erkrankungswelle insgesamt auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen (vgl. epidemiologisches Bulletin 12/2020 des Robert-Koch-Instituts vom 19. März 2020, COVID-19: Verbreitung verlangsamen, Seite 3). Dies dient auch dem Schutz der besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere alter Menschen und Menschen mit Vorerkrankung. Auch Abiturienten werden durch die Maßnahmen geschützt. Indem die übrigen Schülerinnen und Schüler aus der Schule ferngehalten werden, wird es den Abiturienten ermöglicht, an den Abiturprüfungen teilzunehmen und gleichzeitig mit möglichst wenig Menschen in Kontakt zu kommen. Die Antragstellerin hat weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber ihrer Schule geltend gemacht, zu dem Personenkreis zu gehören, bei dem mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 („Corona-Virus“) zu rechnen ist. Ein Anspruch der Antragstellerin, absolut vor einer möglichen Ansteckung geschützt zu sein, besteht aber nicht. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Bereitstellung eines Nachholtermins ergibt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht der Schule. Im Gegenteil hat die Kultusministerkonferenz erst am 25.3.2020 in Kenntnis der Lage beschlossen: „5. Zum heutigen Zeitpunkt stellen die Länder fest, dass eine Absage von Prüfungen nicht notwendig ist. Die Länder stimmen sich eng in der KMK über das weitere Vorgehen ab.“ (https://www.kmk.org/aktuelles/artikelansicht/kmk-pruefungen-finden-wie-geplant-statt.html). Gemäß § 3 Abs. 9 S. 1 des hessischen Schulgesetzes ist die Schule zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und zum Schutz ihrer seelischen und körperlichen Unversehrtheit, geistigen Freiheit und Entfaltungsmöglichkeit verpflichtet. Diese Pflicht trifft in erster Linie die Schule und die dort handelnden Lehrer. Während der Schulzeit trifft die Lehrer die Amtspflicht, die Schüler vor Schäden an Gesundheit und Vermögen wie auch vor Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter zu schützen. Sie dürfen grundrechtsverletztende Handlungen weder vornehmen noch dulden (OLG Zweibrücken, Urteil vom 6.5.1997 – 6 U 1/97). Die Schulen sind gemäß § 1 Abs. 4 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.3.2020 insbesondere verpflichtet, die Empfehlungen des RKI zur Hygiene zu beachten. Hierzu zählt insbesondere ein Abstand zu anderen Personen von 1,5 bis 2 Metern. Wie oben bereits dargelegt, ist die Schule dieser Pflicht nachgekommen. Es bestünde allenfalls ein Anspruch auf Durchsetzung der Hygienemaßnahmen. Ein Anspruch auf absoluten Schutz durch die Freistellung der Antragstellerin von zu schreibenden Prüfungen besteht hingegen nicht. Im Falle von Krankheitssymptomen hat sich die Antragstellerin vielmehr – auch ohne amtsärztliches Attest – krank zu melden (vgl. Ziff. 8 der „Fragen und Antworten zu Corona im Kontext des Landesabiturs 2020“) und die Arbeiten zu einem der angebotenen Nachholtermine nachzuschreiben. Schließlich ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 28 Abs. 1 S. 1, 2 Infektionsschutzgesetz. Demnach kann die zuständige Behörde Ansammlungen einer größeren Zahl von Menschen beschränken oder verbieten oder unter anderem Schulen schließen, wenn Kranke festgestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde. Bestimmt wurde dies u.a. für die Abiturprüfung zweier Schulen in G-Stadt. Zuständige Behörden sind gemäß § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst aber nicht der Antragsgegner, sondern die Gesundheitsämter. Da die Antragstellerin somit in dem Verfahren unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, war ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übliche Reduzierung des für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts unterbleibt wegen der mit dem Eilantrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. hessischer VGH, Beschluss vom 19.12.2019 - 1 B 2802/19 -).