Urteil
7 E 989/07
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2008:0528.7E989.07.0A
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Leitsätze
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Ferienfahrverbot für LKW kommt auch im grenzüberschreitenden Verkehr zur termingerechten Beladung von Seeschiffen nach Übersee nur in besonders dringlichen Fällen in Betracht. An den Nachweis der Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.
Wirtschaftliche und wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch im grenzüberschreitenden Verkehr zur termingerechten Beladung von Seeschiffen nicht. Die Pflicht zur Zollabfertigung stellt keine Besonderheit dar, der regelmäßige Schiffsverkehr nach Übersee ebenfalls nicht.
Tenor
Ziffer 2. des Bescheides des Beklagten vom 17.07.2007 wird aufgehoben, soweit dort eine Gebühr von 1405,50 € in Ansatz gebracht wird. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Ferienfahrverbot für LKW kommt auch im grenzüberschreitenden Verkehr zur termingerechten Beladung von Seeschiffen nach Übersee nur in besonders dringlichen Fällen in Betracht. An den Nachweis der Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Wirtschaftliche und wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch im grenzüberschreitenden Verkehr zur termingerechten Beladung von Seeschiffen nicht. Die Pflicht zur Zollabfertigung stellt keine Besonderheit dar, der regelmäßige Schiffsverkehr nach Übersee ebenfalls nicht. Ziffer 2. des Bescheides des Beklagten vom 17.07.2007 wird aufgehoben, soweit dort eine Gebühr von 1405,50 € in Ansatz gebracht wird. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage ist nur in dem tenorierten Umfange begründet. Das Anfechtungsbegehren ist zunächst als Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigungen in Ziffer 1. des Bescheides zulässig, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Der angefochtene Verwaltungsakt vom 17.07.2007 hat sich inzwischen erledigt. Der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides hat sich ganzjährig auf einen Zeitraum ab dem 21.06.2007 erstreckt; die verbleibende Restzeit ist angesichts der Interessenlage des Klägers, ganzjährig von den Fahrverboten befreit zu sein, ohne Belang. Auch das notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben, weil der Kläger eine Klärung der zugrundeliegenden Rechtslage zur Orientierung für sein zukünftiges Verhalten benötigt, denn er will - und dieses ergibt sich bereits aus seinem weiteren Klageantrag - auch zukünftig Ausnahmegenehmigungen vom Sonntags- und Ferienfahrverbot beantragen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 113 Rn. 129 ff. und § 43 Rn. 24). Auch das Verpflichtungsbegehren (§ 113 Abs. 5 VwGO) ist zulässig, denn der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, das erforderliche Verwaltungsverfahren für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den nun einsetzenden Zeitraum zu betreiben. Der Beklagte hat bereits zu erkennen gegeben, wie er zukünftig diesbezügliche Anträge grundsätzlich bescheiden wird. Das Fortsetzungsfeststellungs- aber auch das Verpflichtungsbegehren ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.07.2007 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm beantragten 10 Ausnahmegenehmigungen für einen ganzjährigen Zeitraum.Die Straßenverkehrsbehörden können nach §§ 46 Abs. 1 S. 1 Ziff. 7. StVO, § 4 Abs. 1 FerReiseVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen vom in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr geltenden Sonn- und Feiertags-ahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) und in dringenden Fällen zusätzlich vom in der Ferienreisezeit (01.07. bis 31.08.) zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr geltenden Samstagsfahrverbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen genehmigen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist nach den Verwaltungsvorschriften - Vwv - zu § 46 StVO (Allgemeines über Ausnahmegenehmigungen, Ziff. I., vgl. d. Abdruck in: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 46 Rn. 3 ff.) nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Erteilungsvoraussetzungen dürfen danach nur dann als amtsbekannt vorausgesetzt werden, wenn in den Akten dargetan wird, worauf sich diese Kenntnis gründet. Die Fahrverbote dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Sie sind geeignet und erforderlich, um der besonderen Gefahrenlage durch das erhöhte Verkehrsaufkommen an den Wochenenden und den teilweise extremen Straßenbelastungen in der Ferienzeit zu begegnen. Außerdem sollen Lärm- und Abgasemissionen verringert werden (BVerfG, Beschluss vom 25.06.1969 - 2 BvR 321/69 - BVerfGE 26, 259; OVG Münster, Urteil vom 23.08.1994 - 13 A 3456/92 - NVwZ-RR 1995, 171 = juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 08.12.2006 - 1 M 234/06 - juris Rn. 6). Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden; sie unterliegt nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 S. 1 VwGO). Die Ablehnung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch den Beklagten war vorliegend rechtmäßig. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und vom Samstagsfahrverbot in der Ferienzeit für den Güterferntransport im grenzüber-schreitenden Verkehr von Maschinenteilen, die termingerecht in europäischen Seehäfen auf regelmäßig nach Übersee fahrende Schiffen verladen werden sollen. Der Beklagte hat eine besondere Dringlichkeit der angezeigten Transporte nach der Begründung der Klägerin und aufgrund der hierzu eingereichten Unterlagen nicht erkennen können. Das ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass bei der Prüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessenlagen - dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und dem berechtigten Interesse des Klägers - ein strenger Maßstab anzulegen sei und wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein nicht ausreichten, die sich regelmäßig von jedem Spediteur anführen ließen. Ihre Berücksichtigung würde die gesetzlichen Fahrverbote unterlaufen (OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urteil vom 17.04.2002 - 5 A 18/01 - juris Rn. 14). Dass der Kläger im Rahmen des grenzüberschreitenden Verkehrs an den Grenzzoll-stellen besonderen Abfertigungsmodalitäten ausgesetzt ist, trifft grundsätzlich alle Transportunternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr fahren lassen. Diese Zusatzbelastung kann ohne das Hinzutreten weiterer Besonderheiten nicht etwa dazu führen, dass regelmäßig Ausnahmegenehmigungen allein aus diesem Grunde zu erteilen sein könnten (vgl. OVG Münster, a. a. O., juris Rn. 16, für das sog. "Huckepack"-Verfahren). Die Belieferung von regelmäßig verkehrenden Schiffen in Überseehäfen stellt keine Besonderheit dar. Entgegen der Auffassung des Klägers indiziert die beabsichtigte termingerechte Beladung von Seeschiffen (vgl. Rn. 102 Vwv, a. a .O., Rn. 15) gerade dann keinen dringlichen Fall, wenn allein wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe gegeben sind. Das ist in dem letzten Halbsatz dieses Absatzes I. 1. a) zu Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich so ausgeführt und entspricht der Systematik der Verwaltungsvorschrift. Der Beklagte hat hier beanstandungsfrei der Antragsbegründung des Klägers und den vorgelegten Unterlagen dazu keine außergewöhnlichen Schiffsverbindungen (Spezialtransporte, größere zeitliche Abstände der Schiffsbewegungen), die termingerecht erreicht werden sollten, entnehmen können. Der Kläger betonte im Gegenteil, dass es um schnellstmögliche (Anschluss-)Beladungen gehe, die er anzubieten in der Lage sein wolle, und somit allein um wirtschaftliche und insbesondere wettbewerbliche Gründe. Auch die zu transportierenden Güter bedürfen wegen ihrer Art und Beschaffenheit keines beschleunigten Transportes. Der Hinweis des Klägers auf die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in Hannover oder anderweitig in Hessen hilft ihm hier nicht weiter. Mit dieser Mitteilung ist nicht dargetan, dass den dort oder auch von anderen Straßenverkehrsbehörden erteilten Genehmigungen entgegen der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 S. 1 Ziff. 7. StVO in rechtswidriger Weise allein wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe zugrunde lagen. Auch dass der Beklagte in früheren Jahren bis zum Jahre 2006 Ausnahmegenehmigungen erteilt hat, lässt vorliegend keine andere Bewertung zu. Der Kläger kann hieraus keinen Vertrauens-schutztatbestand herleiten. Der Beklagte hat zutreffend angeführt, dass das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen für den jeweiligen Genehmigungszeitraum erneut zu prüfen ist. Zudem weist der Beklagte darauf hin, dass dem Kläger seit dem Jahre 2005 bekannt gewesen sei, dass die diesbezügliche Verwaltungspraxis des Beklagten fachaufsichtlich gerügt worden war und eine Änderung für die Zukunft bevorstand. Es ist aktenkundig, dass es zwischen ihm und dem Beklagten Korrespondenz und auch Gespräche wegen der zu verändernden Verwaltungspraxis (vgl. Aktenvermerk v. 10.11.2005, Bl. 38 VV) bereits seit dem Jahre 2005 gab. Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung auch das Interesse des Klägers an einem eingeschränkten Zeitfenster berücksichtigt. Die Anfechtungsklage gegen die Kostenfestsetzung des Beklagten in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides ist zulässig und begründet. Die Gebührenerhebung in Höhe von 1405,50 € ausgehend von einer Summe von 1874,- € nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - ist nicht nachvollziehbar. Weder ist eine entsprechende Ziffer eines Gebührentatbestandes (z.B. Ziffer 264, Ziffer 271) genannt, noch wird der einzelne Gebührenansatz für "10 Stück" Ausnahmegenehmigungen spezifiziert. Für die Ausnahmegenehmigung nach der Ferienreiseverordnung wird an-geführt, dass "1874,- € fällig gewesen" seien. Ausgehend nur von dieser Summe wird dann die Ermäßigung von einem Viertel berechnet, während zuvor ein Ansatz von 840,- € für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot genannt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 2 VwGO. Der Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 i. V. m. § 709 ZPO. Der Kläger betreibt in seinem Unternehmen Güterfernverkehr mit gegenwärtig 10 Fahrzeugen, die für termingerechte Frachtfahrten zu internationalen Seehäfen eingesetzt werden. Mit Schreiben vom 30.05.2006 (richtig: 2007, vgl. Bl. 46 Verwaltungsvorgang - VV -) und vom 27.06.2007 (Bl. 88 VV) beantragte er die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO (Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw) an Sonn- und Feiertagen ganzjährig und in der Ferienzeit vom 21.06.2007 bis zum 31.08.2007 auch für samstags (vgl. Fahrverbot nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße/Ferienreiseverordnung - FerReiseVO) für seinen Fuhrpark. Europaweite (Transit-)Strecken zu verschiedenen Seehäfen und Transportarten wurden dargestellt und mit zwei beigefügten Frachtverträgen (Fa. C, Fa. D.) belegt. Hinsichtlich des Frachtgutes wurde eine Spezialisierung auf den Schwerlasttransport von großen Industriemaschinen, Baumaschinen und Konstruktionsteilen angegeben. Außerdem wurde ausgeführt, dass sich während der Genehmigungsperiode zuvor weniger als 20 Fahrten über den gesamten Sonntag erstreckt hätten und Interesse an einer Fahrzeit bis 8.00 Uhr und ab 17.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen bestehe. Der Beklagte erteilte daraufhin mit Bescheid vom 29.06.2007 Ausnahmegenehmigungen zur Durchführung von Transporten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Hauptreisezeit vom 01.07.2007 bis zum 22.07.2007 mit einer zeitlichen Begrenzung von 0.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Gleichzeitig wurde eine Gesamtgebühr in Höhe von 828,00 € (Gebührenziffer 264/Transporte an Sonn- und Feiertagen: 300,00 € [10 Original-Ausnahmegenehmigungen: 2 x 50,00 € u. 8 x 25,00 € ] und Gebührenziffer 271/Transporte in der Hauptreisezeit: 528,00 € [2 x 88,00 € u. 8 x 44,00 € ]) festgesetzt. Für die ersten beiden Fahrzeuge sei jeweils die volle Gebühr festgesetzt, alle weiteren Fahrzeuge seien um 50 % ermäßigt worden. Mit weiterer Verfügung vom 17.07.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigungen sodann im Übrigen ab. Die erforderliche besondere Dringlichkeit für die Erteilung sei nicht hinreichend dargelegt worden. Es sei bei der Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe reichten allein nicht aus. Bei regelmäßig verkehrenden Seeschiffen auch nach Übersee müssten die Straßentransporte so disponiert werden, dass das Sonntagsfahrverbot eingehalten werden könne. Auch die Art der zu transportierenden Güter rechtfertige eine andere Betrachtungsweise nicht. Es wurde eine Gebühr in Höhe von 1405,50 € (ein Viertel einer Gebührensumme von 1874,- €) nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sowie Auslagen in Höhe von 3,10 € erhoben. Wegen der Ablehnung sei die Summe nach § 15 Abs. 2 VwKostG um ein Viertel zu ermäßigen. Bei der Summe seien für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot für 10 Fahrzeuge 840,- € und von der Ferienreiseverordnung 1874,- € fällig gewesen. Dieser Bescheid wurde am 20.07.2007 zugestellt. Am 17.08.2007 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Bescheid vom 17.07.2007 mit der dort enthaltenen Kostenfolge rechtswidrig sei. Er habe für sein Transportunternehmen seit dem Jahre 2002 Ausnahmegenehmigungen erhalten. An dem zugrundeliegenden Sachverhalt habe sich seitdem nichts verändert und er berufe sich insoweit auf einen Vertrauensschutztatbestand. Es liege eine dauerhafte Verwaltungspraxis des Beklagten vor, die den Gestaltungsspielraum einschränke und auf Null reduziere. Bei Straßentransporten zur termingerechten Be- und Entladung von Seeschiffen sei nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Ziff. 7. StVO grundsätzlich von einem dringenden Fall auszugehen. Der Gesetzgeber habe damit ein konkretes Fallbeispiel zum Rechtsbegriff eines dringenden Falles gegeben. Nur wenn der Spediteur keines der Fallbeispiele erfülle oder ein anderer Sachverhalt vorgetragen sei, habe die Behörde überhaupt zu prüfen, ob ein dringender Fall vorliege. 99 % seines Erwerbsgeschäftes bestehe aus der termingerechten Be- und Entladung von Seeschiffen. Den Nachweis hierfür habe der Kläger mit der Vorlage vielzähliger Unterlagen erbracht. Der Verwaltungsvorschrift sei nicht zu entnehmen, dass dargelegt werden müsse, dass die Transporte - auch wegen der Art der zu transportierenden Güter - nur durchgeführt werden könnten, wenn an Sonntagen gefahren werde, und selten verkehrende Schiffe nach Übersee termingerecht erreicht werden müssten. Er erhalte von seinen Auftraggebern konkrete Vorgaben, wann und wo die Waren anzuliefern seien. Es könne keinesfalls eigenmächtig ein anderes Schiff beliefert werden. Abgesehen von der Feststellung, dass der Bescheid vom 17.07.2007 einschließlich der dort enthaltenen Gebührenfestsetzung rechtswidrig gewesen sei, gehe es dem Kläger darum, eine Ausnahmegenehmigung von dem Fahrverbot außerhalb der Ferienzeit für sonntags 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr und während der Ferienreisezeit samstags und sonntags 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu erhalten. Von seiner Hauptauftraggeberin, der Fa. X in Italien, erhalte er in der Regel donnerstags mittags oder nachmittags Fax-Schreiben mit Transportanweisungen zu bestimmten Seehäfen. Um diese Verträge termingerecht abwickeln zu können, müsse an Samstagen und in der Regel auch sonntags bis 6.00 Uhr gefahren werden. Infolge der ablehnenden Entscheidung des Beklagten sei es zu sog. halben Rundläufen gekommen, die mit finanziellen Verlusten für ihn verbunden gewesen seien. Auch seien Aufträge an andere Firmen in Hannover vergeben worden, die die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen erhalten hätten. Ungleiche Sachverhalte, die eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt hätten, seien nicht gegeben gewesen. Er habe die so im letzten Jahr entstandenen wirtschaftlichen Einbußen noch auffangen können. Jetzt entstehe jedoch eine existenzielle Gefährdung des Unternehmens. Er wende sich gegen die Gebührenentscheidung in Ziffer 2. des Bescheides. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. die Verfügung des Beklagten vom 17.07.2007 aufzuheben, und 2. den Beklagten zu verpflichten, ganzjährig Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 30 Abs. 3 StVO sonntags in der Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr und vom Verbot nach der Verordnung zur Erleichterung des Ferienverkehrs (Ferienreiseverordnung) samstags ganztags und sonntags in der Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17.07.2007 und ist der Auffassung, dass die Sach- und Rechtslage in jedem Genehmigungsverfahren erneut geprüft werden müsse. Der Kläger habe seit 2005 gewusst, dass der Beklagte wegen entsprechender Maßgaben übergeordneter Dienstbehörden seine bisherige Verwaltungspraxis zu verändern gehabt habe. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO stehe im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO sei dabei zu berücksichtigen. Bereits deren allgemeinen Ausführungen sei zu entnehmen, dass nur eine besondere Dringlichkeit, an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sei, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertige. Die von dem Kläger geforderte Handhabung würde dem Ausnahmecharakter einer Ausnahmegenehmigung zuwiderlaufen. Er habe zudem eine ausreichende Begründung der besonderen Dringlichkeit der Transporte nicht vorgetragen und auch nicht belegt. Dem Gericht haben die Gerichts- und die Behördenakten des Beklagten vorgelegen.