Beschluss
6 K 1306/22.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2024:0513.6K1306.22.WI.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens inklusive der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens inklusive der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt. Nachdem Kläger und Beklagter den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der bei der Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Kläger begehrte ein Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene vor dem Hintergrund von Negativeinträgen im Schufa-Datenbestand (E. und F.). Der Kläger war Darlehensnehmer bei der E.. Diese Darlehen wurden am 08.12.2015 zur sofortigen Rückzahlung gekündigt, was die E. der Beigeladenen im Dezember 2015 meldete. Der Kläger schloss bei bestehender Pfändung seines Arbeitseinkommens am xx.xx.xxxx mit der E. eine Vereinbarung, nach der von der Zwangsversteigerung der Immobiliarsicherheit Abstand genommen werde, wenn der Kläger monatliche Zahlungen in Höhe von insgesamt mindestens 710,00 € leistet, „erstmals fällig zum 05.12.2016“. Sollte der Kläger „mit der Zahlung einer Rate […] in Verzug sein, so ist die vorliegende Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag wird zur sofortigen Zahlung fällig“. Ein weiterer Negativeintrag wurde von einem Inkassobüro bezüglich einer Darlehensforderung der F. eingemeldet. Die Einträge waren zudem Klagegegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens gegen die Beigeladene vor dem LG Wiesbaden und OLG Frankfurt am Main. Sowohl das LG Wiesbaden (Urteil vom 01.04.2022, Az. 3 O 234/21) als auch das OLG Frankfurt am Main (Zurückweisungsbeschluss vom 13.09.2022, Az. 6 U 68/22) haben einen Anspruch des Klägers auf vorzeitige Löschung der Einträge verneint. Die Eintragungen wurden mittlerweile aufgrund Zeitablaufs gelöscht. Auf Basis des bisherigen Sach- und Streitstands ist davon auszugehen, dass der Kläger unterlegen wäre. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Klageziel der unmittelbaren Verpflichtung der Beklagten, der Beigeladenen die Löschung von Daten aufzugeben, unter Berücksichtigung der jüngeren Entscheidungen des EuGH erreichbar ist. Welche Folgerungen hierzu beispielsweise aus dem Urteil des EuGH vom 07.12.2023 – C-26/22 – zu ziehen sind, wird die Kammer demnächst zu prüfen haben. Hinsichtlich der Forderungen der E. ist das nicht rechtskräftige Urteil 6 K 549/21.WI entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Im Falle des Klägers waren die Forderungen im Zeitpunkt der Einmeldung fällig, es wurden auch seitens der E. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ergriffen. Die damaligen Voraussetzungen für eine Einmeldung gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 5 a.F. lagen vor. Soweit der Kläger vorträgt, dass der Eintrag nach dem Abschluss der Vereinbarung am 23.11.2016 hätte gelöscht werden müssen, so ist dem nach bisherigem Sach- und Streitstand nicht zu folgen. Diesbezüglich macht sich das Gericht den Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt am Main vom 03.08.2022 zu Eigen. Hinsichtlich der Einmeldung durch das Inkassounternehmen wäre der Kläger ebenfalls voraussichtlich unterlegen. In der Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass Inkassounternehmen eigene Verantwortliche seien, da sie regelmäßig die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung weitgehend selbst bestimmen und nur ausnahmsweise, beispielsweise bei der teilweisen weisungsgebundenen Übertragung des Forderungsmanagements auch Auftragsverarbeitungen i. S. d. Art. 28 DSGVO denkbar seien (Eßer in Eßer/Kramer/von Lewinski [Hrsg.], DSGVO/BDSG Nebengesetze, Kommentar, 8. Auflage 2024, Art. 4 Rdnr. 83). Gegen eine Einordnung der Auftragsverarbeitung spricht jedoch, dass oftmals auch diese Konstellationen des Inkassos durch eine weitgehend selbstständige Aufgabenwahrnehmung des Inkassounternehmens geprägt sind, die deren Einordnung als Verantwortliche nahelegen (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rdnr. 51 a). Aus der sog. teilweisen weisungsabhängigen „Einziehungsermächtigung“, bei der der Auftraggeber rechtlicher Eigentümer der Forderung bleibt, folgt keine andere Bewertung. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, unterscheidet das Rechtsdienst-leistungsgesetz – RDG – nicht zwischen der Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen (§ 2 Abs. 2 RDG). Die rechtliche Inhaberschaft einer Forderung bleibt auf die Zulässigkeit der Rechts-dienstleistung ohne Einfluss, wie auch die Ausführung der Inkassotätigkeit vom Status der Forderung nicht abhängt. Gegen eine Einordnung als Auftragsverarbeiter sprechen der nur graduelle Unterschied zu Rechtsanwälten im erforderlichen Know-how und Professionalisierungs-grad, die häufig völlige Freiheit bei der Wahl der Mittel zur Umsetzung, die sehr weitgehende Freiheit bei der Bestimmung des Zwecks bzw. die erheblichen Eigeninteressen an dieser Dienstleistung, die ebenfalls eine Einordnung als Verantwortliche nahelegen (Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Kommentar, 4. Auf-lage 2024, Art. 28 DSGVO Rdnr. 50 a). Bei externem Inkassomanagement steht der Einordnung einer Auftragsverarbeitung regelmäßig entgegen, dass eine vollständige Bestimmung über die Mittel der Verarbeitung durch die Verantwortlichen nicht mehr gewährleistet sein dürfte (Ingolf in Sydow/Marsch, DS-GVO BDSG Handkommentar, 3. Auflage 2022, Art. 28 DSGVO Rdnr. 22). Nach Auffassung des VG Mainz scheidet eine Auftragsverarbeitung bei der Übermittlung von Daten im Rahmen einer Forderungsabtretung eines Tierarztes an ein Inkassobüro mangels Weisungsgebundenheit aus, weil die Abtretung auf einer freien Entscheidung des Zessionars beruht und der Zedent keinen Einfluss auf die nach seinem Vorstellungsbild gewünschte mit der Abtretung einhergehende datenschutzrechtliche Veränderung hat (VG Mainz, Urteil vom 20.02.2020 – 1 K 467/19.MZ –, juris, Rdnr. 22 ff.). Auch wenn die Unabhängigkeit des Inkassodienstleisters nicht gesetzlich verpflichtend vorgegeben wird und somit nicht bereits deswegen die Zwecke der Verarbeitung in die Sphäre des Inkassounternehmens verlagert werden, bestimmt das Inkassounternehmen doch faktisch die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung derart autonom, dass es datenschutzrechtlich als der für die Datenverarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche erscheint. In aller Regel ist daher auch das Inkassounternehmen im Mandatsverhältnis für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher und nicht Auftragsverarbeiter (Ziegenhorn/Fokken, Rechtsdienstleister: Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter? in ZD 2019, 194 [199]). Soweit sich aus dem Urteil der Kammer – in anderer Besetzung – vom 27.09.2021 – 6 K 549/21.WI –, juris, etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten. Das Urteil ist zudem nicht rechtskräftig geworden. Da sich die Beigeladene durch die Stellung eines Klageabweisungsantrags am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG endgültig festgesetzt. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Die vom Klägervertreter zitierten Streitwertfestsetzungen der ordentlichen Gerichte sind auf den vorliegenden Fall, in dem vor dem Verwaltungsgericht ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Datenschutzbeauftragten begehrt wird, nicht anwendbar.