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Beschluss

7 L 472/24.WI.A

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:0619.7L472.24.WI.A.00
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Leitsätze
Die Frage der Kostenerstattung in einem Verfahrenskomplex aus Anträgen nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO ist nach § 162 Abs. 1 VwGO zu entscheiden; auf § 15 Abs. 2 RVG kommt es in der Regel nicht an. Aus § 16 Nr. 5 RVG folgt, dass die Kosten des (Erst-)Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zugleich die Kosten des (Folge-)Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO sind. Die Kosten werden nur einmal erstattet, aber es besteht ein Wahlrecht der jeweiligen Kostengläubiger, auf welche Kostengrundentscheidung sie sich berufen.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegner hat die Erinnerungsführerin zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage der Kostenerstattung in einem Verfahrenskomplex aus Anträgen nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO ist nach § 162 Abs. 1 VwGO zu entscheiden; auf § 15 Abs. 2 RVG kommt es in der Regel nicht an. Aus § 16 Nr. 5 RVG folgt, dass die Kosten des (Erst-)Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zugleich die Kosten des (Folge-)Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO sind. Die Kosten werden nur einmal erstattet, aber es besteht ein Wahlrecht der jeweiligen Kostengläubiger, auf welche Kostengrundentscheidung sie sich berufen. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegner hat die Erinnerungsführerin zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Über die Erinnerung entscheidet der Einzelrichter, weil das Gericht in der zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung nach § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG in der Besetzung des Einzelrichters entschieden hat (BeckOK VwGO/Kunze, 69. Ed. 1.4.2024, VwGO § 165 Rn. 8 m.w.N.). Die Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Mai 2024, mit dem die Erinnerungsführerin zur Erstattung von Kosten in Höhe von 673,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei 2. April 2024 verpflichtet wird, ist rechtmäßig. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch folgt grundsätzlich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten. Nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO sind erstattungsfähig die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens, wobei die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Die im Antrag vom 2. April 2024 geltend gemachten Kosten in Höhe von 627,13 EUR sind erstattungsfähigen Kosten im oben genannten Sinne, denn die Erinnerungsgegner schulden ihrem Rechtsanwalt im Abänderungsverfahren die geltend gemachten Gebühren (Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG) und Auslagen (Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG). Die Erinnerungsführerin ist nach der im Abänderungsverfahren ergangenen Kostengrundentscheidung auch zur Kostentragung verpflichtet. Der Rechtsanwalt der Erinnerungsgegner darf zwar im Abänderungsverfahren keine Rechtsanwaltsgebühren im oben genannten Umfang gegen die Erinnerungsgegner erheben, wenn er bereits die Gebühren im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erhoben hat, § 15 Abs. 2 RVG. Auf die Frage des § 15 Abs. 2 RVG kommt es aber nicht an. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit sind nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RVG „das Verfahren […] über die Anordnung […] der aufschiebenden Wirkung, […] und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf“. Die Verfahren 7 N01.WI.A und 7 N02.WI.A stellen sich als dieselbe Angelegenheit dar, denn das Verfahren 7 N02.WI.A ist das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zum Verfahren 7 N01.WI.A, dessen Gegenstand ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gewesen ist. Der Vertreter der Erinnerungsgegner hat aber im Verfahren 7 N01.WI.A keine Gebührenforderung erhoben, jedenfalls nicht die Festsetzung beantragt. Ob er gegebenenfalls bereits im Ausgangsverfahren einen Vorschuss erhoben oder dort ohne Zwischenschaltung des Gerichts seine Gebührenforderung gegenüber den Erinnerungsgegnern direkt geltend gemacht und damit gesetz- und standesrechtswidrig doppelt abgerechnet hat, gehört nicht zum Prüfungsprogramm des Kostenfestsetzungsverfahrens, solange hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegner scheitert auch nicht an § 162 Abs. 1 VwGO. Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung (s. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 1 B 375/22.A –, juris) sind in einer Konstellation wie der vorliegenden die vom Anwalt zu erhebenden Gebühren bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen und demnach nur dort erstattungsfähig. Das ergebe sich aus § 15 Abs. 1 RVG, wonach die Gebühren grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit entgelten. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 RVG sei es, eine Gebührenerhebung dort zu verhindern, in denen die anwaltliche Arbeitsleistung (hier vor allem Sachverhaltsermittlung und rechtliche Prüfung sowie gerichtliche Geltendmachung) durch einen Gebührentatbestand honoriert wurde (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11 –, juris Rn. 18). Wie dargelegt, ist der dogmatische Ansatzpunkt dieser Rechtsprechung aber nicht zutreffend, weil keine doppelte Gebührenerhebung erfolgt, sodass der Einzelrichter dieser Rechtsprechung nicht folgt (im Ergebnis wie hier v.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 11 B 769/15.A –, juris). Die in § 16 Nr. 5 RVG enthaltene Regelung, wonach die Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO eine gebührenrechtliche Einheit darstellen, wird von der herrschenden Rechtsprechung vielmehr außer Acht gelassen, weil sie eine prozessrechtliche Trennung vornimmt, die die speziellere gebührenrechtliche Regelung außer Acht lässt. Es kann wegen § 16 Nr. 5 RVG auf Ebene des Gebührenrechts und damit der Frage der Erstattungsfähigkeit, also der Frage, wo die Kosten angefallen sind, nicht zwischen dem Erst- und Abänderungsverfahren differenziert werden. Es kann nicht argumentiert werden, der Gebührentatbestand der Ziff. 3100 VV RVG sei bereits mit der Beauftragung des Rechtsanwalts entstanden und damit im Ausgangsverfahren, wenn gebührenrechtlich eben nicht zwischen Ausgangs- und Abänderungsverfahren unterschieden wird, weil die beiden insoweit eine Einheit darstellen. Die Beauftragung des Rechtsanwalts wirkt sich vielmehr im Abänderungsverfahren weiterhin aus, seine Arbeitsleistung wird dort ebenfalls honoriert, wenn auch nur mit einem einheitlichen, umfassenden Gebührentatbestand. Die Kosten des Abänderungsverfahrens sind damit die Kosten des Ausgangsverfahrens, soweit es die Gebühren betrifft. Es besteht demnach ein – freilich durch § 15 Abs. 2 RVG beschränktes – Wahlrecht des Kostengläubigers, auf Grundlage welcher Kostengrundentscheidung er die Erstattung der Anwaltsgebühren beantragt. Hinsichtlich der Pauschale nach Ziff. 7002 VV RVG ist anzumerken, dass § 15 Abs. 2 S. 1 RVG sich dem Wortlaut nach allein auf Gebühren bezieht. Maßgebend sind vielmehr die Begrifflichkeiten des Vergütungsverzeichnisses wie in Vorbemerkung 7 Abs. 3 („Geschäft“) oder in Ziff. 7002 Nr. 1 („Angelegenheit“). Es kann daher vorkommen, dass anwaltliche Auslagen wie Park- und Reisekosten nur im Ausgangs- oder im Abänderungsverfahren anfallen und demnach auslagenrechtlich die prozessrechtliche Trennung zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass bei der Geltendmachung von Auslagen der Bezug zum Ausgangs- oder Abänderungsverfahren herzustellen ist. Für die Pauschale nach Ziff. 7002 RVG wird allerdings nach Bemerkung Nr. 1 („Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach 7001 gefordert werden.) auf den Begriff der (gebührenrechtlichen) Angelegenheit Bezug genommen, der in §§ 16f RVG geregelt wird (so wohl auch HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021, RVG VV 7000 Rn. 15). Die Pauschale kann demnach nur einmal für Ausgangs- und Abänderungsverfahren geltend gemacht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten fallen nicht an, sodass es einer Streitwertfestsetzung nicht bedurfte. Die Entscheidung ist als asylrechtliche Nebenentscheidung unanfechtbar (§ 80 AsylG).