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Beschluss

7 L 1566/23.WI

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2023:1107.7L1566.23.WI.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1. und 2. zu je 1/3 und die Antragssteller zu 3. und 4. zu je 1/6 zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 22.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1. und 2. zu je 1/3 und die Antragssteller zu 3. und 4. zu je 1/6 zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 22.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber der Beigeladenen. Die Beigeladene baut auf dem im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin liegenden Grundstück G01, G02, G03 und G04, postalische Anschrift: Y.-straße, zwei Bestandsgebäude um und plant die (vorübergehende) Umnutzung dieser Gebäude in eine Flüchtlingsunterkunft (rote Sterne auf dem nachfolgenden Kartenausschnitt) für 347 Personen (Haus A: 230 Personen, Haus C: 117), die von der Antragsgegnerin betrieben werden soll. Dazu beabsichtigt die Antragsgegnerin, die Gebäude von der Beigeladenen zu mieten. Die Antragsgegnerin ist an der Beigeladenen direkt zu N01 beteiligt und zu N02 über die Gesellschaften X. und die H. beteiligt. Die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück besteht aus dem 1950/51 erbauten ehemaligen Hauptverwaltungsgebäude der Q. und späteren Verwaltungsgebäude (Sitz des Regierungspräsidiums R.) sowie einem Hinterhaus, dem Haus C, im Rückbereich des Grundstücks aus den späteren 50er Jahren. Zur Umsetzung des Vorhabens sollen die beiden Gebäude umgebaut werden. In die bisher als Verwaltungssitz genutzten Gebäude sollen Wohneinheiten mit Küchen und Gemeinschaftsflächen und Sanitäreinrichtungen sowie Räumlichkeiten für den Sozialdienst eingebaut werden. Diese Arbeiten sind reversibel angelegt und sind von außen nicht ersichtlich. Von außen sichtbare Maßnahmen sind allein, dass dem hofseitigen (zwischen Gebäude A und C) Küchenfenster im Erdgeschoss des Gebäudes A ein Notausstiegspodest und an der westlichen Fassade des Gebäudes C ein Gerüstturm angebracht wird. „Bilddarstellung wurde entfernt“ Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des am 00. 00 1975 in Kraft getretenen Bebauungsplans „F.", welcher für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet (Zahl der Vollgeschosse: 5 - GRZ 0,3 - GFZ 1,0 - Offene Bauweise) ausweist. Unter der Adresse P.-straße existiert auf dem Nachgrundstück bereits eine Flüchtlingsunterkunft mit 60 Plätzen (Blauer Stern auf dem vorherigen Kartenausschnitt). Im Umfeld des Vorhabendgrundstücks befinden sich im Wesentlichen Mehrfamilienhäuser unterschiedlicher Größe. Gebäude A an der M.-straße stellt ein Einzeldenkmal nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) dar. Mit dem rückwärtigen Gebäude C, das ebenfalls als Flüchtlingsunterkunft genutzt werden soll, steht das Gebäude A zudem als Teil der Gesamtanlage K. nach § 2 Abs. 3 HDSchG unter Denkmalschutz. Eine Baugenehmigung oder denkmalrechtliche Genehmigung für das geplante Vorhaben der Flüchtlingsunterkunft besteht nicht. Der Antragsgegnerin liegt ein Brandschutzkonzept der D. (Bl. 72 ff. der Behördenakte N03) im Vorentwurf vor. Die Antragstellerin zu 1. ist als Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümerin des Grundstücks A-Straße (G01 G05; grüner Stern auf dem vorherigen Kartenausschnitt), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auch das auf dem Grundstück errichtete Gebäude steht unter Einzeldenkmalschutz und ist Teil der Gesamtanlage K.. Es befindet sich innerhalb desselben Bebauungsplans wie das Vorhaben der Antragsgegnerin, der für diesen Bereich die Festsetzungen „Allgemeines Wohngebiet - Zahl der Vollgeschosse: 3 - GRZ 0,3 - GFZ 0,9 - Offene Bauweise“ enthält. Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des Grundstücks S.-straße (G01, G06; gelber Stern auf dem vorherigen Kartenausschnitt), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Antragsteller zu 3. und 4. sind Eigentümer des Grundstücks E-Straße (G01 G07; brauner Stern auf dem vorherigen Kartenausschnitt), dieses ist mit einem Wohnhaus bebaut. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „G08". Das Plangebiete setzt für die Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest. Mit Schreiben vom 15. September 2023 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1. Akteneinsicht bei der Beigeladenen und beim Bauamt sowie beim Dezernat für Soziales, Bildung und Wohnen der Antragsgegnerin. Das Dezernat übersandte daraufhin einen Aktenauszug. Mit Schreiben vom 25. September 2023 beantragte die Antragstellerin zu 1. ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Bauarbeiten und gegen die Innutzungnahme der Einrichtung bei der Antragsgegnerin. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass eine Verletzung von subjektiven Nachbarrechten nicht auszuschließen sei (Verstoß gegen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit, Verstoß gegen den Gebietsprägungserhaltungsanspruch; Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme). Die Beigeladene könne sich als privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen auf Gefahrenabwehr nicht berufen. Außerdem sei das Vorhaben schon länger in Planung gewesen. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. Oktober 2023 ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass durch die Beigeladene mittlerweile ein Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gestellt worden sei. Darüber hinaus seien die Planunterlagen und ein Nutzungskonzept vorgelegt worden. Die Stellung eines Bauantrages solle kurzfristig erfolgen. Im Wesentlichen handele es sich bei den baulichen Maßnahmen um baugenehmigungsfreie Maßnahmen nach § 63 der Hessischen Bauordnung (HBO). Nach einem Erlass der Obersten Bauaufsichtsbehörde (Hinweise zu den bauaufsichtlichen Anforderungen für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen von März 2022, Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs Bauüberwachungsakte BE 635263/23) sei eine zeitlich befristete Duldung ohne förmliches Verfahren vertretbar. Die Nutzungsänderung sei dabei genehmigungsfähig. Die Antragstellerin zu 1. sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Die §§ 31, 34, 35 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie § 15 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthielten Regelungen, die den Umfang und die Grenzen des Nachbarschutzes umfassend bestimmten. Die Wohnnutzung und Nutzung einer Anlage für soziale Zwecke werde allgemein als verträglich eingestuft. Die von der Antragstellerin zu 1. befürchteten Emissionen seien grundsätzlich bei jeder Wohnnutzung typisch und hinzunehmen, zumal es sich bei einer Flüchtlingsunterkunft um eine wohnähnliche Nutzung handele. Eine unzumutbare Beeinträchtigung sei nicht zu befürchten. Verstöße gegen das Gebot der Rücksichtnahme oder die Gebietsverträglichkeit bzw. den Gebietsprägungserhaltungsanspruch seien nicht festzustellen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 legte die Antragstellerin zu 1. gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2023 Widerspruch ein und beantragte Akteneinsicht in die Verfahrensakte sowie die Grundstücksakte. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2023 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen für das streitgegenständliche Vorhaben eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 18 HDSchG unter Auflagen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, haben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie führen zur Begründung insbesondere aus, dass eine vorherige Antragstellung durch die Antragsteller zu 2.- 4. eine bloße Förmelei darstelle, da aus dem Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zu 1. und anderen Nachbarn zu schließen sei, dass auch ein Antrag der Antragsteller zu 2. -4. Durch die Antragsgegnerin abschlägig beschieden worden wäre. Außerdem sie von der Einreichung des Eilantrages schon abzusehen gewesen, da eine Innutzungnahme kurz bevorgestanden hätte. Ein Anordnungsgrund sei in den laufenden und kurz vor dem Abschluss befindlichen Bauarbeiten zu erkennen, durch die Fakten geschaffen würden. Ein Anordnungsanspruch liege ebenfalls vor. Das Vorhaben verstoße gegen den Baugenehmigungsvorbehalt, da es sich bei den Umbauarbeiten um eine Nutzungsänderung handele und für diese eine Baugenehmigung erforderlich sei. Eine Baugenehmigung sei auch für die Umbauarbeiten als Teil des Gesamtvorganges, welcher insgesamt genehmigungspflichtig sei, erforderlich. Der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Erlass der Obersten Bauaufsicht sei nicht verbindlich, sondern nur ein bloßer Hinweis, dies gerade auch vor dem Hintergrund der einjährigen Planungsphase. Es sei nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr eine im Einzelfall bestehende Möglichkeit zur Duldung geben, nicht jedoch regelhafte Ermächtigung zur Duldung. Alles andere verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Das Vorhaben verstoße darüber hinaus gegen das ungeschriebene Tatbestandserfordernis der Gebietsverträglichkeit. Die zu erwartenden Störungen für die Umgebung seien gebietsunverträglich, da erhebliche milieubedingte Unruhe in Ermangelung von Balkonen und bei einem nur kleinen Außenwohnbereich zu erwarten sei. Diese überstiegen die üblichen von Einfamilienhäusern ausgehenden Störungen, auch auf Grund des zu erwartenden Zu- und Abfahrtverkehrs. Dies sei auch gerade vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB zu betrachten, der die Schaffung und Erhaltung einer sozial stabilen Bewohnerstruktur zum Ziel setze. Außerdem seien derzeit gesetzgeberische Tätigkeiten im Gange, die weitere Arbeitserleichterungen für Flüchtlinge vorsähen, was zu einem weiteren Anstieg des Verkehrs führe. Auf diese Störungen könnten sich sämtliche Antragsteller berufen, obwohl sich teilweise deren Grundstücke in Geltungsbereichen anderer Bebauungspläne befänden, da es auf den städtebaulichen Zusammenhang ankomme und keine Unterbrechung durch Erschließungsstraßen stattfinde. Der städtebauliche Zusammenhang des Wohngebietes sei durch die einheitliche Entwicklung des Villengebietes gewahrt, zumindest für die Antragstellerin zu 1., da sich das Grundstück im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans befinde. Die Rechtsprechung zum Gebietserhaltungsanspruch könne dabei auf den nachbarlichen Abwehranspruch übertragen werden. Darüber hinaus sei der Gebietsprägungserhaltungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verletzt, da dieser auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Gebietes enthalte. Bei einer abstrakten Betrachtung werde durch das Vorhaben der typische Charakter der Festsetzungen des Bebauungsplans in Frage gestellt. Das beplante Gebiet sei als Wohngebiet für Familienheime konzipiert und geprägt. Die geplante Größe und Zweckbestimmung sei mit der Gebietsprägung unvereinbar. Es sei zu vermuten, dass nicht Familien, sondern Alleinreisende in dem Vorhabengebäude mit vielen Gemeinschaftsräumlichkeiten untergebracht würden. Auch die Art der baulichen Nutzung stehe im Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes. Eine unzulässige Überschreitung liege nicht erst dann vor, wenn ein Vorhaben durch seine Größe und weiterer Faktoren einer anderen Nutzungsart zuzuordnen sei, sondern ausreichend sei bereits eine qualitative Abweichung innerhalb derselben bauplanungsrechtlichen Nutzungsart, die sich vorliegend aus dem Charakter des Vorhabens als Nicht-Familienheim ergebe. Außerdem sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Das geplante Bauvorhaben sei mangels Baugenehmigung rechtswidrig, sodass die Bauherrin einen geringeren Grad an Schutzbedürftigkeit aufweise. Dagegen seien die Interessen derjenigen, die selbst plankonform gebaut hätten, vorzugswürdig. Die Durchführung eines Bauvorhabens ohne Baugenehmigung unter Bezugnahme auf das Notstandsrecht sei rechtsmissbräuchlich. Die Antragsteller seien demgegenüber auch besonders schutzwürdig, da die Grundstücke entweder schon als Einzeldenkmal, ansonsten auch als der Teil der Gesamtanlage „K.“ unter Denkmalschutz stünden und somit auch für sich und den gesamten Denkmalbereich Umgebungsschutz einfordern könnten. Dies gelte auch für den Miteigentümer eines Grundstücks in einer Gesamtlage, da auch diese besonderen Restriktionen bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen unterlägen. Der architektur- und stadt(bau)geschichtliche Wert des Wohngebiets als Wohn- und Villengebiet dürfe nicht durch gebietsunverträgliche Nutzungen gefährdet werden, die einen wirtschaftlichen Erhalt der Immobilien durch „Trading-Down-Tendenzen“ unnötig gefährdeten. Es seien Senkungen von Mieten zu erwarten. Der Ziel- und Quellverkehr könne bereits heute nur unzureichend abgewickelt werden und werde auf Grund der zu erwartenden Tätigkeitsaufnahmen der Bewohner als Liefer- und Kurierfahrer sowie auf Grund von diversen Besucheranfahrten noch zunehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme sei ferner deswegen verletzt, weil keine lärmtechnische Untersuchung über die künftige Lärmentwicklung vor dem Hintergrund der typischen Unruhe einer solchen Einrichtung eingeholt worden sei. Außerdem sei zu befürchten, dass die Bewohner des Wohngebietes durch die Integrationslast überfordert seien, insbesondere im Hinblick auf die Herkunfts- und Fluchterlebnisse der Bewohner. Dazu müsse in einer Gesamtbetrachtung ebenfalls berücksichtigt werden, dass sich eine weitere Unterkunft in der Nähe befinde und somit noch intensivere Störungen zu erwarten seien. Die bodenrechtlichen Spannungen durch Konflikte innerhalb der Einrichtungen lösten sich auch durch repressives Eingreifen der dadurch stark belasteten Polizeibehörden nicht auf. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen die Fortsetzung der Bauarbeiten auf dem Grundstück Y.-straße in A-Stadt (G09 der Gemarkung A-Stadt) für die Einrichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge sowie die Innutzungnahme der Immobilie als Flüchtlingsunterkunft durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Bauordnungsverfügung vorläufig zu untersagen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Antrag sei in Bezug auf die Antragssteller zu 2.-4. bereits unzulässig. Diese seien der Antragsgegnerin gegenüber bisher nicht in Erscheinung getreten. Denkmalschutzrechtlich bestünden keine Bedenken. Die durch die Beigeladene durchgeführten Maßnahmen seien reversibel angelegt, um einer späteren denkmalrechtlichen Genehmigung nicht entgegenzustehen. Besonders schützenswerte Elemente erführen besondere Sicherungsmaßnahmen. Die Voraussetzungen des denkmalschutzrechtlichen Rücksichtnahmegebots lägen nicht vor, da sich die baulichen Veränderungen weitestgehend auf das Gebäudeinnere beschränkten und sich daher nicht auf den Umgebungsschutz anderer Einzelkulturdenkmäler oder der Gesamtanlage auswirkten. Die Anbringung eines Notausstiegspodestes zur Sicherung eines zweiten Rettungsweges und die Errichtung des Gerüstturms wirke sich auf Grund der Positionierung nicht auf Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. aus. In Bezug auf das Fehlen einer Baugenehmigung bestehe kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch des Nachbarn; das formelle Bauordnungsrecht sei nicht nachbarschützend. In Bezug auf den geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch lägen die Grundstücke der Antragsteller zu 2.-4. nicht im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans. Ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch komme nur dann in Betracht, wenn eine Gemeinde nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans auch Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebietes zukommen lassen wolle und sich dies aus dem Inhalt der Festsetzungen und ihrer Begründung ableiten lasse. Dazu sei nichts vorgetragen worden und es sei auch nichts den Festsetzungen oder der Begründung des Bebauungsplans „G10“ zu entnehmen. Soweit die Antragstellerin auf „einheitliche Villengebiete“ oder von „Wohngebiet für Familienheime“ verweisen, stelle dies lediglich eine unbelegte Behauptung dar. Das Grundstück der Antragsteller zu 1. befinde sich zwar im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans, jedoch nicht im selben Baugebiet. Für eine „Einheitlichkeit des Baugebietes“ bleibe die Antragstellerin zu 1. eine Begründung schuldig. Abgesehen davon sei der Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt, da das streitgegenständliche Vorhaben als Anlage für soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968 allgemein zulässig sei. Soweit die Antragsteller auf Rechtsprechung in Bezug auf die Auslegung der zulässigen Nutzungsarten verwiesen, helfe dies nicht weiter, da sich diese auf ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten bezögen, das Vorhaben jedoch allgemein zulässig sei. Daran ändere nichts, dass die Antragssteller auf „Wohngebiete für Familienheime“ oder ein „hochwertiges Wohn- und Villengebiet“ verweise, da das Bauplanungsrecht keinen „Milieuschutz“ vermittle. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 BauNVO wegen des Umfangs der geplanten Einrichtung oder der zu erwartenden Belästigungen oder Störungen sei nicht zu erwarten. Zu anderen Unterkünften mit gleicher oder auch höherer Kapazität sei gerichtlich bereits entschieden worden, dass diese in allgemeinen Wohngebieten zulässig seien. Die zu erwartenden Geräuschimmissionen seien für diesen Gebietstyp typisch und hinzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Bewohner an die Grundregeln des Zusammenlebens hielten. Reine Vermutungen in Bezug auf das Gegenteil reichten nicht aus, um ein Tätigwerden der Behörde zu begründen. Der Standort, der bislang als Standort des Regierungspräsidiums R. genutzt worden sei, habe auch eine beträchtliche Anzahl an Mitarbeitern und Besucherverkehr aufgewiesen; eine Zunahme sei nicht zu erwarten. Die wenigsten Bewohner verfügten über ein eigenes Kraftfahrzeug. Durch die Einschränkungen im Asylverfahren sei auch nicht zu erwarten, dass eine Vielzahl der Bewohner als Kurierfahrer arbeiten würden. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beigeladene wiederholt und vertieft das Vorbringen der Antragsgegnerin. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus, dass die Antragssteller den Gebietserhaltungsanspruch bzw. Gebietsgewährleistungsanspruch nicht geltend machen könnten, da dies voraussetze, dass sowohl die genehmigte Nutzung als auch das Nachbargrundstück einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft in Form der Einbeziehung in dasselbe Baugebiet verbunden seien. Ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch bestehe nicht, auch wenn unterschiedliche Baugebiete in demselben Baugebiet festsetzt würden. Dies sei hier der Fall, da die Grundstücke der Antragsteller zu 2. - 4. nicht im Bereich desselben Bebauungsplans lägen, das der Antragstellerin zu 1. zwar im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans, jedoch nicht im demselben Baugebiet. „Dasselbe Baugebiet“ liege nur vor, wenn sämtliche Grundstücke denselben Festsetzungen unterworfen seien. Diese Festsetzungen seien in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung unterschiedlich. Der Plangeber habe hierdurch eine höhere Ausnutzung des Vorhabengrundstücks ermöglichen wollen. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht erfüllt, da keine Abweichung von den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung vorläge. Das streitgegenständliche Vorhaben sei als Anlage für soziale Zwecke allgemein zulässig. Die Flüchtlingsunterkunft sei in dem hier festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich. Ein beachtliches Störpotenzial sei nicht zu erwarten. Bei einer Flüchtlingsunterkunft handele es sich zwar nicht um eine Wohnnutzung, sie sei aber dem Wohnen gleichwohl ähnlich. Zwar würden sich die Bewohner der Unterkunft auf dem Gelände der Vorhabengrundstücke aufhalten. Nennenswerter Publikumsverkehr bestehe bei einer Flüchtlingsunterkunft jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere sei auch nicht zu erwarten, dass die Wohnruhe der näheren Umgebung durch verstärkten Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen gestört wird; da Geflüchtete in der Regel keine eigenen Kraftfahrzeuge besäßen. Soweit es gegeben falls zu Konflikten innerhalb der Flüchtlingsunterkunft kommen sollte, so sei solchen Störungen im Einzelfall mit den Mitteln des Ordnungs- oder Polizeirechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen. Ein Milieuschutz bestehe nicht und die Lösung sozialer Konflikte sei keine Aufgabe des Baurechts. Es sei rein spekulativ, dass sich die Bewohner größtenteils im Außenbereich vor der Einrichtung aufhielten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor, da sich einerseits die Größe und Struktur des früher von der Verwaltung genutzten Gebäudes nicht ändere. Die Bewohner selbst verfügten über keine eigenen Fahrzeuge und das Vorhabengrundstück sei gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden. Die von den Antragstellern thematisierte Integrationslast sei eine reine soziologische Fragestellung ohne baurechtliche Relevanz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin (L.) verwiesen. II. Der Antrag ist lediglich hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller zu 2.-4. besteht nicht. Die gerichtliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen setzt grundsätzlich voraus, dass ein Antragsteller sein Auskunftsbegehren zuvor bei der auskunftspflichtigen Stelle geltend gemacht hat. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der Voraussetzung des Bedürfnisses, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist es erforderlich, dass sich ein Antragsteller zuvor an die betreffende Behörde wendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1/17 –, juris Rn. 9). Eine Ausnahme hiervon ist nur in dem Fall zulässig, wenn ausreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die zuständige Behörde seinem Begehren entweder nicht oder nicht innerhalb der Zeitspanne entsprochen hätte, nach deren Ablauf dem Rechtsschutzsuchenden diejenigen Nachteile drohen, die mit der beantragten einstweiligen Anordnung abgewehrt werden sollen (Bay. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 22 CE 17.2260 –, juris Rn. 74). Gemessen hieran ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Die Antragssteller zu 2.-4. sind vor Stellung des Eilantrags – und nach Kenntnis des Gerichts auch im laufenden Verfahren – nicht bei der Antragsgegnerin vorstellig geworden. Auch eine Ausnahme vom Grundsatz der behördlichen Vorbefassung liegt hier nicht vor. Einerseits sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass damit zu rechnen war, dass die Antragsgegnerin das Ersuchen der Antragsteller zu 2.-4. ablehnen würde. Bei der Bescheidung eines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die eine Betrachtung der individuellen Rechtsposition des jeweiligen Antragstellers und der verschiedenen Interessenlagen im Einzelfall erfordert. Mit Blick auf die angesichts der unmittelbaren räumlichen Zuordnung der Grundstücke der Antragsteller zu 2.-4. zum streitgegenständlichen Grundstück erhöhten Betroffenheit hinsichtlich der verkehrlichen Situation und der zu erwartenden Immissionen erscheint eine andere rechtliche Bewertung eines Antrags auf Einschreiten nicht von vornherein ausgeschlossen. Das gilt zumal, weil im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren aufgrund des reduzierten Prüfungsumfangs hinsichtlich einer lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und der begrenzten Prüfungsdichte von Ermessensentscheidungen kein dem behördlichen Vorverfahren vergleichbarer Schutz besteht. Auf der anderen Seite war nicht zu befürchten, dass während der Durchführung des Verwaltungsverfahrens eine Rechtsbeeinträchtigung drohte. Die Nutzung der Flüchtlingsunterkunft soll erst ab November 2023 erfolgen, sodass insofern bis dahin mit keinen Beeinträchtigungen zu rechnen war. Eine Störung durch die Bauarbeiten abseits der fehlenden Baugenehmigung, deren Fehlen die Antragssteller jedoch nicht in eigenen Rechten verletzt (dazu sogleich), ist nicht ersichtlich. Schließlich hat die Antragsgegnerin bereits durch den zwischenzeitlichen Baustopp aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Fragestellungen zu erkennen gegeben hat, dass sie berechtigen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit des Vorhabens gegenüber aufgeschlossen ist. Darüber hinaus war es den Antragstellern zu 2. -4. möglich, vor Anrufung des Gerichts noch einen behördlichen Antrag zu stellen gerade vor dem Hintergrund, dass aus dem Vorgehen der Antragstellerin zu 1. geschlossen werden kann, dass so rechtzeitig Informationen über das Vorhaben bekannt wurden, dass ein vorheriges Tätigwerden der Antragsteller zu 2. – 4. möglich war. Jedenfalls bleibt der Antrag (aller Antragsteller) in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis fällen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Durch die Entscheidung im hiesigen Verfahren soll ein weiterer Umbau und eine, schon zum jetzigen Zeitpunkt schon geplante, Innutzungnahme verhindert werden. Durch eine Entscheidung in dieser Sache wird für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache diese vorweggenommen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine solche Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2016 – 1 B 943/16 –, juris Rn. 5 f. m. w. N.). Die Baueinstellung und die begleitende Nutzungsuntersagen, die die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, kommen nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz [GG]) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre, weil ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 5 MC 157/21 –, juris Rn. 8 m. w. N.). Gemessen an den erhöhten Anforderungen im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin gemäß §§ 82 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 2 HBO glaubhaft machen können. Die Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen Anspruchs ist die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Norm, die gerade (zumindest auch) dem Schutz des Nachbarn dienen soll (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.08.1991 - 4 TH 1244/91, NVwZ 1993, 491). Eine Verletzung solcher drittschützenden Vorschriften ist schon nicht ersichtlich. Ebensowenig haben die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass das behördliche Ermessen auf Null reduziert wäre. Die Antragsteller können sich nicht auf das Fehlen einer Baugenehmigung berufen. Bei der Pflicht zur Einholung einer Baugenehmigung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 HBO handelt es sich nicht um eine Vorschrift, die ein subjektives öffentliches Recht in dem Sinne begründet, dass dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene und selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewährt wird. Sinn und Zweck der baurechtlichen Regelung zum Genehmigungserfordernis ist es, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in einem formellen Verfahren sicherzustellen. Die Pflicht, ein Vorhaben vor seiner Verwirklichung bauaufsichtsbehördlich überprüfen zu lassen, besteht allein im öffentlichen Interesse an einer präventiven Kontrolle; dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass im Baugenehmigungsverfahren auch solche Gesichtspunkte zu prüfen sind, die (nicht nur im öffentlichen, sondern zugleich) im nachbarlichen Interesse liegen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Februar 2003 – 1 LA 52/02 –, juris Rn. 14).Ein Nachbar hat lediglich Anspruch darauf, dass seine materiellen Belange bei der Verwirklichung des Vorhabens berücksichtigt werden. Im Falle einer Verletzung (materieller) nachbarschützender Vorschriften sind die Baunachbarn darauf zu verweisen, dies im Rahmen eines Antrages auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten geltend zu machen. Außerdem hat der Drittbetroffene in der Regel – so auch hier – kein Recht auf die Durchführung des (richtigen) Verwaltungsverfahrens, sondern allein auf Schutz gegen die Verletzung eigener materieller Rechte (Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 ZB 15.2481 –, juris Rn. 6). Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch wurde durch die Antragsteller ausdrücklich nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor. Ein solcher liegt vor, wenn ein mit der Gebietsfestsetzung unvereinbares Vorhaben gegeben ist. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich besteht der Gebietserhaltungsanspruch nur innerhalb eines Baugebiets, da nur insoweit eine sog. bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft besteht. Ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch besteht nur, wenn ein entsprechender Wille des Plangebers erkennbar ist. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin zu 1. sich auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen, soweit es um die Festsetzung der zulässigen Art der Nutzung geht. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung der Antragsgegnerin, wonach sich das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragstellerin zu 1. in unterschiedlichen festgesetzten allgemeinen Wohngebieten befinden sollen. Dazu finden sich in dem maßgeblichen Bebauungsplan keine genügenden Anhaltspunkte. Zwar werden mit unterschiedlichen Geschossflächenzahlen bzw. unterschiedlichen Vorgaben zu zulässigen Vollgeschossen für die jeweiligen Grundstücke verschiedene Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Das die jeweiligen Bereiche abgrenzende Planzeichen – eine von Punkten durchsetzte Linie (sog. Knödellinie) – kann aber nach der Legende des Bebauungsplans sowohl unterschiedliche Baugebiete als auch unterschiedliche Maße der Nutzung innerhalb eines Baugebiets abgrenzen. Darüber hinaus dürfte sich die Antragstellerin zu 1. selbst bei der Annahme, dass zwei unterschiedliche allgemeine Wohngebiete innerhalb desselben Bebauungsplans vorliegen, dem Grunde nach auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen können. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die beiden Bebauungsgebiete auf Grund der selben Plankonzeption und den örtlichen Verhältnissen gegenseitig in den räumlichen Schutzbereich einbezogen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1995 – 3 S 3153/94 –, juris Rn. 3). Jedenfalls ist der Gebietserhaltungsanspruch in der Sache nicht verletzt, weil das Vorhaben nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 Nr. 3 Var. 3 BauNVO 1968 in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig ist. Eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge stellt eine soziale Einrichtung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1997 – 4 C 2/96 –, juris), da es mit Blick auf die für die Mehrzahl der Bewohner einer solchen Unterkunft aus § 53 AsylG folgenden Wohnverpflichtung an der für den bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens essentiellen Freiwilligkeit des Aufenthalts fehlt. Auch eine Verletzung des ungeschriebenen Erfordernisses der Gebietsverträglichkeit haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefährdet ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben (§ 4 Abs. 2 BauNVO) den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben – bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets – auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60/07 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Das allgemeine Wohngebiet dient gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO „vorwiegend dem Wohnen“. Es soll nach Möglichkeit – mit Ausnahme der verbrauchernahen Versorgung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) – ein ungestörtes Wohnen gewährleisten, wobei das dem Wohngebiet immanente „Ruhebedürfnis“ nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation ist. Es geht um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 1/02 –, BVerwGE 116, 155-160, zitiert nach juris Rn. 17). Eine Flüchtlingsunterkunft mit knapp 350 Plätzen wirkt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht generell störend in einem allgemeinen Wohngebiet. Die zu erwartenden Störungen sind solche, die auch ansonsten in allgemeinen Wohngebieten üblich sind. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin zutreffen darauf hin, dass die Gemeinschaftsunterkunft von den Bewohnern jedenfalls wohnähnlich und mit den damit typischerweise verbundenen Aktivitäten genutzt werden wird. Die Unterhaltungen zwischen Personen, soweit sie außerhalb der Gebäude der Flüchtlingsunterkunft erfolgen, finden auch ansonsten in allgemeinen Wohngebieten statt, insbesondere beispielsweise vor Mehrfamilienhäusern mit vielen Wohneinheiten. Soweit die Antragsteller auf besondere Konfliktsituationen zwischen den Bewohnern einer größeren Flüchtlingsunterkunft abstellen, die zu einer erhöhten und störenden Lärmbelästigung führen, ist nicht ersichtlich, warum dies gerade im Unterschied zu anderen größeren Mehrfamilienhäusern auftreten soll, in denen auch ein gewisses Konfliktpotential auf Grund der Enge des Zusammenlebens besteht. Dies ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 10 S 73/20 –, juris Rn. 19). Das zu erwartende Verkehrsaufkommen einer solchen Einrichtung ist ebenfalls nicht generell geeignet, sich störend auszuwirken. Es ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Bewohner in der Regel selbst über keine eigenen Fahrzeuge verfügen. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass Asylbewerber häufig als Kurierfahrer tätig sind, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass dies aufgrund der Einschränkungen, denen Asylbewerber bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterliegen, jedenfalls nicht regelhaft für alle oder die Mehrzahl der Bewohner der Unterkunft der Fall sein wird. Soweit sich die Antragsteller im Zusammenhang mit der von ihnen geltend gemachten Gebietsunverträglichkeit auf § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB berufen, wonach die Schaffung und Erhaltung einer sozial stabilen Bewohnerstruktur Ziel der Bauleitplanung sei, können sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil diese oder eine vergleichbare Vorschrift zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans „F." noch nicht existierte. Damals galt noch das Bundesbaugesetz (BBauG) in der Fassung vom 23. Juni 1960. Eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wurde durch die Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Diese Norm bezweckt die einzelfallbezogene „Feinabstimmung”, indem die Regelung Anlagen, die nach der „Grobabstimmung” der §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig wären, für nicht genehmigungsfähig erklärt, wenn sie im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese Vorschrift macht daher, obwohl auch sie der Aufrechterhaltung der jeweiligen gebietstypischen Prägung dient, eine typisierende Betrachtung bei der Beurteilung der generellen Zulässigkeit eines Vorhabens nicht überflüssig (BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 7/92 –, juris Rn. 14). Der geplante Umfang der Unterkunft widerspricht nicht der Eigenart des Wohngebietes. Die Eigenart bestimmt sich dabei aus der abstrakten Gebietsfestsetzung einerseits und anderseits aber auch konkret aus sonstigen Festsetzungen im Bebauungsplan, die einen besonderen planerischen Gestaltungswillen erkennen lassen (BeckOK BauNVO/Henkel BauNVO § 15 Rn. 18). Aus den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans ist jedoch kein besonderer planerischer Gestaltungswille ersichtlich. Soweit die Antragsteller von einem besonderen Charakter bzw. einer Konzeption des Baugebiets als „Familienheim“ oder „Villengebiet“ ausgehen, hat dies weder in den Festsetzungen der Bebauungspläne, noch in den Planbegründungen Niederschlag gefunden. Im Gegenteil spricht das Fehlen von Festsetzungen im Sinne des § 4 Abs. 4 BauNVO 1968 gerade dafür, dass eine solche Beschränkung durch den Plangeber nicht beabsichtigt war. Es besteht auch kein Widerspruch zur abstrakten Gebietsfestsetzung, da nach § 4 Abs. 1 BauNVO 1968 allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienen. Durch den erheblichen Umfang der Unterkunft wird die Eigenart des allgemeinen Wohngebietes nicht verletzt. Auch unter Einbeziehung der unmittelbar angrenzenden weiteren Gemeinschaftsunterkunft mit weiteren 60 Plätzen führt das streitgegenständliche Vorhaben nicht zu einem „Kippen“ des Gebietscharakters. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass fast in dem gesamten westlichen Teil des Bebauungsplans „G11“ ein allgemeines Wohngebiet oder zumindest mehrere aneinandergrenzende und aufeinander bezogene allgemeine Wohngebiete (s.o.) ausgewiesen sind, wo zwischen drei bis sieben Vollgeschosse allgemein zulässig sind. Selbst in der unmittelbaren Nachbarschaft gibt es ausweislich von googlemaps (Streetview) kaum Einfamilienhäuser, sondern überwiegend – durchaus auch größere (z.B. J.-straße und E.-straße, G.-straße) – Mehrfamilienhäuser. Das Wohnen wird daher die Nutzung für soziale Zwecke trotz der Größe der geplanten Unterkunft, auch neben der bestehenden Unterkunft, weiterhin deutlich überwiegen. Zum anderen weist die Antragsgegnerin – wie bereits ausgeführt – zutreffen darauf hin, dass die Gemeinschaftsunterkunft von den Bewohnern jedenfalls wohnähnlich und mit den damit typischerweise verbundenen Aktivitäten genutzt werden wird. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Form der wohnähnlichen Nutzung derjenigen widersprechen soll, die bisher auf dem Gebiet üblich ist. Von den in der näheren Umgebung vorhandenen größeren Mehrfamilienhäuser gehen ebenfalls Belastungen aus, die die Eigenart des Baugebiets mitbestimmen. Hinsichtlich der von den Antragstellern konkret befürchtete Größenordnung von 10 bis 12 Lieferfahrzeugen (S. 22 der Antragsschrift) ist nicht ersichtlich, warum hier eine erhebliche Mehrbelastung im Vergleich zu anderen größeren Mehrfamilienhäusern auftreten sollte, bei denen auch ein gewisser Kraftfahrzeugverkehr der Bewohner anzunehmen ist. Auch hinsichtlich der Mitarbeiter der Unterkunft ist bei typisierender Betrachtungsweise kein einem Wohngebiet nicht angemessenes Fahrzeugaufkommen zu erwarten. Nach dem Nutzungskonzept (Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs N04) soll rund um die Uhr lediglich ein Hausmeisterteam von mindestens zwei Personen anwesend sein. Hinzukommen dürfte noch eine geringe Anzahl von Sozialarbeitern tagsüber. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach dem im denkmalschutzrechtlichen Verfahren vorgelegten Freiflächenplan (vgl. Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs N04, sowie – in einem größeren Format – Bl. 111 des Verwaltungsvorgangs N03) die aus der vorgehenden Nutzung als Bürogebäude noch vorhandenen Parkplätze offenbar erhalten werden sollen, sodass ein übermäßiger Parksuchverkehr nicht zu erwarten steht. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wurde durch die Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gebot der Rücksichtnahme sind solche Vorhaben unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend sind unter anderem Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung der von dem Rücksichtnahmegebot begünstigten Person. Deren Schutzbedürfnis ist gegen die schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge – billigerweise – „zuzumuten” ist (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 –, juris Rn. 14). Wenn die Antragsteller in Bezug auf die Größe der Gemeinschaftsunterkunft darauf abstellen, dass es auf Grund der konkreten baulichen Gegebenheiten zu erheblichen Störungen kommen wird, die unzumutbar seien, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sich keine Balkone an dem Vorhabengebäude befinden, jedoch ein Innenhof zwischen den Gebäuden A und B vorhanden ist. Dieser weist, wie aus dem Kartenmaterial ersichtlich, einen nicht geringen Umfang auf. Darüber hinaus zeigt das Vorhaben einen größeren Aufenthaltsraum für die Bewohner im 3. Obergeschoss auf. Es erscheint lebensfremd, dass sich die Bewohner vorrangig in direkter Nähe zu den Grundstücken der Antragsteller an den Straßen aufhalten werden. Viel lebensnäher ist es davon auszugehen, dass sie sich auch teilweise im geschützten Umfeld des Innenhofs aufhalten werden, der allerdings nicht als Aufenthaltsfläche vorgesehen ist. Viel naheliegender ist es jedoch anzunehmen, dass sich die Bewohner auf den nahegelegenen und fußläufig erreichbaren Grünflächen aufhalten werden. In diesem Fall sind Belästigungen für die Antragsteller kaum zu erwarten. Darüber hinaus ist auch aus der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch von wesentlich größeren Einrichtungen mit über 700 Bewohner nicht allein aufgrund der Bewohnerzahl unzumutbaren Störungen ausgehen (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 2 Bs 38/16 –, juris Rn. 26 f.). Warum im vorliegenden Fall ein wesentlicher Unterschied gegenüber dieser Bewertung erfolgen sollte, ist nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Antragsteller eine lärmtechnische Untersuchung fordern, die sie im Übrigen nicht beantragt haben, so können sie auch hiermit nicht durchdringen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme dadurch, dass möglicherweise ohne eine schalltechnische Untersuchung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Bauvorhaben bei voller Ausnutzung der Baugenehmigung die (einer Baugenehmigung oder der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm [TA Lärm]) festgesetzten Immissionsrichtwerte auch einhalten kann, wurde nicht glaubhaft gemacht. Einerseits sind mangels Baugenehmigung noch keine Grenzwerte durch eine solche aufgestellt worden. Anderseits ist die TA Lärm nach Ziff.1.h) TA Lärm nicht auf soziale Einrichtungen anwendbar. Darüber hinaus machen die Antragsteller nicht glaubhaft, warum bei der wohnähnlichen Nutzung Verletzungen von Immissionsrichtwerten erfolgen sollten. Wie bereits zuvor aufgezeigt, wurden schon Unterkünfte mit einer doppelt so hohen Maximalbelegung als unproblematisch angesehen. Zusätzlich wird eine Unzumutbarkeit des Vorhabens wegen Lärmimmissionen gerade auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil nicht allein schon aus der Art der Nutzung und der Bewohneranzahl die Überschreitung eines Grenzwertes naheliegt. Soweit die Antragssteller darauf abstellen, dass die wirtschaftlichen Einbußen durch niedrige Mieten zu erwarten seien, dringen sie nicht durch. Das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt keine Erwerbschancen (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, juris Rn. 31). Nichts anderes gilt für die lediglich behauptete Grundstückswertminderung. Die Antragsteller haben auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme glaubhaft machen können, indem sie auf eine Unzumutbarkeit auf Grund einer „Integrationslast“ der Anwohner hinweisen. Eine Unzumutbarkeit lässt sich hieraus nicht annehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Antragsteller zu erheblichen Belästigungen führen könnte. Sofern die Antragsteller es nicht wünschen, mit den Bewohnern mehr als den in jedem anderen in Wohngebieten üblichen Kontakt auszuüben, so ist dies für sie nicht verpflichtend und kann auf ein Minimum reduziert werden. Die Antragsteller sind nicht verpflichtet, Integrationsleistungen für die Bewohner des Vorhabenprojekts zu erbringen. Darüber hinaus weist die Beigeladene richtigerweise darauf hin, dass die Integrationslast eine rein soziologische Fragestellung ohne baurechtliche Relevanz darstellen dürfte. Schlussendlich liegt auch kein Verstoß gegen das denkmalschutzrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Dieses Gebot umfasst eine objektiv-rechtliche Rechtsposition des Nachbarn als Gegengewicht zu seinen Belastungen als Denkmaleigentümer, die ihm das Denkmalschutzrecht mit seinen Erhaltungspflichten, Genehmigungsvorbehalten und zumindest teilweisen Veränderungsverboten aufgibt. Der (materiell-rechtliche) nachbarliche Abwehranspruch setzt dabei eine erhebliche Beeinträchtigung des eigenen Kulturdenkmals oder Teils einer Gesamtanlage voraus. Aus der Regelung in § 18 Abs. 2 HDSchG erstreckt sich der rechtliche Schutz eines Kulturdenkmals auf den Bestand sowie auf das Erscheinungsbild. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes, also der Wirkung des Kulturdenkmals in seiner Umgebung und die Bezüge zwischen ihm und seiner Umgebung, vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als wissenschaftliches oder technisches Objekt, als Zeugnis der Geschichte oder als charakteristisches städtebauliches Element geschmälert wird. Das bedeutet zwar nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder zu unterbleiben hätten, wenn dergleichen nicht möglich ist. Sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (zum Ganzen Hess. VGH, Beschluss vom 29. März 2023 – 4 A 891/21.Z –, juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Gemessen hieran wurde eine Verletzung des denkmalschutzrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Nutzung berührt, anders als die bauliche (Um-)Gestaltung des Bestandsbaus, schon keine denkmalschutzrechtlichen Belange. Nach § 15 HDSchG soll eine (Um-)Nutzung möglichst weitgehend den Erhalt der Substanz gewährleisten. Nutzungsbeschränkungen sind nach Maßgabe von § 24 HDSchG nur zum Schutz (der Substanz) von Bodendenkmälern möglich. Eine erdrückende, verdrängende oder übertönende Wirkung oder eine Ermangelung der gebotenen Achtung gegenüber dem im Denkmal verkörperten Wert wurde nicht glaubhaft gemacht. Das Erscheinungsbild der Gebäude der Antragsteller wird nicht beeinträchtigt. Die baulichen Änderungen auf dem Vorhabengrundstück beschränken sich im Wesentlichen auf das Innere des Vorhabengebäudes. Nach außen hin sind nur das Rettungspodest im Erdgeschoss des Hauses A und das Gerüst an der Westwand des Hauses C vorgesehen. Diese sind jedoch nicht auf die Gebäude der Antragsteller ausgerichtet, sondern auf von diesen abgewandten Seiten. Soweit die Antragsteller offenbar darauf abstellen, dass durch eine Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft als solches schon der Denkmalwert der Gesamtanlage beeinträchtigt wird, so ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine solche Nutzung den Bestand oder das Erscheinungsbild der Gebäude der Antragssteller bzw. der Gesamtanlage beeinträchtigen soll. Darüber hinaus ist schon zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin zu 2. auf diesen Gesichtspunkt überhaupt berufen kann. Denn bei dem Gebäude auf Ihrem Grundstück handelt es sich ausweislich googlemaps (Streetview) um einen modernen Bau. Auf das Erscheinungsbild der Gesamtanlage „Z.“ können die Antragsteller dabei ebenfalls nicht berufen. Die Antragsteller können nur die erhebliche Beeinträchtigung des eigenen Kulturdenkmals oder des eigenen Teils der Gesamtanlage geltend machen. Denn auch bei der Geltendmachung von Schutzansprüchen in Bezug auf eine denkmalgeschützte Gesamtanlage muss ein Antragsteller geltend machen, dass gerade sein schützenswerter denkmalbezogener Interessenbereich berührt wird (Hessischer VGH, Beschluss vom 29. März 2023 – 4 A 891/21.Z –, juris Rn. 25). Eine solche Betroffenheit liegt hier jedoch nicht vor. Wie schon zuvor ausgeführt, wird gerade das Erscheinungsbild des Gebäudes der Antragsteller durch das Vorhaben in keiner Weise ersichtlich beeinträchtigt. Unabhängig davon könnte dem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten auch nur stattgegeben werden, wenn das dem Antragsgegner gemäß §§ 82 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 2 HBO zustehende Ermessen auf Null reduziert wäre. Das liegt hier nicht vor. Steht dem Antragsgegner - wie hier - ein Ermessensspielraum zu, hat dies in der Regel zur Folge, dass das Gericht nur in Ausnahmefällen den Antragsgegner zu einem bestimmten Verhalten verpflichten kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 123 Rn. 28). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wäre. Solche unzumutbaren irreparablen Nachteile sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden, da wie bereits zuvor ausgeführt, sämtliche baulichen Maßnahmen des Vorhabens reversibel sind und somit keine solchen Nachteile zu befürchten sind. Auch die geplante Umnutzung kann jederzeit wieder beendet werden. Die Kosten des Verfahrens haben nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsteller zu tragen, da sie unterlegen sind. Sie haften nach Maßgabe von § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und somit nicht am Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) teilgenommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht in Anlehnung an Ziff. 9.7. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog) für die Antragsteller zu 1. und 2 jeweils 7.500,00 EUR und für die Antragsteller zu 3. und 4. – die aufgrund ihrer Miteigentümerstellung als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind – zusammen einmalig einen Wert von 7.500,00 EUR zugrunde gelegt. Nach § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.1.3 des Streitwertkataloges werden die Werte der einzelnen Anträge addiert. Der Streitwert wird dabei auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben, da in diesem Verfahren eine (teilweise) Vorwegnahme der Entscheidung in der Sache vorliegt (Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges).