Urteil
7 E 988/07
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2008:0404.7E988.07.0A
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Leitsätze
Orientiert sich die Straßenverkehrsbehörde im Falle der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich an der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO, so gibt es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung falls in Einzelfällen ohne ausreichende Gründe eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Orientiert sich die Straßenverkehrsbehörde im Falle der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich an der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO, so gibt es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung falls in Einzelfällen ohne ausreichende Gründe eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da die Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigung nicht rechtswidrig ist. Das Gericht verweist zunächst auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtbescheids vom 29.01.2008 (vgl. § 84 Abs. 4 VwGO).Soweit der Kläger im Hinblick auf andere Ausnahmegenehmigungen darauf abstellt, die Beklagte sei vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, dem Kläger ebenfalls eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu erteilen, führt auch dies nicht zur Begründetheit des Verpflichtungsbegehrens. Zum einen ist schon nicht dargelegt, dass diesen Ausnahmegenehmigungen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der dem des Klägers entspricht. Soweit der Kläger auf Ausnahmegenehmigungen der ... GmbH verweist, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf verwiesen, dass dieses Unternehmen nicht in der Bewohnerparkzone X ansässig ist und deshalb auch keine Ausnahmegenehmigung für diese Bewohnerparkzone hat. Dies wird auch bestätigt durch die vom Kläger vorgelegte Ausnahmegenehmigung vom 23.10.2006 (Bl. 50 der Gerichtsakte), die sich auf die Bewohnerparkzone X bezieht. Zum anderen hat die Beklagte in ihrem Bescheid darauf verwiesen, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO, die grundsätzlich im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde steht, nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt sei. Dies entspricht auch den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO (Rn. 1), so dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte ihre Ermessenserwägungen an dieser Verwaltungsvorschrift ausrichtet. Diese bindet somit das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde (vgl. VGH München, Beschluss vom 25.09.2007 - 11 ZB 06.279 - zitiert nach Juris; allgemein zur Bindung von Verwaltungsvorschriften: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. A., 2006, § 24 Rn. 31). Dass im Fall des Klägers kein besonders dringender Fall im Sinne der Verwaltungsvorschrift gegeben ist, ist bereits im Gerichtsbescheid vom 29.01.2008 dargelegt worden. Selbst wenn die Beklagte in einzelnen Fällen ohne ausreichende Gründe eine Ausnahmegenehmigung erteilt haben sollte, wofür es aber bereits an einem hinreichenden substantiierten Vortrag des Klägers fehlt, so könnte der Kläger im Hinblick auf Art 3 Abs. 1 GG daraus nichts zu seinen Ungunsten ableiten, denn es gibt keinen Anspruch darauf, dass ein rechtswidriges Verhalten wiederholt wird. Im Fall des Klägers sind auch keine Umstände gegeben, die es gebieten könnten, ausnahmsweise von der Anwendung der Verwaltungsvorschrift abzusehen (vgl. in diesem Zusammenhang Maurer, a. a. O., § 24 Rn. 23). Dass das Anfechtungsbegehren hinsichtlich der im Bescheid vom 17.07.2007 enthaltenen Kostenfestsetzung keinen Erfolg haben kann, wurde ebenfalls bereits im Gerichtsbescheid vom 29.01.2008 ausgeführt (vgl. § 84 Abs. 4 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. Der Kläger ist als Rechtsbeistand in Wiesbaden in der A-Straße tätig. Die ... befindet sich im Bewohnerparkgebiet Nr. X ("..."). Am 03.07.2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO für seine Mitarbeiterin. Zur Begründung führte der Kläger aus, seine Mitarbeiterin müsse regelmäßig Fahrten zu Mandanten beziehungsweise zum Notar oder zum Gericht unternehmen, bei denen sie Akten abholen oder hinbringen müsse. Des Weiteren müsse sie auch Akten oder Ordner zum Finanzamt oder zu Mandanten bringen. Eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wäre der Mitarbeiterin weder zeitlich möglich noch aufgrund der Traglast zumutbar. Darüber hinaus sei die Mitarbeiterin auf die Benutzung des Pkws für die Fahrt von ihrem Wohnort (...) zur Arbeitsstelle dringend angewiesen, da es keinerlei direkte Zug- oder Busverbindung gebe. Nach vorangegangener Anhörung versagte die Beklagte mit Bescheid 27.07.2007 die begehrte Ausnahmegenehmigung und setzte gleichzeitig gegenüber dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 17,25 € fest. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, eine Ausnahme nach § 46 StVO komme nur in besonders dringenden Fällen in Betracht. Solche Voraussetzungen lägen nicht vor. Aufgrund der vorhandenen Beschilderung könne die Mitarbeiterin des Klägers ohne weiteres auch in der Zeit, in der das Parken grundsätzlich nur den Bewohnern vorbehalten sei, zwei Stunden das Fahrzeug abstellen. Vor diesem Hintergrund sei es zumutbar, den Betriebsablauf an die vorhandenen Verkehrsverhältnisse anzupassen. Überdies befänden sich im Umfeld der Kanzlei des Klägers private Stellplätze, die angemietet werden könnten. Der Kläger hat am 20.08. 2007 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe in vergleichbaren Fällen wiederholt Ausnahmegenehmigungen erteilt. Hieran müsse sie sich festhalten lassen. Im Übrigen habe der Kläger am Osterwochenende festgestellt, dass in zahlreichen Fahrzeugen im unmittelbaren Bereich der A-Straße Ausnahmegenehmigungen festzustellen gewesen seien. Wegen weiterer Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf dessen Schriftsätze vom 23.01.2008 und 01.04.2008 verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.07.2007 zu verpflichten, dem Kläger für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... eine Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung des eingeschränkten Halteverbots (Zeichen 290) in dem Bewohnerparkgebiet Nr. X in Wiesbaden zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Gerichtsbescheid vom 29.01.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hierauf hat der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Dem Gericht haben in der mündlichen Verhandlung die Gerichtsakte und die Behördenakte vorgelegen.