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Beschluss

7 L 5060/17.WI.A

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:1019.7L5060.17.WI.A.00
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Leitsätze
1. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. 2 Auf die Länge der Verjährungsfrist hat es keinen Einfluss, dass der Vergütungsanspruch im Verhältnis zwischen dem Erstattungsgläubiger und seinem Bevollmächtigten bereits verjährt ist. Dies kann allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für den Kostenfestsetzungsantrag entfallen lassen.
Tenor
Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. August 2022 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. 2 Auf die Länge der Verjährungsfrist hat es keinen Einfluss, dass der Vergütungsanspruch im Verhältnis zwischen dem Erstattungsgläubiger und seinem Bevollmächtigten bereits verjährt ist. Dies kann allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für den Kostenfestsetzungsantrag entfallen lassen. Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. August 2022 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Die nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt dabei durch die Einzelrichterin, da die insoweit maßgebliche Kostengrundentscheidung in der Hauptsache – einem asylrechtlichen Eilverfahren – ebenfalls durch den Einzelrichter getroffen wurde (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) und das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss grundsätzlich in der Besetzung entscheidet, in der die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. August 2022 ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass der prozessuale Kostenerstattungsanspuch verjährt sei, weil in der vorliegenden Konstellation die dreijährige Regelverjährungsfrist gelte, die bereits abgelaufen sei, greift nicht durch. Im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 164, § 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO) ist die Einrede der Verjährung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. In diesem auf Praktikabilität und Effektivität angelegten Verfahren entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle lediglich nach Maßgabe von § 162 VwGO über die Höhe der gemäß der Kostengrundentscheidung von dem unterlegenen Beteiligten zu erstattenden Kosten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. Juli 2003 – 15 C 03.947 –, juris Rn. 11). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten und ist deshalb dem Kostenbeamten übertragen. Materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden – wie die Einrede der Verjährung – kann der Kostenschuldner grundsätzlich nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen (vgl. Geiger, in Eyermann: VwGO, 16. Aufl. 2022, § 164 Rn. 5). Ausnahmsweise ist dies allerdings anders bei solchen materiell-rechtlichen Einwendungen und Einreden, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2006 – V ZB 189/05 –, juris Rn. 4). Bei der Frage, welche Verjährungsfrist für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung – hier aus dem im zugrundeliegenden Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 22. Dezember 2017 – grundsätzlich gilt, mag es sich zwar um eine reine Rechtsfrage handeln. Diese ist aber nicht im Sinne der Antragsgegnerin zu beantworten. Die Kostenbeamtin hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die 30ig-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt (vgl. hierzu und auch zum Folgenden: BGH, Beschluss vom 23. März 2006 – V ZB 189/05 –, juris Rn. 7 ff.). Eine rechtskräftige Feststellung im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB liegt nicht erst vor, wenn der Schuldner zu einer bezifferten Zahlung oder zu einer bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist. Es genügt ein Urteil oder eine andere Entscheidung, die seine Leistungspflicht rechtskräftig feststellt. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin wird die Verjährungsfrist des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Prozessgegner nicht dadurch berührt, dass der Vergütungsanspruch im Verhältnis zwischen dem Erstattungsgläubiger und seinem Bevollmächtigten einer kürzeren Verjährungsfrist – in der Tat der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB – unterliegt (ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 14. Juli 2003 – 15 C 03.947 –, juris Rn. 15). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass die Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs im Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrags unter bestimmten – engen – Voraussetzungen doch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sein kann (vgl. hierzu und zum Folgenden: Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 5 E 56/10 –, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Juli 2003 – 15 C 03.947 –, juris Rn. 15 m.w.N. aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit), geschieht dies der Sache nach nicht unter dem Gesichtspunkt der Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs. Eine Berücksichtigungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren wird nämlich nur angenommen, wenn der Erstattungsgläubiger gegenüber seinem eigenen Anwalt die Verjährungseinrede bereits erhoben hat, weil dann im Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrags ein erstattungsfähiger Aufwand nicht (mehr) besteht. Dies ist aber keine Frage der Verjährung, sondern des (fehlenden) Rechtsschutzbedürfnisses. Dass sich der Antragsteller gegenüber seinem Bevollmächtigten auf Verjährung berufen hätte, hat die Antragsgegnerin selbst nicht einmal behauptet, geschweige denn in einer Weise geltend gemacht, dass dies im Kostenfestsetzungsverfahren ohne weitere Tatsachenermittlung als geklärt angesehen werden könnte. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war damit zurückzuweisen. Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung hat sich damit erledigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).