OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1016/15.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2020:0831.6K1016.15.WI.00
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auf den Petitionsausschuss des Hessischen Landtages findet die Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 - DS-GVO) Anwendung. 2. Als Einrichtung oder andere Stelle ist der Petitionsausschuss als „Verantwortlicher“ i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen nach der Datenschutzgrundverordnung und hat damit auf Antrag Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu erteilen. 3. Tätigkeiten eines Parlaments, wie Gesetzgebungsverfahren im engeren Sinn, als auch die Tätigkeit des Parlaments im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren (z. B. Untersuchungsausschuss), welche sich auf die parlamentarische politische Willensbildung des Parlamentes beziehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufgabe seiner bisherigen Ablehnung dem Kläger Auskunft über seine personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO nebst Kopien in dem Petitionsverfahren 1XXX/1Y zu erteilen. Im Übrigen wird, soweit für erledigt erklärt worden ist, das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf den Petitionsausschuss des Hessischen Landtages findet die Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 - DS-GVO) Anwendung. 2. Als Einrichtung oder andere Stelle ist der Petitionsausschuss als „Verantwortlicher“ i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen nach der Datenschutzgrundverordnung und hat damit auf Antrag Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu erteilen. 3. Tätigkeiten eines Parlaments, wie Gesetzgebungsverfahren im engeren Sinn, als auch die Tätigkeit des Parlaments im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren (z. B. Untersuchungsausschuss), welche sich auf die parlamentarische politische Willensbildung des Parlamentes beziehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufgabe seiner bisherigen Ablehnung dem Kläger Auskunft über seine personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO nebst Kopien in dem Petitionsverfahren 1XXX/1Y zu erteilen. Im Übrigen wird, soweit für erledigt erklärt worden ist, das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1. Soweit die Beteiligten das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. 2. Die im Übrigen noch anhängige Klage auf Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers bei dem Petitionsausschuss des Hessischen Landtages ist im Übrigen zulässig. Das Gericht ist vorliegend zur Entscheidung befugt. In seiner Entscheidung vom 09.07.2020 (Az. C 272/19) geht der Europäische Gerichtshof offensichtlich von einer der Unabhängigkeit des Richters aus, wie sich diese aus Art. 97 Abs. 1 GG ergibt, wenn er sich bei seinen Ausführungen letztendlich nur auf die Unabhängigkeit des vorlegenden Richters bezieht, den er als „Präsident des Verwaltungsgerichts Wiesbaden“ bezeichnet (in der französischen Fassung: „du seul président du Verwaltungsgericht Wiesbaden - C 272/10, Rn. 49 ). Der erkennende und zur Entscheidung berufene Richter geht insoweit davon aus, dass sich der Europäische Gerichtshof damit auf die Unabhängigkeit des Gerichtes als Spruchkörper – hier des vorlegenden Richters - und nicht auf die institutionelle Unabhängigkeit abstellt. Erstere bejaht der Europäische Gerichtshof, weshalb er diese Vorlagefrage als unzulässig ansieht und die Kernfrage beantwortet. Dem Europäischen Gerichtshof ist insoweit zuzugestehen, dass der zur Entscheidung berufen Einzelrichter – wenn auch „nur“ als Vorsitzender Richter – über die notwendige Unempfänglichkeit für Einflussnahmen von außen und über eine Neutralität in Bezug auf die Interessen der Beteiligten verfügt (C 272/10, Rn. 59). Diese „Unempfänglichkeit“ beruht bereits auf dem richterlichen Ethos des erkennenden Richters, schließt aber eine Gesamteinflussnahme der Exekutive auf das Gericht als Organ nicht aus. Dies gerade auch und erst recht, wenn der erkennende Einzelrichter nicht der Präsident ist. Es mag insoweit dahinstehen, ob das zur Entscheidung berufene Gericht ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 276 AEUV i.V.m. Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist. Zumindest sieht sich der zur Entscheidung berufene Richter in seiner Person im Sinne von Art. 97 Abs. 1 GG entsprechend der reduzierten Auslegung des Europäischen Gerichtshofes als unabhängig zu den Verfahrensbeteiligten an. 3. Die ansonsten zulässige Klage des Klägers ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunft über seine bei dem Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten in dem Petitionsverfahren 1XXX/1Y gemäß Art. 15 DS-GVO. Bezüglich des Petitionsausschusses des Hessischen Landtages findet die Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 - DS-GVO) Anwendung. Der Petitionsausschuss ist insoweit nicht von der Ausschlussklausel des Art. 2 Abs. 2 DS-GVO erfasst. Soweit die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auch Ausführungen dazu macht, dass die Datenschutzgrundverordnung für das Parlament – also den Hessischen Landtag - und die Tätigkeiten eines parlamentarischen Ausschusses allgemein Anwendung finde, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Denn die Organisation der nationalen Parlamente als sog. erste Gewalt sowie die Ausgestaltung des Abgeordnetenmandats fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Unionrechts. Insoweit respektiert das Unionsrecht gerade die nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsgemäßen Strukturen zum Ausdruck kommt (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV; Grzeszick, nationale Parlamente und EU-Datenschutzgrundverordnung, NVwZ 2018, 1505, 1508). Damit fallen sowohl das Gesetzgebungsverfahren im engeren Sinn, als auch die Tätigkeit des Parlaments im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren (z.B. Untersuchungsausschuss), welche sich auf die parlamentarische politische Willensbildung des Parlamentes beziehen, nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Es obliegt dem Parlament, die „Datenschutzlücke“ zu schließen und ggf. entsprechend der Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) zu regeln. Allerdings sind die Tätigkeiten des Petitionsausschusses des Hessischen Landtages gerade nicht nur politischer Natur. Sie entspricht auch dem Petitionsrecht gegenüber Landesbehörden. Insoweit ist, wie der Europäische Gerichtshof festgestellt hat, davon auszugehen, dass eine Ausnahme im Sinne des Art. 2 Abs. 2 DS-GVO vorliegend gerade nicht gegeben ist. Dies mit der Folge, dass soweit die landesrechtliche Regelungen (hier § 30 Abs. 1 HDSIG, § 10 Datenschutzordnung des Hessischen Landtags (Anlage 4: Ordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch den Hessischen Landtag vom 18. Januar 2014) und § 13 der Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtages – VS – Richtlinien Landtag (Anlage 2 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 16.12.1993, zuletzt geändert durch ÄndBeschl. vom 18.1.2019 - GVBl. S. 18) dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO entgegenstehen und diese seit der Geltung der Datenschutzgrundverordnung (dem 25. Mai 2018; vgl. Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) keine Anwendung mehr finden dürfen. Sie sind insoweit mit der Datenschutzgrundverordnung unvereinbar und damit unionsrechtswidrig. Sie lassen sich auch nicht unionskonform auslegen. Beschränkungen nach Art. 23 DS-GVO sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Dies mit der Folge, dass das erkennende Gericht diese landesrechtlichen Normen nicht anzuwenden hat. Dies mit der weiteren Folge, dass der Petitionsausschuss des Hessischen Landtages als Einrichtung oder andere Stelle „Verantwortlicher“ (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen nach der Datenschutzgrundverordnung ist und damit auch Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu erteilen hat. Zwar ist die Auskunft ein Realakt, zu der der Beklagte zu „verurteilen“ wäre. Die Entscheidung über die Auskunft ist jedoch ein Verwaltungsakt. Denn der Erteilung der Auskunft durch den Petitionsausschuss geht eine "Entscheidung" über die Frage der Auskunftserteilung voraus, die den Schwerpunkt des „behördlichen“ Handelns darstellt und die in der Form eines Verwaltungsakts ergeht (ständige Rspr.; vgl. nur VGH Kassel, Beschluss vom 17.12.1900, Az. 7 UE 1182/84, RDV 1991, 187 f.; BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 – 6 A 2/09, Rn. 25 – nach Juris). Insoweit ist der Beklagte zu verpflichten, unter Aufgabe seiner bisherigen Ablehnung dem Kläger Auskunft über seine personenbezogenen Daten in dem Petitionsverfahren 1728/18 gemäß Art. 15 DS-GVO nebst Kopien zu erteilen. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Soweit er unterlegen ist gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit das Verfahren für erledigt erklärt worden ist, hat der Beklagte die Kostenübernahme erklärt, § 161 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Der Kläger begehrte ursprünglich eine Verpflichtung des Hessischen Landtages, von ihm eingereichten Petitionen (zusammengefasst in der Petitionssache 1XXX/1Y) neu zu bescheiden und darüber hinaus ihm Auskunft über seine personenbezogenen Daten, die dem Petitionsausschuss des Hessischen Landtages vorliegen, zu erteilen. Soweit der Kläger eine Neubescheidung durch den Petitionsausschuss begehrte, wurde in der mündlichen Verhandlung am 31.08.2020 die Sache für erledigt erklärt, da dem Kläger die Möglichkeit offensteht, in Kenntnis der zu erteilenden Auskunft einen neuen Petitionsantrag zu stellen. Bezüglich des weiteren Antrages des Klägers teilte der Hessische Landtag dem Kläger mit Schreiben vom 24.05.2011 mit, dass Kopien aus der Petitionsakte nicht übersandt werden könnten. Nach § 13 Abs. 2 der Richtlinie für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags sei die Einsicht in Petitionsakten oder Unterlagen auf die Mitglieder des zuständigen Ausschusses beschränkt. Die Sach- und Rechtslage in dem Petitionsverfahren sei ihm durch das Schreiben des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa mit Schreiben vom 28.02.2011 sowie unter Einbeziehung der Stellungnahmen des Hessischen Sozialministeriums, des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen, durch das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport vom 30.03.2011 mitgeteilt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme man auf die vorliegenden Schreiben Bezug. Nach Klageerhebung am 22.02.2013 teilte der Präsident des Hessischen Landtages mit Schriftsatz vom 20.08.2013 mit, dass das hessische Datenschutzgesetz nur gelte, soweit der Landtag in Verwaltungsangelegenheiten tätig sei. Der Anspruch des Klägers könne aus dem hessischen Datenschutzgesetz, nunmehr aus der Datenschutzgrundverordnung, nicht hergeleitet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch den Hessischen Landtag werde durch die Datenschutzordnung des Hessischen Landtages vom 05.04.1995 geregelt. Die im Geltungsbereich der Datenschutzordnung des Hessischen Landtages gespeicherten Daten dürften nur für diese Zwecke verwandt werden. § 10 der Datenschutzordnung regele die Speicherung der Daten bei Petitionen. Gemäß der Richtlinie für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtages – VS – Richtlinien Landtag 1986 seien gemäß § 13, der den Schutz von Privatgeheimnissen regele, Petitionsakten geheim zu halten. Die Einsicht auf solche Akten oder Unterlagen sei auf die Mitglieder des zuständigen Ausschusses beschränkt. Die Beratungen des Petitionsausschusses seien vertraulich. Sie seien auch nicht öffentlich. Das Bundesverwaltungsgericht erkenne nur die Bundesministerien als zur Auskunft verpflichtete Stellen an. Im Hinblick darauf wurde in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2013 vereinbart, dass das Gericht die drei an der Petition beteiligten Ministerien bitte, jeweils Auskunft bezüglich der personenbezogenen Daten im Hinblick auf das vorliegende Petitionsverfahren zu erteilen. Insoweit wurde das Verfahren zum Ruhen gestellt. Nachdem sich das Hessische Ministerium für Soziales und Integration weigerte eine entsprechende Auskunft zu erteilen, wurde das Verfahren am 29.07.2015 wieder aufgerufen. Im Hinblick auf das Auskunftsbegehren des Klägers wurde sodann das Verfahren mit Beschluss vom 28. März 2019 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mit folgender Frage vorgelegt: „Findet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) – hier Art. 15 DSGVO, Auskunftsrecht der betroffenen Person – auf den für die Bearbeitung von Eingaben von Bürgern zuständigen Ausschuss des Parlaments eines Gliedstaates eines Mitgliedstaates – hier dem Petitionsausschuss des Hessischen Landtages – Anwendung und ist dieser insoweit wie eine Behörde im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu behandeln. Zugleich wurde die Frage aufgeworfen, ob es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiliches Gericht im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union handele. Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Juli 2020 in der Rechtssache C 272/19 erkannte dieser: „Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der Petitionsausschuss eines Gliedstaates eines Mitgliedstaates insoweit, als dieser Ausschuss allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, als „Verantwortliche“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, sodass die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, u. a. unter deren Artikel 15, fällt.“ Die Frage der Unabhängigkeit des Gerichts wurde insoweit beantwortet, als sich der Gerichtshof für zuständig über das Ersuchen als solches erklärt hat und dabei zugrunde legte, dass der erkennende Einzelrichter nur aus „dem Präsidenten des Verwaltungsrechts Wiesbaden“ bestehe (C 272/19, Rn. 49). Bezüglich dieser offensichtlichen Unrichtigkeit hat der Hessische Landtag als Partei vor dem EuGH nicht widersprochen und auch insoweit keine Berichtigung der Entscheidung beantragt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über seine personenbezogenen Daten im Umfang von Art. 15 DSGVO bezüglich der Petitionssache 1XXX/1Y nebst Kopien zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über seine personenbezogenen Daten im Umfang von Art. 15 DSGVO bezüglich der Petitionssache 1XXX/1Y nebst Kopie zu erteilen. Der Hessische Landtag beantragt, die Klage abzuweisen. Bezüglich des erledigten Verfahrens haben beide Beteiligte das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 23.09.2013 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 02.08.2018 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, welche zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden ist.