Urteil
7 K 574/11.WI
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0727.7K574.11.WI.0A
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Leitsätze
Allein die Zulassung in der Ingenieurkammer in einem anderen Staat erfüllt nicht die Voraussetzung einer Niederlassung in § 9 HPPVO. Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO enthaltene Altersgrenze (70 Jahre) ist nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die Zulassung in der Ingenieurkammer in einem anderen Staat erfüllt nicht die Voraussetzung einer Niederlassung in § 9 HPPVO. Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO enthaltene Altersgrenze (70 Jahre) ist nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, dem Kläger für den Bereich Holzbau eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 5 HPPVO zu erteilen, ist die zulässige Verpflichtungsklage unbegründet; die Ablehnung des entsprechenden Begehrens ist nicht rechtswidrig. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HPPVO sind u. a. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne der HPPVO niedergelassen sind, unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige Aufgaben nach der HPPVO auszuführen. Das erstmalige Tätigwerden haben diese Personen vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei eine bestimmte Bescheinigung und Nachweise vorzulegen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HPPVO). Auf Antrag hat die Anerkennungsbehörde zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist (§ 9 Abs. 2 Satz 5 HPPVO). Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 HPPVO setzt voraus, dass die jeweiligen Personen in dem anderen Staat „niedergelassen sind“. Die Verordnung entspricht somit Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Auch in dieser Bestimmung wird darauf abgestellt, dass der Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat „niedergelassen ist“. Nach Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG ist dann, wenn sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, das dortige Recht für die Frage der Ausübung der Dienstleistung maßgeblich. Der Kläger hat keine Niederlassung in Polen. Die Frage der Niederlassung ist erstmals im Erörterungstermin am 17.02.2012 angesprochen worden. Der Kläger gab insoweit an, er habe sein Büro in E-Stadt, in Polen sei er auch in der Ingenieurkammer zugelassen. Die Zulassung in der Ingenieurkammer erfüllt aber nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 HPPVO. Offensichtlich knüpft § 9 Abs. 2 HPPVO an Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) an. Gemäß Art. 49 Abs. 2 AEUV umfasst die Niederlassungsfreiheit u. a. die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten. Auch § 4 Satz 2 Nr. 1 HPPVO geht von der selbständigen Tätigkeit aus. Der Kläger war aber niemals und ist auch nicht gegenwärtig als selbstständiger Prüfberechtigter oder Prüfsachverständiger in Polen tätig, so dass § 9 Abs. 2 HPPVO von vornherein nicht zur Anwendung kommt. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist aus den oben geschilderten Gründen ebenfalls abzuweisen. Auch § 9 Abs. 3 HPPVO verlangt eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat. Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass die Anerkennung auch nicht gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 4 HPPVO als erteilt gilt, obgleich der Beklagte den Antrag des Klägers vom 24.08.2010 erst am 20.04.2011 beschieden hat. Zum einen ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Vorschriften über die Fiktionswirkung erst nach Antragstellung, nämlich am 11.12.2011 in Kraft getreten sind (vgl. Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsvorschriften vom 24.11.2010 – GVBl. S. 484). Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschriften auch Anträge erfassen sollen, die vor dem Inkrafttreten der Normen gestellt worden sind, sind nicht ersichtlich. Zum anderen setzt der Eintritt der Fiktion voraus, dass seit Eingang der vollständigen Unterlagen drei Monate verstrichen sein müssen (vgl. § 42 a Abs. 2 HVwVfG). Eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 HPPVO kann aber erst dann erteilt werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 HPPVO). Zu diesen Voraussetzungen zählt aber auch § 10 Satz 1 Nr. 4 und 6 HPPVO, deren Vorliegen aber nur durch eine schriftliche Prüfung nachgewiesen werden können (vgl. § 12 Abs. 2 HPPVO). Dementsprechend haben die erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 3 HPPVO auch nicht vorgelegen. Das in Bezug auf die im Bescheid vom 20.04.2011 erfolgte Kostenfestsetzung erhobene Aufhebungsbegehren ist unbegründet; die Festsetzung der Kosten in Höhe von 1.500,- € ist nicht rechtswidrig. Ausweislich des Antrages vom 24.08.2010 begehrte der Kläger für alle Fachrichtungen eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 HPPVO a. F. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger 66 Jahre alt, mithin drohten die bestehenden Anerkennungen demnächst zu erlöschen (mit dem 68. Lebensjahr und seit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsvorschriften mit dem 70. Lebensjahr). Der Kläger hat in seinem Antrag auf § 9 Abs. 2 HPPVO a. F. Bezug genommen. Dieser Vorschrift entspricht jetzt weitgehend § 9 Abs. 3 HPPVO. Sowohl § 9 Abs. 2 HPPVO a. F. als auch § 9 Abs. 3 HPPVO n. F. erfordern eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 HPPVO, so dass die Kostenfestsetzung des Beklagten, die ausdrücklich auf § 10 HPPVO Bezug nimmt, nicht zu beanstanden ist. Der als Feststellungsbegehren gemäß § 43 VwGO zulässige Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Soweit sich dieses Begehren auf die Fachrichtung Holzbau bezieht, ergibt sich dies bereits daraus, dass der Kläger eine entsprechende Anerkennung nicht hat. Die Klage ist aber insoweit auch unbegründet, als sie sich auf die Fachrichtungen bezieht, für die der Kläger über entsprechende behördliche Anerkennungen verfügt. § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO, der bestimmt, dass die Anerkennung erlischt, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person das 70. Lebensjahr vollendet hat, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dass eine Regelung, nach welcher die Anerkennung eines Prüfingenieurs für Baustatik mit Vollendung des 70. Lebensjahres mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1983 festgestellt (NJW 1983, 2869). § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO behandelt zwar diejenigen Personen, die älter als 69 sind schlechter als die jüngeren. Dies ist aber zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit anderer notwendig. Zwar enthält das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz keine entsprechende Einschränkung für die öffentlich-rechtliche Bestellung von Sachverständigen. Dadurch werden aber anderweitige Regelungen des innerstaatlichen Rechts nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG NJW 2012, 1018 ). Eine solche Regelung stellt § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO dar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Beschluss vom 21.10.2011 – 22 ZB 11.2154– u. a. aus, die Festlegung einer Altersgrenze von 68 Jahren für Prüfingenieure für Standsicherheit sei nicht rechtswidrig. Es bedarf keiner weiteren Darlegungen, dass im Falle von fehlerhaften Arbeiten in Bezug auf die Standsicherheit von Gebäuden hierdurch erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Gesundheit Dritter hervorgerufen werden können. Dass die Leistungsfähigkeit der Menschen im Alter abnimmt, ist ebenfalls nicht weiter erläuterungsbedürftig, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn für prüfberechtigte und prüfsachverständige Personen eine Altersgrenze von 70 Jahren festgesetzt worden ist. Dies widerspricht auch nicht europarechtlichen Vorgaben, denn Art. 2 Abs. 5 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf stellt ausdrücklich fest, dass diese Richtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit notwendig sind, berührt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.500,- € festgesetzt. Gründe Das Gericht bringt hinsichtlich des Begehrens, das darauf gerichtet ist, dass der Kläger als Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger für den Bereich Holzbau tätig werden darf und dass er in allen Fachbereichen über das 70. Lebensjahr tätig sein kann, in Anlehnung an Ziffer 14.1 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. A., 2011, Anh § 164) 15.000,- € in Ansatz. Da Gegenstand des Verfahrens auch die im Bescheid vom 20.04.2011 festgesetzten Kosten in Höhe von 1.500,- € gewesen sind, ist dieser Betrag (vgl. § 52 Abs. 3 GKG) zusätzlich in Ansatz zu bringen (vgl. § 39 Abs. 1 GKG). Der am 15.10.1943 geborene Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, erwarb am 30.03.1972 in Lodz den Titel des Hochbauingenieurs. Im Mai 1974 erhielt er die Bauberechtigung im Spezialfach konstruktiver Ingenieurbau. Bis August 1976 war der Kläger als Projektant in Lodz beschäftigt. Vom Februar 1978 bis Februar 1984 war der Kläger Angestellter im Ingenieur-Büro D in D-Stadt. Seit März 1984 ist er als selbständiger beratender Ingenieur für Bauwesen tätig. Mit Urkunde des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 15.07.1992 wurde der Kläger als Prüfingenieur für Baustatik für die Fachrichtung Massivbau anerkannt. Mit Urkunde vom 19.09.1994 erkannte dasselbe Ministerium den Kläger als Prüfingenieur für Baustatik für die Fachrichtung Metallbau an. In beiden Urkunden ist festgehalten, dass die Anerkennung als Prüfingenieur mit Vollendung des 68. Lebensjahres erlischt. Durch Bescheid vom 15.10.1996 versagte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die Anerkennung des Klägers als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person der Fachrichtung Holzbau. Mit Schreiben vom 24.08.2010 stellte der Kläger bei dem Beklagten den Antrag auf Ausstellung einer für fünf Jahre befristeten Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (HPPVO) in der bis zum 10.12.2010 gültigen Fassung für alle Fachrichtungen. Zur Begründung führte er u. a. aus, er besitze nach dem Recht Polens eine vergleichbare Berechtigung. Durch Bescheid vom 20.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und setzte einen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.500,- € fest. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, auch nach der durch Verordnung vom 24.11.2010 geänderten HPPVO obliege es dem Kläger, der Anerkennungsbehörde nachzuweisen, dass er hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen in Polen vergleichbare Anforderungen hätte erfüllen müssen. Diesen Nachweis habe der Kläger für die Fachrichtung Holzbau nicht erbringen können. Im Übrigen besitze der Kläger bereits die Anerkennung als prüfberechtigte und prüfsachverständige Person für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau und Metallbau, so dass insoweit ein Gleichwertigkeitsverfahren nach § 9 Abs. 3 HPPVO nicht mehr erforderlich sei. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO erlösche die Anerkennung nunmehr, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person das 70. Lebensjahr vollendet habe. Eine über die Altersgrenze hinausgehende Gültigkeit der Anerkennung könne nicht erreicht werden. Hinsichtlich der Kostenentscheidung führte der Beklagte aus, die Gebühr ergebe sich aus Nr. 6711 und 6712 des Verwaltungskostenverzeichnisses. Es sei die Anerkennung der Gleichwertigkeit für die Fachrichtungen Massivbau, Stahlbau sowie Holzbau beantragt worden. Bei Anerkennung würde die Gebühr 4.000,- € betragen (2.000,- € für die Anerkennung der ersten Fachrichtung, 1.000,- € für die Anerkennung jeder weiteren Fachrichtung). Bei Ablehnung des Antrages könnten nach § 4 Abs. 2 HVwKostG bis zu 75% der genannten Summe veranschlagt werden. Vorliegend würden 50% für die erste Fachrichtung (Holzbau) sowie 25% für die weiteren Fachrichtungen erhoben. Auf den am 21.04.2011 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 20.05.2011 Klage erhoben. Nachdem der Kläger zunächst darauf abgestellt hatte, ihm müsse nach § 9 Abs. 2 HPPVO a. F. eine Gleichwertigkeitsbescheinigung erteilt werden, trägt er nunmehr vor, der Beklagte müsse ihm gemäß § 9 Abs. 2 HPPVO n. F. für den Bereich Holzbau ene Gleichwertigkeitsbescheinigung als Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger ausstellen. Jedenfalls habe der Kläger nach dem Erörterungstermin am 17.02.2012 nachgewiesen, dass die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 HPPVO gegeben seien. Der Kläger habe zwei Niederlassungen, wobei er in Polen die Möglichkeit zur aktiven Tätigkeit als Prüfingenieur nicht wahrnehme. Soweit der Beklagte dem Kläger überdurchschnittliche Fähigkeiten unter Hinweis auf den Prüfungsausschuss abspreche, könne dies nicht maßgeblich sein. Dieser Ausschuss sei nämlich nicht entsprechend den Anforderungen nach § 11 Abs. 2 HPPVO besetzt. Die Kostenentscheidung könne nicht akzeptiert werden, da es sich nicht um ein Anerkennungsverfahren, sondern um ein bloßes Gleichwertigkeitsverfahren gehandelt habe. Der Kläger habe auch ein schützenswertes Interesse daran, dass festgestellt werde, dass er über das 70. Lebensjahr hinaus als Prüfingenieur tätig sein dürfe. Eine generelle Altersgrenze stelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar. Wegen des übrigen Vorbringens des Klägers wird insbesondere auf dessen Schriftsatz vom 19.07.2012 verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 20.04.2011 verpflichtet, dem Kläger für den Bereich „Holzbau“ die beantragte Gleichwertigkeitsbescheinigung als Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger im Lande Hessen gemäß § 9 Abs. 2 HPPVO auszustellen, hilfsweise dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2011 nach § 9 Abs. 3 HPPVO eine Bescheinigung zur Berechtigung der Ausführung von Aufgaben als Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger für den Bereich „Holzbau“ zu erteilen; 2. es wird festgestellt, dass der Kläger über die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO normierte Altersgrenze von 70 Jahren berechtigt ist, seine Tätigkeit als Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger im Lande Hessen in den Bereichen „Massivbau, Metallbau und Holzbau“ auszuüben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, es bestünden inzwischen bereits erhebliche Bedenken, ob § 9 HPPVO überhaupt anwendbar sei. Tatbestandsvoraussetzung sei hier jeweils, dass es sich bei den Antragstellern um Personen handele, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne der Verordnung niedergelassen seien. Der Kläger besitze aber keine Niederlassung in Polen. Im Übrigen erfülle der Kläger aber auch nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 10 HPPVO. Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO normierte Altersgrenze sei nicht zu beanstanden. Die Bausicherheit als Schutzzweck erfordere die Festlegung der Altersgrenze. Die getroffene Kostenentscheidung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch wenn in Nr. 671 des Verwaltungskostenverzeichnisses nur von Gebühren für die Anerkennung nach den §§ 10, 11 HPPVO gesprochen werde, so sei der Gebührentatbestand doch vorliegend einschlägig. Auch im Falle des § 9 Abs. 3 HPPVO handele es sich um ein Verfahren für die Anerkennung als Prüfberechtigter oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit. Wegen des übrigen Vorbringens des Beklagten wird insbesondere auf dessen Schriftsatz vom 14.06.2012 verwiesen.