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Urteil

6 K 944/20.WI, 4 E 846/22 (Streitwertbeschwerde)

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2021:0924.6K944.20.WI.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 06.04.2020 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29.07.2020 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 06.04.2020 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29.07.2020 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klage ist begründet, denn der angefochtene Rücknahmebescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Rücknahmeentscheidung beruht auf § 48 Abs. 1 VwVfG. Während in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid bestehen, liegen in materieller Hinsicht die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vor. § 48 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass der zurückgenommene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Die beiden streitgegenständlichen Feststellungsbescheide des Beklagten vom 30. Januar 2018 betreffend das halbautomatische Gewehr BWT 47 und das Repetier-Gewehr BWT 47 sind indessen nicht rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Feststellungsbescheide ist § 2 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG). Der Anwendungsbereich des Waffengesetzes ist nicht durch § 57 WaffG ausgeschlossen, da es sich bei den streitgegenständlichen Waffen entgegen der strafrechtlichen Beurteilung nicht um Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes (Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen v. 22.11.1990 BGBl. I, S. 2506; zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.06.2021, BGBl. I, S. 1275, im Folgenden: KrWaffG) handelt. Eine Waffe ist dann eine Kriegswaffe, wenn sie in der Anlage 1 zum Kriegswaffenkontrollgesetz (Kriegswaffenliste) genannt ist. Unter Kriegswaffen fallen demgemäß nach Teil B Nr. 29 lit. c der Kriegswaffenliste „vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind“ sowie nach Teil B. Nr. 29 lit. d) der Kriegswaffenliste „halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre“. Kriegswaffen sind jedoch nach der Ratio des Kriegswaffenkontrollgesetzes nur solche Waffen, die von vornherein als Kriegswaffen hergestellt worden sind. Hieran fehlt es, wenn diese durch entsprechende Modifikationen als sogenannte Zivilwaffen hergestellt wurden. Denn es muss sich um eine zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffe) handeln, § 1 Abs. 1 KrWaffG. Aufgrund der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen BWT 47 in den Versionen als Repetierer und als Halbautomat im ursprünglichen Herstellungs- und Auslieferungszustand und dem Zustand, in dem der Kläger die Waffen verkauft hat, nicht um Kriegswaffen handelt. Der Lauf der Waffen entspricht in der Länge ebenso wenig dem Original der Kriegswaffe AK-47 wie das Innenleben der Waffe. Die Waffen des Klägers, so wie sie ausgeliefert wurden, können ohne bauliche Veränderungen des „Ur-“Zustandes nicht als Kriegswaffe eingesetzt werden, was aber eine Kriegswaffe als wesentliches Merkmal auszeichnet. Denn eine Kriegswaffe soll dem Kriegseinsatz dienen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die BWT 47 in beiden Ausführungen wesentlich von einem Original der Kalaschnikow - bei der es sich unstreitig um eine Kriegswaffe handelt - abweicht. Insbesondere die geänderte Abzugsmechanik unter Verzicht auf Sperrhebel und Unterbrecher, Federn sowie die in das Gehäuse geschweißte Sperrplatte machen es unmöglich, ohne die Herstellung oder den Kauf von – nicht ohne weiteres erhältlichen – Ersatzteilen die Waffen mit einer Dauerfeuerfunktion auszustatten. Äußerlich handelt es sich um Nachbildungen der Kalaschnikow, baulich handelt es sich jedoch um eigenständige Waffen. Die Kammer geht demnach davon aus, dass die BWT 47 „ab Werk“ nicht als Sturmgewehr und als vollautomatische Waffe konstruiert worden ist, mithin ihr die Kriegswaffeneigenschaft fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – 1 StR 433/18 –, juris m.w.N.) sollen auch solche Gegenstände (in diesem Fall Repetier- und halbautomatische Gewehre) unter die Kriegswaffenliste fallen, deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden kann, der sich über die Möglichkeit dazu informiert, wobei unbeachtlich sei, ob die eingebaute Behinderung entfernt, fehlende (aber mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln zu beschaffende) Teile eingesetzt werden müssten oder eine Kombination von beidem erforderlich sei, um die Funktionstüchtigkeit herzustellen (a.a.O., Rn. 17, 20). Hierfür spreche der Wortlaut des § 1 Abs. 2 KrWaffG, wonach in die Kriegswaffenliste alle Gegenstände aufgenommen werden sollten, „die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen (...) Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen (...)“. Außerdem werde so ein vom Gesetzgeber beabsichtigter Lückenschluss erreicht und dem Sinn und Zweck des Gesetzes Rechnung getragen, die Herstellung, den Verkehr und den Handel mit allen zu Kriegsführung geeigneten Waffen und Waffenteilen der staatlichen Kontrolle zu unterwerfen. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof die streitgegenständlichen Waffen als Kriegswaffen angesehen, wobei er sich auf die im mit der Revision angegriffenen Urteil des Landgerichts D-Stadt wiedergegebene sachverständige Beurteilung stützt. Die Kammer hat über die Frage, mit welchem Aufwand und unter Einsatz welcher Werkzeuge ein Umbau der BWT 47 zu einer vollautomatischen Waffe möglich ist, Beweis erhoben. Dass sich die Zusammensetzung der Kammer zwischen dem Termin der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung geändert hat, steht der Verwertung der Beweisaufnahme nicht entgegen, da aus § 96 Abs. 2 VwGO folgt, dass keine Identität der Beweis erhebenden Richter und der an der Urteilsfindung mitwirkenden Richter bestehen muss. Aus § 112 VwGO ergibt sich, dass ein Wechsel der Richterbank einer Beweiserhebung und -verwertung nicht entgegensteht, da die Vorschrift unstreitig auf die Teilnahme lediglich in der letzten mündlichen Verhandlung abstellt (Kopp/Schenke, § 112 Rn. 2 m.w.N.). Bei dem Umbau der halbautomatischen Waffe im Beisein der Kammer hat sich bestätigt, dass aus der halbautomatischen Waffe nur dann eine vollautomatische Waffe hergestellt werden kann, wenn zusätzliche Teile beschafft werden: Hierzu gehören der Sperrhebel und die dazugehörige Feder, der Unterbrecher, ein Bolzen, ein neuer Schalthebel sowie ein neuer Verschlussträger. Acht Teile werden ausgebaut, sechs neue Teile müssen eingebaut werden. Bei der Repetier-Waffe war ein Austausch des Verschlussträgers nicht erforderlich, da die vorhandenen seitlichen Abfräsungen, welche eine Nutzung als Verschlussträger für eine vollautomatische Waffe verhindern sollen, nicht weitgehend genug erfolgt waren. Bei der Vielzahl der dem Kläger gelieferten Waffen handelt es sich jedoch nach übereinstimmender Aussage der Beteiligten um den einzigen Fehlschliff, mithin um eine werkseitige Schlechtleistung im Einzelfall, die aus diesem Grund ausgesondert worden war. Der hinzugezogene Sachverständige des BayLKA hat eine mit Bildern versehene Darstellung zur Akte gereicht, in der der Umbau anschaulich beschrieben wird (Bl. 291ff Gerichtsakte). Die Kammer geht daher davon aus, dass der Verschlussträger regelmäßig zwingend auszutauschen ist, um die Funktionsfähigkeit der umgebauten Waffe zu gewährleisten. Die Kammer hat dabei auch festgestellt, dass die erforderlichen Ersatzteile, soweit es um die Abzugsmechanik geht, zwar als Teilesatz im Internet vom Grundsatz her angeboten wird, aber tatsächlich nicht erhältlich ist. Ein Verschlussträger ist nach der jüngsten Novelle des Waffenrechts (vgl. Anl. 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.2 zum WaffG in der ab 01.09.2020 geltenden Fassung) als verbotener Gegenstand nicht ohne weiteres im Internet erhältlich. Die Kammer stellt hierbei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab, weil es sich bei der streitgegenständlichen waffenrechtlichen Feststellung um einen den Adressaten begünstigenden Dauer-Verwaltungsakt handelt, der ihm durch die Rücknahme genommen wird, und es mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie geboten erscheint, Rechtsänderungen zugunsten des durch die Rücknahme Belasteten im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Zugleich hat sich erwiesen, dass ein Umbau der Waffen jedenfalls durch einen versierten Sachverständigen in rund einer Stunde möglich ist, wobei auf allgemein gebräuchliches Werkzeug (Hammer, Durchschlag, Schraubendreher, Reißnadel/Zange, Akkuschrauber/-bohrmaschine, Federhalter) zurückgegriffen werden kann. Erforderlich waren dazu allerdings die neu einzubauenden Teile. Inwieweit diese in Eigenregie erstellt werden könnten, wurde nicht ermittelt. Hierauf kommt es jedoch auch nicht an, da hierzu Kenntnisse eines Büchsenmachers oder Waffenmeisters erforderlich sind. Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass der Lauf des Repetiergewehrs 3 cm länger ist als bei einer Original Kalaschnikow, während der Lauf der halbautomatischen Version 2 cm länger ist als bei der AK 47. Die Kammer hat dabei auch festgestellt, dass eine Sperrplatte, die Dauerfeuer wegen eines notwendigen weiteren Splints mit entsprechender Feder verhindert, in das Gehäuse geschweißt ist und nur mit erheblichem Gewalteinsatz gelöst werden kann. Außerdem enthält das Gehäuse der beiden BWT-Modelle vom Originalmodell abweichende Kerbungen für den Feststellhebel, wobei eine Kerbung für Dauerfeuer gerade nicht vorhanden ist. Die Kammer sieht einen Umgehungstatbestand, der gleichwohl zur Einordnung einer vollautomatischen Kriegswaffe führt, nicht für erfüllt an und folgt dieser Einordnung auch unter dem Eindruck der Beweisaufnahme nicht. Dies aus folgenden Gründen: Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Waffen zunächst nicht als Kriegswaffen hergestellt worden sind und sich von der Kriegswaffe Kalaschnikow in der Bauausführung äußerlich, wie auch im Innenausbau, unterscheidet. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht, wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausführt, festgestellt, dass es nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt, wenn der Schutzbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes wegen ihrer Gefährlichkeit auch solche Gegenstände erfasst, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr ohne weiteres wieder behoben werden kann. Hier liegt der Fall aber anders: Die streitgegenständliche BWT 47 beruht in beiden Ausführungen hinsichtlich einiger Teile zwar teilweise auf der AK 47 Kalaschnikow und damit einer Kriegswaffe. „Ab Werk“ unterscheidet sich die BWT 47 aber schon durch die beschriebenen Modifikationen, die der Nutzung als Sturmgewehr entgegenstehen, weil sie Dauerfeuer unmöglich machen. Es handelt sich bei diesen Modifikationen um gewollte und in Auftrag gegebene Besonderheiten der Waffe und gerade nicht um Funktionsstörungen. Die BWT 47 ist als „Zivilwaffe“ vorgesehen und soll von Zivilisten erworben werden können. Die Voraussetzung für die Aufnahme in die Kriegswaffenliste nach § 1 Abs. 2 Kriegswaffenkontrollgesetz, nämlich, dass der Gegenstand neben seinem Zerstörungspotenzial auch die Eignung mit sich bringt, „als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen“, wird demnach bereits dem Widmungszweck der Waffe nach nicht erfüllt. Die Waffe entspricht insoweit einer Vielzahl von zivilen Nachbauten des amerikanischen Sturmgewehrs (M-16), welche bisher unbeanstandet geblieben sind, da auch hier der Widmungszweck gerade nicht der einer Kriegswaffe ist. Hinzu kommt, dass der Umbau der beiden Waffen in Vollautomaten nur durch einen tiefgreifenden Eingriff in die Waffenmechanik bewerkstelligt werden kann, um die Waffe für Dauerfeuer zu ertüchtigen. Zwar reicht der Zugriff auf allgemein gebräuchliches Werkzeug. Es ist aber auch erforderlich, dass Ersatzteile beschafft werden, die, jedenfalls was den neuen Verschlussträger angeht, ihrerseits als wesentliche Teile verbotener Waffen nicht ohne Weiteres erhältlich sind und deren Aus- und Einbau mitnichten von „jedermann“ ohne Weiteres geleistet werden kann. So erfordert der Einsatz einer neuen Abzugsmechanik, wie die Beweisaufnahme gezeigt hat, waffentechnische Kenntnisse, über die der Sachverständige B. und der bei der Beweisaufnahme anwesende Waffentechniker Gäde verfügten, die aber nicht bei einem durchschnittlichen Waffenkäufer erwartet werden können. Mit Blick auf die Strafbarkeit von Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz ist ein Normverständnis ausgeschlossen, das sich so weit vom allgemeinen Sprachgebrauch entfernt hat, dass für die Normunterworfenen nicht mehr erkennbar ist, welches Verhalten strafbar ist und welches nicht. Der Wortlaut der Kriegswaffenliste (Nr. 29 lit. c), die ausdrücklich nur vollautomatische Gewehre kennt, ist eindeutig und steht einem gegenläufigen Verständnis, das weitere Gewehrtypen erfassen soll, entgegen. Anders als in Anl. 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Ziffer 2.2 WaffG, die regelt, dass als automatische Schusswaffen auch solche Schusswaffen gelten, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können, findet sich in der Kriegswaffenliste keine Regelung zur Verhinderung von Umgehungstatbeständen, die der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall als erfüllt ansieht. Im Übrigen stellt die Vorschrift des Waffengesetzes ausdrücklich nur auf den Einsatz allgemein gebräuchlicher Werkzeuge und nicht auch darauf ab, dass Ersatzteile benötigt werden. Im Umkehrschluss sind Halbautomaten, die nur durch den Einsatz sowohl allgemein gebräuchlicher Werkzeuge als auch zusätzlicher Teile zu Vollautomaten umgebaut werden können, keine Vollautomaten im Sinne von Anl. 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Ziffer 2.2. Die Wahrung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit als Element der Rechtsstaatlichkeit bei der Auslegung von Normen erfordert es, Umgehungstatbestände eng zu fassen. Das spricht dafür, als Kriegswaffen nur solche vollautomatischen Gewehre zu betrachten, die bei der Konstruktion bereits die Eigenschaften einer Kriegswaffe, hier also die Fähigkeit zum Dauerfeuer, nach dem Willen des Konstrukteurs mit sich bringen. Das schließt es in aller Regel aus, dass zivile Waffen durch Zivilpersonen zu Kriegswaffen gemacht werden. Strafbarkeitslücken sind insoweit nicht zu befürchten, weil auch die Herstellung verbotener Waffen, wie vollautomatischer Waffen, anders als der Bundesgerichtshof ausführt, strafbewehrt ist (§ 51 Abs. 1 WaffG). Die gegenteilige Auffassung führt zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit, weil durch den Einbau von Ersatzteilen zahlreiche Repetierer und halbautomatische Waffen mit der Befähigung zum Dauerfeuer ausgestattet werden können. Dass aber die überwiegende Zahl von halbautomatischen Gewehren verbotene Waffen sind, weil sie zu Vollautomaten umgebaut werden können, hat der Gesetzgeber nicht intendiert, als er in der Waffenliste zum Waffengesetz zwischen halbautomatischen und vollautomatischen Waffen differenziert und für Umgehungstatbestände die Vorschrift der Anl. 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Ziffer 2.2 geschaffen hat. Nichts Anderes kann im Anwendungsbereich des KrWaffG gelten. Die zurückgenommenen Feststellungsbescheide vom 30. Januar 2018 sind auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Die Beklagte hat vielmehr zutreffend erkannt, dass es sich bei der halbautomatischen Version der BWT 47 nicht um einen Vollautomaten im Sinne von Anl. 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Ziffer 2.2 WaffG und damit nicht um eine verbotene Waffe handelt. Gegen die Feststellung des BKA, dass es sich um eine mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe bzw. um eine Repetier-Langwaffe handelt, bestehen keine Bedenken. An dieser waffentechnischen und -rechtlichen Einordnung ändert sich als solches auch nichts dadurch, dass ein Umbau beider Waffen unter Zuhilfenahme allgemein gebräuchlicher Werkzeuge und –notwendiger – diverser Ersatzteile in vollautomatische Waffen in einem überschaubaren Zeitraum möglich ist. Nach Anl. 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Ziffer 2.2 zum WaffG gelten Schusswaffen zwar als vollautomatische Schusswaffen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Das Waffengesetz geht aber nicht davon aus, dass durch einen tiefgreifenden Eingriff in das Waffensystem mit - neben allgemein gebräuchlichem Werkzeug - Austausch diverser Teile eine Waffe zu einer gefährlichen Waffe werden kann. Der Klage ist auch hinsichtlich des Antrags 2. stattzugeben. Die Voraussetzungen für die Für-Notwendig-Erklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO liegen vor. Im vorliegenden Fall handelt es sich um komplexe rechtliche Fragestellungen waffenrechtlicher Art, die in engem Zusammenhang zu einer erheblichen strafrechtlichen Verurteilung stehen, so dass aus Sicht des Klägers die Heranziehung eines Rechtsanwalts vernünftig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Sprungrevision zu. Nach § 134 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im vorliegenden Fall hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn die Rechtssache eine bestimmte, entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Czybulka/Hösch in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 132 Rn. 15). Das ist hier der Fall. Der Begriff der Kriegswaffe hat rechtsgebietsübergreifende Bedeutung. Zum einen knüpft der Anwendungsbereich des Waffengesetzes in § 57 WaffG daran an, dass es sich bei der Waffe nicht um eine Kriegswaffe handelt. Zum anderen knüpfen zahlreiche Straftatbestände im Kriegswaffenkontrollgesetz an den Begriff der Kriegswaffe an. Während der Bundesgerichtshof zuletzt mit der Entscheidung über die BWT 47 (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – 1 StR 433/18 –, juris) eine gefestigte Rechtsprechung zum Kriegswaffenbegriff vertritt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht, soweit für die Kammer ersichtlich, nicht mit der Frage von Umgehungstatbeständen beim Kriegswaffenbegriff auseinandergesetzt. Eine einheitliche Auslegung, was eine Kriegswaffe ist, ist indessen geboten, um zu verhindern, dass es zu allgemeinverbindlichen Entscheidungen des BKA einerseits und Einzelfallentscheidungen der Strafgerichte andererseits kommt, die in Widerspruch zu einander stehen. Die Beteiligten streiten um die waffenrechtliche Einordnung zweier Nachbauten des Typs AK-47 Kalaschnikow. Der Kläger bestellte im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Hersteller, Importeur und Händler von Waffen im Jahr 2005 insgesamt 400 Gewehre im Iran, die er später in Deutschland unter der Typenbezeichnung BWT („C. Waffentechnik“) 47 teils als halbautomatische Gewehre und teils als Repetiergewehre vertrieb und im Übrigen für den Export in die Schweiz vorhielt. Die Waffen stammen aus der Fertigung eines iranischen Unternehmens, das im Besitz des iranischen Verteidigungsministeriums steht. Das Unternehmen ist spezialisiert auf den (Nach-) Bau des vollautomatischen Sturmgewehrs des sowjetischen Typs AK-47 Kalaschnikow. Bei der Kalaschnikow handelt es sich um ein sehr robustes Sturmgewehr, dass seit seiner Entwicklung 1947 während des Kalten Krieges insbesondere im sowjetischen Einflussbereich weite Verbreitung fand, darunter in der Roten Armee, in afrikanischen Staaten und etwa beim Vietkong. Durch einen auf der Außenseite des Gehäuses angebrachten Feuerwahlhebel können bei dem Sturmgewehr drei verschiedene Einstellungen (Sicherung, Einzelfeuer, Dauerfeuer) gewählt werden. Bei einer Kalaschnikow wird in beiden Feuermodi – Einzelfeuer und Dauerfeuer – ein Schuss dadurch ausgelöst, dass bei Betätigen des Abzugs das an einem Haltebolzen im Gehäuse des Gewehrs befestigte und mittels einer Feder gespannte Schlagstück (auch Hammer genannt) freigegeben wird, nach oben schnellt und auf den so genannten Schlagbolzen schlägt. Der Schlagbolzen wird dadurch horizontal in die Unterseite der im Lauf befindlichen Patrone gedrückt, wodurch deren Treibmittel gezündet und durch den entstehenden Gasdruck die Gewehrkugel nach vorne aus dem Lauf geschossen wird. Zur Vorbereitung der Waffe für den nächsten Schuss werden die Gase, die auch die Kugel antreiben, durch eine Öffnung im vorderen Drittel des Laufs der Waffe teilweise in die Gasentnahme zurückgeleitet, wo sie auf den Gaskolben treffen und diesen nach hinten drücken. Der Gaskolben ist seinerseits am Verschlussträger befestigt, also demjenigen Bauteil, das den eigentlichen Verschluss, den Verschlusskopf, hält, mit welchem der Lauf zum Abfeuern der Kugel von hinten verschlossen wird. Durch den Gasdruck wird der Verschlussträger nebst Verschlusskopf auf einer im Gehäuse des Gewehrs angebrachten Schiene nach hinten in Richtung des Schafts der Waffe in die Verschlussfeder hineingedrückt, wodurch der Lauf für eine neue Patrone geöffnet wird. Durch die Verschlussfeder wird der Verschlussträger anschließend wieder nach vorne gedrückt, um den Lauf wieder zu verschließen, wobei durch einen weiteren Federmechanismus eine neue Patrone in den Lauf geschoben wird. Für die Abgabe eines weiteren Schusses muss aber nicht nur eine neue Patrone in den Lauf eingeführt werden, sondern auch das Schlagstück wieder in die Ausgangsposition gebracht werden. Deshalb drückt der Verschlussträger das Schlagstück bei seiner Rückwärtsbewegung wieder nach unten, wodurch es für den nächsten Schuss erneut gespannt wird. Dabei rastet das Schlagstück in allen Feuermodi am so genannten Sperrhebel im Gehäuse ein, wodurch verhindert wird, dass das Schlagstück sofort wieder nach oben stellt, dadurch in die Bahn des Verschlussträgers gerät und diesen bei seiner Vorwärtsbewegung blockiert. Die Fixierung durch den Sperrhebel löst sich indes automatisch, sobald der Verschlussträger in seiner Vorwärtsbewegung am Schlagstück vorbei ist. Dies wird durch einen Fortsatz des Sperrhebels bewerkstelligt, der durch eine kleine Öffnung in der Laufschiene für den Verschlussträger im Gehäuse in dessen Bahn ragt und bei dessen Vorwärtsbewegung von einer am Verschlussträger dazu passend angebrachten Erhebung getroffen wird. Dadurch wird der Sperrhebel leicht nach vorne gedrückt, worauf dieser das Schlagstück freigibt. Im Dauerfeuermodus führt dies dazu, dass das Schlagstück sofort wieder nach oben schnellt und – entsprechend des zuvor beschriebenen Ablaufs – so lange der nächste Schuss ausgelöst wird, bis der Abzug losgelassen und das Schlagstück dann durch diesen fixiert wird oder das Magazin der Waffe geleert ist. Im Einzelfeuer-Modus hingegen wird die fortdauernde Schussabgabe dadurch verhindert, dass das Schlagstück in gespanntem Zustand durch ein weiteres Bauteil im Gehäuse fixiert wird, den so genannten Unterbrecher. Das Schlagstück rastet auch bei diesem automatisch ein, wenn es bei Rückwärtsbewegung des Verschlussträgers nach unten gedrückt wird. Die Fixierung des Schlagstücks durch den Unterbrecher wird erst durch Loslassen und erneutes Betätigen des Abzugs gelöst. Wird der Feuerwahlhebel jedoch auf Dauerfeuermodus umgestellt, drückt ein Teilstück von diesem, das in das Gehäuse hineinragt, auf eine sich zu diesem Zweck am Unterbrecher befindenden Metallnase. Der Unterbrecher wird dadurch seinerseits dergestalt fixiert, dass das Schlagstück nicht mehr an ihm einrasten kann und nur noch die zuvor beschriebene, sich automatisch lösende Fixierung des Schlagstücks durch den Sperrhebel besteht. Die vom Kläger im Iran in Auftrag gegebenen Gewehre des Typs BWT 47 unterscheiden sich von der AK-47 Kalaschnikow insoweit, als sie dergestalt hergestellt werden, dass nur noch Einzelfeuer geschossen werden kann. Dies wird für die halbautomatische Version waffentechnisch dadurch bewerkstelligt, dass auf den Sperrhebel nebst Sperrhebelfeder verzichtet wird, sodass bei Dauerfeuer der Verschlussträger blockiert würde. Allerdings ist der quer durch das Gehäuse verlaufende Haltebolzen für den Sperrhebel an der identischen Stelle wie bei der Kalaschnikow im Gehäuse eingebaut und an seinem durch eine Bohrung aus dem Gehäuse ragenden Ende so verformt bzw. vernietet, dass der Bolzen hält. Zudem ist die Öffnung innerhalb des Gehäuses, durch die der Sperrhebel normalerweise in die Laufschiene für die Verschlussträger ragen würde, durch ein Metallplättchen verschlossen, das durch zwei neu gesetzte Bohrungen von der Außenseite des Gehäuses aus an den zwei Bohrpunkten angeschweißt wurde. Um zu verhindern, dass dieses Metallplättchen in die Verschlussträgerbahn hineinragt, wurde auf der rechten Seite des Verschlussträgers ein Fortsatz von etwa 5 × 5 × 5 mm abgeschliffen. Schließlich wurde auf der Außenseite des Gehäuses der BWT 47 eine Kerbe nicht angebracht, in der der Feuerwahlhebel bei der Einstellung auf Dauerfeuer normalerweise einrasten würde. Der Feuerwahlhebel ermöglicht demnach nur die Einstellung der Sicherung bzw. des Einzelfeuers. Zwar lässt sich der Feuerwahlhebel trotz der fehlenden Kerbe auf die Position Dauerfeuer einstellen. Allerdings ist beim Feuerwahlhebel dasjenige Stück ausgefräst oder abgeschliffen, das bei der Einstellung auf Dauerfeuer auf den Unterbrecher drücken würde. So wird verhindert, dass dieser das Schlagstück fixiert. Beim Unterbrecher wurde das Gegenstück hierzu ebenfalls entfernt. Das führt dazu, dass der Unterbrecher der BWT 47 das Schlagstück nach einer Schussabgabe auch bei der Auswahl des Dauerfeuermodus fixiert. Außerdem ist der Lauf der halbautomatischen Version um 2 cm länger als bei der AK-47. Für die BWT 47 als Repetiergewehr wird das automatische Nachladen mit einer neuen Patrone nach Schussabgabe dadurch verhindert, dass die Gasentnahme durch einen Bolzen verschlossen wird. Das führt dazu, dass die Waffe manuell nach jedem Schuss durch Zurückziehen des Verschlusses nachgeladen werden muss. Der Lauf ist 3 cm länger als das Original. Im Übrigen ist die Waffe so gebaut wie die halbautomatische Waffe (siehe oben). Auf Antrag des Klägers vom 3. Oktober 2016 erließ die Beklagte infolge eines gerichtlichen Vergleichs (6 K 591/17.WI) durch das Bundeskriminalamt (BKA) Feststellungsbescheide hinsichtlich der waffenrechtlichen Einordnung der BWT 47 als halbautomatische Version und als Repetiergewehr (Aktenzeichen xxx sowie xxx). Die Bescheide wurden am 17. März 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 17.04.2018 B 6). Dem war vorausgegangen, dass nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft die „Nachbauten“ nicht als Kriegswaffen angesehen wurden. Hinsichtlich der halbautomatischen Version stellte das BKA fest, dass es sich bei der Schusswaffe BWT 47 nicht um eine Kriegswaffe handele, sondern um eine mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe im Sinne der Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 (2. Alt.) und 2.5, bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird. Außerdem handele es sich um eine mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe der Kategorie B gemäß Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 3 Nr. 2.5. Die Schusswaffe könne aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden und sei nicht nach Anl. 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG Abschnitt 1 verboten. Auf Seite 4 des Bescheids führt das BKA aus, dass „der Umbau in eine vollautomatische Waffe tiefergehende waffentechnische Kenntnisse, ausreichende technische Fähigkeiten und entsprechende Werkzeuge“ erfordere. Hinsichtlich des Repetiergewehrs stellte das BKA fest, dass es sich nicht um eine Kriegswaffe handele, sondern um eine mehrschüssige Repetiergewehr-Langwaffe im Sinne der Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3 und 2.5, bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird. Zudem handele es sich um eine mehrschüssige Repetier-Langwaffe der Kategorie C gemäß Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 3 Nr. 3.1, die nicht nach Anl. 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG Abschnitt 1 verboten sei und aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden könne. Mit Strafurteil der Großen Strafkammer des Landgerichts D-Stadt vom 15. März 2018 (Az. XXX) wurde der Kläger wegen vorsätzlicher unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen und wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Kriegswaffen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 331 Gewehre, die der Kläger aus der iranischen Bestellung noch nicht verkauft hatte, wurden eingezogen. Die Große Strafkammer ging in ihrer Entscheidung (Bl. 121 der hiesigen Gerichtsakte) auf Grundlage einer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten des waffentechnischen Sachverständigen B. davon aus, dass die BWT 47-Gewehre trotz der Modifikationen weiterhin vollautomatische Gewehre im Sinne von Nr. 29c der Kriegswaffenliste sind. Die Behinderung der vollautomatischen Funktionsfähigkeit könne nach dem Erwerb von freiverkäuflichen und im Internet für ca. 152-165 Euro erhältlichen Ersatzteilen für die AK 47 mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann wiederhergestellt werden, der sich über die Möglichkeit hierzu informiere. Insbesondere enthielten per Internet erhältliche Bausätze für die AK 47 („Abzugsgruppe“) abgesehen vom Verschlussträger und einer neuen Gasentnahmevorrichtung alle erforderlichen Kleinteile, also den Sperrhebel, die Sperrhebelfeder, den ungehinderten Feuerwahlhebel, den ungeänderten Unterbrecher und überdies zwei Haltebolzen nebst durchbrochenen Halteringen, die allesamt exakt in die BWT 47 passten. Die Umbauten seien bei handwerklichen Geschick ohne weiteres in unter einer Stunde zu schaffen, wobei die dafür notwendigen Informationen mit Ausnahme hinsichtlich der Entfernung des Metallplättchens im Internet frei verfügbar seien. Der zusätzliche Zeitaufwand für den Umbau des Repetiergewehrs in einen Halbautomaten betrage etwa 15 Minuten, wobei auch insoweit die benötigten Informationen im Internet zu finden seien. Das notwendige Werkzeug (Hammer, Schraubenzieher, Bohrer, Kombizange und Metallstift sowie Trennschleifer) sei in jedem gut ausgestatteten Werkzeugkeller und in jedem Baumarkt zu finden. Der Umbau sei durch einen technischen Laien jedenfalls in ein bis zwei Arbeitstagen zu leisten. Entscheidend sei, dass eine wegen der empfindlichen Abzugsmechanik technisch ausgesprochen anspruchsvolle Vornahme einer Bohrung im Gehäuse für den Umbau in eine vollautomatische Waffe nicht erforderlich sei. Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen B. in dem Verfahren wird auf Bl. 132-136 der hiesigen Gerichtsakte, hinsichtlich des schriftlichen Gutachtens vom 30. Januar 2017 auf Bl. 262 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Kammer folgte dabei ausdrücklich nicht der den beiden Feststellungsbescheiden vom 30. Januar 2018 zu Grunde liegenden waffentechnischen Einschätzung des BKA. Das BKA sei bei der Begutachtung unzutreffend davon ausgegangen, dass eine Bohrung im Gehäuse, die in der Tat ein schwieriger Eingriff sei und der tiefgreifende technische Kenntnisse erfordere, für den Umbau erforderlich sei. Der Sachverständige B. habe überzeugend dargelegt, dass es einer solchen Bohrung nicht bedürfe. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers hin die Ausführungen des Landgerichts D-Stadt unbeanstandet gelassen (Az. XXX). Entscheidend für die Kriegswaffeneigenschaft sei allein die Erwähnung in der Kriegswaffenliste. Da mit den streitgegenständlichen Gewehren eine vollautomatische Schussabgabe möglich sei, handele es sich um vollautomatische Gewehre im Sinne der Kriegswaffenliste. Dass die vollautomatische Schussabgabe erst nach den Umbaumaßnahmen möglich sei, stehe der Einstufung als Kriegswaffe nicht entgegen. Gegenstände, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fielen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben sei, bei denen die Funktionsstörung vielmehr mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden könne, der sich über die Möglichkeiten dazu informiere, seien Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz. Die notwendigen Teile für den Umbau seien zu einem geringen Preis im Internet erhältlich. Handelsübliche Werkzeuge seien ausreichend. Bohrungen im Gehäuse müssten nicht angebracht werden, lediglich der Haltebolzen müsse von außen angebohrt werden. Die erforderlichen Informationen könne sich jedermann ohne weiteres im Internet beschaffen. Ein Verständnis des Kriegswaffenbegriffs, wonach die vollautomatische Schussabgabe dauernd und endgültig aufgehoben werden müsse, um das Vorliegen eine Kriegswaffe abzulehnen, entspreche dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Kriegswaffenrechts. Es könne danach keinen Unterschied machen, ob eine einfach zu entfernende Vorrichtung die Funktionstüchtigkeit (die Möglichkeit der vollautomatischen Schussabgabe) verhindere oder die Funktionstüchtigkeit durch leicht zu bewerkstelligende Ergänzungen von jedermann jederzeit hergestellt werden könne. Die gegenteiligen Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamts seien unbeachtlich, da das Bundeskriminalamt von einem unzutreffenden Sachverhalt bei der Begutachtung ausgegangen sei und die Regelungswirkung des Feststellungsbescheids das Nichtvorliegen der Kriegswaffeneigenschaft zwar voraussetze, mangels Zuständigkeit des BKA aber nicht mit bindender Wirkung umfasse. Über die vom Kläger gegen die Entscheidung des BGH und des Landgerichts D-Stadt erhobene Verfassungsbeschwerde ist bislang nicht entschieden worden. Während die noch beim Kläger befindlichen Waffen eingezogen wurden, befinden sich 69 Exemplare, die der Kläger bereits verkauft hatte, weiter im Umlauf und wurden nicht eingezogen. Die gegen die infolge der Feststellungsbescheide vom 30. Januar 2018 erlassenen Kostenbescheide vom 26. April 2018 gerichtete Klage, über die die Kammer durch den Einzelrichter mit Urteil vom 14. November 2019 entschieden hat, hatte Erfolg (Az. 6 K 1587/WI). Zur Begründung führte die Kammer aus, mit der Verwerfung der waffenrechtlichen Würdigung der BWT 47 des BKA durch den Bundesgerichtshof seien die Feststellungsbescheide wirkungslos, sodass die mit § 2 Abs. 5 WaffG angedachte Rechtssicherheit nicht mehr gegeben sei. Aus Billigkeitsgesichtspunkten müssten Kostenforderungen zu wirkungslosen Bescheiden nicht bezahlt werden. Die Beklagte hatte Sprungrevision gegen diese Entscheidung eingelegt, diese aber mittlerweile zurückgenommen. Die Kostenbescheide wurden von der Beklagten aufgehoben. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. April 2020 hob die Beklagte nach Anhörung des Klägers die Feststellungsbescheide vom 30. Januar 2018 zur waffenrechtlichen Einstufung der BWT 47, gestützt auf § 48 Abs. 1 VwVfG, auf. Zur Begründung stützte die Beklagte sich auf die Rechtsauffassung des Landgerichts D-Stadt sowie des Bundesgerichtshofs. Da es sich bei der BWT 47 um eine Kriegswaffe handele, fehle es an der sachlichen Zuständigkeit des BKA für die waffenrechtliche Einordnung (§ 57 Abs. 1 S. 1 Waffengesetz). Die Aufhebung erfolge aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Bescheid erging kostenfrei. Den gegen den Aufhebungsbescheid erhobenen Widerspruch des Klägers vom 11. Mai 2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2020, beim Bevollmächtigten des Klägers eingegangen am 4. August 2020, zurück. Die Rücknahme sei rechtmäßig. Es fehle an einer Zuständigkeit des BKA für die waffenrechtliche Feststellung, da es sich bei der BWT 47 um eine Kriegswaffe handele, die den Anwendungsbereich des WaffG ausschließe. Auch bestehe kein schützenswertes Vertrauen des Widerspruchsführers, da er schon wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens keine Dispositionen im Vertrauen auf den Bescheid aus 2018 getroffen habe. Gegen die Aufhebung richtet sich die am 18. August 2020 eingereichte Klage des Klägers. Er trägt vor, die Rücknahmebescheide seien rechtswidrig, da die Feststellungsbescheide vom 30. Januar 2018 zutreffend davon ausgingen, bei den zu begutachtenden Waffen handele es sich nicht um Kriegswaffen. Dementsprechend bestehe eine Entscheidungskompetenz des BKA. Der Kläger habe auch Dispositionen im Vertrauen auf die Rechtsauffassung des Beklagten getätigt. Die Entscheidung der Strafgerichte sei verfassungswidrig. Jegliche Rechtssicherheit, die mit einem Verfahren nach § 2 Abs. 5 WaffG erreicht werden sollte, sei verloren, wenn jeder Feststellungsbescheid aufgehoben werden könnte, nur, weil irgendein Strafrichter zu einer abweichenden Auffassung komme. Der Kläger beantragt, 1. den Rücknahmebescheid vom 06.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2020, bezüglich der Feststellungsbescheide vom 30.01.2018 zur Selbstladebüchse „BWT 47“, Aktenzeichen xxx und zur Mehrladebüchse „BWT 47“, Aktenzeichen xxx aufzuheben, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen in den Ausgangsbescheiden und dem Widerspruchsbescheid. Auf Grundlage des Beschlusses der Kammer vom 30. April 2021 führte die Kammer am 8. Juli 2021 in den Räumlichkeiten des Bundeskriminalamts unter Heranziehung des Sachverständigen B. eine Beweisaufnahme zu der Frage durch, ob die BWT 47 in der Version als Halbautomat und als Repetiergewehr mit einfachen Mitteln zu einer „Kriegswaffe“/gefährlichen Waffe umgebaut werden kann. Über den Verlauf des Termins wurde eine Niederschrift gefertigt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 284 ff. der Gerichtsakte). Auf Grundlage desselben Beweisbeschlusses holte die Kammer eine amtliche Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie betreffend die Frage ein, ob es sich bei der BWT 47 als Halbautomat oder Repetiergewehr um eine Kriegswaffe handele. Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie findet sich auf Bl. 277f der Gerichtsakte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen sowie die beigezogenen Gerichtsakten 6 K 591/17.WI, 6 K 1587/18.WE, die Akte des Strafverfahrens des Landgerichts D-Stadt 5 KLs 143 Js 19955/12 und den dem Rücknahmebescheid zugrundeliegenden Vorgang des BKA Bezug genommen.