Beschluss
6 L 1327/23.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2023:1020.6L1327.23.WI.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Eilverfahren gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft nebst Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I-Stadt, Flur X, Flurstück 123/1. Die Antragsteller zu 2) und 3) sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I-Stadt, Flur X, Flurstück 123/1und wohnen in der dortig errichteten Betriebswohnung. Die Antragstellerin zu 4) ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung I-Stadt, Flur X, Flurstücke 456, 456/1 sowie 789/1 und 789/2. Die Flüchtlingsunterkunft ist auf dem Grundstück Gemarkung I-Stadt, Flur X, Flurstück 321/1 geplant. Die Lage dieser Grundstücke ergibt sich aus folgender Übersicht: Katasterkarte (gelöscht) (Quelle: Geoportal Hessen) Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „A-Straße“ vom 13.10.2006. Dieser sieht für die oben aufgeführten Grundstücke folgendes vor: Zeichnung (gelöscht) Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird das im Geltungsbereich festgesetzte Gewerbegebiet in die Teilgebiete GE 1 bis GE 4 nach der Art der Betriebe und Anlagen von deren besonderen Eigenschaften gegliedert. Die Grundstücke der Antragsteller zu 1) - 3) liegen im Gebiet GE 3, die Grundstücke der Antragstellerin zu 4) liegen im Gebiet GE 2. Für das Flurstück 321/1 ist im Bebauungsplan eine Grünfläche mit Entwicklungsziel „Extensiv-Grünland“ vorgesehen. Am 18.04.2023 stellte die Beigeladene einen Bauantrag zur Errichtung einer zeitlich begrenzten Flüchtlingsunterkunft für 60 Personen auf dem Flurstück 321/1. Der Abstand der Container bis zum nächsten Nachbargebäude beträgt ca. 32,50 m, bis zu der nächsten Nachbarparzelle ca. 11,00 m. Die Containeranlagen sollen mit einem Grenzabstand von 6,50 m zur Grenze aufgestellt werden: Zeichnung (gelöscht) Bereits mit Schreiben vom 24.03.2023 wiesen die Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner auf Bedenken hinsichtlich der Flüchtlingsunterkunft, insbesondere in Bezug auf Brandschutzfragen, die Erforderlichkeit, die Gebietsverträglichkeit, die geplante Nutzungsdauer und die nahe Lage an den Grundstücken der Antragsteller hin. Im weiteren Verlauf rügten die Antragsteller, dass die Angaben der Beigeladenen zum Brandschutz nicht zuträfen und dennoch vom Antragsgegner übernommen worden seien. Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 08.08.2023 die Genehmigung zum Neubau einer zeitlich befristeten Flüchtlingsunterkunft für 60 Personen auf dem Flurstück 321/1. Die Baugenehmigung wird gemäß § 74 Abs. 4 HBO i. V. m. § 246 Abs. 12 BauGB für die Errichtung einer mobilen Flüchtlingsunterkunft für die Dauer von drei Jahren befristet. Ein Brandschutzkonzept vom 22.05.2023 wurde Bestandteil dieser Baugenehmigung. Die Baugenehmigung wurde mit zwei Auflagen versehen; einerseits sind durch die Beheizung der Containeranlagen entstehenden Geräuschemissionen soweit zu begrenzen, dass im Bereich der anschließenden Betriebsleiterwohnung die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) nicht überschritten werden. Zum anderen ist ein Spielbereich für Kinder sowie eine Aufenthaltsfläche für die Erwachsenen jeweils südlich der Containeranlagen einzurichten. Ebenfalls am 08.08.2023 wurde der Beigeladenen ein Befreiungsbescheid erteilt. Dieser enthielt jedoch keine Bezeichnung der Regelung, von der befreit werden soll. Am 06.09.2023 erging ein weiterer Bescheid über die Befreiung von den Festsetzungen des für den Bereich des vorgenannten Grundstücks maßgeblichen Bebauungsplans betreffend die Art der Nutzung (Grünfläche/Extensivgrünland außerhalb der bebaubaren Flächen des festgesetzten Gewerbegebiets). Dieser Bescheid ersetzt den Bescheid vom 08.08.2023. Am 28.08.2023 legten die Antragsteller Drittwiderspruch gegen die Baugenehmigung vom 08.08.2023 ein und beantragten zugleich die behördliche Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 19.09.2023 legten sie auch gegen den Befreiungsbescheid vom 06.09.2023 Widerspruch ein. Am 28.08.2023 begann die Beigeladene mit den Bauarbeiten. Am 30.08.2023 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen. Die erteilte Genehmigung verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Der Brandschutz sei nicht gewährleistet, weil die Löschwasserversorgung nicht ausreichend sei, was zu einem Überschlagen des Brandes führen könne. Die Löschwassermenge solle gemäß dem Brandschutzkonzept der Stadt A-Stadt vom 22.05.2023 96 m³/h über 2 Stunden bei einem Fließdruck von 1,5 bar betragen. Die Beigeladene habe dies auch ursprünglich im Bauantrag angegeben. Dies entspreche dem DVGW Arbeitsblatt W 405 und der Information „Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen“ der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren aus Oktober 2018. Die tatsächliche Löschwassermenge betrage nur 54 m³/h. Der Löschwasserteich sei undicht und verschlammt und müsse regelmäßig über einen Hydranten nachgefüllt werden. Ein ständiges Nachfüllen aus oberirdischen Gewässern sei ausweislich der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom xx.xx.xxxx verboten. Eine Messung der Löschwassermenge habe auf Anweisung der Stadtwerke A-Stadt abgebrochen werden müssen, da die Wasserversorgung von I-Stadt und J-Stadt zusammengebrochen sei. Dieser Verstoß führe zur Verletzung der Rechte der Nachbarn, da ein Übergreifen eines Brandes angesichts der Lage des streitigen Neubauvorhabens vor dem Hintergrund der in A-Stadt herrschenden Windverhältnisse zu befürchten sei. Die Antragsteller verweisen auf eine Windrose für A-Stadt. Die im Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen seien brandschutztechnisch empfindlich, so z. B. der Forstbetrieb K., L. und die Gebäudereinigung M. mit der Lagerung gefährlicher Reinigungsmittel. Die Regelung des § 14 HBO sei drittschützend, da durch die Bereitstellung von genügend Löschwasser auch eine Brandausbreitung verhindert werden solle. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Flüchtlingsunterkünfte besonders brandgefährdet seien, und die Brände oft auf Unachtsamkeit der Bewohner zurückgingen. Das Vorhaben verletze auch den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Die spezifische Zweckbestimmung des Gewerbegebiets stehe der Errichtung von Flüchtlingsunterkünften entgegen. Das Gewerbegebiet habe nach eigener Darstellung der Stadt einen handverlesenen Charakter der Unternehmen. Die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten sei im Gesetzgebungsverfahren als „ultima ratio“ bezeichnet worden. § 246 BauGB frage nicht danach, ob in den einzelnen Baugebieten Einrichtungen geschlossen werden müssen, sondern welches Baugebiet städtebaulich am ehesten geeignet ist, Flüchtlinge aufzunehmen, d. h. soziale Anlagen vorzuhalten. Es fehle zudem an einer städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 246 Abs. 13a BauGB, weil mit dem alten, stillgelegten und verwaisten Sportplatz N-Stadt eine Alternative sofort bereitstünde. Bezüglich des Sportplatzes sei kein Planungsverfahren im Sinne eines Bebauungsplanverfahrens notwendig, vgl. § 246 Abs. 8 und 13 BauGB. Es seien lediglich die entsprechenden Bauanträge bzw. Befreiungsanträge erforderlich. Ob der Sportplatz im bauplanungsrechtlichen „Außenbereich“ liege, wie von der Antragsgegnerin ins Blaue hinein behauptet, sei zweifelhaft. Auch der Kirmesplatz O-Stadt oder das Flurstück Y (unbebautes Grundstück, nahe dem Stadtkern gelegen) seien besser geeignet. Die Beigeladene habe im Wege einer „Selbstbescheinigung“ im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ausgeführt, dass der Standort im Gewerbegebiet „alternativlos“ sei. Das Schreiben enthalte grundsätzlich nur allgemeine pauschale Aussagen. Soweit die Beigeladene nun im gerichtlichen Verfahren darlege, warum keine Alternativstandorte vorlägen, sei festzuhalten, dass § 246 BauGB nicht den Zweck habe, jede kommunale Aktivität, etwa eine Kirmes oder Abenteuerspielplatz, zu schützen. Auch würden die Belange der gesunden Arbeits- und Wohnverhältnisse verletzt werden. Zudem sei die Standortentscheidung falsch. Die Entfernung zum nächsten Supermarkt betrage 2,8 km. Die Entfernung zur nächsten Polizeidienststelle in G-Stadt betrage 8 km, das nächste Ordnungsamt sei in A-Stadt. Der Standort liege „im äußersten Winkel“ des Gewerbegebietes und nicht an einer Straße mit regelmäßiger Bestreifung. Die Lage des Grundstücks bedinge, dass einem Fehlverhalten der Bewohner der Unterkunft nicht mit Mitteln des Ordnungs- oder Polizeirechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden könne. Zudem begünstige die abgelegene Lage eine missbräuchliche Nutzung. Angesichts der allgemeinkundigen Tatsache der weiterhin ungebremsten Migration und Höchstständen an Flüchtlingszahlen sei bereits jetzt die Prognose erlaubt, dass eine Verlängerung dieses ungeeigneten Standortes über die genehmigten drei Jahre hinaus anstehen werde. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sei hinsichtlich des Grundstücks 321/1 eine Verkehrsfläche und Ausgleichsfläche vorgesehen. Die Verkehrsfläche (Einsatz- und Rettungsfahrzeuge) und die Ausgleichsflächen dienten (auch) dem Schutz der Antragsteller. Die Unterkunft liege unmittelbar an der Grenze der Grundstücke der Antragsteller zu 2) und 3), davon insbesondere ein Aufenthaltsplatz für die 60 Personen. Es existiere mit dieser Zaun-an-Zaun-Situation kein Abstand, was als rücksichtslos zu bewerten sei. Auch weiche die Beigeladene von der Baugenehmigung ab. Nach der aktuellen Situation vor Ort sei südlich der Container der Mutterboden „containerhoch“ aufgetürmt worden, sodass für den Außenbereich dort schlicht kein Platz mehr vorhanden sei. Die Antragsteller beantragen, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 28.08.23 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom xx.xx.xxxx (Az: …) zur Errichtung von Flüchtlingscontainern im Gewerbegebiet „A-Straße“, A-Stadt Flurstück 321/1 sowie des Widerspruchs der Antragsteller vom xx.xx.xxxx gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Befreiung vom xx./xx.xxxx (Az. …) anzuordnen; 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die von der Stadt A-Stadt begonnenen Arbeiten zur Errichtung von Flüchtlingscontainern mit einer für sofort vollziehbaren erklärten Verfügung vorläufig auszusetzen. Hilfsweise: 3. dem Antragsgegner aufzugeben, eine Auflage zur Baugenehmigung zu erteilen, welche der Beigeladenen aufgibt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Lärmbelästigungen in Form von lauter Musik, übermäßig lauten Unterhaltungen und Lärm zur Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr), welche durch die Bewohner der Unterkunft verursacht werden, zu unterbinden. Äußerst hilfsweise sinngemäß: 4. Dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen eine Nutzungsaufnahme erst zu gestatten, wenn die im Vordruck BAB 27 angegebene Versorgung mit 96 Kubikmetern / Stunde Wasser als gesichert nachgewiesen ist oder solange kein Nachweis geführt werden kann, als Auflage der Beigeladenen zusätzliche Löschwasserbehälter (oder ähnliches) aufzugeben. Sowie: 5. Dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen aufzugeben, den Aufenthaltsbereich gemäß der Baugenehmigung im südlichen Bereich auszuführen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28.08.2023 gegen die der beigeladenen Stadt A-Stadt erteilte Baugenehmigung vom 08.08.2023 zurückzuweisen. Er trägt vor, dass Gegenstand der Baugenehmigung insbesondere das „Brandschutzkonzept für die Errichtung einer Wohnanlage für Asylsuchende in A-Stadt/I-Stadt“ vom 22.05.2023 sei. Dort sei vermerkt, dass der Löschwasserbedarf für die Containeranlage dem Bedarf für Anlagen in einem Mischgebiet mit der geringen Gefahr der Brandausbreitung gleichgesetzt werde. Dies führe zu einem Löschwasserbedarf von 48 m³/h. Zudem sei ohnehin durch die Einhaltung der Abstandflächen kein drittschützender Verstoß gegen § 14 HBO gegeben. Es erfolge daher nur ergänzend der Hinweis, dass eine Wassermenge von 96 m³/h nach dem Arbeitsblatt W 405 nur für die bauleitplanerisch als GE ausgewiesenen Gewerbeflächen gelte. Das Grundstück Flurstück 321/1 liege zwar innerhalb des hier maßgeblichen Bebauungsplans, aber nicht in einem als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich. Insoweit sei auch die Regelung des § 246 Abs. 12 BauGB und nicht die des § 246 Abs. 10 BauGB maßgeblich. Der Gebietserhaltungsanspruch werde nicht verletzt. Die mit der Containerwohnanlage für 60 Personen einhergehende nicht gebietskonforme Wohnnutzung führe weder aufgrund der eingeschossigen Unterkünfte und der zur Versorgung der Menschen notwendigen Einrichtungen noch aufgrund der Zufahrt im Verhältnis zu den Gewerbebetrieben der Antragsteller sowie im Verhältnis zu dem Wohnhaus der Antragsteller zu 2) und 3) zu einem sogenannten Extremfall, der zur Annahme einer planungsrechtlichen Unruhesituation führen könnte. Es seien in der Antragsschrift insoweit auch keine Konflikte geltend gemacht worden, die über diejenigen hinausgingen, die „typischerweise“ mit der – befristet möglichen – Genehmigung einer wohnähnlichen Nutzung in einem Gewerbegebiet einhergehen. Die Antragsteller sprächen lediglich davon, die soziale Anlage Flüchtlingscontainer sei mit der Zweckbestimmung als Gewerbegebiet nicht kompatibel. Auch würden andere nachbarliche Belange nicht verletzt werden. Der Gesetzgeber habe mit Erlass der Regelung des § 246 Abs. 12 BauGB verdeutlicht, dass er es zur Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von geflohenen Menschen für zulässig erachte, dass diese für die Dauer ihrer Verwaltungsverfahren den typischerweise in einem Gewerbegebiet auftretenden erhöhten Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sein werden. Umgekehrt sei auch Nachbarn angesichts der öffentlichen Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung vorübergehend ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54). Auch sei das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. In Bezug auf das Wohnhaus der Antragsteller zu 2) und 3) sei anzumerken, dass diese allein durch die Schaffung einer solchen Wohnung in einem Gewerbegebiet mit mehr Einschränkungen als in einem Wohngebiet zu rechnen hätten. In Bezug auf die Bestimmung des § 246 Abs. 13a BauGB gelte, dass ein Rückgriff auf die Regelungen zu den Flüchtlingsunterkünften in § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB dann subsidiär sei, wenn nach den allgemeinen Regelungen der §§ 30, 31 und 34 BauGB eine Schaffung von Wohnunterkünften für geflohene Menschen nicht möglich sei. Der Sportplatz P. in A-Stadt-N-Stadt liege im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB. Eine Nutzbarkeit zu Wohnzwecken könnte allenfalls über eine mehrjährige Bauleitplanung herbeigeführt werden. Insoweit stelle der Standort keine Alternative für die derzeit notwendige Schaffung von Unterkünften für geflohene Menschen dar. Zudem habe die Beigeladene im Bauantragsverfahren bestätigt, dass Alternativunterkünfte nicht gegeben seien. Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass bezüglich der Antragsteller keine subjektive Rechtsverletzung vorliege. So sei der Gebietserhaltungsanspruch mangels Betroffenheit der Antragsteller nicht verletzt. So liege das Flurstück 321/1 nicht im festgesetzten GE 3 oder GE 2, sondern sei eine Grünfläche. Das Baugrundstück grenze außerdem nur an Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung an. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller handele es sich dabei um Verkehrsflächen für die Landwirtschaft (Landwirtschaftsweg - Grasweg) und explizit nicht um Verkehrsflächen, die Einsatz- und Rettungsfahrzeugen vorbehalten sein sollen. Diese Fläche sei im Bebauungsplan durch die Perlschnur gegenüber den Flächen des Gewerbegebiets abgegrenzt. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller diene die Festsetzung der Fläche als Grünfläche nicht dem Individualinteresse der Antragsteller. Der Charakter der Festsetzungen als rein städtebaulichen Zwecken dienend ergebe sich aus dem Zweck der Festsetzung an sich. Diese diene allein der Kompensation der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 1a BauGB). Auch der landwirtschaftliche Wirtschaftsweg diene nicht den Individualinteressen der Antragsteller. Auch aufgrund der befristeten Zulassung der Flüchtlingsunterkunft sei der Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt. Zudem läge in Bezug auf die von den Antragstellern vorgebrachten Alternativstandorte kein individualisierter Schutzanspruch der Antragsteller vor. § 246 Abs. 13a BauGB sei nicht nachbarschützend. Selbst wenn man unterstelle, dass § 246 Abs. 13a BauGB Nachbarschutz vermittle, so folge hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und der Befreiung, da keine anderen geeigneten Grundstücke zur Verfügung stünden. Bezüglich der Löschwassermenge seien 48 m³/h für einen Brandfall in der Flüchtlingsunterkunft ausreichend. Bereits wegen des – unstreitig – gewährleisteten Vorhalts der hierfür erforderlichen Löschwassermenge von mehr als 48 m³/h könne von der Nutzung eingeschossiger Stahlcontainer, in denen Flüchtlinge untergebracht sind, keine Gefahrenlage für ein Übergreifen von dort auftretendem Feuer auf das über 30 m entfernte Anwesen der Antragsteller zu 1) – 3) und der über 80 m nach Nordosten entfernt liegenden Grundstücksgrenze des unbebauten Grundstücks der Antragstellerin zu 4) gegeben sein. Dasselbe gelte für nachbarliche Interessen eines ausreichenden Immissionsschutzes. Eine Betroffenheit der Antragsteller infolge einer unzumutbaren Lärmübertragung, die von dem Aufenthalt von 60 Personen in den Containern auf die Grundstücke der Antragsteller ausgehen soll, sei bereits nicht schlüssig dargelegt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Anwesens der Antragsteller zu 1) – 3) sei selbst unter Berücksichtigung einer Wohnnutzung auf dem Grundstück der Antragsteller zu 2) und 3), Flurstück 123/1, rechtlich daran zu messen, was die Antragsteller planungsbedingt durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets nach der TA-Lärm 2017 hinzunehmen hätten. Dass diese Richtwerte durch eine Unterbringung von jeweils 2 Personen in einem der Container und bei 30 Containern in mehr als 30 m Entfernung und 0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines schutzbedürftigen Raumes als Richtwert auf Seiten des Anwesens der Antragsteller überschritten sein sollte, sei für den Fall des regelhaften Gebrauchs der Container als Unterkunft vollkommen abwegig. Für die Antragstellerin zu 4) und deren unbebautes Grundstück scheide eine Betroffenheit anhand immissionsrechtlicher Gesichtspunkte von Seiten der Flüchtlingsunterkunft erst recht durch die mehr als 80 m liegende Entfernung nach Nordosten aus. Ebenfalls scheitere das von den Antragstellern zu 2) und 3) vorgetragene Argument einer Einsehbarkeit ihres Grundstücks von Seiten der Flüchtlingsunterkunft als erheblicher Belang nachbarlicher Interessen im Rahmen einer Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans „A-Straße“. Denn es existiere bereits kein Rechtssatz und erst recht kein subjektives Recht eines Grundstückseigentümers auf Uneinsehbarkeit seines Grundstücks. Schließlich seien durch die Container auch keine abstandsflächenrechtlichen Fragen nach § 6 HBO zum Grundstück der Antragsteller zu 1) – 3) und der Antragstellerin zu 4) aufgeworfen. Von einer „Zaun-an-Zaun-Situation“ unter Verletzung von Abstandsflächenrechten könne anhand der genehmigten Bauvorlagen bereits im Tatsächlichen keine Rede sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie den übersandten Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung und der Befreiung zur Errichtung einer Container-Flüchtlingsunterkunft ist gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 212a BauGB statthaft. Im Rahmen der Zulässigkeit sind die Antragsteller insbesondere gemäß § 42 Abs. 1 VwGO antragsbefugt. Im Zuge einer baurechtlichen Drittanfechtung kann sich ein Antragsteller ausschließlich auf die Verletzung von Vorschriften berufen, die für ihn drittschützend wirken. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Verstöße gegen möglicherweise nachbarschützende Vorschriften vorliegen könnten. Der Eilantrag ist hinsichtlich aller gestellten Anträge unbegründet. 1. Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass als Ergebnis einer vom Gericht selbstständig durchzuführenden Interessenabwägung feststeht, dass das Interesse der Antragsteller am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 212a Abs. 1 BauGB den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfes und die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung zum Regelfall bestimmt hat. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher nur geboten, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Dies ist der Fall, wenn die Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bzw. Befreiung so gewichtig sind, dass ein Obsiegen des Nachbarn im Rechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Insoweit ist zu beachten, dass die gerichtliche Prüfung bei dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung bzw. Befreiung nicht in vollem Umfang umfasst, sondern lediglich in den Grenzen der Antragsbefugnis und der Rechtsverletzung des Antragstellers. Ein Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht damit nur, wenn ein genehmigtes Bauvorhaben objektiv gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten Vorschriften auch subjektiv dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend, sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen aus, weil die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und Befreiung ohne Erfolg bleibt. Die Antragsteller werden durch die der Beigeladenen gemäß § 74 Abs. 1 HBO erteilten Baugenehmigung und der Befreiung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. In Bezug auf den von den Antragstellern gerügten Brandschutz liegt keine Verletzung drittschützender Normen vor. Gemäß § 14 Abs. 1 HBO sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. § 14 Abs. 1 HBO vermittelt nur insoweit Nachbarschutz, als die darin enthaltenen Vorgaben ein Übergreifen von Feuer auf ein Nachbargrundstück verhindern sollen. Sind, wie im vorliegenden Fall, die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstände bei einem Neubau auf der Grundlage der Baugenehmigung eingehalten, besteht regelmäßig, und so auch hier, kein Grund für die Annahme eines Nachbarrechtsverstoßes wegen der Gefahr eines Brandüberschlags (zur insoweit vergleichbaren nordrhein-westfälischen Regelung: OVG Münster, Beschluss vom 18.04.2018 – 7 A 331/18, BeckRS 2018, 6526 Rn. 6, beck-online). Mit der Einhaltung der Abstandflächen gemäß § 6 HBO ist grundsätzlich auch der zum Schutz der Nachbarschaft durch Verhinderung der Brandausbreitung erforderliche Mindestabstand gewahrt. Denn die Regelungen des § 6 HBO schützen Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz und den Wohnfrieden der Nachbargrundstücke (Hess. VGH, Urteil vom 14.03.2008 – 4 UE 2347/06, BeckRS 2008, 142677 Rn. 30, beck-online). Soweit die Antragsteller die Löschwasserversorgung rügen, ist festzuhalten, dass die Anforderungen an die Vorhaltung von Löschwasser schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen sollen. Sie bezwecken damit den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer. Sie dienen grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 30.01.2018 – 15 ZB 17.1459, BeckRS 2018, 1340 Rn. 17 unter Verweis auf: Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, Verlag C.H. Beck München, 2000, Rn. 476). Im vorliegenden Fall ist ein Abstand der geplanten Unterkunft bis zum nächstgelegenen Gebäude von 32,50 m gegeben. Vor dem Übergreifen eines Gebäudebrands vonseiten der Unterkunft sind die Antragsteller angesichts dieses weitläufigen Abstands ausreichend geschützt. Auch ist keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs gegeben. Der Gebietserhaltungsanspruch stellt ein durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickeltes Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes dar (BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28.91 –, juris, Rn. 23). Er gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen bodenrechtlichen Austauschverhältnisses (BeckOK BauNVO/ Spannowsky, 33. Ed. 15.4.2023, BauNVO, § 1 Rn. 142). Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Da der Gebietserhaltungsanspruch auf Gegenseitigkeit beruht, kann er nur Nachbarn im selben Baugebiet zustehen. Grenzüberschreitenden Schutz vermittelt er nicht. Unerheblich ist dabei auch, ob verschiedene Gebiete Teil eines einzigen Bebauungsplans sind. Es schützt nicht der gesamte Plan, sondern nur die einzelne Gebietsfestsetzung (Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, BauNVO § 8 Rn. 50, beck-online). Ausweislich des Bebauungsplans liegt das Flurstück 321/1 außerhalb der violetten Festsetzung des Gewerbegebiets. Es wurde als Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt. Aus diesem Grund nimmt das Flurstück 321/1 und dessen Nutzung gerade nicht am planungsrechtlichen Zulässigkeitskatalog des § 8 Abs. 2 BauNVO 1990 für mögliche bauliche Nutzungen innerhalb des jeweiligen Gewerbegebiets GE 3 oder GE 2 und auch nicht an der Zweckbestimmung für das jeweilige Gewerbegebiet GE 3 oder GE 2 nach § 8 Abs. 1 BauNVO 1990 teil. Selbst wenn das Flurstück 321/1 im durch den Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet liegen würde, wäre durch die Befreiung von der Festsetzung als „Grünfläche“ kein nachbarschützendes Recht verletzt. Die durch den Bebauungsplan getroffene Festsetzung des Vorhabengrundstücks als Grünfläche hat keine generell drittschützende Wirkung. Die Festsetzung als Grünfläche findet ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB und gehört damit zu denjenigen Ausweisungen, denen in aller Regel eine ausschließlich dem Allgemeininteresse dienende Funktion zukommt. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dient die Grünfläche auf den Flurstück 321/1 als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft – Entwicklung von Extensivgrünland und Hecken. Zwar hat der Plangeber die Möglichkeit, einer solchen Festsetzung ausnahmsweise auch drittschützende Wirkung zuzuerkennen. Ein dahingehender planerischer Wille muss jedoch eindeutig erkennbar sein. Für eine solche Intention bestehen jedoch weder nach dem Text noch nach den zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans Anhaltspunkte. So wird in den textlichen Festsetzungen ausgeführt, dass die Fläche 321/1 zur Behebung des Ausgleichdefizites für sämtliche innerhalb des Bebauungsplans vorbereiteten Eingriffe herangezogen wird. Die Festsetzung dient damit dem Boden-, Natur- und Landschaftsschutz und nicht dem Schutz der Nachbarn. Soweit die Antragsteller rügen, dass durch die Flüchtlingsunterkunft Rettungswege blockiert würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Container ausweislich der eingereichten Lichtbilder von der Baustelle und dem Lageplan nicht auf dem vorhandenen Grasweg aufgestellt werden. Selbst wenn man einen drittschützenden Charakter der Festsetzung als Grünfläche annehmen würde, erwiese sich die Befreiung von der im Bebauungsplan „A-Straße“ festgelegten Grünfläche unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen im Sinne des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB vereinbar und damit als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans „A-Straße“ für die Zweckbindung der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist § 246 Abs. 12 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann bis zum Ablauf des 31.12.2027 für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Befreit werden kann nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB von allen Festsetzungen des Bebauungsplans, unabhängig davon, ob es sich dabei um die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen oder die Bauweise handelt. Bei der Art der baulichen Nutzung geht es nicht nur um Baugebiete, sondern auch um andere Festsetzungen zur Nutzungsart etwa festgesetzte Parkplatzflächen, öffentliche Grünflächen, Gemeinbedarfsflächen oder Sport- und Spielflächen (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 246 Rn. 34). Mit den Vorschriften des § 246 Abs. 12 BauGB hat der Gesetzgeber im Interesse einer raschen Zurverfügungstellung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen und sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber eine bis zum Ablauf des 31.12.2027 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 176 vom 06.07.2023, in Kraft getreten am 07.07.2023) begrenzte Befreiungsmöglichkeit geschaffen und damit entsprechende Unterkünfte temporär für grundsätzlich gebietsverträglich erklärt (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 22; VG Schwerin, Beschl. v. 06.03.2023 – 2 B 376/23 SN –, juris, Rn. 17). Eine Befreiung nach dem Sonderrecht des § 246 Abs. 12 BauGB – der wie vorliegend die Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge betrifft – setzt somit, anders als § 31 Abs. 2 BauGB, nicht voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Vielmehr kann die Zulassung einer Flüchtlingsunterkunft auch dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein, wenn damit dem Charakter des Gebiets nicht entsprochen wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.2020 – VGH 3 S 2781/18 -, juris, Rn. 28; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Oktober 2022, § 246, Rn. 76). Die Würdigung nachbarlicher Interessen sowie die Berücksichtigung öffentlicher Belange stellt somit die einzige Beschränkung dar, die einer Errichtung von mobilen Unterkünften entgegenstehen kann (Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, BauGB, § 246 Rn. 39). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (BT-Drs. 18/6185, S. 54). Das Rücksichtnahmegebot folgt direkt aus dem Normtext von § 246 Abs. 12 BauGB – „Würdigung nachbarlicher Interessen“ (EZBK/Blechschmidt, 150. EL Mai 2023, BauGB § 246 Rn. 59a). Das Rücksichtnahmegebot wird nicht verletzt. Die mobile Unterkunft für Geflüchtete trägt keine nur durch eine Bauplanung zu bewältigende Spannung in das Gebiet. Die vorhandene bauliche Situation wird nicht dergestalt verschlechtert, als dass das Bauvorhaben an sich „Unruhe stiftet“. Der Gesetzgeber hat überdies für den Tatbestand des § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2020 – VGH 3 S 2781/18 -, juris, Rn. 28). Dem Nachbarn ist wegen der von vornherein nur befristet möglichen Befreiung und wegen der – vor allem in letzter Zeit wieder umso stärker – drängenden Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten. Die Antragsteller können sich nicht auf eine befürchtete Kriminalitätssteigerung im Umfeld der Unterkunft bzw. etwaiges aggressives Verhalten der Bewohner berufen. Hierin ist bereits kein städtebaulich zu berücksichtigendes Vorbringen zu sehen. Derartige Störungen, die mit dem Verhalten der Bewohner in Zusammenhang stehen, stellen ein individuelles Fehlverhalten dar, denen mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen wäre (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2011 - 4 BN 20.11 -, juris, Rn. 5). Soweit sich die Antragsteller auf eine unzumutbare Lärmbelästigung berufen, sei darauf hingewiesen, dass in einem Gewerbegebiet, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen, erhöhte Geräuschimmissionen hinzunehmen sind. Ausweislich Nummer 6.1 der TA-Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gewerbegebieten tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A). Dass diese Richtwerte durch eine Unterbringung von jeweils 2 Personen in einem der Container und bei 30 Containern in mehr als 30 m Entfernung und 0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines schutzbedürftigen Raumes als Richtwert auf Seiten der Anwesen der Antragsteller überschritten sein könnten, ist weder glaubhaft gemacht worden, noch sonst ersichtlich. Mögliche Lärmimmissionen, die über diese hohen Pegelgrenzen hinausgehen, könnten ggf, zum Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gemacht werden (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 11.06.2019 - 2 K 6575/16). Auch liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die von den Antragstellern gerügte „Zaun-an-Zaun“-Situation und der daraus folgenden Einsehbarkeit des Flurstücks 123/1 vor, da die Abstandsflächen des § 6 HBO, die auch dem Wohnfrieden der Nachbarn dienen, eingehalten werden. Auch das Erfordernis, die Baugenehmigung gemäß § 246 Abs. 12 Satz 2 BauGB auf höchstens drei Jahre zu befristen, ist vorliegend gewahrt. Zudem sind die Voraussetzungen der Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 13a BauGB nach summarischer Prüfung erfüllt, weshalb dahinstehen kann, ob dieser Norm drittschützende Wirkung zukommt. Gemäß dieser Vorschrift darf von den Absätzen 8 bis 13 des § 246 BauGB nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dass die Unterkunft auf dem Gelände der Grünfläche in Anbetracht der dringend benötigten Unterkunftsmöglichkeiten im Gemeindegebiet nicht geboten war, drängt sich im Rahmen der summarischen Prüfung des Gerichts nicht auf. Betrachtungsgebiet ist alleine die Gemeinde, in der die Flüchtlinge untergebracht werden sollen (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 246 Rn. 45a). Angesichts der steigenden aktuellen Flüchtlingszahlen drängt es sich für die Kammer auf, dass die Unterkunft dringend benötigt wird (vgl. nur hierzu Hessenschau vom 22.09.2023, https://www.hessenschau.de/podcasts/der-tag-in-hessen/steigende-fluechtlingszahlen-in-hessen,podcast-episode-124366.html ) Dass im Gebiet der Beigeladenen eine andere Unterbringungsmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden kann, hat diese spätestens durch die Ausarbeitung im vorliegenden Eilverfahren nachvollziehbar begründet. Angesichts der steigenden Flüchtlingszahlen steht es für die Kammer außer Zweifel, dass es erforderlich ist, möglichst schnell ausreichend große Aufnahmekapazitäten zu schaffen, wobei gewisse bauliche Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften zu erfüllen sind. Hinsichtlich des ungenutzten Sportplatzes in N-Stadt führt die Beigeladene aus, dass die Fläche Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung zum Verkauf an einen Investor gewesen sei. Angesichts dieses Umstands ist davon auszugehen, dass die Fläche nicht in der gebotenen Schnelligkeit zur Aufstellung von Containern herangezogen werden kann. Dies gilt auch für das Flurstück Y, da dieses nicht im Eigentum und in der Verfügungsbefugnis der Beigeladenen steht. Es verstößt auch nicht gegen § 246 Abs. 13a BauGB, dass die Beigeladene sich nicht für eine Errichtung auf dem Kirmesplatz O-Stadt entschieden hat. Diese Fläche wird aktiv als Ausrichtung für Kirmesveranstaltungen, Weihnachtsmarkt und Vereine sowie als Treffpunkt verschiedener Gruppen im Stadtteil O-Stadt genutzt. Das Flurstück 321/1 ist hingegen ungenutzt. Auch die Flurstücke Z (Fläche nördlich im Industriegebiet Nord) und Flur W, Flurstück 1/2 (Fläche in der Nähe der Q in O-Stadt) hätten nicht in der gebotenen Schnelligkeit für die Errichtung der Containerunterkunft zur Verfügung gestanden, da für die Erschließung mit einer Wasserversorgung die Errichtung einer Pumpstation erforderlich gewesen wäre. Insofern sieht die Kammer die Voraussetzung des § 246 Abs. 13a BauGB, dass dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Antragsgegnerin anderweitig nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, als erfüllt an. 2. Da der Eilantrag aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg hat, ist mit dem vorliegenden Beschluss der Antrag auf Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ hinfällig (Antrag zu 2)). 3. Auch der Antrag zu 3) ist unbegründet. Zum einen ist in der Baugenehmigung die immissionsschutzrechtliche Auflage enthalten, dass bereits im Bereich der der Unterkunft anschließenden Betriebsleiterwohnung tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) nicht überschritten werden dürfen. Zum anderen ist es für das vorliegende Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass durch Gespräche und Musik diese hohen Grenzwerte, die der TA-Lärm für Gewerbegebiete entsprechen, überschritten werden könnten. 4. Auch der Antrag zu 4) hinsichtlich der von den Antragstellern geforderten Löschwasserversorgung von 96 m³/h bleibt ohne Erfolg. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Nachbar keinen Anspruch auf die Vorhaltung einer bestimmten Löschwassermenge, wenn – wie hier – die Abstandsflächen nach § 6 HBO eingehalten werden. 5. Zuletzt ist auch der Antrag zu 5) bezüglich der begehrten Einwirkung auf die Beigeladene, die Baugenehmigung hinsichtlich der südlichen Aufenthaltsfläche einzuhalten, unbegründet. Dass im südlichen Bereich während der Bauarbeiten Erde aufgeschüttet wurde, ist für sich genommen noch kein Indiz dahingehend, dass von der Baugenehmigung abgewichen wird. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Beigeladene an die Baugenehmigung halten wird und im Falle einer Abweichung der Antragsgegner bauaufsichtsrechtlich einschreiten wird. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sich diese durch die Stellung eines eigenen Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht setzt den Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden Bedeutung nach Ermessen fest. Gemäß Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im Falle eines Nachbarrechtsstreits von einem Streitwert zwischen 7.500,00 und 15.000,00 EUR auszugehen. Das Gericht setzt den Mindestwert an. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Betrag von 3.750,00 EUR ist um die Anzahl der vier Antragsteller zu vervielfältigen (somit insgesamt 15.000,00 EUR), da die Antragsteller keine Rechtsgemeinschaft bilden, sondern jeder für sich einen eigenständigen Anspruch geltend macht.