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Urteil

6 K 330/21.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2021:0521.6K330.21.WI.00
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Leitsätze
1. Auf Webseiten, die allgemein zugänglich sind, findet die Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 lit. c) DS-GVO (der ausschließlichen persönlichen oder familiären Tätigkeiten) keine Anwendung. 2. Die Datenschutzaufsichtsbehörde verfügt über die Befugnisse den Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf bestimmte Weise in Einklang mit der DS-GVO zu bringen und ihm gegebenenfalls zur Löschung der Daten anzuhalten. 3. Der Betreiber einer Webseite unterliegt der Transparenzpflicht nach der DS-GVO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Webseiten, die allgemein zugänglich sind, findet die Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 lit. c) DS-GVO (der ausschließlichen persönlichen oder familiären Tätigkeiten) keine Anwendung. 2. Die Datenschutzaufsichtsbehörde verfügt über die Befugnisse den Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf bestimmte Weise in Einklang mit der DS-GVO zu bringen und ihm gegebenenfalls zur Löschung der Daten anzuhalten. 3. Der Betreiber einer Webseite unterliegt der Transparenzpflicht nach der DS-GVO Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom 17.09.2020 nicht in seinen Rechten verletzt (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals erklärte, dass der Beklagte nicht beweisen könne, dass der Kläger überhaupt die Webseite betreibe und die Behörde nur von irgendwelchen Angaben ausgehe, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Zwar sind die Erwiderungen des Klägers gegenüber der Behörde in reiner Textform. Sie entsprechen jedoch von Aufbauart und Gestaltung den Schriftsätzen in dem Klageverfahren. Darin hat der Kläger ausgeführt, dass es ihm freistehe, eigene personenbezogene Daten in jedweder Art zu veröffentlichen. Eine Internetseite zur Ahnen- und Familienforschung, die von ihm als Privatperson betrieben werde, diene rein privaten Zwecken. Dass der Kläger nicht der Betreiber http://www.the-arndts.eu ist, hat der Kläger nicht im Ansatz dargetan. Vielmehr hat er die Angaben des Beklagten nunmehr einfach bestritten. Einfaches Bestreiten genügt jedoch nicht, im Gegenteil. Der Kläger hat sich im Rahmen seiner Anhörung auf die Ausführungen des Beklagten eingelassen, die sich auf die Webseite www.the-arndts.eu bezieht. Mithin steht für das Gericht fest, dass der Kläger der Verantwortliche für die Seite www.the-arndts.eu ist. Auf dieser Webseite veröffentlicht der Kläger auch personenbezogene Daten und zwar auch dritter Personen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass es vorliegend nur um rein familiäre und persönliche Tätigkeiten gehe, verkennt er, dass die Webseite von jedermann aufrufbar ist. Insoweit es sich um eine frei zugängliche Webseite handelt, die personenbezogene Daten beinhaltet und den Rahmen der ausschließlichen persönlichen oder familiären Tätigkeiten überschreitet. Insoweit fehlt der Webseite z. B. ein Zugriffsschutz, welcher nur denjenigen den Zugang zu der Webseite eröffnet, die im Rahmen der Familie dazu berechtigt sind. Weltweite Dritte sind nicht Teil der Familie des Klägers. Darüber hinaus findet die DS-GVO für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter Anwendung, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen (Erwägungsgrund 18 in DS-GVO). Da die Webseite allgemein zugänglich ist, findet insoweit die Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO keine Anwendung. Hinzu kommt, dass es sich entgegen der Behauptung des Klägers vorliegend um eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, da die Webseite Bits und Bytes verarbeitet. Insoweit kommt es auf die Definition des Dateisystems, so wie sie der Kläger meint dies verstehen zu müssen, nicht an. Denn die rein automatisierte Verarbeitung zur Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung reicht aus (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO). Der Beklagte ist gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. a DS-GVO auch für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der DS-GVO zuständig. Als solches stehen ihm die Befugnisse nach Art. 58 DS-GVO zu. Hierzu zählt auch den Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf bestimmte Weise in Einklang mit der DS-GVO zu bringen und ihm gegebenfalls zur Löschung der Daten anzuhalten. Dies hat der Beklagte insoweit getan, als er gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d und g DS-GVO die Löschung von personenbezogenen Daten angeordnet hat, nämlich die veröffentlichten Namen, Konfession, sowie Amtsbezeichnung des Herrn Mathias A., sowie der Frau Anna A.. Bei ihnen handelt es sich zwar um die Eltern des Klägers, sie sind aber natürliche lebende Personen, mit der Folge, dass es zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einer Rechtsgrundlage bedarf, über die der Kläger offensichtlich nicht verfügt. Trotz Nachfrage des Beklagten hat der Kläger auch hierzu keine weiteren Ausführungen und Angaben gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass es sich bei der Konfessionszugehörigkeit der beiden Personen um besonders geschützte personenbezogene Daten nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO handelt. Eine Ermächtigung hierzu steht dem Kläger erst Recht nicht zu. Ausnahmetatbestände sind offensichtlich nicht gegeben. Nach alldem ist die Anordnung, die auf der Webseite www.the-arndts.eu veröffentlichten personenbezogenen Daten des Herrn Bernhard Mathias A., sowie der Frau Marion Anna A. (insbesondere Namen, Konfession, Amtsbezeichnung) zu entfernen rechtmäßig. Darüber hinaus hat jeder Verantwortliche die Transparenzpflichten gemäß Art. 12 DS-GVO einzuhalten. Vorliegend betreibt der Kläger unzweifelhaft die Webseite www.the-arndts.de . Insoweit ist er Verantwortlicher. Er bedient sich dabei, soweit er die Daten nicht selbst horstet eines Providers. Insoweit fallen rein technisch bei Zugriff auf die Webseite des Klägers personenbeziehbare Daten, wie die IP-Adresse des Aufrufenden, an. Selbst wenn diese Daten unverzüglich nach der Sitzung gelöscht werden, liegen die Daten zum Zeitpunkt des Zugriffes bei dem Beklagten oder seines Providers vor. Damit werden personenbeziehbare Daten verarbeitet. Hierauf ist der jeweilige Betroffene gemäß Art. 12, 13 DS-GVO hinzuweisen. Mithin hat der Beklagte zurecht den Kläger aufgefordert, seinen Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 DS-GVO genüge zu tun, indem er den Katalog, der für Transparenz erforderlich ist, beispielhaft aufgezählt hat. Soweit der Kläger die Webseite „datensparsam“ betreibt, ist es ein Leichtes, die entsprechenden Datenschutzinformationen zu liefern. Immerhin hat der Kläger die Informationen gemäß Art. 13 DS-GVO des Standesamtes Preetz-Land selbst vorgelegt (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 02.07.2020), sodass es dem Kläger keine Probleme bereiten dürfte die Punkte, die für seine Webseite wichtig sind, zu erfassen und für Dritte leicht zugänglich und verständlich kundzutun. Auch sind die angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 1.000 Euro (bezüglich der Namenslöschung) und 500 Euro (bezüglich der allgemeinen Informationspflichten) nicht zu beanstanden. Da eine sofortige Vollziehung des Bescheides jedoch nicht angeordnet ist, können die Zwangsgelder frühestens einen Monat ab Bestandskraft des Bescheides festgesetzt werden. Es sei denn der Beklagte würde noch die sofortige Vollziehung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 VwGO anordnen, wovon das Gericht jedoch nicht ausgeht. Mithin ist der Bescheid des Beklagten vom 12.02.2021 gerade und insbesondere in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Anordnungen nicht zu beanstanden, weshalb die Klage abzuweisen war. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Der Kläger wendet sich gegen eine aufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten vom 12.02.2021. Mit Mail vom 28.02.2020 erhielt der Beklagte eine Beschwerde von dritter Seite, dass der Kläger unter dem Link www.the-arndts.eu mehrere Seiten betreibe, unter anderem einen Stammbaum unter Nennung von Personennamen. Darunter befinde sich auch eine Geburtsurkunde, welche sich wohl auf den Kläger bezieht und die Namen seiner Eltern nebst Religionszugehörigkeit ungeschwärzt aufführe. Unter dem Datum vom 09.06.2020 hörte der Beklagte den Kläger an. Er wies daraufhin, dass die Verarbeitung und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet nur zulässig sei, wenn dafür eine gesetzliche Rechtsgrundlage gegeben ist. Zu Zwecken der Ahnenforschung dürften zwar Daten von bereits verstorbenen Personen verarbeitet und veröffentlicht werden, es bestehe jedoch keine gesetzliche Erlaubnis die Daten lebender Personen zu diesem Zwecke zu veröffentlichen, soweit diese nicht ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt hätten. Seine Eltern würden angeben, dass sie ihm, dem Kläger, keine entsprechende Einwilligung erteilt bzw. der Veröffentlichung der Daten ausdrücklich widersprochen hätten. Somit sei die Veröffentlichung dieser Daten unzulässig. Im Übrigen verfüge die Webseite weder über ein gültiges Impressum, noch einen Hinweis zur Datenverarbeitung. Man gebe Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 02.07.2020 und dem Briefkopf des Klägers wurde darauf hingewiesen, dass es vorliegend um die ausschließliche persönliche oder familiäre Tätigkeit gehe. Insoweit gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO diese keine Anwendung finde. Gemäß § 1 PStG i.V.m. § 15, 16, 21, 27 PStG gehörten sein Geburts- und Eheeintrag zu seinen personenbezogenen Daten und seien damit seine eigenen personenbezogenen Daten. Hierzu gehörten auch die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu seinen Eltern, die seine Abstammung dokumentierten. Einen vermeintlichen Vater, der jahrelang seine eigenen wehrlosen Kinder geschlagen, misshandelt und gedemütigt habe, stehe es natürlich frei die Vaterschaft anzufechten, dies mit der Folge, dass er aus seinem Geburtseintrag entfernt werde. Ihm stehe es hingegen frei seine personenbezogenen Daten jedweder Art zu veröffentlichen. Er, der Kläger, beantrage die Richtigkeit der Behauptung, dass es sich bei der Person, die vorliegend den Namen Bernhardt A. benutze, um seinen Vater handele, zu belegen. Eine Pflicht zur Angabe eines Impressums bestehe nicht. Es handele sich um eine private Internetseite. Verletzungen der Transparenzvorgaben lägen nicht vor, da die Verordnung keine Anwendung finde. Das Schreiben wurde nicht unterschrieben und hält die Angaben „gez. A.“. In Erwiderung darauf teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO nicht gegeben sei. Man gebe dem Kläger bis zum 18.09.2020 Gelegenheit die Daten von der Webseite www.the-arndts.eu zu entfernen und die Löschung schriftlich zu bestätigen. Auch wenn die Webseite derzeit augenscheinlich weder durch Eingabefelder, noch durch Dienste von Drittanbietern Nutzerdaten erhebe, würde üblicherweise von den Webseitenbetreibern bzw. deren Webkosten zumindest die IP-Adresse der Seitenbenutzer für einen gewissen Zeitraum gespeichert. Insoweit bestehe eine entsprechende Informationsverpflichtung gemäß Art. 13 DSGVO. Hierauf teilte der Kläger wiederrum als „gez.“ mit, dass er zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Schreiben vom 02.07.2020 verweise und keine weiteren Angaben machen werde. Mit Verfügung vom 17.09.2020 wurde dem Kläger aufgegeben, auf seiner Webseite www.the-arndts.eu die dort veröffentlichten personenbezogenen Daten des Herrn Bernhard Mathias A., sowie der Frau Marion Anna A., insbesondere Namen, Konfession, Amtsbezeichnung, zu entfernen. Ferner den Nutzern der Webseite mindestens die folgenden Informationen in präziser transparenter verständlicher und leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen: Namen und Kontaktdaten, die Zwecke für die personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, gegebenenfalls das berechtigte Interesse der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO, gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, die Dauer für die die personenbezogenen Daten gespeichert würden oder, falls dies nicht möglich sei, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten, sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung, sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit, sowie das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Aufsichtsbehörde. Im Übrigen wurde für den Fall der Nichtumsetzung der Verfügung Zwangsgelder angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der auf der Webseite veröffentlichten Namen, Konfessionen, sowie Amtsbezeichnung des Herrn Bernhard Mathias A., sowie Frau Marion Anna A. um personenbezogene Daten handele. Sowohl das persönliche Interesse an der Ahnenforschung, wie auch die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten auf einer weltweit abrufbaren Webseite sei nicht von der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO erfasst. Die Verarbeitung und Veröffentlichung sei nur zulässig wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gebe. Diese sei vorliegend nicht ersichtlich. Als Betreiber der Webseite sei er verpflichtet den Nutzern der Webseite die Informationen gemäß Art. 13 DSGVO zur Verfügung zu stellen. Die Androhung des Zwangsgelds sei geboten, um sicherzustellen, dass der Kläger seinen datenschutzrechtlichen Pflichten nachkomme. Der Bescheid wurde per PZU am 17.02.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12.03.2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 15.03.2021, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Webseite www.the-arndts.eu unstreitig ausschließlich persönlichen und familiären Angelegenheiten diene. Insoweit sei der Beklagte nicht befugt Amtshandlungen zu erlassen. Die Verfügung sei rechtswidrig. Darüber hinaus finde die DS-GVO nur Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert seien oder gespeichert werden sollen. Auf dem Server der Webseite www.the-arndts.eu würden überhaupt keine personenbezogenen Daten gespeichert und schon gar keine in einem Dateisystem. Auch behaupte der Beklagte, dass der Kläger Verkehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG verarbeite. Dies sei schon aus technischen Gründen unmöglich. Der Kläger habe keinen Zugang zu den Verkehrsdaten. Die vorliegende Klage befasste sich ausschließlich mit persönlichen und familiären Tätigkeiten und sei daher eine reine Privatangelegenheit. Die Behauptung des Beklagten und der damit beschriebene vermeintliche Sachverhalt sei in Gänze völlig unzutreffend und werde daher von dem Kläger vollumfänglich bestritten. Es sei völlig unklar, welcher Sachverhalt der Verfügung des Beklagten vom 12.02.2021 überhaupt zugrunde liege. Der Quelltext der Webseite sei jedermann zugänglich. Aus der Datenstromanalyse sei ersichtlich, dass beim Aufruf der Webseite www.the-arndts.eu keinerlei Daten von Webbrowsern der Endnutzer an den Server der Webseite www.the-arndts.eu übertragen würden. Eine Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten finde nicht statt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bescheid sei rechtmäßig. Die Löschungsanordnung zurecht ergangen. Die Zwangsgelder seien geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Der Rechtsstreit wurde am 21.05.2021 auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass er die Aussage des Beklagten, dass er der Betreiber der Webseite sei, bestreite. Sämtliche Schreiben an den Beklagten enthielten keine Unterschrift. Er bestreite die Richtigkeit des Schreibens vom 17.09.2020. Gleiches gelte für das Schreiben vom 02.07.2020. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Behördenakte des Beklagten und die Behördenakte des Beklagten Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind. Ein ursprünglich betriebenes Eilverfahren (6 L 331/21.WI) wurde nach übereinstimmender Erledigung der Beteiligten eingestellt.