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Urteil

7 E 834/07

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2008:0205.7E834.07.0A
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Leitsätze
Zumindest im Fall des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis stehen europarechtliche Vorschriften der Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne des FeV § 46 Abs. 5 Satz 2 nicht entgegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zumindest im Fall des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis stehen europarechtliche Vorschriften der Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne des FeV § 46 Abs. 5 Satz 2 nicht entgegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2007 ist nicht rechtswidrig. Soweit dem Kläger das Recht aberkannt worden ist, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist dies nicht rechtswidrig. Diese Maßnahme beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei der ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV).Die Beklagte war befugt gewesen, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Klägers zu schließen, da dieser das von der Beklagten geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hatte (vgl. §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 4 Satz 3 FeV). Schließlich war die Beklagte auch berechtigt gewesen, von dem Kläger ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nach §§ 13 Nr. 2 c, 46 Abs. 3 FeV anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Wie im Tatbestand mitgeteilt, hatte der Kläger 1989 und 1995 jeweils ein Kraftfahrzeug mit einer entsprechenden bzw. höheren Blutalkoholkonzentration im Straßenverkehr geführt. Die Aberkennung des Rechtes, im Inland mit dem tschechischen Führerschein Kraftfahrzeuge zu führen, widerspricht auch nicht europarechtlichen Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (NJW 2004, 1725 - Frank Kapper -; Blutalkohol 2006, 307 - Daniel Halbritter -; NJW 2007, 1863 - Kremer) ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzuges oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Des Weiteren soll die Richtlinie es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, verwehren, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden. Schließlich soll sich ein Mitgliedstaat nicht auf die durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumte Befugnis, auf Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, berufen können, um die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen. Nach Ansicht des erkennenden Gericht spricht alles dafür, dass die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im vorliegenden Verfahren nicht relevant sind, denn zum einen unterscheiden sich die den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalte von dem vorliegenden und zum anderen hat die Beklagte die Anerkennung des tschechischen Führerscheins des Klägers auch nicht abgelehnt, sondern die Behörde hat die tschechische Fahrerlaubnis beschränkt auf die Bundesrepublik Deutschland entzogen (vgl. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV). Ein Entzug ist aber nur möglich, wenn die Fahrerlaubnis zunächst anerkannt worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang und in diesem Sinne VG Wiesbaden DAR 2006, 527). Aber auch wenn man den genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs den Gedanken entnehmen wollte, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 auch grundsätzlich einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 FeV entgegensteht (so OVG Koblenz DAR 2005, 650), so wäre die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, wie sich aus der letzten Begründungserwägung der Richtlinie 91/439 ohne weiteres ergibt. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine zwar eng auszulegen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist aber auch anerkannt, dass eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist, sofern bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen beachtet werden (Urteil vom 12.05.1998, C-367/96 - Kefalas - und Urteile vom 09.03.1999, C-212/97 - Centros). Eine solche missbräuchliche Berufung stellte es dar, wenn der Kläger vorliegend aus der Richtlinie 91/439 ableiten wollte, dass die seitens der Beklagten ausgesprochene Maßnahme rechtswidrig wäre (vgl. dazu, dass entsprechende Erwägungen in Fällen wie dem vorliegenden anzustellen sind: VGH Mannheim, Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06).Der Kläger hat allein deshalb in Tschechien die Fahrprüfung gemacht, weil er in der Bundesrepublik Deutschland sich vor Ausstellung einer Fahrerlaubnis erneut einer medizinisch-psychologischen Untersuchung hätte unterziehen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers seit der Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens im Jahr 1996 verbessert haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Erlangung der tschechischen Fahrerlaubnis stand auch fest, dass der Kläger mit der tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland führen wollte, obwohl ihm bewusst war, dass nach bundesdeutschem Recht dies nur nach Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens möglich wäre. Das Verhalten des Klägers war demgemäß gerade darauf gerichtet, Maßnahmen, die der Sicherheit des Straßenverkehrs zu dienen bestimmt sind, zu umgehen, ohne dass irgend etwas dafür ersichtlich wäre, dass das behördliche Einschreiten die Freizügigkeit des Klägers, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen als in dem, in dem er seine Fahrprüfung abgelegt hat, beeinträchtigen könnte. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Kapper, Halbritter und Kremer) schließt auch eine Heranziehung der Missbrauchserwägungen nicht aus (a. A. aber wohl OVG Koblenz a. a. O.). Zwar hat der Europäische Gerichtshof insbesondere in der Kapper-Entscheidung Erwägungen zum möglichen missbräuchlichen Berufen auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nicht angestellt. Dies ist aber entsprechend dem Ansatz des Europäischen Gerichtshofes auch konsequent. Der Europäische Gerichtshof vertritt nämlich die Ansicht, es sei allein Sache des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates zu prüfen, ob der Führerschein unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt werde und auch allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen zu ergreifen in Bezug auf diejenigen Führerscheine, bei denen sich nachträglich herausstelle, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfülle. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 räumt aber nicht dem führerscheinausstellenden Mitgliedstaat, sondern dem des ordentlichen Wohnsitzes Eingriffsbefugnisse ein, so dass auch durch diesen Staat im Rahmen der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 genannten Befugnisse gegebenenfalls Erwägungen zur missbräuchlichen Berufung auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen angestellt werden dürfen. Die (vorgesehene) Eintragung eines Sperrvermerks der Behörde in den Führerschein ist ebenfalls nicht rechtswidrig. Diese Maßnahme beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV. Da vorliegend nur das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erloschen ist (vgl. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV), handelt es sich faktisch gesehen um eine Beschränkung, so dass § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV hier entsprechende Anwendung findet. Die in Ziffer 4 ausgesprochene Androhung der Ersatzvornahme (hier: Abholung des Führerscheins) entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben, so dass die Anfechtungsklage auch insoweit keinen Erfolg haben kann. Die Androhung beruht auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 49 Abs. 1, 47 Abs. 1 HSOG. Ausweislich der Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides soll die angedrohte Ersatzvornahme gegebenenfalls durch Polizeibehörden im Wege der Vollzugshilfe vorgenommen werden. Das Gericht lässt in diesem Zusammenhang offen, ob der Kläger sich überhaupt darauf berufen könnte, dass die Voraussetzungen einer Vollzugshilfe nach § 44 HSOG nicht gegeben sind, denn es spricht einiges dafür, dass § 44 HSOG nicht dem Schutz Einzelner, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben dient (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, NVwZ 1999, 535 ). Jedenfalls ist weder etwas dafür ersichtlich noch vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 44 HSOG vorliegend nicht gegeben sein könnten. Der Umstand, dass die Beklagte entgegen § 53 Abs. 4 HSOG nicht die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme angegeben hat, steht der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung nicht entgegen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beklagte im Falle des Tätigwerdens der Polizei keine Kosten geltend machen würde. Gegenstand der Anfechtungsklage sind auch die im Bescheid vom 15.03.2007 und die im Widerspruchsbescheid ausgesprochenen Kostenfestsetzungen (vgl. § 22 Abs. 1 VwKostG in Verbindung mit § 6a Abs. 3 StVG und § 6 GebOSt). Weder die im Bescheid vom 15.03.2007 festgesetzte Gebühr noch der vom Kläger verlangte Auslagenersatz sind rechtswidrig. Nr. 206 der Anlage zur GebOSt gibt u. a. auch für die Entziehung einer Fahrerlaubnis einen Gebührenrahmen von 33,20 Euro bis 256 Euro vor. Kostenschuldner ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt der Kläger, da er die Amtshandlung veranlasst hat. Gemäß § 6 GebOSt ist, soweit die §§ 1 bis 5 GebOSt keine abweichenden Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten, das VwKostG anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG sind bei der Festsetzung der Rahmengebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Weder dem Bescheid vom 15.03.2007 noch dem Widerspruchsbescheid lassen sich nähere Erwägungen entnehmen, die seitens der Behörde bei der Festsetzung der Rahmengebühr im konkreten Fall angestellt worden sind. Allerdings ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die seitens der Beklagten festgesetzte Gebühr zu hoch ausgefallen wäre, zumal der Kläger in diesem Zusammenhang auch keinerlei Ausführungen gemacht hat und das sich aus dem Gebührenrahmen ergebende Mittel (111,40 Euro) auch vorliegend nur geringfügig überschritten wird. Der geltend gemachte Ersatz für die Zustellung des Bescheides durch die Post beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Da gemäß Nr. 400 der GebOSt die Gebühr für einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid der Gebühr der angefochtenen Amtshandlung entspricht und die Beklagte in dieser Weise auch im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2007 verfahren ist, ist auch insoweit das Anfechtungsbegehren nicht erfolgreich. Hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid für die Zustellung geltend gemachten Auslagen in Höhe von 4,- € wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da bislang eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob der Richtlinie 91/439 in einem Fall wie dem vorliegenden Relevanz zukommt und - sollte dies der Fall sein - ob die Grundsätze der missbräuchlichen Berufung auf Gemeinschaftsrecht in einem Fall wie dem vorliegenden Anwendung findet, nicht ergangen ist. Dem am ... geborenen Kläger wurde erstmals am 02.08.1989 durch Strafbefehl des Amtsgerichtes ... die Fahrerlaubnis entzogen, weil er infolge Alkoholgenusses (1,83 €) nicht mehr in der Lage gewesen war, ein Kraftfahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 16.05.1995 wurde dem Kläger, der zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis wieder erhalten hatte, diese erneut entzogen, da er infolge Alkoholgenusses (1,6 €) nicht mehr der Lage gewesen war, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Nachdem der Kläger am 30.01.1996 die Erteilung der Fahrerlaubnis beantragt hatte, forderte die Beklagte den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. In dem entsprechenden Gutachten vom 17.04.1996 wurde u. a. ausgeführt, bei der körperlichen Untersuchung seien Befunde erhoben worden, die für einen vermehrten Alkoholkonsum sprächen. Der Kläger weise einen behandlungsbedürftigen Leberschaden auf. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger weiterhin Alkoholmissbrauch betreibe. Abschließend kam das Gutachten zu dem Ergebnis, aufgrund der Befunde müsse von der Erteilung der Fahrerlaubnis abgeraten werden, da weiterhin von einem erhöhten Gefährdungsrisiko auszugehen sei. Zur Klärung der Eignungsfrage sei eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung notwendig, die jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres sinnvoll erscheine. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.1996 die Erteilung der Fahrerlaubnis ab. Am 24.04.2006 erhielt der Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 07.02.2007 auf, bis zum 25.04.2007 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem der Kläger dem nicht nachgekommen war, erkannte die Beklagte - nach vorangegangener Anhörung - durch Bescheid vom 15.03.2007 dem Kläger das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland ab und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Gleichzeitig forderte die Beklagte den Kläger auf, den Führerschein binnen drei Tagen zwecks Eintrags der genannten Beschränkung vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, drohte die Beklagte an, die Polizei mit der Einziehung des Führerscheins zu beauftragen. Für ihre Amtshandlung setzte die Beklagte Kosten in Höhe von 124,- € fest. Durch Beschluss vom 26.04.2007 (...) wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden den auf den Bescheid vom 15.03.2007 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.06.2007 - 2 TG 993/07). Am 12.07.2007 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben.Der Kläger ist der Ansicht, der Bescheid vom 15.03.2007 sei rechtswidrig. Die Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland verstoße gegen europarechtliche Vorgaben. Hinsichtlich der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf den Klageschriftsatz vom 10.07.2007 und auf den Schriftsatz vom 13.08.2007 verwiesen. Mit Bescheid vom 31.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und setzte Kosten in Höhe von insgesamt 124,- € fest. Der Kläger beantragt, die Verfügung vom 15.03.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 31.07.2007 der Beklagten aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.