Beschluss
7 L 1302/23.WI
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2023:1006.7L1302.23.WI.00
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Leitsätze
1. Eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFBG entspricht nicht dem Grundsatz der Bestimmtheit, wenn sie fälschlicherweise so verstanden werden kann, dass eine Kausalität zwischen (festgestellten) Verschmutzungen und (vorgefundenen) verdorbenen Lebensmitteln bestehe.
2. Eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFBG, in der es heißt: es seien „nicht unerhebliche hygienische Mängel [festgestellt worden], die eine nachteilige Beeinflussung der im Betrieb verarbeiteten Lebensmittel […] bewirkten", entspricht in der Regel nicht dem Grundsatz der Bestimmtheit, wenn die festgestellten Mängel in Bezug auf die im Veröffentlichungstext genannten Lebensmittel nicht so genau dargestellt werden, dass für den Verbraucher eine eigenverantwortliche Konsumentscheidung möglich ist.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB über Verstöße anlässlich der Betriebskontrolle am 00.00.0000 des Betriebs „O., D.-straße, I.“ vorläufig zu unterlassen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFBG entspricht nicht dem Grundsatz der Bestimmtheit, wenn sie fälschlicherweise so verstanden werden kann, dass eine Kausalität zwischen (festgestellten) Verschmutzungen und (vorgefundenen) verdorbenen Lebensmitteln bestehe. 2. Eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFBG, in der es heißt: es seien „nicht unerhebliche hygienische Mängel [festgestellt worden], die eine nachteilige Beeinflussung der im Betrieb verarbeiteten Lebensmittel […] bewirkten", entspricht in der Regel nicht dem Grundsatz der Bestimmtheit, wenn die festgestellten Mängel in Bezug auf die im Veröffentlichungstext genannten Lebensmittel nicht so genau dargestellt werden, dass für den Verbraucher eine eigenverantwortliche Konsumentscheidung möglich ist. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB über Verstöße anlässlich der Betriebskontrolle am 00.00.0000 des Betriebs „O., D.-straße, I.“ vorläufig zu unterlassen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein in S. ansässiger Lieferdienst für italienische Speisen, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung von ihm seitens der Antragsgegnerin vorgeworfenen lebensmittelrechtlichen Verstößen. Am 00.00.0000 führten Lebensmittelkontrolleure der Antragsgegnerin eine Routinekontrolle bei dem Antragsteller durch. Im Zuge der Kontrolle wurden Mängel festgestellt, die in einem Kontrollbericht, der auch zahlreiche Lichtbilder enthält, festgehalten wurden (Bl. 1 ff. der Behördenakte). Unter anderem wurden folgende Beanstandungen erhoben: Im Kühlraum und in verschiedenen Kühlschränken seien vorbereitete Pizzateige gelagert worden, die stark ausgetrocknet und auf der Oberfläche verunreinigt gewesen seien. Lebensmittel seien mit ungeeignetem Material (Abfallbeutel/Wertstoffsack) abgedeckt gewesen. Im Kühlraum seien Tortellini aufbewahrt worden, die sauer gerochen und eine schleimige Konsistenz aufgewiesen hätten. Geschnittene Paprikastreifen in Gewürzsud hätten bereits gärige Blasenbildung an der Oberfläche gezeigt. Bei einer in Salzlake aufbewahrten Kugel Mozzarella habe sich auf der Salzlake bereits eine schleimige Haut gebildet gehabt. Die amtlich gemessene Temperatur in vorrätig gehaltenem Thunfisch habe 12,3 °C (maximal zulässig 7 °C) betragen. Zudem seien alle Räume und eine Vielzahl der im Betrieb verwendeten Geräte stark verschmutzt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kontrollbericht Bezug genommen. Aufgrund der festgestellten hygienischen und konzeptionellen Verstöße untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das weitere Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus der Produktionsstätte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zudem leitete die Antragsgegnerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betriebsleiter ein. Bei einer Nachkontrolle am 00.00.0000 stellte die Antragsgegnerin fest, dass eine ausreichende Grundreinigung durchgeführt wurde und hob die Schließungsverfügung mit sofortiger Wirkung wieder auf (Bl. 86 der Behördenakte). Bereits mit Anhörungsschreiben vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass im Rahmen der Betriebskontrolle am 00.00.0000 nicht unerhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften festgestellt worden seien. Es sei ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden, bei dem ein Bußgeld von mehr als 350 EUR zu erwarten sei. Es sei daher beabsichtigt, die folgenden Daten im Internet auf der Seite Z. bzw. auf der Seite des X. unter folgendem Hinweis zu veröffentlichen: „Die Veröffentlichung beruht nicht auf einer behördlichen Einschätzung des Risikos weiterer künftiger Verstöße, die Informationen sind also nicht als amtliche Warnung aufzufassen. Betriebsbezeichnung: O. Anschrift: I., D.-straße Feststellungstag: 00.00.0000 Sachverhalt/Grund der Beanstandung: Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der im Betrieb verarbeiteten Lebensmittel bewirkten, hier konkret: Pizzateige, vorgekochte Tortellini, geschnittene Paprikastreifen in Gewürzsud und Mozzarella in Salzlake; gekochter Thunfisch wurde bei nicht angemessener Temperatur vorrätig gehalten.“ Im Nachgang der erfolgten Nachkontrolle am 00.00.0000 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt den Text noch wie folgt zu ergänzen: „Die Mängel waren am 00.00.0000 abgestellt.“ Es werde zugesichert, dass die Veröffentlichung nach sechs Monaten wieder entfernt werde. Mit Schreiben vom 00.00.0000 hörte die Antragsgegnerin den Betriebsleiter des Antragstellers im Rahmen des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens an (Bl. 101 ff. der Behördenakte). Bereits am 00.00.0000 hat der Betriebsleiter des Antragstellers bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Antragsbegründung verweist er auf ein von ihm an die Antragsgegnerin gerichtetes Schreiben vom 00.00.0000. Darin führt er im Wesentlichen aus, am Tag der Kontrolle sei der Betrieb geschlossen gewesen, was den Kontrolleuren auch mitgeteilt worden sei. Es seien keine Fahrer vor Ort gewesen. Die Tür habe nur offen gestanden, um zu lüften. Der Ofen sei aus gewesen. Bei der Kontrolle seien nur seine Eltern vor Ort gewesen, die er mit Reinigungsarbeiten beauftragt gehabt habe. Dabei hätten auch Speisen wie Thunfisch, Paprika, Pizzateig, Nudeln etc. entsorgt werden sollen. Dienstag sei der allgemeine Ruhetag des Betriebs. Da es an diesem Tag aber nicht zu schaffen gewesen sei, die Speisen zu entsorgen, sei der Betrieb am Mittwoch noch für einen weiteren Tag geschlossen geblieben. Soweit in dem Bericht der Lebensmittelkontrolleure erwähnt werde, dass verdorbene Speisen in den Verkehr gebracht worden seien, sei dies eine falsche Behauptung, die nicht belegt werden könne. Es dürfe keine Veröffentlichung auf dem Verbraucherportal erfolgen. Eine solche würde sich geschäftsschädigend auswirken. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Information der Öffentlichkeit über bei der Betriebskontrolle am 00.00.0000 festgestellte Verstöße des Betriebs O., D.-straße, I. vorläufig zu unterlassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die beabsichtigte Veröffentlichung sei rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB vorlägen. Bei der Betriebskontrolle am 00.00.0000 seien zahlreiche Verstöße gegen die in dieser Norm genannten Vorschriften festgestellt worden. Zu Begründung werde auf den Kontrollbericht verwiesen. Es handele sich auch um Verstöße in nicht nur unerheblichem Ausmaß. Dafür spreche insbesondere, dass der betroffene Betrieb einen Liefer-Service anbiete, wodurch eine Vielzahl von Verbrauchern erreicht werde. Zudem seien leicht verderbliche Lebensmittel, wie beispielsweise gekochter Thunfisch, bei nicht angemessenen Temperaturen vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen worden. Es hätten mehrere Mängel vorgelegen, die sich in der Gesamtschau als nicht unerheblich darstellten. Aufgrund der festgestellten Verstöße sei nach der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin ein Bußgeld von über 350 EUR (hier konkret: 600 EUR) zu erwarten. Bei der Ankunft der Kontrolleure habe der Vater des Betriebsleiters am Telefon gesessen und Probleme gehabt, da die Anlage nicht funktioniert habe. Er habe angegeben, dass bei dem warmen Wetter nicht viel bestellt werde und es sich eigentlich nicht lohne, zu öffnen. Die festgestellten Verschmutzungen an den Geräten seien sehr alt gewesen und hätten daher nicht erst vor kurzer Zeit verursacht worden sein können. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hätten sich ca. 20 kg vorbereiteter Teig in der Kühlung gefunden. Der Thunfisch habe noch ein Restgewicht von ca. 3 kg gehabt. Im Betrieb hätten keinerlei Abfalltonnen bereit gestanden, um Essen zu entsorgen. Abfalltüten seien dafür verwendet worden, den Pizzateig abzudecken. Hätte die Antragsgegnerin nachweisen können, dass die verdorbenen Lebensmittel in den Verkehr gebracht worden seien, so wäre ein noch höheres Bußgeld zu erwarten gewesen. Die beabsichtigte Veröffentlichung sei verhältnismäßig. Aufgrund der Schwere der Verstöße sei eine Information der Verbraucher erforderlich. Den Interessen des Antragstellers werde durch den Hinweis, dass die Mängel am 00.00.0000 ausreichend abgestellt gewesen seien, Genüge getan. Die beanstandeten Lebensmittel würden in dem im Anhörungsschreiben enthalten Entwurf der Veröffentlichung hinreichend konkret bezeichnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen, der vollumfänglich zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden ist. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Durch die Veränderung des bestehenden Zustands in Gestalt der angekündigten Veröffentlichung im Internet wird die Verwirklichung von Rechten des Antragstellers vereitelt oder jedenfalls wesentlich erschwert. Die weithin einsehbare und leicht zugängliche Veröffentlichung kann zu einem erheblichen Verlust des Ansehens des Unternehmens und zum Satz Einbußen führen, was im Einzelfall bis zur Existenzvernichtung reichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 34). Angesichts der weitreichenden Folgen, die eine derartige Veröffentlichung für die Marktbedingungen eines konkret benannten Unternehmens hat, ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, die Bekanntgabe der Kontrollergebnisse bis zu einer Klärung der streitigen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren hinzunehmen, weil auch durch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache die faktische Wirkung, die von einer solchen Information der Öffentlichkeit ausgeht, regelmäßig nicht mehr umfassend beseitigt werden kann. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtlich Abwehr-und Unterlassungsanspruch (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 –, juris Rn. 19). Dieser setzt eine Beeinträchtigung (grund-)rechtlich geschützter Positionen des Betroffenen voraus, die rechtswidrig ist und unmittelbar bevorsteht oder sich zu wiederholen droht. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind vorliegend erfüllt. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Veröffentlichung stellt eine Beeinträchtigung einer grundrechtlich geschützten Position des Antragstellers dar. Sie beeinträchtigt – auch wenn sie die Berufsausübung nicht unmittelbar berührt – den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG. Die Regelungen, die zwar selbst die Berufsausübung nicht unmittelbar betreffen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, sind jedenfalls an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen nach einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen. So liegt der Fall bei den hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen im Portal „H.“. Denn sie zielen direkt auf eine Beeinflussung der Marktbedingungen des konkret benannten Unternehmens ab, weil sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflussen und auf diese Weise die Markt-und Wettbewerbssituation für das betroffene Unternehmen wirtschaftlich nachteilig verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 25 ff.). Der Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers steht auch unmittelbar bevor, da die Antragsgegnerin im Schreiben vom 00.00.0000 angekündigt hat, die hieraus ersichtlichen Informationen binnen zehn Tagen zu veröffentlichen. Der geplante Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers erweist sich als voraussichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die geplante Veröffentlichung ist § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Der Hersteller oder der Inverkehrbringer ist nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB grundsätzlich anzuhören. Eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers ist durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 erfolgt. Das Schreiben enthielt den Wortlaut des zur Veröffentlichung vorgesehenen Textes und die darin gesetzte Stellungnahmefrist von zehn Tagen war angemessen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB sind nach summarischer Prüfung jedoch nicht gegeben. Zunächst ist der Antragsteller mit seiner Betriebsstätte richtiger Adressat der Maßnahme nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB. Das Betreiben des Lieferdienstes für italienische Speisen ist dem Tatbestandsmerkmal „hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt“ zuzuordnen und der Betrieb des Antragstellers somit als „Lebensmittelunternehmen“ zu verstehen. Es besteht vorliegend auch ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht, dass der Antragsteller gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 32), in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen hat. Der unbestimmte Rechtsbegriff des nicht unerheblichen Ausmaßes ist der vollen gerichtlichen Kontrolle zugänglich und ist dann als verwirklicht anzusehen, wenn die Verstöße von hinreichendem Gewicht sind, um die für die betroffenen Unternehmen mit einer Veröffentlichung verbundenen potentiell gravierenden Folgen zu rechtfertigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn es sich um einen Verstoß mit besonders nachteiligen Folgen für den einzelnen Verbraucher handelt oder wenn eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen ist. Bei der Bestimmung, ob ein Verstoß als erheblich zu bewerten ist, können quantitative und qualitative Maßstäbe herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 54). Gemäß § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV wird der Begriff der nachteiligen Beeinflussung legaldefiniert. Danach ist eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie u.a. durch Mikroorganismen oder Verunreinigungen eine nachteilige Beeinflussung. Nach Anhang II Kapitel I Nr. 1, 2 Buchst. b. und c. der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (im Folgenden: „Lebensmittelhygiene-VO“), die konkretere Anforderungen aufstellt, müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instandgehalten sein. Zudem müssen sie so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird und eine gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist. Weiter sind Lebensmittel ausweislich Anhang II Kapitel IX Nr. 3 Lebensmittelhygiene-VO auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebes vor Kontamination zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre. Gemessen hieran erscheint es nicht ansatzweise zweifelhaft, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der am 00.00.0000 durchgeführten Betriebskontrolle gegen die benannten Vorschriften in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen hatte. Die Antragsgegnerin hat die vielzähligen Verschmutzungen und Verstöße umfassend dokumentiert. So wurden im Betrieb des Antragstellers nach den Feststellungen der Antragsgegnerin alte, vorbereitete Pizzateige aufbewahrt, die bereits stark angetrocknet waren und auf der Oberfläche partikelartige Verunreinigungen aufwiesen. Zudem wurden im Kühlraum vorgekochte Tortellini aufbewahrt, die bereits sauer rochen und eine schleimige Konsistenz aufwiesen. Geschnittene Paprikastreifen in Gewürzsud zeigten bereits gärige Blasenbildung an der Oberfläche. Bei einer in Salzlake aufbewahrten Kugel Mozzarella habe sich auf der Salzlake bereist eine schleimige Haut gebildet gehabt (vgl. Blatt 9 der Behördenakte). Zudem betrug die amtlich gemessene Temperatur in vorrätig gehaltenem Thunfisch 12,3 °C, sodass die Kühlkette unterbrochen war. Diese Verstöße sind durch Lichtbilder belegt (vgl. Bl. 22 ff. der Behördenakte). Diese eklatanten und schwerwiegenden Verstöße gegen die Vorschriften der LMHV und der Lebensmittelhygiene-VO werden seitens des Antragstellers auch nicht bestritten. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Betrieb habe an dem Tag der Betriebskontrolle geschlossen gehabt und die kontaminierten Lebensmittel hätten an diesem Tag noch entsorgt werden sollen, hat er dies nicht glaubhaft gemacht. Die nach Aktenlage ersichtlichen Umstände deuten auch nicht darauf hin, dass dieser Vortrag des Antragstellers zutreffend ist. So wurden bei der Betriebskontrolle nach dem Vortrag der Antragsgegnerin und soweit nach dem Kontrollbericht ersichtlich gerade keine Aufräum- oder Reinigungsarbeiten in der Betriebsstätte unterbrochen. Abfallbehälter zur Entsorgung der verdorbenen Lebensmittel wurden nicht vorgefunden. Zudem ist der Mittwoch, an dem die Betriebskontrolle stattfand, der Tag nach dem allgemeinen Ruhetag der Betriebsstätte. Warum etwaige Reinigungsarbeiten nicht – was naheliegend wäre – an dem Ruhetag hätten durchgeführt werden können, hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar vorgetragen. Überdies ist davon auszugehen, dass etwa saurer Geruch und eine schleimige Konsistenz bei gekühlten Tortellini, gärige Blasenbildung bei Paprikastreifen in Gewürzsüd und eine schleimige Haut auf einer Salzlake nicht über Nacht entstehen, sondern die Folge längerfristiger Hygienemängel sind. Daher wären diese Verstöße selbst dann als schwerwiegend zu qualifizieren, wenn der Betrieb am Tag der Kontrolle geschlossen gewesen sein sollte. Aufgrund des Umfangs der festgestellten Verstöße – die beschriebenen Mängel erfüllen Ordnungswidrigkeitstatbestände (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 26 LFGB und § 10 Nr. 1 und 3 LMHV) – und deren Schwere ist auch die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten: Wie Blatt 68 und 101 ff. der Behördenakte zu entnehmen ist, ist im vorliegenden Fall aufgrund der Verstöße sogar mit einem Bußgeld in Höhe von 600 Euro zu rechnen, was im Hinblick auf die erheblichen Verstöße und den bis zu einem Betrag vom 50.000 Euro reichenden Bußgeldrahmen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB) nicht zu beanstanden ist. Dass nach den derzeitigen Erkenntnissen des Gerichts bisher noch kein Bußgeldbescheid gegen die Antragstellerin erlassen wurde, ist im Übrigen unerheblich, da § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerade keine rechtskräftige Entscheidung über ein Bußgeld erfordert (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 2021 – 5 L 2444/21.F –, juris Rn. 41). Die beabsichtigte Veröffentlichung sollte zudem „unverzüglich“ im Sinne von § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB erfolgen (ausführlich zur Auslegung des Begriffs VG Frankfurt, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 L 3285/19 –, juris Rn. 26 ff). Die Antragsgegnerin hat nämlich nach Feststellung der verfahrensgegenständlichen Hygienemängel bei der Betriebskontrolle am 00.00.0000 dem Antragsteller mit Schreiben vom 00.00.0000 mitgeteilt, dass eine Veröffentlichung beabsichtigt sei. Somit liegen zwischen Feststellung und Anhörung bzw. Mitteilung nur wenige Tage, sodass kein schuldhaftes Zögern der Antragsgegnerin vorliegt. Der von der Antragsgegnerin zur Veröffentlichung vorgesehene Text ist erweist sich jedoch als zu unbestimmt. Der Gesetzgeber hat – abgesehen von den nach § 40 Abs. 4 LFGB nachträglich aufzunehmenden Informationen (Berichtigung von Angaben bzw. Mitteilung einer Mängelbeseitigung) – in § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB außer der Bezeichnung des vom Verstoß betroffenen Lebensmittels und der Nennung des Lebensmittelunternehmens keine weiteren konkreten Vorgaben für die Veröffentlichung gemacht, so dass die Ausgestaltung der Veröffentlichung hinsichtlich der Art und Weise der Bezeichnung oder Darstellung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im Wesentlichen der Behörde obliegt. Eine Veröffentlichung ist nicht zu beanstanden, wenn sie inhaltlich richtig (wahr) und bestimmt (klar) genug ist und möglichst schonend für das betroffene Lebensmittelunternehmen erfolgt sowie dem Zweck des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB – insbesondere Schaffung einer hinreichenden Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 2) – dient (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2021 – 8 B 1501/20 –, unveröffentlicht, Blatt 9 des Beschlussabdrucks m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der zur Veröffentlichung vorgesehene Text nicht. Der einleitende Halbsatz des zur Veröffentlichung vorgesehenen Textes („Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der im Betrieb verarbeiteten Lebensmittel bewirkten, hier konkret: […]“) ist zu unbestimmt. Die Formulierung, dass hygienische Mängel die nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel „bewirkt“ hätten, kann so verstanden werden, dass im Betrieb allgemein unhygienische Zustände herrschten, die sich kausal, beispielsweise durch Verunreinigungen, auf bestimmte Lebensmittel ausgewirkt hätten. So lag der Fall hier aber nicht. Denn zwar wurden durch die Lebensmittelkontrolleure allgemeine Verunreinigungen des Betriebs festgestellt. Dass im Betrieb verdorbene Lebensmittel aufgefunden wurden, hing mit diesen Verschmutzungen jedoch jedenfalls nicht nachweislich kausal zusammen. Soweit die Antragsgegnerin allgemeine unhygienische Zustände im Betrieb publik machen möchte, steht ihr hierfür mit § 40 Abs. 1a Satz 3 LFGB grundsätzlich eine Rechtsgrundlage zur Verfügung, von der sie aber hier keinen Gebrauch gemacht hat. Sollte sie dies zukünftig tun wollen, wäre aus Gründen der Bestimmtheit auch eine konkretere Benennung der festgestellten hygienischen Mängel erforderlich. Es begegnet zudem durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die festgestellten Verstöße bezüglich bestimmter Lebensmittel (außer bei dem Thunfisch) verallgemeinernd nur als „nicht unerhebliche hygienische Mängel […], die eine nachteilige Beeinflussung der im Betrieb verarbeiteten Lebensmittel […] bewirkten" bezeichnet werden. Aus dieser völlig unscharfen Formulierungen ergibt sich nämlich nicht, inwiefern die jeweiligen Lebensmittel negativ beeinflusst waren und sie birgt damit das Risiko, dass sich Verbraucher unzutreffende Vorstellungen von den festgestellten Mängeln machen, insbesondere sich schlimmere, als die tatsächlich festgestellten Verstöße ausmalen. Aus diesem Grund spricht einiges dafür, jedenfalls im Regelfall zu fordern, dass festgestellte Mängel in Bezug auf die im Veröffentlichungstext genannten Lebensmittel genauer benannt werden. Daran fehlt es hier. Die bloße Aufzählung der betroffenen Lebensmittel („Pizzateige, vorgekochte Tortellini, geschnittene Paprikastreifen in Gewürzsud und Mozzarella in Salzlake“) ist nicht ausreichend, zumal sie kaum geeignet sein dürfte, einen wesentlichen Zweck der Veröffentlichung, nämlich die Ermöglichung einer eigenverantwortlichen Konsumentscheidung der Verbraucher, effektiv zu fördern. Aufgrund der mangelnden Bestimmtheit würde sich die Veröffentlichung des Textes in der derzeitigen Form als rechtswidrig erweisen, sodass der Antrag im Ergebnis Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht orientiert sich an Ziffer 25.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und legt mangels genügender Anhaltspunkte zu den erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Informationsveröffentlichung den Auffangstreitwert von 5.000 EUR zugrunde. Eine Reduzierung des Streitwertes im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ist nicht veranlasst, da das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog).