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Urteil

6 K 1458/24.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2025:0401.6K1458.24.WI.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30.06.2021 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die personenbezogenen Daten des Klägers im POLAS-HE und im INPOL-Verbundsystem, im Einzelnen - die Daten zu Sachverhalten vom 01.07.2010, 01.06.2013 und 17.10.2015, die im Widerspruchsbescheid vom 30.06.2021 als Fälle 1, 2 und 4 bezeichnet sind, - die Daten aus der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 01.07.2010, - den personenbezogenen Hinweis „Bewaffnet“ sowie - den ermittlungsunterstützenden Hinweis „Politisch motivierter Straftäter (PMK-links)“, zu löschen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30.06.2021 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die personenbezogenen Daten des Klägers im POLAS-HE und im INPOL-Verbundsystem, im Einzelnen - die Daten zu Sachverhalten vom 01.07.2010, 01.06.2013 und 17.10.2015, die im Widerspruchsbescheid vom 30.06.2021 als Fälle 1, 2 und 4 bezeichnet sind, - die Daten aus der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 01.07.2010, - den personenbezogenen Hinweis „Bewaffnet“ sowie - den ermittlungsunterstützenden Hinweis „Politisch motivierter Straftäter (PMK-links)“, zu löschen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19.02.2025 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hat, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Löschung der im POLAS-HE (dazu unter I.) und im INPOL (dazu unter II.) gespeicherten, seine Person betreffenden Daten. Die Ablehnung seines Löschungsbegehrens durch Bescheid des Beklagten vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Löschung der ihn betreffenden, im Tenor genannten Daten im POLAS-HE. Die weitere Speicherung der Daten zu den jeweiligen Sachverhalten vom 01.07.2010, 01.06.2013 und 17.10.2015 (Fälle 1, 2 und 4; dazu unter II.1.) sowie der Daten aus der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 01.07.2010 (dazu unter II.2.) ist nicht erforderlich. Auch die weitere Speicherung der beiden Hinweise „Bewaffnet (Pfefferspray)“ und „Politisch motivierter Straftäter (PMK-links)“ ist nicht mehr erforderlich (dazu unter II.3.). 1. Es kann dahinstehen, ob der Tatverdacht hinsichtlich der jeweils eingetragenen Sachverhalte betreffend die Jahre 2010, 2013 und 2015 (Fälle 1, 2 und 4) entfallen ist und diese Daten daher gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 HSOG zu löschen sind. § 20 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 HSOG normiert zwar einen Anspruch auf Löschung bei Wegfall des Tatverdachts. Er sieht jedoch nicht vor, dass Daten zwingend weiter zu speichern sind, solange der Tatverdacht nicht restlos entfallen ist. Dem Kläger steht hinsichtlich der im POLAS-HE gespeicherten Verfahrensdaten jedenfalls ein Anspruch auf Löschung aus § 27 Abs. 2 Nr. 1 HSOG, § 53 Abs. 2 HDSIG zu. Rechtsgrundlage für den Löschanspruch sind § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 HSOG, § 53 Abs. 2 HDSIG, die die Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Datenschutz in Strafsachen darstellen. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 HSOG sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen unverzüglich zu vernichten, wenn aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Gemäß § 53 Abs. 2 HDSIG hat die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen. Der Löschungsantrag des Klägers vom 13.07.2020 löste eine Einzelfallbearbeitung der bezüglich des Klägers gespeicherten Daten aus, weshalb der Beklagte verpflichtet war, die weitere Erforderlichkeit der gespeicherten Daten zu überprüfen. Die weitere Speicherung der Verfahrensdaten ist für die Erfüllung der Aufgaben des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr erforderlich. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit in § 27 Abs. 2 Nr. 2 HSOG unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2004 – 11 UE 2982/02 –, juris, Rn. 32). Ob die andauernde Speicherung zur polizeilichen Aufgabenerfüllung in diesem Sinne noch erforderlich ist, richtet sich nach einer Abwägung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Auf der einen Seite ist das prinzipielle Bedürfnis der Polizeipraxis zu berücksichtigen, in den polizeilichen Verbunddateien und Kriminalakten innerhalb der zeitlichen Grenzen der Aussonderungsprüffristen einen möglichst umfassenden Überblick über die kriminelle Aktivität und „Karriere” einer Person zu behalten. Nur durch die Auflistung und Aufbewahrung eines solchen „Werdeganges” kann den Intentionen der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung wirksam entsprochen und auch die in den Polizeigesetzen verschiedentlich verlangte Prognose über einen Betroffenen gestellt werden. Auf der anderen Seite sind die Art und die Bedeutung der Daten in Rechnung zu stellen, deren Löschung in Streit steht. Je unbedeutender sich die Daten nach der Schwere der zugrundeliegenden Straftat und je uninteressanter sie sich unter kriminalistischen Aspekten darstellen, desto stärker schlagen die während der gesamten Aufbewahrungszeit andauernden und im Moment der Überprüfung aktuell werdenden Datenschutzbelange des Betroffenen zu Buche (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2004 – 11 UE 2982/02 –, juris, Rn. 34). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe ist die weitere Speicherung der Verfahrensdaten betreffend die Sachverhalte aus den Jahren 2010, 2013 und 2015 (Fälle 1, 2 und 4) im POLAS-HE nicht mehr erforderlich. Im Hinblick auf die Sachverhalte in den Jahren 2010 und 2013 (Fälle 1 und 2) ist schon nicht ersichtlich, welchen kriminalistischen Wert die gespeicherten Daten aufweisen. Die pauschale Behauptung des Beklagten, den einzelnen Falleintragungen komme ein hoher kriminalistischer Informationswert zu, da sie jeweils Auskunft über die Person und Vorgehensweise des Klägers und in ihrer Gesamtbetrachtung einen umfassenden Überblick über dessen kriminelle Aktivitäten liefern würden, ist insoweit nicht überzeugend. Die beiden dem Kläger vorgeworfenen Taten liegen mittlerweile über 14 bzw. über elf Jahre zurück, ohne dass der Kläger wegen vergleichbarer Taten erneut straffällig geworden ist. Hinzu kommt, dass es sich in beiden Fällen um geringfügige Straftaten handelte. Hierbei spricht der gesetzliche Strafrahmen nicht gegen die Geringfügigkeit, jedenfalls dann, wenn das Gesetz für die in Betracht kommenden Delikte – wie hier – keine Mindeststrafe, sondern nur eine Höchststrafe vorsieht. Maßgeblich ist insoweit vielmehr die tatsächliche Schwere der (vorgeworfenen) Tat im Einzelfall. Hinsichtlich des Sachverhalts im Jahr 2010 (Fall 1) wurde dem Kläger vorgeworfen, mit einem anderen Beteiligten im Rahmen der Fußball-Weltmeisterschaft insgesamt 20 an Fahrzeugen angebrachte Deutschland-Fahnen abgebrochen und mitgenommen zu haben. Auch wenn dies nach Annahme der ermittelnden Behörde im Zusammenhang mit bundesweiten Aufrufen linksextremistischer Kreise zum „Fahnenklau“ gestanden haben könnte, wurde dem Kläger lediglich Diebstahl geringwertiger Sachen nach §§ 242, 248 StGB vorgeworfen. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole nach § 90a StGB ist der Tat keine besondere Schwere beizumessen, da es sich bei den entwendeten Fahnen lediglich um Fanartikel zur WM 2010 handelte. In der seit 2010 bis heute vergangenen Zeit fanden auch mehrere weitere Fußball-Endrunden statt, von denen eine sogar in Deutschland ausgerichtet wurde. Dennoch ist der Kläger nicht wegen Aktionen im Rahmen eines „Fahnenklaus“ oder ähnlichen Taten aufgefallen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kenntnis dieses Sachverhalts bei etwaigen zukünftigen strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren von Nutzen ist, ist daher nicht gegeben. Im Hinblick auf den Sachverhalt im Jahr 2013 (Fall 2) wurde gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (VersammlG) ermittelt. Hier indiziert bereits der geringe Strafrahmen – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, § 27 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) – die Geringfügigkeit der vorgeworfenen Tat. Ferner ist der Kläger bis heute nicht im Rahmen vergleichbarer Taten in Erscheinung getreten. Die beiden Sachverhalte aus den Jahren 2010 und 2013 (Fälle 1 und 2) betrafen auch gänzlich unterschiedliche dem Kläger vorgeworfene Taten – Diebstahl geringwertiger Sachen und Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole nach § 90a StGB; Verstoß gegen § 27 VersammlG –. Inwieweit durch die betreffenden Daten Rückschlüsse auf die Vorgehensweise des Klägers gezogen werden können, erschließt sich daher nicht. Bei den dem Kläger vorgeworfenen Taten – u.a. Landfriedensbruch gemäß § 125 StGB und gefährliche Körperverletzung nach § 223 StGB – aus dem Jahr 2015 (Fall 4) handelt es sich zwar – anders als bei den anderen beiden Sachverhalten – nicht um geringfügige Taten. Dem Kläger wurde in dieser Hinsicht vorgeworfen, als Teil einer vermummten Gruppe von ca. zehn Personen einen Informationsstand der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) angegriffen und zerstört sowie im Folgenden eine Person geschlagen zu haben. Die Kenntnis zu diesem Verfahren können zwar grundsätzlich im Rahmen von etwaigen zukünftigen Ermittlungen gegen den Kläger von Nutzen sein. Den ihm vorgeworfenen Taten ist eine nicht unerhebliche Schwere beizumessen. Bei der AfD handelt es sich – ungeachtet der Einstufung der Partei als rechtsextremistischer Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2024 – 5 A 1218/22 –, juris) – um eine politische Partei. Sie nimmt daher Einfluss auf die politische Willensbildung und wirken an der politischen Vertretung des Volkes mit, vgl. § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes (PartG). Der Angriff auf einen Stand einer politischen Partei stellt einen Aspekt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Frage. Gleichwohl ist auch hier zu berücksichtigen, dass seit dem Sachverhalt im Jahr 2015 (Fall 4) mittlerweile fast neuneinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass der Kläger erneut polizeilich in ähnlich gelagerten Fällen (und auch sonst nicht) in Erscheinung getreten wäre. Zudem ist zu beachten, dass dem Kläger – in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs – keine konkreten Tathandlungen zugeordnet werden konnten und im Übrigen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung abgelehnt wurde. Ferner habe es sich bei dem Übergriff auf eine Person nach deren letzter Aussage um einen schmerzlosen „Wischer“ gehandelt. Ein Strafantrag wurde nicht gestellt. Hinsichtlich aller drei Sachverhalte (Fälle 1, 2 und 4) ist auch zu beachten, dass die Ermittlungen gegen den Kläger jeweils eingestellt wurden. Es kam weder zu einer Anklageerhebung noch zu einer Verurteilung. Die Verfahren betreffend die vorgeworfenen Taten aus den Jahren 2013 und 2015 (Fälle 2 und 4) wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Unbeschadet des damit nicht ausgeschlossenen Restverdachtes relativiert dies die Bedeutung der Verfahren (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2004 – 11 UE 2982/02 –, juris, Rn. 35). Das Verfahren aus dem Jahr 2010 (Fall 1) wurde nach § 153a StPO eingestellt. Auch in diesem Fall wird die Bedeutung des Verfahrens für zukünftige Ermittlungen reduziert. Nach alledem haben die Interessen des Beklagten an einer umfassenden Übersicht über die vergangenen, dem Kläger vorgeworfenen Taten und entsprechenden gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren hinter dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zurückzustehen. 2. Dem Kläger steht hinsichtlich der im POLAS-HE gespeicherten Daten aus der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 01.07.2010 ein Anspruch auf Löschung aus § 27 Abs. 2 Nr. 1 HSOG, § 53 Abs. 2 HDSIG zu. Die weitere Speicherung der im Jahr 2010 im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers nach § 81b StPO erhobenen Daten – Lichtbild, Profil rechts, Halbprofil links, Frontal (Portraitaufnahme), Ganzkörperansicht, Zehnfinger- und Handflächenabdruck – ist zur Überzeugung der Einzelrichterin nicht mehr erforderlich. Der dem Anlassverfahren zugrundeliegende Sachverhalt lässt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen hinreichend sicheren Schluss auf die zukünftige Begehung strafrechtlicher Verfehlungen durch den Kläger nicht zu. Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem oder den Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern können (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.04.2013 – 10 C 11.1967 –, juris). Zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalls sind dabei insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 114/79 –, juris). Nach diesen Maßstäben ist die Kenntnis der gespeicherten Unterlagen für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter I.1. hinsichtlich der vorgeworfenen Taten aus dem Jahr 2010 (Fall 1) verwiesen, nach denen es sich um Straftaten von geringem Gewicht handelt und die Bedeutung des betreffenden Sachverhalts durch die Einstellung des entsprechenden Verfahrens nach § 153a StPO relativiert wird. Auch liegen die vermeintlichen Taten inzwischen über 14 Jahre zurück, ohne dass der Kläger wegen vergleichbarer Taten erneut straffällig geworden wäre. Hinsichtlich der vorhandenen Daten Lichtbild, Profil rechts, Halbprofil links, Frontal (Portraitaufnahme) und Ganzkörperansicht ist darüber hinaus schon aufgrund des Alters der Lichtbilder nicht ersichtlich, wie diese in zukünftigen zu führenden Ermittlungsverfahren von Nutzen sein könnten. Seit der Anfertigung sind über 14 Jahre vergangen. Der am xx.xx.xxxx geborene, also heute xx Jahre alte Kläger war zum Zeitpunkt der Anfertigung der Bilder xx Jahre alt. Eine Identifizierung des Klägers anhand von Lichtbildern dieses Alters ist mit erheblichen Unsicherheiten verbunden und hätte einen nur geringen Beweiswert. Insoweit ist auch festzustellen, dass der Kläger bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Jahr 2015 erneut einer erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt wurde, bei der Lichtbilder angefertigt worden sind. Zu diesem Zeitpunkt waren seit der Erhebung der streitgegenständlichen Daten im Jahr 2010 „nur“ fünf Jahre vergangen. Dennoch wurde es damals als notwendig angesehen, aktuellere Lichtbilder zur Durchführung der Ermittlung anzufertigen. Dies muss für etwaige zukünftige Verfahren erst recht gelten. 3. Hinsichtlich der im POLAS-HE hinterlegten Hinweise „Bewaffnet (Pfefferspray)“ und „Politisch motivierter Straftäter (PMK-links)“ hat der Kläger einen Anspruch auf Löschung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 HSOG, § 53 Abs. 2 HDSIG zu, weil die weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. In dieser Hinsicht wird zunächst auf die obigen Ausführungen unter I.1. verwiesen. Ergänzend ist Hinsichtlich des Hinweises „Bewaffnet (Pfefferspray)“ auszuführen, dass die Hinterlegung der Daten des Klägers im INPOL-Verbundsystem mit diesem Hinweis einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers darstellt. Der Hinweis suggeriert eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger eine Waffe bzw. ein anderes gefährliches Werkzeug, nämlich Pfefferspray, bei sich trägt. Hieraus folgt eine den Kläger belastende, stigmatisierende Wirkung. Das Vorbringen des Beklagten, die Prognose, dass der jeweils betroffene durchgehend bewaffnet sei bzw. ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich trage, sei nach dem Leitfaden des BKA zur Vergabe personenbezogener Hinweise keine Voraussetzung, sodass eine Stigmatisierung nicht zu erwarten sei, überzeugt nicht. Die Information, dass eine Person bei der (vermeintlichen) Begehung einer Straftat anderes gefährliches Werkzeug mit sich führte, hätte für die Zukunft keine Relevanz, wenn man nicht daraus die Prognose ableiten würde, dass die jeweilige Person auch in Zukunft ein solches anderes gefährliches Werkzeug mit sich führen könnte. Das folgt auch bereits aus dem Zweck der Vergabe dieses Hinweises. Der Hinweis dient dem Schutz von Polizisten und anderen Personen. Durch die Eintragung werden die Polizeistellen darauf hingewiesen, dass eine erhöhte Gefahr besteht bzw. bestehen könnte, dass die betroffene Person ein „bewaffnet“ ist und somit eine erhöhte Gefährlichkeit von ihr ausgeht oder ausgehen könnte, sodass mit entsprechender Vorsicht vorzugehen ist. Der Hinweis ist aus diesen Gründen mit einer stigmatisierenden Wirkung behaftet. Durch den Hinweis sind strengere und intensiviere polizeiliche Kontrollen zu befürchten, bei denen auch andere anwesende Personen von dem Hinweis Kenntnis erlangen könnten. Auch zukünftige Ermittlungsverfahren könnten durch die Annahme einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Mitführens eines anderen gefährlichen Werkzeugs und daraus folgend Gefährlichkeit des Betroffenen geprägt sein. Dem nach alledem erheblichen Eingriff in die Grundrechte des jeweils Betroffenen stehen zwar Verfassungsgüter von wesentlicher Bedeutung – Schutz des polizeilichen Personals und sonstiger Dritter – gegenüber. Der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es jedoch, dass diese insoweit widerstreitenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind, wobei vorliegend das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt. Danach erscheint die die Speicherung des Hinweises „Bewaffnet (Pfefferspray)“ im POLAS-HE nicht weiter erforderlich. Die Anlasstat erfolgte im Jahr 2014 und liegt damit mittlerweile zehn Jahre zurück, ohne dass der Kläger erneut durch das Mitführen eines gefährlichen Gegenstands oder einer Waffe auffällig geworden wäre. Dem Kläger wurde zum damaligen Zeitpunkt vorgeworfen, als Türsteher einer Diskothek mit Pfefferspray in Richtung von zwei Gästen gesprüht zu haben. Der Vorfall stand somit in einem engen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Türsteher. Ist liegt daher nahe, dass der Kläger das Pfefferspray nur aufgrund dieser Tätigkeit mit sich führte, um sich gegebenenfalls vor aggressiven Besuchern der Diskothek schützen zu können. Hierfür spricht auch, dass der Kläger weder zu einem früheren noch einem späteren Zeitpunkt mit Pfefferspray oder einem anderen gefährlichen Werkzeug angetroffen worden ist. Es besteht somit keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in Zukunft „bewaffnet“ sein wird. Bezüglich des Hinweises „Politisch motivierter Straftäter (PMK-links)“ überwiegt ebenfalls das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass seit der letzten dem Kläger vorgeworfenen vermeintlich links-politisch motivierten Tat fast neuneinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass er in irgendeiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre. Es besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er erneut wegen links-politisch motivierten Straftaten in Erscheinung treten und der Hinweis bei diesen Ermittlungen unterstützende Wirkung haben wird. II. Auch hinsichtlich der im Tenor genannten, im INPOL-Verbundsystem gespeicherten Daten hat der Kläger einen Anspruch auf Löschung. Die weitere Speicherung der Daten zu den jeweiligen Sachverhalten (Fälle 1, 2 und 4; dazu unter II.1.) und der Daten aus der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 01.07.2010 (dazu unter II.2.) ist nicht mehr erforderlich. Die weitere Speicherung der im INPOL hinterlegten Hinweise „Bewaffnet“ und „Politisch motivierter Straftäter (PMK-links)“ ist ebenso nicht mehr erforderlich (dazu unter II.3.). 1. Hinsichtlich der in den INPOL-Verbunddateien gespeicherten Daten betreffend die Sachverhalte vom 01.07.2010, 01.06.2013 und 17.10.2015 (Fälle 1, 2 und 4) besteht ein Anspruch des Klägers auf Löschung nach § 77 Abs. 6, Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BKAG i.V.m. § 75 Abs. 2 BDSG. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BKAG prüft das BKA nach § 75 BDSG bei der Einzelfallbearbeitung, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Nach § 77 Abs. 6 Satz 1 BKAG obliegen bei im polizeilichen Informationsverbund gespeicherten personenbezogenen Daten die in § 75 Abs. 1 bis 3 BDSG genannten Verpflichtungen der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 31 Absatz 2 BKAG trägt. Das ist die Stelle, die die Daten unmittelbar eingegeben hat, hier also der Beklagte. Gemäß § 75 Abs. 2 BDSG hat der Verantwortliche personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Nicht mehr erforderlich sind Daten nicht nur dann, wenn die Aufgabe, zu deren Erfüllung sie gespeichert waren, endgültig erledigt ist, sondern auch, wenn nichts dafürspricht, dass die Daten in Zukunft noch praktische Bedeutung haben werden und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können. Besondere Bedeutung hat dies, wenn der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (vgl. VG München, Urteil vom 18.02.2020 – M 7 K 18.4570 –, juris, Rn. 28; vgl. Ruthig, in: Schenke/Graulich/Ruthig/, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BKAG, § 77, Rn. 6). Danach ist die Speicherung der Falldaten in den INPOL-Verbunddateien zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr erforderlich. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die im INPOL gespeicherten Daten in Zukunft noch praktische Bedeutung für den Beklagten haben werden. Auf die Ausführungen zur mangelnden Erforderlichkeit der weiteren Speicherung im POLAS-HE unter I.1., die hier entsprechend gelten, wird insoweit Bezug genommen. Es besteht danach derzeit keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger erneut eine strafrechtlich relevante Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen wird und gerade die gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung angemessen beitragen könnten. 2. Auch hinsichtlich der im INPOL-Verbundsystem gespeicherten Daten des Klägers aus der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 01.07.2010 hat dieser einen Löschungsanspruch gemäß § 77 Abs. 6, Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BKAG i.V.m. § 75 Abs. 2 BDSG. Die weitere Speicherung der im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Daten im INPOL-Verbundsystem ist nicht mehr erforderlich. In dieser Hinsicht wird auf die hier entsprechend geltenden Ausführungen zur Löschung aus dem POLAS-HE unter I.2. verwiesen. 3. Schließlich besteht auch bezüglich der im INPOL hinterlegten Hinweise „Bewaffnet“ und „Politisch motivierter Straftäter (PMK-links)“ ein Anspruch des Klägers auf Löschung nach § 77 Abs. 6, Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BKAG i.V.m. § 75 Abs. 2 BDSG. Die Speicherung der Hinweise „Bewaffnet“ und „Politisch motivierter Straftäter (PMK-links)“ ist nicht weiter erforderlich. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter I.3. hinsichtlich der Löschung der Hinweise aus dem POLAS-HE verwiesen, die hier entsprechend gelten. In dieser Hinsicht wirkt sich bezüglich beider Hinweise zudem noch eingriffsschärfend aus, dass diese von sämtlichen am INPOL-Verbundsystem teilnehmenden Stellen eingesehen werden können. Hinsichtlich des Hinweises „Bewaffnet“ ist als eingriffsschärfender Umstand ferner zu berücksichtigen, dass dieser – anders als im POLAS-HE – im INPOL ohne den Zusatz „(Pfefferspray)“ gespeichert ist. Der Hinweis suggeriert damit sogar eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger eine Waffe bei sich trägt. Hieraus folgt eine den Kläger noch stärker belastende, stigmatisierende Wirkung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Kläger war es ihm Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen zum Datenschutz- und Sicherheitsrecht nicht zumutbar, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Löschung seine Person betreffender, im Polizeiauskunftssystem Hessen (POLAS-HE) und im Informationssystem der Polizei (INPOL) gespeicherter Daten. Mit Schreiben vom 12.02.2019 begehrte der – bis 2018 in D-Stadt bzw. E-Stadt lebende – Kläger von dem Beklagten Auskunft über durch diesen im System der elektronischen Datenerfassung zu seiner Person gespeicherte Daten, die Herkunft der Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung und Verarbeitung sowie über die Empfänger und den Inhalt eventueller Übermittlungen. Zeitgleich stellte der Kläger ein Auskunftsersuchen bei dem Bundeskriminalamt (BKA) hinsichtlich Datenspeicherungen im INPOL. Das BKA erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 26.07.2019 Auskunft. Aufgrund von in dem Bescheid des BKA enthaltener Angaben zu durch den Beklagten im INPOL-Verbundsystem gespeicherten Daten beantragte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2020 bei dem Beklagten die Löschung von im Zusammenhang mit vier Sachverhalten vom 30.11.2009, 01.07.2010, 01.06.2013 sowie 17.10.2015 gespeicherten Daten, einschließlich zweier personengebundener Hinweise („Bewaffnet“ und „Politisch motivierter Straftäter (PMK-links)“) sowohl im POLAS-HE als auch in den INPOL-Verbunddateien „Kriminalaktennachweis“ (KAN), „Erkennungsdienst“ (ED) und „INPOL-Fall Innere Sicherheit“ (IFIS). Mit Bescheid vom 08.12.2020 erteilte der Beklagte dem Kläger Auskunft über ihn betreffende, im POLAS-HE gespeicherte Daten. Zu den im POLAS-HE gespeicherten Daten seien auch Informationen in den INPOL-Verbunddateien KANN, ED und IFIS gespeichert. Wegen der einzelnen im POLAS-HE und im INPOL gespeicherten Daten wird auf den Bescheid vom 08.12.2020 Bezug genommen. Im Übrigen lehnte der Beklagte die Auskunftserteilung unter Hinweis auf § 52 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 des Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) ab. Mit Ausnahme eines Datensatzes, der zu einem Sachverhalt aus dem Jahr 2009 in der Verbunddatei IFIS gespeichert war, lehnte der Beklagte die beantragte Löschung der Daten ab. Dies begründete er hinsichtlich der Speicherung im POLAS-HE unter Verweis auf § 20 Abs. 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) damit, dass die weitere Aufbewahrung der Unterlagen sowie die Weiterverarbeitung der Daten zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich seien und der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten dienen würden. Der Kläger stehe im Verdacht, Straftaten begangen zu haben. Auch die weitere Aufbewahrung der aus der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 01.07.2010 gewonnenen Unterlagen sei zulässig, da nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass gegen den Kläger auch in Zukunft strafrechtlich ermittelt werden müsse. Die Fälle seien auch nicht wegen Fristablaufs zu löschen. Auch die in den INPOL-Verbunddateien gespeicherten Daten müssten nicht gelöscht werden. Die Weiterverarbeitung sei unter Verweis auf § 18 Abs. 5 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BKAG i.V.m. § 75 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unzulässig. Von der weiteren Erforderlichkeit der Speicherung könne nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 BKAG auch deshalb ausgegangen werden, weil nach kriminalistischer Erfahrung Grund zu der Annahme bestehe, dass gegen den Kläger auch in Zukunft strafrechtlich ermittelt werden müsse. Auch die Daten in den INPOL-Verbunddateien seien nicht wegen Fristablaufs zu löschen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids vom 08.12.2020 Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23.12.2020 Widerspruch. Zur Begründung führte er hinsichtlich des abgelehnten Löschungsersuchens aus, dass die Speicherung von Daten rechtswidrig sei, wenn sie nicht mehr erforderlich sei. Hierbei sei ein anderer Maßstab anzulegen als bei der Feststellung der Unzulässigkeit einer Speicherung. Es komme unter anderem auf den Grad des Verdachts, die Schwere des Delikts und den Zeitraum an, der seit dem letzten Verdachtsmoment vergangen sei. Der Bescheid enthalte hierzu keine Erwägungen. Ein Abstellen allein auf einen Resttatverdacht stelle einen Ermessensnichtgebrauch dar. Auch hinsichtlich der Hinweise „Bewaffnet“ und „Politisch motivierter Straftäter (PMK-links)“ fehle es an einer Ermessensausübung hinsichtlich der Notwendigkeit der Speicherung solcher Hinweise, die mit einer erheblichen Stigmatisierungswirkung behaftet seien. Der Kläger führte weiter aus, dass eine Erforderlichkeit zur weiteren Speicherung von Daten betreffend den Vorgang im Jahr 2010 nicht begründet werden könne. Schon die Einstellung des betreffenden Strafverfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO) zeige, dass die Staatsanwaltschaft den Vorwurf als so geringfügig erachtet habe, dass auf eine Klärung der Schuldfrage verzichtet worden sei. Der einzige Tatzeuge habe zudem keine konkreten Tathandlungen der von ihm beobachteten Personen erkennen können und bei dem Kläger hätten keine Beweismittel festgestellt werden können. Zudem habe der Schaden allenfalls 50,00 EUR betragen und die einzige bekannte Geschädigte habe keinen Strafantrag gestellt. Auch hinsichtlich des Vorgangs im Jahr 2013 könne eine Erforderlichkeit der weiteren Speicherung wegen eines Verdachts des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz nicht begründet werden, insbesondere nicht von aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Daten in bundesweit abrufbaren INPOL-Dateien wie IFIS und KAN. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13.07.2014 enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass dem vorhandenen Videomaterial nicht entnommen werden könne, dass der Kläger an den Verstößen gegen das Versammlungsgesetz beteiligt gewesen sei. Von über 1.000 Versammlungsteilnehmern hätten nur „einige“ Verstöße begangen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Kläger einer von diesen gewesen sei. Von einem Resttatverdacht könne nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich des Vorgangs im Jahr 2015 führte der Kläger aus, ihm habe keine Beteiligung an einem Landfriedensbruch nachgewiesen werden können. Bezüglich des weiteren Vorwurfs der Körperverletzung habe der angeblich Geschädigte ausweislich eines Vermerks in der Einstellungsverfügung seine eigene Aussage relativiert und keinen Strafantrag gestellt, woraufhin die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung angenommen habe. Selbst wenn man noch von einem Resttatverdacht des Versuchs einer einfachen Körperverletzung ausgehen wolle, sei die Tat von der Staatsanwaltschaft als unbedeutend eingestuft worden. Eine Begründung zur weiteren Erforderlichkeit der Speicherung müsse sich daher jedenfalls mit dieser Einstufung der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2021, dem Kläger zugestellt am 08.07.2021, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bezüglich des Löschungsersuchens betreffend die im POLAS-HE gespeicherten Daten führte der Beklagte im Hinblick auf die Sachverhalte vom 01.07.2010 („Fall 1“), 01.06.2013 („Fall 2“) sowie 17.10.2015 („Fall 4“) aus, der Verdacht, dass der Kläger eine Straftat begangen habe, sei nicht im Sinne des § 20 Abs. 6 HSOG entfallen. Eine Negativprognose dergestalt, dass bei dem Kläger die Besorgnis weiterer Straftaten bestehen müsse, sei nicht erforderlich. Unabhängig davon bestünden jedoch Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger auch künftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Er sei in etwas mehr als fünf Jahren in mindestens vier Fällen, davon in drei Fällen wegen politisch links motivierter Straftaten, strafrechtlich in Erscheinung getreten, sodass davon auszugehen sei, dass auch in Zukunft gegen ihn ermittelt werden müsse. Den einzelnen Falleintragungen komme ein hoher kriminalistischer Informationswert zu, da sie jeweils Auskunft über die Person und Vorgehensweise des Klägers und in ihrer Gesamtbetrachtung einen umfassenden Überklick über dessen kriminelle Aktivitäten liefern würden. Die Daten seien auch nicht wegen Fristablaufs zu löschen. Die Prüffrist betrage gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO) zehn Jahre. Beginn der Prüffrist sei nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HSOG-DVO der 17.10.2015 als der Tag, an welchem die jüngste Tat begangen worden sein solle. Hinsichtlich des personengebundenen Hinweises „Bewaffnet“ führte der Beklagte aus, die Speicherung sei zum Schutz der eingesetzten Polizeikräfte gerechtfertigt. Der Kläger stehe im Verdacht, als Türsteher einer Diskothek zwei Gäste mit Pfefferspray und damit durch Verwendung eines gefährlichen Gegenstands, verletzt zu haben. Hinsichtlich des ermittlungsunterstützenden Hinweises „Politisch motivierter Straftäter (PMK-links)“ sei die Speicherung als der Gewinnung vom Ermittlungsansätzen dienender Hinweis nach § 20 Abs. 12 Satz 3 HSOG i.V.m. der Anlage 4a der Richtlinien für die Analyse und Erfassung polizeilicher Vorgänge gerechtfertigt. Die Daten der Fälle 1, 2 und 4 würden Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Kläger Straftaten aus politisch motivierten Beweggründen und aufgrund seiner links orientierten Einstellung begangen habe und zukünftig begehen werde. Die Speicherung der Hinweise erfolge zudem in einer polizeiinternen Datei ohne Publizitätswirkung, sodass es zu keiner Stigmatisierung des Klägers komme. Die Daten im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung seien rechtmäßig auf Grundlage von § 81b der Strafprozessordnung (StPO) erlangt worden. Die Daten seien auch geeignet, künftige strafrechtliche Ermittlungen im Deliktsbereich politisch links motivierter Straftaten – den Kläger belastend oder entlastend – zu fördern. Hinsichtlich der in der INPOL-Verbunddatei IFIS gespeicherten Daten wiederholte der Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Der Kläger hat am 23.07.2021 Klage erhoben und ursprünglich beantragt, „1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 08.12.2020 (Az. xxx/xx) in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30.06.2021 (Az. xx XXX xxx/xxxx), zugestellt am 08.07.2021, zu verpflichten, dem Kläger mitzuteilen, welche über die bereits mitgeteilten hinausgehenden Daten durch den Beklagten im System der elektronischen Datenerfassung des Beklagten über den Kläger gespeichert sind, hilfsweise nachvollziehbar dazulegen, aus welchen Gründen eine Auskunftserteilung unterbleiben muss, 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 08.12.2020 (Az. xxx/xx) in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30.06.2021 (Az. xx XXX xxx/xxxx), zugestellt am 08.07.2021, zu verpflichten, die durch den Beklagten in POLAS-HE und in INPOL-Verbunddateien gespeicherten Personenbezogenen Daten des Klägers, im Einzelnen: - Daten zu Sachverhalten vom 01.07.2010, 01.06.2013 und 17.10.2015, - ED-Daten vom 01.07.2010 und - den personenbezogenen Hinweis ‚bewaffnet‘ sowie - den bzw. ermittlungsunterstützenden Hinweis ‚politisch motivierter Straftäter / PMK-links‘ zu löschen. 3. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.“ Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 6 K 963/21.WI geführt. Der Beklagte erteilte dem Kläger mit Schriftsatz vom 31.07.2024 Auskunft über die mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1. begehrten Daten. Die Beteiligten haben das Verfahren daraufhin insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss 19.09.2024 – 6 K 963/21.WI – hat das Gericht das Verfahren nach getrennt. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1. ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 K 963/21.WI und hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 2. unter dem Aktenzeichen 6 K 1458/24.WI fortgeführt worden. Das den ursprünglichen Klageantrag zu 1. betreffende Verfahren hat das Gericht mit Beschluss vom 19.03.2024 – 6 K 963/21.WI – eingestellt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die weitere Speicherung der Daten im POLAS-HE und im INPOL-Verbundsystem nicht erforderlich sei. Die notwendige Erforderlichkeit ergebe sich weder aus den einzelnen Vorfällen – insoweit wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren – noch aus einer Gesamtbetrachtung aller Verfahren. Der Kläger verweist insbesondere darauf, dass die einzelnen Taten geringfügig gewesen seien und bereits einige Jahre zurücklägen. Außerdem sei er vor mehreren Jahren aus E-Stadt weggezogen. Hinsichtlich der Speicherung der Verfahren aus den Jahren 2010 und 2013 fehle es an der erforderlichen Verbundrelevanz. In Bezug auf die Speicherung von Daten zum Verfahren aus dem Jahr 2013 sei der Kläger zudem in seiner Versammlungsfreiheit betroffen. Eine Gesamtbetrachtung aller Verfahren, die jeweils sehr unterschiedlicher Natur gewesen seien, sei nicht statthaft. Die Speicherung der aus der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 01.07.2010 gewonnenen Daten sei bereits unzulässig. Das Anlassverfahren habe keine Tat von gewissem Gewicht betroffen. Neben einer Geringfügigkeit habe es auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger andere, schwerwiegende Taten begehen würde, bei denen diese Daten zur Aufklärung beitragen würden. Jedenfalls sei die Speicherung der Anlasstat nicht mehr erforderlich. Hinsichtlich des Hinweises „Politisch motivierter Straftäter (PMK-links)“ trägt der Kläger vor, dieser habe eine erhebliche Stigmatisierungswirkung. Er habe in der Praxis oftmals die Konsequenz, dass Befugnisse aus den Polizeigesetzen sehr exzessiv angewandt würden, weil aus dem Hinweis die Schlussfolgerung gezogen werde, von der betreffenden Person gehe eine Gefahr aus. Im Verhältnis zu den jeweiligen Tatvorwürfen sei diese Stigmatisierung nicht zu rechtfertigen. Auch hinsichtlich des Hinweises „Bewaffnet“ trägt der Kläger vor, dieser habe eine erhebliche Stigmatisierungswirkung. Der Hinweis lege nahe, er sei durchgehend, also auch bei etwaigen Polizeikontrollen, bewaffnet. Dass er im Rahmen des Sachverhalts im Jahr 2014 ein Pfefferspray bei sich getragen habe, sei jedoch alleine in seiner damaligen Tätigkeit als Türsteher eine Diskothek begründet gewesen. Die Speicherung des Hinweises sei auch unter Berücksichtigung der inzwischen verstrichenen Zeit unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt zuletzt, den Bescheid des Beklagten vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30.06.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die personenbezogenen Daten des Klägers im POLAS-HE und im INPOL-Verbundsystem, im Einzelnen - die Daten zu Sachverhalten vom 01.07.2010, 01.06.2013 und 17.10.2015, die im Widerspruchsbescheid vom 30.06.2021 als Fälle 1, 2 und 4 bezeichnet sind, - die Daten aus der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 01.07.2010, - den personenbezogenen Hinweis „Bewaffnet“ sowie - den ermittlungsunterstützenden Hinweis „Politisch motivierter Straftäter (PMK-links)“, zu löschen, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er hinsichtlich des personengebundenen Hinweises „Bewaffnet“ vor, dass die Prognose, dass der Betroffene künftig eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand zur Begehung einer Straftat mit sich führen werde, eine alternativ und keine kumulativ festgelegte Voraussetzung für die Vergaben des Hinweises sei. Da Vergabevoraussetzung auch nicht seine Prognose sei, dass der Betroffene durchgehend bewaffnet sei, sei eine stigmatisierende Wirkung nicht zu erwarten. Hinsichtlich des ermittlungsunterstützenden Hinweises „Politisch motivierter Straftäter (PMK-links)“ trägt der Beklagte vor, dass „politisch motivierter Kriminalität (links)“ Straftaten zugeordnet würden, wenn diese einer linken Orientierung zuzurechnen seien, ohne dass Taten bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elements der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben müssten. Das Anlassdelikt betreffend die bei der erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Daten sei angesichts der gesetzlichen Strafandrohung und des politisch motivierten Hintergrunds nicht als geringfügig zu bewerten. Es sei zudem nach dem Kriminalitätslagebild mit weiteren „antideutschen“ Straftaten während der Fußballweltmeisterschaft 2010 (WM 2010) durch den Kläger zu rechnen gewesen. Außerdem würden die Fälle in den Jahren 2013 und 2015 zeigen, dass die Annahme einer Wiederholungsgefahr gerechtfertigt gewesen sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Am 01.04.2025 hat das Gericht mündlich zur Sache verhandelt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 K 963/21.WI und der vorgelegten Behördenakten des Beklagten Bezug genommen.