Urteil
6 K 1916/19.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2020:0904.6K1916.19.WI.00
6Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Über die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Widerspruches muss nur dann belehrt werden, wenn dieser Zugang auch eröffnet ist.
2. Allein aus der Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Behörde diesen Übermittlungsweg auch für die förmliche Einlegung von Rechtsbehelfen gewidmet hat.
3. Selbst wenn die technische Möglichkeit zum Empfang verschlüsselter E-Mail-Widersprüche besteht, macht dies die Widmung zur Eröffnung des elektronischen Widerspruchsverfahrens nicht entbehrlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Widerspruches muss nur dann belehrt werden, wenn dieser Zugang auch eröffnet ist. 2. Allein aus der Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Behörde diesen Übermittlungsweg auch für die förmliche Einlegung von Rechtsbehelfen gewidmet hat. 3. Selbst wenn die technische Möglichkeit zum Empfang verschlüsselter E-Mail-Widersprüche besteht, macht dies die Widmung zur Eröffnung des elektronischen Widerspruchsverfahrens nicht entbehrlich. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage gegen den Bescheid vom 9.5.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2019 ist unzulässig, weil der Kläger kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage gehört es gemäß § 68 VwGO, dass der Kläger gegen den Ausgangsbescheid ein Vorverfahren betrieben hat und der Widerspruch seinerseits zulässig war. Ein wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässiger Widerspruch bewirkt im Fall der späteren Klagerhebung auch deren Unzulässigkeit; die Wahrung der Widerspruchsfrist ist grundsätzlich im gerichtlichen Verfahren eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 8 C 38.86 -, juris Rn. 8; Urteil vom 14. September 1998 - 8 B 154.98 -, juris Rn. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 07. Oktober 2014 – 3 Bf 86/12 –, juris Rn. 49). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat verspätet Widerspruch erhoben. Der Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung vom 9.5.2018 wurde von dem Regierungspräsidium Darmstadt als Ausgangsbehörde nach dem Vortrag des Beklagten am 15.5.2018 mit einfachem Brief versandt. Gemäß § 41 Abs. 2 S. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) gilt er am dritten Tag nach der Absendung, also am 18.5.2018, als bekanntgegeben. Die Widerspruchsfrist, die gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO einen Monat beträgt, ist mithin am 18.6.2018 abgelaufen. Der Widerspruch des Klägers ist erst am 22.3.2019, rund neun Monate nach Ablauf der Widerspruchsfrist und somit nicht mehr fristgemäß, bei dem Beklagten eingegangen. Die Rüge des Klägers, die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides sei unrichtig, geht fehl. Der Kläger trägt vor, die Belehrung sei unvollständig und deshalb unrichtig und irreführend, weil nur auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass der Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ zu erheben sei, nicht aber auf die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe in dem Bescheid im Briefkopf eine E-Mail-Adresse angeführt und somit den Zugang für den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet. Der Widerspruch könne deshalb nach § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO binnen einen Jahres nach Zustellung des Bescheides eingelegt werden. Die Form der Rechtsmitteleinlegung gehört nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu den Pflichtangaben einer Rechtsbehelfsbelehrung. Werden Angaben zur Form dennoch gemacht und sind diese Angaben nicht vollständig, kann dies grundsätzlich dazu führen, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs erschwert wird, weil beim Adressaten ein Irrtum über die Voraussetzungen des möglichen Rechtsbehelfs hervorgerufen werden kann (vgl. NK-VwGO/Sebastian Kluckert, 5. Aufl. 2018 Rn. 64, VwGO § 58 Rn. 64). Der Beklagte hatte den Zugang zur elektronischen Übermittlung des Widerspruchs aber nicht eröffnet, sodass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unvollständig, sondern ordnungsgemäß war. Gemäß § 3a Abs. 1 HVwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente nur zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Über die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Widerspruches muss demnach nur dann belehrt werden, wenn dieser Zugang auch eröffnet ist. Denn ein Hinweis auf die Möglichkeit, den Widerspruch elektronisch einzulegen, obwohl diese Möglichkeit nicht eröffnet ist, hätte die Rechtsmittelbelehrung nicht richtig, sondern gerade erst irreführend und damit falsch gemacht (vgl. auch VG Kassel, Gerichtsbescheid vom 05. März 2020 – 3 K 1008/18.KS –, Rn. 18f, juris; HK-VerwR/Berthold Kastner, 4. Aufl. 2016, VwGO § 58 Rn. 15). Auf die Frage, ob die Behörde verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Zugang zu eröffnen, kommt es für die Frage der Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung dagegen nicht an. Die Zugangseröffnung setzt nach § 3a Abs. 1 HVwVfG voraus, dass in objektiver Hinsicht bei dem Empfänger der Übermittlung eine vorhandene technische Kommunikationseinrichtung - ein Zugang - gegeben ist (dazu 1.) und subjektiv der Empfänger diesen Zugang durch entsprechende Widmung ausdrücklich oder konkludent für die Übermittlung elektronischer bzw. elektronischer schriftformersetzender Dokumente eröffnet hat (dazu 2.). Die Widmung ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15 - Rn. 19, juris). 1. Der Beklagte verfügt schon objektiv nicht über einen Zugang i. S. d § 3a Abs. 1 HVwVfG. Ein allgemeiner Zugang für DE-Mail ist bei der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides und sogar bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht eröffnet worden. Dass die Behörde zur Eröffnung eines solchen Kommunikationsweges verpflichtet sein mag, ändert nichts daran, dass dies im vorliegenden Fall nicht geschehen war, sodass ein entsprechender Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung ins Leere gegangen wäre und den Empfänger in die Irre geführt hätte. 2. Soweit der Kläger vorträgt, ein Zugang wäre dadurch eröffnet worden, dass der Beklagte in der Kopfzeile des Bescheides eine E-Mail-Adresse angegeben habe, war dieser Zugang jedenfalls nicht für die Übermittlung elektronischer schriftformersetzender Dokumente gewidmet. Denn allein aus der Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Behörde diesen Übermittlungsweg auch für die förmliche Einlegung von Rechtsbehelfen gewidmet hat. Daraus, dass die Behörde Kontaktdaten angibt, um eine „einfache“ Kommunikation mit dem Betroffenen zu ermöglichen – etwa für den Fall, dass der Betroffene Rückfragen hat –, folgt nicht automatisch, dass auf diesem Weg auch förmlich Widerspruch erhoben werden kann. Denn dies würde voraussetzen, dass der sichere Empfang verschlüsselter Dokumente bei der Behörde möglich ist. Selbst wenn die technische Möglichkeit zum Empfang verschlüsselter E-Mail-Widersprüche besteht, macht dies die Widmung zur Eröffnung des elektronischen Widerspruchsverfahrens nicht entbehrlich (vgl. SG Berlin, Urteil vom 10.5.2019 – S 37 13511/18 –, beck-online Rn. 26 f.). Dass eine solche Widmung zur Einlegung des Widerspruchs durch elektronische Dokumente nicht vorliegt, hat der Beklagte durch die Rechtsmittelbelehrung dokumentiert, die sie auf analoge Zugangswege beschränkt hat. Auch optisch ist die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides von der Angabe der E-Mail-Adresse im Briefkopf deutlich abgetrennt, sodass der Betroffene nicht davon ausgehen konnte, dass zwischen dem Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs und dem Hinweis auf die E-Mail-Adresse der Sachbearbeiterin ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der Empfänger eines Bescheides würde auch nicht auf die Idee kommen, der Widerspruch könne telefonisch erhoben werden, weil im Briefkopf des Schreibens eine Telefonnummer angegeben ist. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m Ziff. 36.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da es für den zu erwartenden Jahresverdienst des Klägers im Fall des Bestehens der Prüfung keine Anhaltspunkte gibt, hat das Gericht den im Streitwertkatalog angegebenen Mindestbetrag angenommen. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen seiner staatlichen Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Der Kläger legte am 3.5.2018 und 4.5.2018 die staatliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter ab. Er bestand den praktischen Teil der Prüfung, den mündlichen Teil der Prüfung bestand er nicht. Das Gesamtprüfungsergebnis lautete demnach „nicht bestanden“. Mit Bescheid vom 9.5.2018, mit einfachem Brief am 15.5.2018 versandt, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die staatliche Ergänzungsprüfung im mündlichen Teil nicht bestanden habe. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt unter anderem die Angabe, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erhoben werden könne, und zwar schriftlich bei dem Regierungspräsidium Darmstadt oder zur Niederschrift im Dienstgebäude des Regierungspräsidiums. Mit Schreiben vom 22.3.2019, eingegangen bei dem Beklagten am selben Tag, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Dieser wurde mit Bescheid vom 16.10.2019, zugestellt am 17.10.2019, als unzulässig, da verfristet eingelegt, zurückgewiesen. Bereits am 7.12.2018 legte der Kläger die Wiederholungsprüfung im mündlichen Teil ab, die ebenfalls mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Die Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid wird unter dem Aktenzeichen 6 K 521/19.WI geführt. Mit Schreiben vom 15.11.2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden per Digifax am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass der Widerspruch fristgemäß erhoben worden sei. In dem Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung sei die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden. Es sei lediglich auf die Möglichkeiten hingewiesen worden, den Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, nicht aber auf die Möglichkeit einer elektronischen Einlegung des Widerspruchs. Die Einlegung des Widerspruchs sei daher innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig gewesen. Der Wortlaut des § 70 Abs. 1 VwGO sei mit Wirkung zum 1.1.2018 dahingehend geändert worden, dass der Widerspruch nunmehr ausdrücklich in elektronischer Form erhoben werden könne. Die Rechtsbehelfsbelehrung im streitgegenständlichen Bescheid gebe den Wortlaut der geänderten Vorschrift nicht wieder. Mit der Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf des Bescheides habe der Beklagte den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9.5.2018, Az. II 24.1 18b 66.02-12- 05/18, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2019, Az. II 24.1 – 18b 02.21/1 – 2019/6, zu verpflichten, dem Kläger einen Wiederholungsversuch der Prüfungsleistung im mündlichen Teil der staatlichen Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig gewesen sei. Dass der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Widerspruchs gefehlt habe, erschwere die Einlegung nicht. Ein solcher Hinweis könne im Gegenteil dazu führen, dass der Betroffene irrig davon ausgeht, eine einfache E-Mail genüge zur Einlegung des Rechtsbehelfs und dadurch nicht oder nicht rechtzeitig in der richtigen Form einen Rechtsbehelf einlegt. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei außerdem beim Regierungspräsidium Darmstadt kein allgemeiner Zugang für DE-Mail eröffnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Behördenakte (ein Band, Az. 18b 02.21/1-2019/6) Gerichtsakte 6 K 521/19.WI Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.