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Urteil

7 K 2373/18.WI.A

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2019:0826.7K2373.18.WI.A.00
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Leitsätze
§ 73 Abs. 3a AsylG eröffnet keine grundlose Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach Abschluss des Asylverfahrens. Eine nachträgliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist nur zulässig, wenn bereits ein Rücknahme- oder Widerrufsverfahren eingeleitet wurde oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Identitätstäuschung vorliegen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 73 Abs. 3a AsylG eröffnet keine grundlose Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach Abschluss des Asylverfahrens. Eine nachträgliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist nur zulässig, wenn bereits ein Rücknahme- oder Widerrufsverfahren eingeleitet wurde oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Identitätstäuschung vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Nach der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylG war dieser zu Entscheidung berufen. Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Einzelrichter nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl die Anordnung der nachträglichen Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (Ziffer 1) als auch die Androhung der zwangsweisen Vorführung sowie der zwangsweisen Abnahme von Fingerabdrücken und der zwangsweisen Aufnahme eines digitalen Lichtbildes (Ziffer 2) sind rechtswidrig. Das Bundesamt hat die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Abnahme von Fingerabdrücken und Aufnahme eines digitalen Lichtbildes) auf § 16 AsylG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG gestützt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AsylG ist die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger) zu sichern. Für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen setzt der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass es sich um einen Ausländer handelt, der um Asyl nachsucht. Damit korrespondiert die in § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG statuierte Pflicht des Ausländers, die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der beiden zitierten Nomen auch nach Abschluss des Asylverfahrens und bestandskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich nach neuer Gesetzeslage aus § 73 Abs. 3a Satz 2 AsylG. § 73 Abs. 3a AsylG wurde mit Gesetz vom 04.12.2018, verkündet im Bundesgesetzblatt am 11.12.2018 (2018 I, S. 2250), eingefügt und ist nach Art. 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung, mithin am 12.12.2018, in Kraft getreten. Es bildet mithin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Rechtslage (vgl. § 77 Abs. 1 VwGO). § 73 Abs. 3a AsylG hat folgenden Wortlaut: „Der Ausländer ist nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist. Das Bundesamt soll den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten. Kommt der Ausländer den Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, kann das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden, sofern 1. die unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt worden ist, oder 2. der Ausländer die Mitwirkungspflichten ohne genügende Entschuldigung verletzt hat. Bei der Entscheidung nach Aktenlage sind für die Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sämtliche maßgeblichen Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.“ Zwar eröffnet § 73 Abs. 3a Satz 1, Satz 2 AsylG i.V.m. § 16 Abs. 1 AsylG nunmehr die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme auch nach Abschluss des Asylverfahrens. Einschränkend normiert § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG aber, dass die Anordnung für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme „erforderlich“ sein muss. Dies stellt eine gesetzliche Klarstellung des ohnehin allgemein greifenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. In der Gesetzesbegründung zur Novellierung des § 73 AsylG wird der Zweck des neu einzufügenden Absatzes 3a dahingehend definiert, dass die nachträgliche Überprüfung der Identität von Ausländern dann durchgeführt werden solle, wenn das Bundesamt die Asylanträge ohne die sonst obligatorische Anhörung im rein schriftlichen Verfahren entschieden habe (BT-Drs. 19/4456, S. 1). In diesen Fällen habe die Identität des Ausländers nämlich nicht immer hinreichend geprüft und gewürdigt werden können. Damit unterscheidet sich die nachträgliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 73 Abs. 3a Satz 1, Satz 2 AsylG von der entsprechenden Anordnung im Rahmen des laufenden Asylverfahrens nach § 16 Abs. 1 AsylG. Während zweitere eine „generelle“ erkennungsdienstliche Behandlung der Asylbewerber statuiert (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 30), ist erstere vom Gesetzgeber dahingehend eingeschränkt, dass die nachträgliche Maßnahme für die Prüfung der Widerrufs- bzw. Rücknahmevoraussetzungen erforderlich sein muss. Mit anderen Worten darf das Bundesamt nach Abschluss des Asylverfahrens nicht „ins Blaue hinein“ oder zur bloßen Vervollständigung der Akten eine erkennungsdienstliche Maßnahme anordnen, die einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen darstellt. Weiterhin ist erforderlich, dass von Seiten des Bundesamtes bereits ein Rücknahme- bzw. Widerrufsverfahren eingeleitet wurde. Das Bundesamt muss in ausreichendem Maße darlegen, warum eine erkennungsdienstliche Behandlung, welche einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen darstellt, nach Abschluss des Asylverfahrens und der bestandskräftigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich sein soll. Wenn kein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren eingeleitet wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen bzw. geltend gemacht wurden, der Ausländer habe möglicherweise einen weiteren Asylantrag gestellt oder habe Asylbewerberleistungen zusätzlich unter einem anderen Namen beantragt, so ist dem Bundesamt der Rückgriff auf § 73 Abs. 3a Satz 1, Satz 2 AsylG verwehrt (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 5 L 4457/18.F.A –, juris, Rn. 31 f.; VG Gießen, Urteil vom 4. Februar 2019 – 8 K 5676/18.GI.A –, juris, Rn. 28). Diese Voraussetzung für den Rückgriff auf § 73 Abs. 3a AsylG ergibt sich aus dem Wortlaut des neu gefassten § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Dort heißt es nach der Gesetzesnovelle: „In den Fällen, in denen keine Aufforderung durch das Bundesamt nach Absatz 3a erfolgt ist, ist dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“ Sofern also keine Aufforderung nach § 73 Abs. 3a AsylG erfolgt ist, muss das Bundesamt dem betroffenen Ausländer mitteilen, dass eine Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme beabsichtigt ist, dass also mit anderen Worten ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren eingeleitet wurde. Diese gesonderte Mitteilung ist nach dem Gesetz hingegen nicht erforderlich, wenn bereits eine Aufforderung nach § 73 Abs. 3a AsylG ergangen ist. Daraus wird deutlich, dass die Aufforderung nach § 73 Abs. 3a AsylG die förmliche Mitteilung über die Einleitung des Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens ersetzt. Dann darf eine Aufforderung nach § 73 Abs. 3a AsylG aber andererseits nur dann ergehen, wenn ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren von Seiten des Bundesamtes bereits tatsächlich eingeleitet wurde. Dies entspricht auch der Anordnung in § 73 Abs. 3a Satz 4 AsylG, wonach das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden kann, wenn der zur Maßnahme nach § 73 Abs. 3a Satz 1, Satz 2 AsylG aufgeforderte Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Eine Entscheidung nach Aktenlage bedeutet ebenfalls, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme nach § 73 Abs. 3a Satz 1, Satz 2 AsylG bereits ein Entscheidungsverfahren (sc. ein Aufhebungsverfahren) eingeleitet wurde. Soweit das VG Würzburg (Beschluss vom 16. November 2018 – W 3 S 18.32283 –, juris) und das VG Chemnitz (Beschluss vom 21. Februar 2018 – 6 L 77/18.A –, juris) die nachträgliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen losgelöst von den oben genannten Kriterien als rechtmäßig erachten, ergibt sich daraus kein Widerspruch zu der oben genannten Argumentation, weil die Entscheidungen noch vor Einführung des § 73 Abs. 3a AsylG allein auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG i.V.m. § 16 AsylG ergangen sind. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem zitierten Beschluss des VG Würzburg, wonach allein die Asylantragstellung das Bundesamt zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ermächtige und weitere gesetzliche Voraussetzungen nicht erkennbar seien (juris, Rn. 30). Nach der aktuell geltenden Rechtslage hat der Gesetzgeber die Anwendung des § 16 Abs. 1 AsylG für die nachträgliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen hingegen – wie oben dargestellt – sehr wohl eingeschränkt. Das Bundesamt hat bislang nicht in ausreichendem Maße vorgetragen, warum sich die Antragsteller 17 Jahre nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und drei Jahre nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erkennungsdienstlich behandeln lassen müssten. Ausweislich der beigezogenen elektronischen Bundesamtsakte wurde den Antragstellern die Flüchtlingseigenschaft im Wege des sog. Familienasyls nach § 26 AsylG zuerkannt. Es ist weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen, dass es nunmehr Zweifel an der Identität der Antragsteller hegt oder dass ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren eingeleitet wurde, in dessen Rahmen eine Prüfung der Identität i.S.d. § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG erforderlich wäre. Der streitgegenständliche Bescheid stellt vielmehr pauschal darauf ab, dass Asylantragsteller, welche nicht erkennungsdienstlich behandelt worden seien, nachträglich einer solchen Behandlung unterzogen werden müssten. Dieselbe Argumentation beinhaltet auch die in der Bundesamtsakte enthaltene Ladung der Antragsteller zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 17.10.2018. Dort heißt es: „Das Bundesamt ist gesetzlich verpflichtet, jeden Asylbewerber erkennungsdienstlich zu behandeln. […] In Ihrem Fall ist dies versehentlich unterblieben und durch das Bundesamt ist bereits eine Entscheidung erfolgt. Um die bevorstehenden Verpflichtungen dennoch zu erfüllen und sicherzustellen, dass Sie und keine andere Person künftig für Sie bestimmte Schreiben und Ausweisdokumente erhält, muss die erkennungsdienstliche Behandlung nachgeholt werden.“ Dies liest sich in Verkennung des Erforderlichkeitskriteriums in § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG wie eine Ausweitung der generellen Identitätsprüfpflicht in § 16 Abs. 1 AsylG auch auf den Zeitraum nach der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Abgesehen davon war die dreijährige Frist zur Prüfung der Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 73 Abs. 1 AsylG bzw. einer Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylG, wie sie sich aus § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG ergibt, bereits vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides abgelaufen, weil den Klägern mit Bescheid vom 25.04.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Eine etwaige Entscheidung über den Widerruf bzw. die Rücknahme wäre daher ohnehin auf den Prüfungsmaßstab des § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG beschränkt, stände also im Ermessen des Bundesamtes. Jedenfalls aber war das Asylverfahren der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides nicht Gegenstand der so genannten Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG. Bezeichnend ist zudem, dass der Bescheid in seiner Begründung lediglich auf § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG abstellt und die Kautelen des zum Zeitpunkt des Erlasses bereits in Kraft getretenen § 73 Abs. 3a AsylG nicht einmal erwähnt. In einem Telefonat mit dem erkennenden Einzelrichter bestätigte das Bundesamt ausdrücklich, dass es im vorliegenden Fall lediglich um die Vervollständigung der Akten ginge, da weder Lichtbilder noch Fingerabdrücke der Antragsteller vorlägen. Wie oben dargestellt darf der Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen durch eine nachträgliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen indes nicht ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten oder zumindest die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens erfolgen. Weil sich die nachträgliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen als rechtswidrig erweist, gilt dasselbe für die Androhung der zwangsweisen Vorführung sowie der zwangsweisen Abnahme von Fingerabdrücken und der zwangsweisen Aufnahme eines digitalen Lichtbildes in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides. Es kann daher dahinstehen, ob Ziffer 2 des Bescheides durch die Wahl des unmittelbaren Zwangs anstelle des Zwangsgeldes wegen einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtswidrig ist (in diese Richtung mit – guten – Argumenten VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 5 L 4457/18.F.A –, juris, Rn. 36). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Beklagte unterlegen ist. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Aufhebung einer nachträglichen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Die Kläger sind somalische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben im Dezember 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Diese Anträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 04.03.2003 ab. Mit Bescheid vom 28.01.2009 erkannte das Bundesamt den drei minderjährigen Töchtern der Klägerin zu 1.) die Flüchtlingseigenschaft zu, weil ihnen in Somalia eine Genitalverstümmelung drohen würde. Diese drei Mädchen sind zugleich die Geschwister des Klägers zu 2.). Am 17.03.2011 beantragten die Kläger beim Bundesamt im Rahmen eines Folgeverfahrens die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG. Mit Bescheid vom 03.05.2011 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 04.03.2003 auf und stellte fest, dass hinsichtlich der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Somalias vorlag. Am 16.01.2014 beantragten die Kläger beim Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des so genannten Familienasyls gemäß § 26 AsylVfG, weil den Töchtern der Klägerin zu 1.) bzw. den Geschwistern des Klägers zu 2.) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Im Zuge dessen verzichteten die Kläger auf eine persönliche Anhörung beim Bundesamt. Mit Bescheid vom 25.04.2015 erkannte das Bundesamt den Klägern die Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienasyls zu, ohne die Kläger vorher anzuhören. Mit Schreiben vom 17.10.2018 und 08.11.2018 lud das Bundesamt die Kläger jeweils zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wies das Bundesamt mit Schreiben vom 19.11.2018 darauf hin, dass die Kläger bereits im Erstverfahren erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Zudem sähen die Kläger keine Rechtsgrundlage für eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach Abschluss des Asylfolgeverfahrens. Es bestehe auch kein sachlicher Grund für eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung, da die Ausländerbehörde vor der Erteilung und vor jeder Verlängerung eines Aufenthaltstitels eine solche Behandlung bei den Betroffenen vornehmen würde. Mit Schreiben vom 27.11.2018 antwortete das Bundesamt den Klägern, dass Ausländer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG auch nach Abschluss des Asylverfahrens verpflichtet seien, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen. Mit Schreiben vom selben Tag lud das Bundesamt die Kläger erneut zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Als die Kläger weiterhin nicht vorstellig wurden, ordnete das Bundesamt mit Bescheid vom 13.12.2018 die nachträgliche Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung an, die die Abnahme von Fingerabdrücken und die Aufnahme eines digitalen Lichtbildes umfassen sollte (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides). Dafür sollten sich die Kläger am 09.01.2018 um 11:00 Uhr in der Außenstelle des Bundesamtes einfinden. In Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides drohte das Bundesamt gegenüber den Klägern die zwangsweise Vorführung, die zwangsweise Abnahme von Fingerabdrücken und die zwangsweise Aufnahme digitaler Lichtbilder an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es sei erforderlich, dass sich die Kläger, die bislang nicht erkennungsdienstlich behandelt worden seien, nachträglich einer solchen Behandlung unterziehen müssten. Diese erkennungsdienstlichen Maßnahmen hätten sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG zu dulden, diese Mitwirkungspflicht würde auch nach Abschluss des Asylverfahrens bestehen. Mildere Zwangsmittel als der angedrohte unmittelbare Zwang seien nicht geeignet, das Ziel einer unverzüglichen Identitätsfeststellung zu erreichen, da Zwangsgeld und Zwangshaft untunlich seien. Da noch keine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden sei, bestehe ein Bedürfnis für die zwangsweise Vorführung. Laut Aktenvermerk (Bl. 115 der Bundesamtsakte zum Aktenzeichen ) gab das Bundesamt diesen Bescheid am 13.12.2018 als Einschreiben zur Post. Am 21.12.2018 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen diesen Bescheid erhoben und zugleich einen Eilantrag gestellt. Das Eilverfahren trägt beim Verwaltungsgericht Wiesbaden das Aktenzeichen 7 L 2375/18.WI.A. Die Kläger machen geltend, dass zumindest die Klägerin zu 1.) im Rahmen des Erstverfahrens bereits erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Weiterhin würden die Kläger keiner Mitwirkungspflicht unterliegen, weil ihr Asylverfahren bereits abgeschlossen sei. Die Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 AsylG, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, bestände ausweislich des Wortlautes nur für solche Ausländer, die um Asyl nachsuchen würden. Dies sei bei den Klägern gerade nicht mehr der Fall. Auch die Sanktionierung einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG knüpfe lediglich an ein noch laufendes Asylverfahren an. Aus der so genannten Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) würde sich ebenfalls ergeben, dass Mitwirkungspflichten nur bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens bestehen würden. Dies gehe insbesondere aus Art. 45 der Richtlinie hervor, der ausdrücklich die Verfahrensregelungen normiere, die für den Fall der Durchführung eines Rücknahme- bzw. Widerrufsverfahren zu gelten hätten. Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Anordnung könnte allenfalls § 73 Abs. 3a AsylG sein, der als Gesetzentwurf vorliege. Selbst wenn dieser Paragraf im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in Kraft treten sollte, sei der Bescheid gleichwohl rechtswidrig, da bislang kein Rücknahme- oder Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei. Hierfür bestehe auch kein Anlass. Jedenfalls aber fehle es an der Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung i.S.d. § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG, denn die Fallkonstellation der Kläger sei nicht von der Gesetzesbegründung erfasst, wonach der neu einzufügende § 73 Abs. 3a AsylG zur nachträglichen Identitätsklärung diene, wenn im abgeschlossenen Asylverfahren keine Papiere vorgelegen hätten oder wenn dieses rein schriftlich durchgeführt worden sei. An der Identität der Kläger habe es bislang keine Zweifel gegeben und eine erkennungsdienstliche Behandlung hinsichtlich der Klägerin zu 1.) sei bereits durchgeführt worden. Zudem könne das Bundesamt auf die erkennungsdienstlichen Daten der Ausländerbehörde zurückgreifen. Dort sei in der Vergangenheit bei jeder Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltstitel der Kläger eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden. Jedenfalls aber sei die Androhung unmittelbaren Zwanges unverhältnismäßig, weil nicht ersichtlich sei, warum ein Zwangsgeld nicht als gleich wirksames milderes Mittel in Betracht komme. Im Übrigen verweisen die Kläger auf die beigefügten Entscheidungen des VG B-Stadt (Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 5 L 4457/18.F.A –, juris; Urteil vom 20. Mai 2019 – 9 K 5106/18.F.A –, unveröffentlicht), des VG Halle (Beschluss vom 13. Februar 2018 – 7 B 64/18 HAL –, juris) und des VG Gießen (Urteil vom 04. Februar 2019 – 8 K 5676/18.GI.A –, juris). Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung zunächst auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und fügt eine Verfügung des VG Frankfurt bei. Mit Beschluss vom 07.01.2019 hat der Einzelrichter in dem Eilverfahren 7 L 2375/18.WI.A die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Auf die entsprechende Begründung wird Bezug genommen. Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 15.05.2019 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Die Beklagte hat ihr Einverständnis dazu bereits in ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Bundesamtsakten sowie die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 7 L 2375/18.WI.A Bezug genommen, die allesamt zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.