Urteil
7 K 324/24.WI.A
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2024:0425.7K324.24.WI.A.00
14Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es liegen keine systemischen Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem vor, welche die Zuständigkeit der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO begründen würden. Gründe, für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers, sind nicht ersichtlich. Es liegen insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Dublin-Rückkehrern aufgrund von Push-Backs, Kettenabschiebungen oder der systematischen Anwendung der nationalen sicheren Drittstaatenregelung auf Bosnien-Herzegowina menschenunwürdige Behandlung droht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegen keine systemischen Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem vor, welche die Zuständigkeit der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO begründen würden. Gründe, für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers, sind nicht ersichtlich. Es liegen insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Dublin-Rückkehrern aufgrund von Push-Backs, Kettenabschiebungen oder der systematischen Anwendung der nationalen sicheren Drittstaatenregelung auf Bosnien-Herzegowina menschenunwürdige Behandlung droht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Klageantrag ist bei verständiger Würdigung durch das Gericht nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Kläger neben der Aufhebung des Dublin-Bescheids hilfsweise unter entsprechender Aufhebung des Bescheids die Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Kroatien begehren. Nur dieser weitestgehende Antrag entspricht ihrem erkennbaren Begehren vollumfänglich. Dass bei der Aufnahme des Antrags in der Rechtsantragstelle die begehrten Abschiebungsverbote nicht mit aufgenommen wurden und die Antragstellung auch in der mündlichen Verhandlung nicht noch einmal erörtert wurde, ist den Klägern nicht zuzurechnen. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die auch im Übrigen zulässige Klage wurde insbesondere fristgerecht innerhalb der von §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 AsylG bestimmten einwöchigen Klagefrist erhoben. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die in dem angegriffenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1) ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Asylantrag der Kläger ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG unzulässig, weil ein anderer Staat, hier Kroatien, nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat – anders als im Aufnahmeverfahren – nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, da eine solche Prüfung nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Dublin III-VO grundsätzlich nur einmal durch den Mitgliedstaat der ersten Antragstellung erfolgen soll (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris Rn. 58 ff.). Dies gilt ohne Einschränkungen in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO, in denen die Zuständigkeitsüberprüfung nach Kapitel III der Dublin III-VO in dem Mitgliedstaat der ersten Antragstellung bereits in einer die Zuständigkeit dieses Staats begründenden Weise abgeschlossen ist, und im Fall des Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO jedenfalls dann, wenn der Antragsteller nicht eindeutige Informationen dafür vorlegt, dass der ersuchende Mitgliedstaat gemäß den in Artt. 8 bis 10 Dublin III-VO genannten Zuständigkeitskriterien zuständig ist (Umkehrschluss aus EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris Rn. 83 und 51 f.). Danach ergibt sich die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Kläger vorliegend aus Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO. Die Kläger haben erstmals in Kroatien einen Asylantrag gestellt, wovon aufgrund der Eurodac-Treffer der Kategorie 1 betreffend die Kläger zu 1. und 2. sowie der ausdrücklichen Bestätigung durch Kroatien im Schreiben von 16. Februar 2024 auszugehen ist. Unerheblich ist insoweit, dass die Kläger nach ihrem Vorbringen keinen Asylantrag in Kroatien stellen wollten, sondern nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung gegenüber den dortigen Behörden lediglich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie in Deutschland einen Asylantrag stellen woll(t)en. Ein Asylantrag im Sinne der Dublin III-VO liegt bereits dann vor, wenn der Betroffenen äußert, in (irgend-)einem Mitgliedstaat um internationalen Schutz nachsuchen wollen (vgl. Art. 2 Buchst. b Dublin III-VO, Art. 2 Buchst. h RL 2011/95/EU). Dabei ist es unschädlich, dass sich das Asylverfahren in Kroatien noch im Stadium des Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, nämlich im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, befindet und dementsprechend noch nicht feststeht, ob Kroatien sich als Ergebnis dieser Prüfung selbst als zuständigen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Kläger ansehen wird. Gleichwohl handelt es sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt um einen anderen Staat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, der für die Durchführung (dieses Teils) des Asylverfahrens – also des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens – zuständig ist. Es ist vom Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG gedeckt, einen Asylantrag auch dann als unzulässig anzusehen, wenn noch nicht abschließend feststeht, dass dieser andere Mitgliedstaat auch für die inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Anders wäre dies nach der oben genannten Rechtsprechung des EuGH nur, wenn offensichtlich die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates (hier also der Beklagten) nach Artt. 8 bis 10 Dublin III-VO bestünde, um ein uneffektives Hin- und Herverschieben von Asylantragstellern zu vermeiden. Dies ist aber nicht der Fall. Eine Zuständigkeit nach Art. 8 Dublin III-VO scheidet aus, da sich der minderjährige Kläger zu 3. in Begleitung seiner Eltern in Deutschland und im Asylverfahren befindet und daher kein unbegleiteter Minderjähriger ist. Eine vorrangige Zuständigkeit Deutschlands nach Art. 9 oder Art. 10 Dublin III-VO besteht nicht, da es sich bei dem in Deutschland aufhältigen 1998 geborenen Sohn/Bruder der Kläger nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO handelt. Nur minderjährige Kinder gelten nach Maßgabe des ersten Gedankenstriches als Familienangehörige i.S.d. Dublin III-VO. Bei minderjährigen Asylantragstellern gelten erwachsene Geschwister nach dem dritten Gedankenstrich nur dann als Familienangehörige i.S.d. Dublin III-VO, wenn diese in dem betroffenen Mitgliedstaat rechtlich oder faktisch für den Asylantragsteller verantwortlich sind. Dies scheidet im Hinblick auf den Kläger zu 3. aus, weil er gesetzlich von seinen Eltern – den Klägern zu 1. und 2. – vertreten wird und diese nach § 1626 Abs. 1 BGB für ihn verantwortlich sind. Dafür, dass in der Folge die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen sein könnte, ist nichts ersichtlich. Die Frist für die Überstellung der Kläger von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, die durch die rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen erfolgte Zustimmung Kroatiens (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO) zu laufen begonnen hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht abgelaufen. Die Überstellungsfrist wurde durch die fristgerechte Stellung des Eilantrages (Az. 7 L 326/24.WI.A) unterbrochen und mit der Ablehnung dieses Antrags am 25. März 2024 erneut in Lauf gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, juris Rn. 11). Seitdem sind noch keine sechs Monate vergangen. Die Zuständigkeit für die Überprüfung des Asylantrags der Kläger ist ferner nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Hiernach ist die Überstellung in den (vorrangig) zuständigen Mitgliedstaat (rechtlich) unmöglich, wenn wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen (während des Asylverfahrens oder nach einer etwaigen Anerkennung) für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtscharta (GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) mit sich bringen. In diesem Fall geht die Zuständigkeit auf den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat über, sofern sich nicht nach Kapitel III oder nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergibt, an den die Überstellung möglich ist. Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 89 ff.). Das Gericht muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Kroatien mit (relevanten) systemischen, Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK widersprechenden Mängeln behaftet wären. Hinsichtlich der Verhältnisse des kroatischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG), die seitens der Kläger auch nicht in Frage gestellt wurden. Sie werden durch die dem Gericht vorliegenden und den Beteiligten vorab mitgeteilten Erkenntnisquellen bestätigt. Diese Bewertung entspricht auch der ganz überwiegenden aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 – A 4 S 2666/22 –, juris Rn. 36 ff. sowie – diesem folgend – OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 10 LB 18/23 –, juris Rn. 107 ff. sowie Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 10 LB 91/23 –, juris Rn. 117 ff.), der sich die Einzelrichterin anschließt. Für die vom Verwaltungsgericht München (Urteil vom 22. Februar 2024 – M 10 K 22.50479 –, juris Rn. 31 und 43 ff.) geäußerte Ansicht, dass Dublin-Rückkehrern, die ursprünglich über Bosnien-Herzegowina als Transitland nach Kroatien eingereist sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls drohe, nach Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2c Buchst. c RL 2013/32/EU (unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips) in diesen Drittstaat abgeschoben zu werden, gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte. Das VG München zieht diesen Schluss ohne ausreichende Tatsachenbasis allein aus dem Umstand, dass – was unbestritten ist – ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien-Herzegowina existiert, das kroatische Asylrecht eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig für den Fall vorsieht, dass ein Nicht-Mitgliedstaat als sicherer Drittstaat angesehen wird (EUAA, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Croatia, 20. April 2024, Ziff. 2.3), sowie aus der vielfach dokumentierten Praxis (illegaler) Push-Backs (dazu sogleich). Das VG München lässt aber außer Acht, dass die dokumentierten Push-Backs in aller Regel informell erfolgen und es nur fünf dokumentierte förmliche Überstellungen unter Anwendung des Rücknahmeübereinkommens im Jahr 2021 gibt (vgl. HRW, „Like We Were Just Animals” - Pushbacks of People Seeking Protection from Croatia to Bosnia and Herzegovina, 3. Mai 2023, S. 71). Weder die vom VG München verwerteten Quellen noch die sonstigen verfahrensgegenständlichen Erkenntnismittel legen auch nur nahe, dass unter den Opfern der irregulären Push-Backs Asylantragsteller gewesen sind, deren Asylanträge zuvor in Kroatien unter Anwendung der sicheren Drittstaatenregelung als unzulässig abgelehnt worden sind. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine regelmäßige (oder gar systematische) Anwendungspraxis der sicheren Drittstaatenregelung auf Asylantragsteller, die ursprünglich über Bosnien-Herzegowina eingereist sind. Der Bericht von AIDA (Country Report Croatia, Update 2022 vom 26. Juni 2023, S. 76 f.) führt insoweit aus, dass das kroatische Verfassungsgericht im Jahr 2021 die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats auf Serbien durch die kroatischen Behörden als zu formalistisch und ohne ausreichende – im kroatischen Asylrecht aber vorgesehene – Einzelfallprüfung eingestuft und daher als rechtswidrig angesehen hat, enthält aber keine Ausführungen zu der Anwendungspraxis der sicheren Drittstaatenregelung (in Bezug auf Serbien oder Bosnien-Herzegowina) in quantitativer Hinsicht vor oder nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts. Auch die Lage der anerkannten Schutzberechtigten ist als nicht menschenrechtswidrig einzuordnen. Es besteht ein legales Aufenthaltsrecht, Zugang zu Unterbringung, zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Grundversorgung (BFA, Länderinformationsblatt Kroatien, 14. April 2023, S. 11 ff. m.w.N.; zum Ganzen siehe auch VG Aachen, Beschluss vom 12. September 2022 – 6 L 551/22.A –, juris Rn. 14 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 12 L 59/22.A –, juris Rn. 60 ff.; zuletzt OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 10 LB 91/23 –, juris Rn. 126 ff.). Schließlich bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrer in die „Push-Back-Maschinerie“ der kroatischen Regierung geraten könnten (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 – A 4 S 2666/22 –, juris Rn. 37 ff. sowie OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 10 LB 18/23 –, juris Rn. 109 ff. und Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 10 LB 91/23 –, juris Rn. 117 ff.). So enthalten die Berichte von AIDA (Country Report Croatia, Update 2021 vom 22. April 2022, S. 24 ff., S. 47 ff. sowie Country Report Croatia, Update 2022 vom 26. Juni 2023, S. 25 ff., S. 47 ff.) keine Ausführungen zu Push-Backs von Dublin-Rückkehrern. Die Berichte über Push-Backs konzentrieren sich vornehmlich auf die Verhältnisse an der Grenze, die durch große Flüchtlingszahlen, exzessive Gewalt und die damit verbundenen menschlichen Dramen geprägt ist. Soweit in Erkenntnisquellen darüber hinaus von Kettenabschiebungen aus Slowenien bzw. Österreich und Italien über Slowenien und Kroatien nach Bosnien-Herzegowina berichtet wird (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2020 vom 27. Mai 2021, S. 28), betreffen auch diese Berichte soweit ersichtlich Push-Backs aus benachbarten Mitgliedstaaten und keine regulären, im kooperativen Verfahren nach den Art. 29 ff. Dublin III-VO durchgeführten Dublin-Überstellungen bereits in Kroatien registrierter Personen (VG Aachen, Beschluss vom 12. September 2022 – 6 L 551/22.A –, juris Rn. 47; ebenso im Erg. VGH Baden-Württemberg, a.a.O. juris Rn. 48 ff.). Auch in den vom VG Braunschweig (vgl. Urteil vom 8. Mai 2023 – 2 A 269/22 –, juris Rn. 44) für seine gegenteilige Auffassung angeführten Quellen wird kein Bezug zu Dublin-Rückkehrern hergestellt. Dort wird zwar u.a. berichtet, dass nicht nur unmittelbar an der Grenze, sondern auch im Landesinneren Geflüchtete aufgegriffen und nach Bosnien-Herzegowina zurückgeschoben worden sind. Dass hierunter auch Dublin-Rückkehrer waren, ist jedoch nicht dokumentiert (s. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 10 LB 91/23 –, juris Rn. 130 ff.). Dies ergibt sich auch nicht aus den vom VG München (Urteil vom 22. Februar 2024 – M 10 K 22.50479 –, juris Rn. 21) herangezogenen Quellen zu Kettenabschiebungen. So führt zwar das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) in seiner Auskunft an das VG München vom 27. April 2023 (dort S. 14 f.) aus, dass zwischen 2018 und Anfang 2022 mindestens 32.000 Personen „offiziell“ von Slowenien nach Kroatien „überstellt“ worden seien. Die vom ECCHR hierzu in Bezug genommene Primärquelle (Fn. 99: BVMN, Black Book of Pushbacks. Expanded & Updated Edition. Volume I, 2022, S. 121 ff., abrufbar unter https://acrobat.adobe.com/link/track?uri=urn%3Aaaid%3Ascds%3AUS%3Acb5a9aaa-ee62-3286-a505-0d9122b69b8f) lässt aber nur den Schluss zu, dass es sich seinerseits um irreguläre Push-Backs der slowenischen Behörden gehandelt haben muss und keineswegs um reguläre Dublin-Überstellungen. So berichtet die Primärquelle (a.a.O. S. 121 und 123), dass die Zahl derartiger Rücküberstellungen seit Anfang 2022 signifikant abgenommen habe, nachdem die kroatischen Sicherheitskräfte die Rücknahme solcher Personen nicht länger akzeptierten, die im Rahmen ihrer „Rücküberstellung“ äußerten, in Slowenien Asyl beantragt zu haben. Es ist nicht ausreichend, dass überhaupt erhebliche systemische Schwachstellen des Asylsystems und gravierende Rechtsverletzungen gegenüber einem anderen Personenkreis bestehen. Erforderlich ist vielmehr, dass aufgrund dieser Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gerade die rechtsschutzsuchende Person im Zeitpunkt ihrer Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (so auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 10 LB 18/23 –, juris Rn. 128 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7. März 2022 – 1 B 21.22 –, juris Rn. 13; EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – C-403/20 –, juris Rn. 31). Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin III-VO hindeuten oder die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen würden, sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vermutung des Klägers zu 1., dass sich der Zustand seines erwachsenen Sohnes bei einer Rückkehr seiner Eltern nach Kroatien verschlechtern würde. Das Vorbringen hierzu war schon völlig unsubstantiiert und widerspricht zudem den Angaben im Verwaltungsverfahren, wonach die Kläger auf ihren in Deutschland befindlichen erwachsenen Sohn/Bruder angewiesen seien. Der angegriffene Bescheid ist auch hinsichtlich der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), sowie hinsichtlich der Anordnung der Abschiebung nach Kroatien (Ziffer 3) rechtmäßig. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Dabei sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kroatiens liegen angesichts der obigen Ausführungen nicht vor. Soweit der Kläger zu 1. im gerichtlichen Verfahren die Befürchtung geäußert hat, der Zustand seines in Deutschland befindlichen weiteren (schon volljährigen) Sohnes würde sich bei einer Trennung verschlechtern, haben die Kläger dies schon nicht durch entsprechende ärztlichen Bescheinigungen ihres Sohnes Z. nachgewiesen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, der erwachsene Sohn der Kläger zu 1. und 2. aufgrund seiner Verfassung auf die Lebenshilfe seiner Eltern angewiesen wäre, da dieser sich vor deren Einreise bereits mehrere Monate ohne seine Eltern hier aufgehalten hat. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Rückführung der Kläger nach Kroatien tatsächlich unmöglich sein könnte oder sonstige Duldungsgründe entgegenstehen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Ziffer 4 des streitbefangenen Bescheides ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieses ist ermessensfehlerfrei innerhalb der gesetzlichen Grenzen festgelegt worden. Auf die Ausführungen der Beklagten in dem Bescheid wird auch insofern Bezug genommen. Da sich der erwachsene Sohn der Kläger zu 1. und 2. nach deren Angaben selbst noch im Asylverfahren befindet, ist dessen Nichtberücksichtigung im Rahmen des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da die Kläger unterlegen sind. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen einen sog. „Dublin-Bescheid“ mit dem Zielstaat Kroatien. Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge 1973 geborene Eheleute (Kläger zu 1. und 2.) sowie ihr 2007 geborener Sohn (Kläger zu 3.), türkische Staatsangehörige und am 7. Januar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie suchten am 11. Januar 2023 in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in E. um Asyl nach, wovon das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am selben Tag Kenntnis erhielt. Als Datum der förmlichen Asylantragstellung ist der 15. Januar 2024 vermerkt. Bereits am 11. Januar 2023 ergab eine Eurodac-Abfrage jeweils einen Treffer der Kategorie 1 und 2 für Kroatien vom 24. Dezember 2023 für die Kläger zu 1. und 2. Mit am 18. Januar 2024 beim Bundesamt eingegangen Formularfragebögen (Erstbefragung Dublin) teilten die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen mit, sie hätten die Türkei am 17. Dezember 2023 verlassen und seien über Bosnien und weitere ihnen unbekannte nach Deutschland gekommen. Ihr 1998 geborener Sohn Z. lebe hier und sie seien auf dessen Unterstützung und Hilfe (beim Schriftverkehr) angewiesen. Außerdem gab die Klägerin zu 2. an, dass ihre sechs Schwestern auch hier leben würden. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags am 15. Januar 2024 gaben die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen an, sie seien in einem ihnen unbekannten Land gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie hätten sich aber mangels Dolmetscher nicht verständigen können. Sie seien abends aufgegriffen und zu einem Container (Kläger zu 1.) bzw. zu einer Polizeistation (Klägerin zu 2.) gebracht worden, wo sie die Nacht verbracht hätten. Am nächsten Tag seien sie zu einer Bushaltestelle in einer Stadt (Kläger zu 1.) bzw. in der Nähe eines Waldes (Klägerin zu 2.) gebracht worden. Ihr Ziel sei Deutschland gewesen, weil ihr älterer Sohn Z. vor einem Jahr hierhergekommen sei. Auch die Geschwister der Klägerin zu 2. seien hier. Sie seien alle – bis auf eine leichte Erkältung der Klägerin zu 2. – gesund. Das Bundesamt richtete am 2. Februar 2024 jeweils gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO Wiederaufnahmegesuche für die Kläger zu 1. und 2., jeweils unter Nennung des Klägers zu 3., an Kroatien, welchen die kroatischen Behörden jeweils mit Schreiben vom 16. Februar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zustimmten. In dem Zustimmungsschreiben betreffend die Klägerin zu 2. wurde auch der Übernahme des Klägers zu 3. zugestimmt und darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 2. in Kroatien in Begleitung eines weiteren, namentlich benannten und 2007 geborenen Kind gewesen sei, das in den Wiederaufnahmeersuchen allerdings nicht erwähnt worden sei. Mit Bescheid vom 22. Februar 2024 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Kroatien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen des Bescheids Bezug genommen. Der Bescheid wurde ausweislich der eingescannten Postzustellungsurkunde am 27. Februar 2024 zugestellt. Am 29. Februar 2024 haben die anwaltlich nicht vertretenen Kläger zur Niederschrift der Geschäftsstelle Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 25. März 2024 (Az. 7 L 326/24.WI.A) hat die Einzelrichterin den Eilantrag des Klägers abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 25. März 2024 hat die Kammer den vorliegenden Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1. und 2. informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. April 2024 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Eilverfahren der Kläger (7 K 326/24.WI.A), auf die vorgelegte Bundesamtsakte der Kläger (N01) sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel verwiesen.