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Urteil

6 K 734/21.WI.A

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2021:0826.6K734.21.WI.A.00
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Leitsätze
1. Es ist vorliegend schon fraglich, ob nicht § 71a AsylG gegen die RICHTLINIE 2013/32/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verstößt, wenn die Beklagte den Asylantrag als „Zweitantrag“ behandelt, da dies der erste Antrag in dem zuständigen Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland ist. 2. Zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gehört, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet ist, das, was in dem Verfahren eines Mitgliedstaates vorgetragen wurde und die dortige Entscheidungsgrundlage war, bei der Entscheidung über die Frage ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG vorliegen, zu berücksichtigen und zu beachten hat. 3. Ob sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen kann nur festgestellt werden, wenn die Unterlagen aus dem Asylverfahren in dem EU-Mitgliedstaat beigezogen und übersetzt werden.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.05.2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist vorliegend schon fraglich, ob nicht § 71a AsylG gegen die RICHTLINIE 2013/32/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verstößt, wenn die Beklagte den Asylantrag als „Zweitantrag“ behandelt, da dies der erste Antrag in dem zuständigen Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland ist. 2. Zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gehört, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet ist, das, was in dem Verfahren eines Mitgliedstaates vorgetragen wurde und die dortige Entscheidungsgrundlage war, bei der Entscheidung über die Frage ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG vorliegen, zu berücksichtigen und zu beachten hat. 3. Ob sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen kann nur festgestellt werden, wenn die Unterlagen aus dem Asylverfahren in dem EU-Mitgliedstaat beigezogen und übersetzt werden. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.05.2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.05.2021 ist offensichtlich rechtswidrig. Es ist vorliegend schon fraglich, ob nicht § 71a AsylG gegen die RICHTLINIE 2013/32/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verstößt, wenn die Beklagte den vorliegenden Asylantrag als „Zweitantrag“ behandelt, da dies der erste Antrag in dem zuständigen Mitgliedsstaat Bundesrepublik Deutschland ist. Insoweit der neue Antrag ein neues Verfahren auslöst. Diesbezüglich wird auf die Überlegung des Schlussantrags des Generalanwalts Hendrik Saugmandsgaardøe vom 18.03.2021 in der Rechtssache C-8/20 (Rn. 34 ff.) hingewiesen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn soweit gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ein Asylverfahren nur dann durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG erfüllt sind, bedarf es hierzu der Prüfung. Dies bedeutet, dass die Ausgangsentscheidung (der Ausgangsverwaltungsakt), die dazugehörige Anhörung und ggf. Gerichtsentscheidung die Grundlage bilden, ob sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Dazu hat die Beklagte festzustellen und aufzuklären, was der Kläger bei seiner Anhörung in Dänemark angegeben hat und was Grundlage des ablehnenden Bescheides der dänischen Behörden gewesen ist. Eine allgemeine persönliche Befragung des Klägers, was er in dem ersten Verfahren in dem anderen Mitgliedsstaat vorgetragen habe, reicht dazu nicht aus. Bei diesem Vorgehen handelt es sich eher um eine Art „Kaffeesatzlesen“, als eine fundierte Verwaltungstätigkeit. Gemäß § 24 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Ein Grundsatz, welcher auch im Asylverfahren zu beachten ist. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger zur Mitwirkung verpflichtet ist. Dazu gehört, dass das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verpflichtet ist das, was in Dänemark vorgetragen wurde und die dortige Entscheidungsgrundlage war, bei der Entscheidung über die Frage ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG vorliegen, zu berücksichtigen und zu beachten hat. Dazu gehört auch, dass die Unterlagen aus dem Asylverfahren in Dänemark beizuziehen und zu übersetzen sind – die Gerichtssprache ist Deutsch, gleiches gilt für die deutsche Bundesverwaltung –. Nur dann kann festgestellt werden, ob sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen. Jedoch hat sich der zur Entscheidung des Asylbegehrens beim Bundesamt zuständige Einzelentscheider keinerlei Kenntnis vom Inhalt der dänischen Entscheidung verschafft. Entscheidungen und Übersetzungen befinden sich nicht in der sogenannten Bundesamtsakte. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, diese unterlassenen Maßnahmen der Behörde nachzuholen. Soweit in dem Eilverfahren (6 L 735/21.A.WI) von den dänischen Behörden am 21.06.2021 etwas übersandt worden ist, ist dieses Dokument in dänischer Sprache. Das Gericht ist der dänischen Sprache nicht mächtig und muss es auch nicht sein. An keiner Stelle des Bescheides befindet sich auch nur einziges Wort zum Inhalt der dänischen Entscheidungen. Insoweit konnten diese weder zur Kenntnis genommen, geschweige denn gewürdigt werden. Mithin ist eine Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG in dem angegriffenen Bescheid tatsächlich nicht erfolgt, dies mit der Folge, dass der Bescheid an einem wesentlichen Mangel leidet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in keinster Weise den europarechtlichen Grundsatz des fairen Verfahrens beachtet. Mithin war der Bescheid aufzuheben. Das Bundesamt hat die streitgegenständlichen Entscheidungen des Königreichs Dänemark beizuziehen, zu übersetzen und zu würdigen. Als Unterlegener hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 VwGO. Der Ausspruch bezüglich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste am 01.02.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Als Asylantragstellungsdatum ist vom 04.02.2019 auszugehen, da zu diesem Zeitpunkt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine INPOL-Anfrage sowie eine Eurodac-Anfrage gestartet hatte. Selbst geht das Bundesamt von einem Antragstellungsdatum des 06.02.2019 aus. Bei seiner Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats am 06.02.2019 in Gießen gab der Kläger an, dass er im September 2015 sein Heimatland verlassen habe. Er sei über die sogenannte Balkanroute am 01.02.2019 in Deutschland eingereist. In der Türkei habe er sich drei Jahre lang aufgehalten. Ein Eurodac-Treffer bezüglich Dänemark wurde dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht vorgehalten. Bei seiner weiteren Anhörung am 08.03.2019 gab der Kläger an, dass er Perser und protestantischer Christ sei. Einen Reisepass habe er nie besessen. Seine Dokumente würden sich bei seinen Eltern im Iran befinden. Er habe sein Heimatland am 23.10.2015 verlassen. Nach Deutschland sei er vor ca. 20 Tagen eingereist. Davor sei er ca. vor einem Monat und 20 Tagen schon einmal in Deutschland gewesen. Er sei über die Balkanroute nach Deutschland gekommen und nach vier Tagen Aufenthalt in Köln mit dem Zug nach Dänemark gefahren, weil er erfahren habe, dass sich sein Bruder dort aufhalte. Er sei dann 3 ½ Jahre in Dänemark geblieben, wo er seinen Bruder wiedergetroffen habe. Dort habe er ein Asylverfahren betrieben. Dieses Asylverfahren sei endgültig negativ verlaufen. Er sei dann mit seinem Bruder vor ca. 20 Tagen das zweite Mal nach Deutschland gekommen. An die genauen Daten könne er sich nicht erinnern. Im Iran habe er sieben Jahre lang die Schule besucht und diese ohne Abschluss verlassen. Er sei Kfz-Mechaniker und habe die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten sich selbst angeeignet. Er habe in der Werkstatt seines Vaters gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise sei er für 1 ½ Jahre im Gefängnis gewesen, weil er alte Münzen geschmuggelt habe und wegen seiner Homosexualität. In Dänemark habe er nichts über seine Homosexualität berichtet. Als er anderen Leuten erzählt habe, dass er in der Anhörung von seiner Homosexualität erzählen wolle, sei er von diesen ausgelacht worden. Er habe deswegen davon abgesehen. Auch im Camp in Gießen sei er deswegen ausgelacht worden. Im Iran sei er verhaftet worden, weil er eine alte Münze geschmuggelt habe und homosexuell sei. Die Strafe sei sehr hart gewesen. Sein Vater habe ihm geholfen. Bei der Gerichtsverhandlung sei gesagt worden, dass er mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren zu rechnen habe. Er habe kein Urteil erhalten, sondern sei direkt inhaftiert worden. Nach 1 ½ Jahren habe ihn sein Vater gegen Zahlung einer Kaution von 1,5 Milliarden Toman freibekommen. Seine Homosexualität habe in seiner Kindheit angefangen. Im Laufe der Zeit habe er gemerkt, dass er kein Interesse an Frauen, sondern an Männern habe. Im Alter von 16 Jahren habe er Geschlechtsverkehr mit dem Sohn seiner Nachbarn auf dem Hausdach gehabt. Er sei von seiner Mutter erwischt worden. Aus Angst vor seinem Vater sei er nach Teheran geflohen. In Teheran habe er in einer Bäckerei einen anderen Mann kennengelernt. Dieser habe in der Bäckerei gearbeitet und auch dort übernachtet. Er habe dort auch einen Job bekommen. Dieser Mann sei genauso homosexuell wie er. Sie hätten miteinander Geschlechtsverkehr gehabt. Nachdem dies aufgefallen sei, sei er aus der Bäckerei rausgeschmissen worden. Beim Wehrdienst habe er bei der Grundausbildung Geschlechtsverkehr mit einem Kameraden gehabt. Er sei erwischt worden und mit 30 Peitschenhieben und 20 Tagen Arrest bestraft worden. Im April 2014 sei er mit seinem Sexualpartner verhaftet worden und auch deshalb, weil er eine alte Münze bei sich zu Hause gehabt habe, die er habe verkaufen wollen. Erst in Dänemark habe er erfahren, dass er homosexuell sei. Im Iran habe er niemanden von seiner Homosexualität erzählt. In Teheran habe er sich mit Männern in einem Park getroffen, die seine Veranlagung kennen. Dort sei auch ein Mann gewesen, der über das Christentum erzählt habe. Hier habe er erstmals Kontakt zum Christentum bekommen. In Dänemark sei er am 26.06.2016 getauft worden. Er fühle sich als richtiger Christ. Auf Nachfrage, ob er im Rahmen des Asylverfahrens davon erzählt habe, sagte der Kläger: „Ja". Regelmäßig sei er nicht im Gottesdienst gewesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.03.2019 wurde der Asylantrag des Klägers zunächst als unzulässig abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebeverbote nicht vorliegen. Es wurde die Abschiebung nach Dänemark angeordnet. Bezüglich des Bescheides wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.03.2020 die aufschiebende Wirkung bis zum Ende der coronabedingten Grenzschließung und Einreiseverbote an der deutsch-dänischen Grenze angeordnet (Az.: 6 L 735/19.WI.A). Nachdem die Dublin-Frist abgelaufen war, wurde mit Bescheid vom 25.05.2021 der Bescheid vom 21.03.2019 aufgehoben und der Antrag nunmehr als unzulässig abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung in den Iran angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Dem ging ein Vermerk voraus, in dem festgestellt wurde, dass der Asylantrag des Klägers in Dänemark endgültig abgelehnt worden sei. Nach Angaben des Klägers habe dieser in Dänemark vorgetragen, dass er alte Münzen geschmuggelt habe, aber nichts von seiner angeblichen Homosexualität erwähnt. Er sei nach seinen Angaben in Dänemark christlich getauft worden. Dies habe er im Rahmen seines Asylverfahrens in Dänemark vorgetragen. Aufgrund der Ablehnung des Asylverfahrens des Klägers in Dänemark handele es sich vorliegend um einen Zweitantrag. Zur Begründung wurde in dem Bescheid vom 25.05.2021 ausgeführt, dass mit Schreiben vom ….03.2019 das Königreich Dänemark dem Bundesamt mitgeteilt habe, dass das Verfahren zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in Dänemark erfolglos abgeschlossen worden sei. Vier Monate vor der Anhörung in Deutschland habe der Kläger erfahren, dass er Dänemark verlassen müsse und in den Iran zurückkehren solle. Da der Kläger ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylG erfolglos betrieben habe, handele es sich bei dem erneuten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG. Daher sei ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG vorliegen, ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist und wenn nach einer negativen Entscheidung über den Asylantrag oder eine Rücknahme weder der Flüchtlingsstatus noch der subsidiäre Schutz gewährt worden seien. Dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland und Gründe, die einer Rückkehr in das Heimatland entgegenstünden, geltend zu machen. Laut Schreiben des Zweiten Asylkontors vom ….03.2019 sei der Asylantrag des Klägers in Dänemark in letzter Instanz am 10.09.2018 endgültig abgelehnt worden. Die Begründung des Zweitantrages sei im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 03.08.2019 erfolgt. Der Asylantrag sei unzulässig. Ein weiteres Asylverfahren sei gemäß § 71a AsylG nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG erfüllt seien, folglich Wiederaufnahmegründe vorliegen. Dazu müsse sich entweder der Sachverhalt oder die Rechtslage zugunsten des Klägers geändert haben oder es müssten neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeiführen würden oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen. Wiederaufnahmegründe seien vorliegend nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht gegeben. Eine Änderung der Sachlage sei nicht gegeben. Nach dem Vortrag des Klägers habe dieser im Asylverfahren in Dänemark angegeben, dass er wegen des Verkaufs einer alten Münze im Iran verurteilt worden sei und über seine Taufe berichtet, die in Dänemark erfolgt sei. Somit seien diese beiden Gründe bereits Gegenstand des Asylverfahrens in Dänemark, so dass nach § 51 Abs. 1 VwVfG erforderliche Änderung der Sachlage nicht gegeben sei. Bezüglich der Homosexualität sei die Dreimonatsfrist verstrichen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.06.2021, eingegangen am selben Tage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (6 L 735/21.WI.A). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24.06.2021 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.05.2021 angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der streitgegenständliche Bescheid nur sehr nebulös zu dem dortigen Verfolgungsvortrag äußere, wenn es heiße, dass nach dem Vortrag des Klägers im Rahmen des Asylverfahrens in Dänemark angegeben worden sei, dass er wegen des Verkaufs einer alten Münze im Iran verurteilt worden sei und über seine Taufe, die in Dänemark erfolgt sei, gesprochen habe. Es sei gänzlich unklar und offen, was der Kläger zu seinem Religionswechsel in Dänemark vorgetragen habe. Das Gericht vermöge keine ordnungsgemäße, von Amts wegen durchgeführte Ermittlung des Sachverhalts, geschweige denn eine darauf beruhende Subsumtion des § 51 VwVfG erkennen. Bereits zuvor hatte die Beklagte nach Aufforderung des Gerichtes mit Schreiben vom 20.06.2021 eine Entscheidung aus dem dänischen Asylverfahren (vom wem auch immer) in Dänisch vorgelegt, dies mit der Bemerkung, dass eine Übersetzung nicht geleistet werden könne. Im Hinblick darauf wurde in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24.06.2021 ausgeführt: „Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass ihm letztmals Gelegenheit gegeben wird, den Sachverhalt ordnungsgemäß im Klageverfahren binnen vier Wochen aufbereitet vorzulegen, andernfalls muss darüber entschieden werden, ob der Bescheid unverzüglich aufgehoben wird oder das Verfahren zum Ruhen zu bringen ist (vgl. § 251a ZPO). Die Beteiligten erhalten insoweit Gelegenheit zur abschießenden Erklärung im Klageverfahren (6 K 734/21.WI.A).“ Eine Erklärung erfolgte nicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 25.05.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 11.08.2021 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Bezüglich der Beklagten wurde in der Ladungsverfügung ausgeführt, dass der Beklagten aufgegeben wird, zum Termin einen Vertreter zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend informiert ist sowie zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt sei. Dieser Aufforderung ist die Beklagte zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt. Es ist niemand von der Beklagten erschienen. Eine Entschuldigung erfolgte nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten 6 L 713/19.WI.A, 6 K 714/19.WI.A und 6 L 735/21.WI.A sowie der sogenannten elektronischen Bundesamtsakte und der Ausländerakte Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.