Beschluss
7 K 1564/24.WI.A
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2024:1030.7K1564.24.WI.A.00
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Leitsätze
1. Im Fall der Tatsachenrevision ist § 94 VwGO analog anwendbar.
Tenor
Das Verfahren wird bis zur Erledigung des beim Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 1 C 18.24 anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall der Tatsachenrevision ist § 94 VwGO analog anwendbar. Das Verfahren wird bis zur Erledigung des beim Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 1 C 18.24 anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt. Das vorliegende Verfahren wird bis zur Entscheidung des bei dem Bundesverwaltungs-gericht unter der Geschäftsnummer 1 C 18.24 anhängigen Rechtsstreits, einem Verfah-ren nach § 78 Abs. 8 AsylG, ausgesetzt. Die Aussetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 94 VwGO. Zwar hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut des § 94 VwGO vo-raussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Rechtserheblich ist jedoch die Beantwortung der Frage, ob der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A – juris) zurecht in der Beurteilung der allge-meinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht abgewichen ist. Dies rechtfertigt eine analoge Anwendung von § 94 VwGO. Ein vergleichbarer Lebenssachverhalt besteht. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist eine Aussetzung analog § 94 VwGO in Verfahrenskonstellationen anerkannt, in denen das BVerwG bereits in einem früheren Verfahren wegen der entscheidungserheblichen Frage diese dem EuGH vorgelegt hatte (vgl. bspw. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2007 – 6 C 20/06 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 9 A 15/16 –, juris). Dann ist eine Aussetzung als sachgerecht angesehen worden, ohne eine Vorabentschei-dung des EuGH einzuholen, da hierdurch eine weitere Belastung des höheren Spruch-körpers vermieden wird und Verzögerungen in der Entscheidung des dort bereits anhän-gigen Rechtsstreits vermieden werden sollen (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2000 – 3 C 3/00 –, juris Rn. 11). Diese Argumentation ist auch auf die vorliegende Ver-fahrenskonstellation übertragbar. Entscheidungen nach § 78 Abs. 8 AsylG sollen eine Orientierungsfunktion für Instan¬zentscheidungen einnehmen (BeckOK AuslR/Seeger, 42. Ed. 1. Juli 2024, AsylG § 78 Rn. 54, beck-online). Außerdem soll die Rechtsprechung in Asylsachen vereinheitlicht und letztendlich eine Beschleunigung und Verringerung der gerichtlichen Asylverfahren erreicht werden (vgl. BeckOK MigR/Redeker, 19. Ed. 1. Juli 2024, AsylG § 78 Rn. 67 m.w.N.). Um diese Orientierungsfunktion effektiv zu machen, liegt es nahe, das vorliegende Verfahren analog § 94 VwGO zurückzustellen, bis ein be-reits rechtshängiges Tatsachenrevisionsverfahren abgeschlossen ist, um so eine weitere Belastung der Obergerichte zu verhindern (zu der Frage der entsprechenden Anwend-barkeit von § 94 VwGO bei Tatsachenrevisionen: Schoch/Schneider/Rudisile, 45. EL Ja-nuar 2024, VwGO § 94 Rn. 43a, beck-online). Eine planwidrige Regelungslücke liegt ebenso vor. Es ist nichts dafür ersichtlich (vgl. et-wa BT-Drucksache 20/4327, S. 43 f.), dass der Gesetzgeber, als er die Regelung zum 1. Januar 2023 schuf, erkannt hat, dass für den Zeitraum, in dem ein solches Tatsachen-revisionsverfahren anhängig ist, eine gerichtliche Entscheidung vor einer Entscheidung der Tatsachenrevision nicht sinnvoll ist. Die Planwidrigkeit lässt sich auch daraus schlie-ßen, dass das Ziel, eine Verringerung der Asylverfahren und eine einheitliche Rechtspre-chung nur schwerlich erreicht werden kann, sollte keine Aussetzung stattfinden. In einem solchen Fall müsste ansonsten das Gericht, wie jedes andere mit einer entsprechenden Sache befasstes Gericht auch, eine Entscheidung treffen sehenden Auges, dass durch das Bundesverwaltungsgericht möglicherweise eine andere Entscheidung treffen wird. Eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung würde so nicht erreicht. Um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern wäre sodann der Ausländer gezwungen, zumindest bis zur Entscheidung des BVerwG ein Rechtsmittel einzulegen, sie dann zu einer erhöhten An-zahl an anhängigen Verfahren beim Obergericht führen würde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).