Beschluss
7 L 802/08.WI
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2008:0901.7L802.08.WI.0A
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Leitsätze
Sofern sich aus dem ausländischen Führerschein ergibt, dass die für die Ausstellung des Führerscheins erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, muss die ausländische Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sofern sich aus dem ausländischen Führerschein ergibt, dass die für die Ausstellung des Führerscheins erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, muss die ausländische Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Dem Antragsteller wurde am 28.01.2000 eine neue Fahrerlaubnis erteilt, nachdem ihm diese durch Bescheid der Stadt XXX vom 28.05.1998 entzogen worden war. Durch Bescheid des Landrates des XXX vom 05.07.2002 wurde erneut die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem der Antragsteller einer Aufforderung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens samt Drogenscreenings nicht nachgekommen war. Den Antrag vom 04.04.2006 auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis lehnte der Landrat des XXXdurch Bescheid vom 11.08.2006 ab, weil der Antragsteller abermals der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen war. Am 21.05.2007 erhielt der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis. Unter Nr. 8 dieses Führerscheins (Wohnort) heißt es „XXX/SPOLKOVá REPUBLIKA NĔMECKO“. Mit Schreiben vom 17.01.2008 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung vorzulegen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, entzog die Antragsgegnerin – nach vorangegangener Anhörung – durch Bescheid vom 02.06.2008 die Fahrerlaubnis der Klasse B und erkannte dem Antragsteller das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Des Weiteren verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller, den Führerschein der Behörde zwecks Eintrags des Sperrvermerks vorzulegen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin u. a. aus, der Antragsteller hätte sich der medizinisch-psychologischen Begutachtung unterziehen müssen. Nachdem der Antragsteller der Aufforderung zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens nicht nachgekommen sei, könne die Behörde nunmehr darauf schließen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr und der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer sei die sofortige Vollziehung anzuordnen. Am 12.06.2008 übersandte der Antragsteller der Behörde seinen Führerschein. Auf den am 04.06.2008 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 19.06.2008 Widerspruch. Nachdem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.07.2008 abgelehnt worden war, hat sich der Antragsteller am 25.07.2008 an das Verwaltungsgericht gewandt und sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Der Antragsteller ist der Ansicht, der Bescheid vom 02.06.2008 sei rechtswidrig. Bedenken an der persönlichen Eignung des Antragstellers zur Teilnahme am Straßenverkehr seien nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei es dem Antragsgegner auch verwehrt, dem Antragsteller das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgrund der in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Wegen des übrigen Vorbringens des Antragstellers wird auf dessen Schriftsatz vom 24.07.2008 verwiesen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16.06.2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2008 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, ihr Bescheid sei nicht zu beanstanden. Insbesondere verstoße er auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Wegen des übrigen Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Schriftsatz vom 14.08.2008 verwiesen. Dem Gericht hat die Behördenakte vorgelegen. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts spricht alles dafür, dass die Entscheidung der Behörde, dem Antragsteller das Recht abzusprechen, von der tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und den Führerschein zwecks Eintrags des entsprechenden Vermerks der Behörde vorzulegen, dem Recht entspricht. Diese Maßnahme findet im deutschen Recht ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei der ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV). Nachdem der Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hatte (vgl. §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 4 Satz 3 FeV), war die Antragsgegnerin auch befugt gewesen, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen. Schließlich war die Antragsgegnerin auch berechtigt gewesen, von dem Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 46 Abs. 3 FeV anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe (Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes) einnimmt. Dass der Antragsteller in der Vergangenheit solche Betäubungsmittel zu sich genommen hat, ist unbestritten. Im Schreiben der Begutachtungsstelle vom 05.03.2008 an den Antragsteller (Bl. 245 der Behördenakte) heißt es überdies, am 06.02.2008 sei in einer Führerscheinberatung festgestellt worden, dass bei dem Antragsteller eine therapeutische Aufarbeitung seines Drogenrückfalls noch nicht erfolgt sei. Deshalb werde empfohlen, die Begutachtung erst nach dieser Maßnahme vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass zumindest derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass von dem Antragsteller als Kraftfahrzeugführer keine Gefahren für die Allgemeinheit mehr ausgehen, so dass hier offen bleiben kann, ob der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 23.04.2008 – 11 CS 07.2671), auf die sich der Antragsteller ausdrücklich beruft, gefolgt werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts spricht auch alles dafür, dass vorliegend die Aberkennung des Rechts, im Inland mit dem tschechischen Führerschein Kraftfahrzeuge zu führen, nicht der Richtlinie 91/439/EWG vom 29.07.1991 über den Führerschein widerspricht. Nach den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur Anerkennung tschechischer Führerscheine in Deutschland vom 26.06.2008 (C 329/06, C 343/06, C 334/06, C 336/06) kann es der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen, die (neue) Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn sich etwa auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 verlangt für die Ausstellung des Führerscheins das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates. Art. 9 dieser Richtlinie bestimmt den ordentlichen Wohnsitz als den Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als Wohnort im tschechischen Führerschein des Antragstellers (vgl. dazu, dass unter Nr. 8 des Führerscheins als nichtobligatorische Angabe der Wohnort, der Wohnsitz oder die Postanschrift aufgenommen werden kann, Art. 14 Richtlinie 91/439) ist „XXX/SPOLKOVá REPUBLIKA NĔMECKO“ verzeichnet. Spolková republika Nĕmecko ist die tschechische Bezeichnung für Bundesrepublik Deutschland. Demnach ergibt sich aus dem Führerschein selbst, dass der Antragsteller in Tschechien keinen Wohnsitz hatte, so dass die Antragsgegnerin auch bei Zugrundlegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berechtigt ist, den tschechischen Führerschein nicht anzuerkennen. Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2008 enthaltene Aufforderung, den Führerschein zwecks Eintrags eines entsprechenden Sperrvermerks der Behörde vorzulegen, entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Diese Aufforderung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV. Da vorliegend nur das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erloschen ist (vgl. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV), handelt es sich faktisch gesehen um eine Beschränkung, so dass § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV hier entsprechende Anwendung findet. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung, das über das Interesse am Erlass eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes hinausgeht. Dieses besondere öffentliche Interesse ist auch hinreichend begründet worden (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass die Allgemeinheit ein besonderes Interesse daran hat, dass (mit großer Wahrscheinlichkeit) ungeeignete Kraftfahrzeugführer nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Das Gericht geht nicht davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auch die im Bescheid vom 02.96.2008 enthaltene Androhung einer Zwangsmaßnahme und die Kostenfestsetzung ist. Die angedrohte Zwangsmaßnahme hat sich erledigt, nachdem der Antragsteller den Führerschein zwecks Eintragung des Sperrvermerks vorgelegt hat. Überdies hat der Antragsteller weder zur Kostenfestsetzung noch zur Vollstreckungsandrohung etwas vorgetragen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.