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Beschluss

7 K 730/23.WI.A

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:0828.7K730.23.WI.A.00
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Leitsätze
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG zwar grundsätzlich nicht erhoben; eine Auferlegung bleibt im Rahmen des § 155 Abs. 4 VwGO aber ausnahmsweise möglich.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, mit Ausnahme der Kosten, die für die Einholung des Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung entstanden sind.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, mit Ausnahme der Kosten, die für die Einholung des Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung entstanden sind. Nachdem die Klage am 27. August 2024 (Eingang bei Gericht) zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Die Kosten sind dem Kläger nach § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen, weil er die Klage zurückgenommen hat. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG zwar grundsätzlich nicht erhoben; eine Auferlegung bleibt im Rahmen des § 155 Abs. 4 VwGO aber ausnahmsweise möglich (VG Potsdam, Urteil vom 10. August 2022 – 3 K 2417/17.A –, juris Rn. 48; VG Kassel, Urteil vom 22. Februar 2018 – 1 K 302/17.KS.A – juris Rn. 37 ff. m.w.N.; Neundorf, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: April 2024, § 83b AsylG, Rn. 3; Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2024, § 155 Rn. 24; a.A. Hofmann, in: ders., Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 83b AsylG, Rn. 4). Nach § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführer geboten und ihm nach den konkreten Umständen des Falls zuzumuten war. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat nicht nur im Vorfeld seines Asylantrags gegenüber dem Jugendamt behauptet, am 4. Juli 2006 geboren zu sein, sondern diesen Vortrag auch im gerichtlichen Verfahren aufrechterhalten (vgl. die im Eilverfahren 7 L 731/23.WI.A eingereicht Antragsschrift, auf deren Inhalt im Klageverfahren Bezug genommen wurde). Dies hat im Klageverfahren im Hinblick auf Art. 8 der Dublin III-VO die Einholung eines Gutachtens zur Altersfeststellung erforderlich gemacht (vgl. Beweisbeschluss vom 15. Februar 2024). Der Kläger gab dann am Untersuchungstag (8. April 2024) – entgegen seiner vorherigen Behauptung – gegenüber dem untersuchenden Arzt an, am 4. Juli 2004 geboren zu sein und wäre damit auch unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben am Tag der Asylantragstellung (1. Dezember 2022) bereits volljährig gewesen. Hätte der Kläger dies früher eingeräumt, wäre die Einholung des Gutachtens entbehrlich gewesen. Dies war für den (zumal anwaltlich vertretenen) Kläger auch ohne weiteres erkennbar, da der Beweisbeschluss sowie das an den Gutachter gerichtete Anschreiben (einschließlich des später hierzu erfolgten Hinweises auf ein Schreibversehen) auf den maßgeblichen Tag der Asylantragstellung (1. Dezember 2022) für die Frage der Minderjährigkeit hinwiesen haben und diese dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten zur Kenntnis gegeben wurden. Es wäre dem Kläger ein leichtes gewesen, bei Einreichung seiner Einverständniserklärung für die im Rahmen der Begutachtung notwendigen Untersuchungen (am 14. März 2024) oder noch am Tag vor der Untersuchung mitzuteilen, dass er an seiner früheren Behauptung bezüglich seines Geburtsdatums nicht mehr festhält. Das Gericht macht daher vor dem Hintergrund der äußerst zeitaufwändigen und kostspieligen, aber im Ergebnis völlig nutzlosen Beweiserhebung von dem ihm in § 155 Abs. 4 VwGO eingeräumten Ermessen zulasten des Klägers Gebrauch. Auf diese mögliche Kostenfolge hat das Gericht auch mit Verfügung vom 8. August 2024 hingewiesen und so rechtliches Gehör gewährt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).