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Urteil

7 K 826/09.WI(1)

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2009:1029.7K826.09.WI1.0A
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Leitsätze
Eine Satzungsbestimmung eines berufsständischen Versorgungswerks, die zur Beitragsbemessung auf die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres abgestellt und dazu führt, dass die zu erbringenden Beiträge höher sind als die Einkünfte des aktuellen Jahres ist nicht rechtswidrig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Satzungsbestimmung eines berufsständischen Versorgungswerks, die zur Beitragsbemessung auf die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres abgestellt und dazu führt, dass die zu erbringenden Beiträge höher sind als die Einkünfte des aktuellen Jahres ist nicht rechtswidrig. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht kann vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die Bescheide des Beklagten vom 04.08.2008 und 06.08.2008 sind rechtmäßig. Die genannten Bescheide beruhen auf § 16 der Satzung des Beklagten in Verbindung mit § 5a Abs. 4 HeilbG. Nach § 5a Abs. 4 HeilbG erhebt die Versorgungseinrichtung von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Pflichtbeiträge. Diese richten sich grundsätzlich nach den Beiträgen, welche die Angestellten zur Allgemeinen Rentenversicherung zu zahlen haben, oder nach dem Berufseinkommen. Zutreffend hat der Beklagte die Beiträge für die Jahre 2007 und 2008 nach den Einkünften der Klägerin der Jahre 2005 und 2006 bemessen, denn gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 der Satzung ist der Nachweis über berufsbezogene Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres oder einer entsprechenden Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu erbringen. Die Höhe der Einkünfte in den Jahren 2005 und 2006 ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass - da diese Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2007 von 63.000,- € und des Jahres 2008 von 63.600,- € (vgl. Anlage 2 zu SGB VI) übersteigen - 19,9% als Beitragssatz (vgl. BGBl. I 2006 S. 3286; BGBl. I 2007 S. 2611) anzusetzen sind. Dem entsprechen die angefochtenen Bescheide des Beklagten (19,9% von 63.000 € sind 12.537 € für das Jahr 2007; 19,9% von 63.600,- € sind 12.656,40 € für das Jahr 2008). Die Beiträge für das Versorgungswerk bemessen sich auch nicht nach den jeweiligen (aktuellen) Einkünften der Jahre 2007 und 2008. Soweit § 16 Abs. 6 Satz 2 der Satzung während eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eröffnet, die Beiträge für den Insolvenzschuldner auf Grundlage aktueller Berufseinkünfte festzusetzen, ist die genannte Vorschrift nicht anwendbar, da die Klägerin sich im Insolvenzverfahren weder befand noch befindet. Eine Festsetzung entsprechend den aktuellen Einkünften ergibt sich im Falle der Klägerin auch nicht aus § 16 Abs. 5 Satz 3 der Satzung. Hiernach ist bei Einkünften aus berufsbezogener nichtselbständiger Arbeit eine aktuelle Entgeltbescheinigung der auszahlenden Stelle vorzulegen. Im gerichtlichen Erörterungstermin am 11.09.2009 wurde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 20.02.1979 - VIII R 52/77 - auch darüber gesprochen, ob die Tätigkeit der Klägerin als Urlaubsvertretung als nichtselbständige Arbeit gewertet werden könnte. Hiervon ist aber nicht auszugehen. Nach der genannten Entscheidung des Bundesfinanzhofs entscheidet sich die Frage, ob Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen werden, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Abwägung aller Umstände (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Abschnitt 67 der Lohsteuerrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen genannten Merkmale). Eine schriftliche Vereinbarung hat die Klägerin bezüglich der Urlaubsvertretungen nicht getroffen. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung per 31.12.2007 und 31.12.2008 wird die Klägerin gegenüber dem Finanzamt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erklären, denn es ist eine „Gewinnermittlung“ vorgenommen worden (vgl. dazu, dass nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit von Gewinn gesprochen wird, § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Auch nach Durchführung des Erörterungstermins spricht die Klägerin von ihrer freiberuflichen Tätigkeit (vgl. Schriftsatz vom 20.09.2009), so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den Urlaubsvertretungen tatsächlich keine nichtselbständige Tätigkeit aufnehmen wollte und auch nicht aufgenommen hat. Die Satzung des Beklagten enthält auch keine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des § 165 Abs. 1a SGB VI geschlossen werden müsste. Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber eine Regelung wie § 165 Abs. 1a SGB VI übersehen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Satzung an mehreren Stellen ausdrücklich auf das SGB VI verweist (§§ 11 Abs. 1, 2 und 5, 16 Abs. 2, 5 und 9). Die Satzung enthält auch Härtefallregelungen (vgl. § 16 Abs. 6), so dass nicht davon ausgegangen werden kann, es bedürfe zwingend weitergehender Möglichkeiten, um etwaigen Härten, die im Zusammenhang mit den Beiträgen zum Versorgungswerk stehen, zu begegnen. Dass nichtselbständig tätige Tierärzte hinsichtlich der Bemessungsgrundlage anders behandelt werden, als freiberuflich tätige Ärzte, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn hierfür gibt es einen sachlichen Grund. Erfahrungsgemäß können freiberuflich Tätige keine Angaben dazu machen, wie hoch ihre Einkünfte im laufenden Jahr sein werden, so dass es angemessen ist, gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 der Satzung auf die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres abzustellen. Der Umstand, dass die Beiträge für die Jahre 2007 und 2008 aufgrund der satzungsrechtlichen Bestimmungen höher ausfallen als die Einkünfte, die die Klägerin in diesen Jahren aus ärztlicher Tätigkeit bezogen hat, begründet weder eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG noch des Art. 12 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 375, 397 ) ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht berührt (vgl. auch BVerwGE 87, 324, 330). Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die Beiträge zum Versorgungswerk positive Folgen für die spätere Versorgung der Klägerin zeitigen, da sich dadurch die Altersrente erhöht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 2001, 1590 ) soll die Höhe der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühren. Es soll verfassungsrechtlich unzulässig sein, wenn innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belastet werden. Ob der Fall der Klägerin ein Sonderfall in diesem Sinne ist, kann offen bleiben. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere durch die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2007 und 2008 belastet worden ist. Indem § 16 Abs. 5 Satz 1 der Satzung aus sachlichen Gründen (vgl. die obigen Ausführungen) an die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres anknüpft, ist von vornherein damit zu rechnen, dass die Beiträge für das Versorgungswerk keinen Bezug zu den aktuellen Einkünften haben, denn diese können im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr sowohl nach oben als auch nach unten erheblich abweichen. Die Klägerin wird mithin genauso behandelt, wie alle anderen freiberuflich tätigen Tierärzte auch. Es ist auch nicht unverhältnismäßig, wenn aufgrund des § 16 Abs. 5 Satz 1 der Satzung - wie im Fall der Klägerin - die Beiträge höher ausfallen, als die aktuell bezogenen Einkünfte (a. A. aber wohl VGH Mannheim Urteil vom 05.02.1996 - 9 S 1155/93 - nach juris). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Beiträge für die Jahre 2007 und 2008 an die tatsächlich in den Jahren 2005 und 2006 bezogenen erheblichen Einkünfte anknüpfen. Angesichts des § 16 Abs. 5 Satz 1 der Satzung hätte die Klägerin wissen können, dass im Falle der Fortführung ihrer freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit die Beiträge für das Versorgungswerk sich nach den Einkünften des vorletzten Kalenderjahres richten und hätte dementsprechend durch entsprechende „Rückstellungen“ hierfür Vorsorge treffen können. Der vorliegende Fall unterscheidet sich demnach von dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2000 (NJW 2001, 1590 ) zugrunde lag, denn dort ging es um die Rechtmäßigkeit eines Mindestbeitrages, der unabhängig von den tatsächlich bezogenen Einkünften ist. Schließlich war der Beklagte auch befugt, den Bescheid vom 08.04.2008 durch Bescheid vom 06.08.2008 aufzuheben. Das Gericht lässt hierbei offen, ob insoweit § 48 HVwVfG oder wegen § 2 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG§ 44 SGB X Anwendung findet. Offen bleibt auch, ob es sich bei dem Bescheid vom 08.04.2008 um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, da in diesem Bescheid nur der Mindestbeitrag festgesetzt wurde. Da der Bescheid vom 08.04.2008 ausdrücklich als vorläufiger Bescheid bezeichnet worden ist, konnte die Klägerin jedenfalls nicht auf den Bestand dieses Bescheides vertrauen, so dass die Voraussetzungen für die Aufhebung sowohl nach dem HVwVfG als auch nach dem SGB X gegeben gewesen wären. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. Die Berufung ist im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da - soweit ersichtlich - bislang noch nicht obergerichtlich entschieden ist, ob Beiträge für ein Versorgungswerk auch höher ausfallen dürfen, als die im Jahr der Fälligkeit der Beiträge tatsächlich bezogenen Einkünfte. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.674,12 € festgesetzt. Gründe Die Klägerin wendet sich gegen die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2007 (1.004,75 €/Monat) und 2008 (1.054,70 €/Monat), soweit der Mindestbeitrag (104,47 € für 2007 und 105,47 € für 2008) überschritten wurde. Dementsprechend ist der Streitwert wie geschehen festzusetzen (vgl. §§ 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG). Die Klägerin betrieb bis zum 31.12.2006 eine Tierarztpraxis, die sie mit Wirkung zum 01.01.2007 einer anderen Tierärztin übergab. Nachdem die Klägerin dies dem Beklagten mit Schreiben vom 18.11.2006 mitgeteilt hatte, setzte der Beklagte die monatliche Beitragszahlung der Klägerin für das Versorgungswerk auf Null. Mit Schreiben vom 29.01.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie im Jahre 2007 Vertretungen in verschiedenen Tierarztpraxen übernommen und dabei 2.983,81 € zu versteuernde Einnahmen erzielt habe. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 08.04.2008 die monatlichen Beiträge 2008 ab dem 01.01.2008 auf 105,47 € (Mindestbeitrag) fest. In dem Bescheid vom 08.04.2008 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen vorläufigen Bescheid handele. Mit Bescheid vom 04.08.2008 setzte der Beklagte den monatlichen Beitrag 2007 für das Versorgungswerk auf 1.044,75 € fest. Mit weiterem Bescheid vom 06.08.2008 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 08.04.2008 auf und setzte für das Jahr 2008 ab dem 01.01.2008 den Beitrag für das Versorgungswerk auf 1.054,70 € fest. Auf die Bescheide vom 04.08.2008 und 06.08.2008 erhob die Klägerin am 01.09.2008 Widersprüche. Mit Bescheid vom 10.06.2009 wies der Beklagte diese Widersprüche zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, die Beiträge für das Versorgungswerk richteten sich entsprechend der Satzung nach dem Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres bzw. einer Gewinn- und Verlustrechnung. Da die Klägerin 2005 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 88.198,- € und 2006 in Höhe von 177.467 € nachgewiesen habe, ergebe sich der in den angegriffenen Bescheiden jeweils festgesetzte Beitrag. Die Klägerin habe aufgrund der Satzung des Versorgungswerks keinen Anspruch darauf, dass die jeweils aktuellen Einkünfte heranzuziehen seien. Die Klägerin hat am 07.07.2009 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Es verstoße gegen Art. 14 GG, wenn die Satzung keine Regelung für Fälle vorsehe, in denen sich die Einkünfte deutlich verschlechterten. Es könne § 165 Abs. 1a SGB VI analog herangezogen werden. Dementsprechend seien für die Jahre 2007 und 2008 die in diesen Jahren tatsächlich bezogenen Einkünfte als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Satzung des Beklagten sehe vor, dass in Bezug auf angestellte Ärzte die aktuellen Einkünfte bei der Beitragsfestsetzung zugrunde zu legen sei. Für freiberuflich tätige Ärzte enthalte die Satzung keine entsprechende Regelung. Es verstoße gegen Art. 3, 12, 14 GG, wenn - wie im Fall der Klägerin - die freiberufliche Tätigkeit als Tierärztin zeitweilig aufgegeben und dann innerhalb von 2 Jahren in einem geringen Umfang wieder aufgenommen werde. Wegen des übrigen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 27.06.2009 und 20.09.2009 verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid 2007 vom 04.08.2008 und den Beitragsbescheid 2008 vom 06.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2009 insoweit aufzuheben, als mehr als der jeweilige Mindestbeitrag festgesetzt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Sie beruhten auf der Satzung des Versorgungswerks. Es sei auch nicht davon auszugehen, die Klägerin sei in den Jahren 2007 und 2008 als nichtselbständige Tierärztin tätig gewesen; auch Tierärzte, die Urlaubsvertretungen wahrnähmen, übten eine freiberufliche Tätigkeit aus. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch die nach der Satzung vorzunehmenden Beitragsfestsetzungen in besonderer Weise belastet werde. Wegen des übrigen Vorbringens des Beklagten wird auf dessen Schriftsatz vom 01.09.2009 verwiesen.