Urteil
8 E 384/05
VG Wiesbaden 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2007:0625.8E384.05.0A
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid der Deutschen Post AG vom 06.12.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.02.2005 werden aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 307,14 € geltend gemacht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Deutschen Post AG vom 06.12.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.02.2005 werden aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 307,14 € geltend gemacht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte entscheiden, denn der Klägerbevollmächtigte hat zwar mitgeteilt, er müsse zum Arzt, er hat aber keinen Terminsverlegungsantrag gestellt. Die Klage ist zulässig. Bei dem Schreiben der Niederlassung Brief vom 06.12.2004 handelt es sich zum einen um einen feststellenden Verwaltungsakt (Regressbescheid) und zum anderen um eine Aufrechungserklärung. Die Klage richtet sich gegen den Regressbescheid. Die Aufrechnungserklärung hingegen ist kein Verwaltungsakt und kann nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden (BVerwGE 66, 218; Schwegmann/Summer BBesG § 11 RN 37). Vielmehr ist insoweit ein Antrag auf Zahlung der vollen Bezüge zu stellen und gegebenenfalls nach Durchführung des Vorverfahrens Leistungsklage zu erheben. Für die Annahme des Vorliegens eines Verwaltungsaktes neben der Aufrechnung spricht die Bezeichnung als "Regressbescheid" und die erteilte Rechtsmittelbelehrung. Der rein feststellende Charakter dieses Bescheides ergibt sich daraus, dass die Klägerin nicht zur Zahlung aufgefordert wird, sondern nur die Höhe der Forderung benannt wird. Ein Leistungsbescheid wäre neben der Aufrechnung auch unzulässig, denn die Schadenssumme kann nicht doppelt geltend gemacht werden und mit der Aufrechnung erlischt die Forderung in dem Zeitpunkt, in welchem sie mit der Gegenforderung zur Aufrechnung geeignet gegenübertritt (§ 389 BGB). Die Klage ist aber nur in dem tenorierten Umfang begründet, denn der angegriffene Verwaltungsakt ist nur in diesem Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Gemäß § 7 Abs. 2 PostpersonalrechtsG haftet die Klägerin der Deutschen Post AG nach § 78 BBG in entsprechender Anwendung. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 78 BBG liegen vor. Die Klägerin hat einen objektiven Pflichtenverstoß begangen. Die dem Beamten nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG obliegenden Pflichten sind sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Beamten abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben, sowie auch Weisungen für den Einzelfall (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 78 RN 18). Hierzu gehören auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sowie des Handbuches für das Fahrpersonal der Deutschen Post. Das der Klägerin vorgeworfene Verhalten, nämlich das abgestellte Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß gesichert zu haben, stellt einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO sowie gegen Artikel 8 des Handbuches für das Fahrpersonal dar. Die materielle Beweislast hierfür liegt bei der Beklagten. Der entsprechende Nachweis kann auch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erbracht werden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 22.09.1999, Az.: 22 VG 292/99, zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2007, Az.: 19 U 127/06, zitiert nach Juris). Die Klägerin hat bestritten, das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gesichert zu haben. Die Beklagte hat aber den Anscheinsbeweis für eine entsprechende Pflichtverletzung erbracht. Das Wegrollen eines Kraftfahrzeugs auf abschüssiger Strecke beruht typischerweise darauf, dass weder ein Gang eingelegt wurde, noch die Feststellbremse betätigt wurde (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2006, Az.: 4 Sa 1325/05, zitiert nach Juris). Für einen atypischen Geschehensablauf ist nichts ersichtlich. Insbesondere hat sich die Beklagte den ordnungsgemäßen Zustand von Handbremse und Getriebe durch die Reparaturwerkstatt bestätigen lassen. Steht der objektive Pflichtenverstoß fest, so trägt der Beamte die materielle Beweislast dafür, dass er die Dienstpflichtverletzung ohne für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (BVerwGE 37, 192 ff; BVerwGE 52, 255 ff). Dies gilt auch, soweit der Beamte nach neuer Rechtslage nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet. Dafür, dass der Pflichtenverstoß nicht grob fahrlässig begangen worden wäre, ist vorliegend nichts ersichtlich. Die nicht ausreichende Sicherung eines Fahrzeugs auf abschüssiger Strecke begründet regelmäßig grobe Fahrlässigkeit (LAG Hamm, a.a.O; OLG Karlsruhe, a.a.O). Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin bereits am 14.03.2003 einen gleichartigen Unfall hatte, so dass ihr die Notwendigkeit einer entsprechenden Sicherung besonders bewusst sein musste. Die Beklagte kann den geforderten Betrag aber nicht in voller Höhe geltend machen. Hinsichtlich der Fahrzeugausfallkosten in Höhe von 15,30 € fehlt es an einem konkreten Nachweis, dass diese Kosten entstanden sind. Eine fiktive Abrechnung ist aber nicht möglich. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten gebietet es, diesem nur tatsächlich entstandene Kosten aufzubürden. Hieran scheitert auch die Geltendmachung der Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten nur nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen gefordert werden können (z.B. § 80 VwVfG etc.). Ein Abzug wegen gefahrgeneigter Arbeit ist nicht vorzunehmen, da die Klägerin grob fahrlässig gehandelt hat. Eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten war nicht erforderlich, da die Klägerin auf das Schreiben vom 14.05.2004 hin keine Angaben gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Klägerin ist Postbetriebsassistentin und bei der Deutschen Post AG im Zustelldienst tätig. Am 22.03.2004 stellte die Klägerin ihr Dienst-Kfz vor dem Grundstück ... in ... ab. Die Straße ist dort abschüssig. Nachdem die Klägerin ausgestiegen war, setzte sich das Kraftfahrzeug führerlos in Bewegung, rollte die Straße hinunter und prallte gegen eine Mauer. Hierdurch entstand an dem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 315,08 €. Eine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgte nicht. In der Kfz-Schadensmeldung vom 22.03.2004 gab die Klägerin an, sie habe das Kraftfahrzeug gesichert, d.h. Zündung ausgeschaltet, den ersten Gang eingelegt, die Handbremse angezogen, das Lenkrad in Richtung Bürgersteig eingeschlagen. Dennoch sei das Kraftfahrzeug ins Rollen gekommen und nach circa drei bis vier Metern an einer Mauer zum Stehen gekommen. Die Straße sei sehr abschüssig, so dass das Kraftfahrzeug schnell an Geschwindigkeit zugenommen habe. Eine Untersuchung durch das Autohaus ... vom 23.03.2004 ergab, dass Handbremse, hintere Fußbremse und Getriebe mit Schaltung in ordnungsgemäßem Zustand waren. Bei einer mündlichen Anhörung am 17.04.2004 gab die Klägerin an, sie habe das Fahrzeug durch Einlegen des ersten Ganges und das Anziehen der Handbremse gesichert. Außerdem habe sie das Lenkrad in Richtung Bordstein eingeschlagen. Warum das Fahrzeug trotzdem weggerollt sei, könne sie nicht sagen. Mit Schreiben vom 14.05.2004 teilte die Deutsche Post AG der Klägerin mit, sie habe wegen des Kraftfahrzeugsunfalls eine Ersatzforderung in Höhe von 315,08 € gegen sie. Diese Forderung sei sofort fällig. Die Klägerin wurde aufgefordert, umgehend auf der beigefügten Anlage mitzuteilen, wie sie diesen Betrag erstatten wolle. Da Handbremse und Gangschaltung nach Auskunft der Werkstatt in einwandfreien Zustand gewesen seien, müsse die Aussage der Klägerin, sie habe das Fahrzeug ordnungsgemäß gesichert, als Schutzbehauptung gewertet werden. Sie habe damit gegen § 14 Abs. 2 StVO und das Handbuch für das Fahrpersonal, Kapitel 8, verstoßen. Das Gebot der doppelten Absicherung des Kraftfahrzeugs im Gefälle sei eine Grundregel, die jedem Kraftfahrer bekannt sei und ohne weiteres einleuchtend sein müsse. Der Verstoß gegen diese Bestimmungen müsse als grob fahrlässige Handlungsweise beurteilt werden. Entlastungsgründe seien nicht bekannt. Dem Beamten sei eine seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene Ratenzahlung zur Tilgung einzuräumen. Hierauf trug die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten vor, es werde nach wie vor davon ausgegangen, dass die Klägerin den Schaden nicht schuldhaft verursacht habe. Überdies könne hier nicht von einem hundertprozentigen Regress ausgegangen werden, da zumindest innerhalb der Betriebsgefahr die Deutsche Post AG einen Anteil zu übernehmen habe. Mit Schreiben vom 19.08.2004 erwiderte die Deutsche Post AG, man gehe nach wie vor davon aus, dass die Klägerin den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Dennoch sei man bereit, im Rahmen der Betriebsgefahr auf 15% der Forderung zu verzichten. Die Forderung betrage danach 267,82 €. Mit Schreiben vom 27.10.2004 führte die Deutsche Post AG aus, leider habe man in dieser Angelegenheit nichts mehr von der Klägerin gehört. Man beabsichtige daher, den pfändbaren Teil der Nettobezüge der Klägerin von zurzeit 125,00 € monatlich für die Schuldentilgung heranzuziehen. Hierauf trug der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 08.11.2004 vor, man widerspreche dem angedrohten Lohnabzug. Er gehe davon aus, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein weit höherer Anteil aufgrund der Betriebsgefahr sowie auch aufgrund der schadensgeneigten Arbeit von der Forderung abzuziehen sei. Mit Bescheid vom 06.12.2004 teilte die Deutsche Post AG der Klägerin mit, sie habe wegen des Kraftfahrzeugunfalls eine Ersatzforderung in Höhe von 347,44 €. Die bereits mitgeteilte Schadenshöhe von 315,08 € habe sich durch nachträgliche Berücksichtigung von Vorsteuerabzugsberechtigung und Fahrzeugausfallkosten verändert. Die ausführliche Begründung für den Regressbetrag sei der Klägerin bereits im Mai 2004 zugegangen. Man werde den Schuldbetrag gegen den pfändbaren Teil der Bezüge von zurzeit 125,00 € pro Monat zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufrechnen. Hiergegen legte die Klägerin am 14.12.2004 Widerspruch ein. Das arbeitsrechtliche Kriterium der gefahrgeneigten Arbeit sei bei der Schadensverteilung nicht berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2005 wies die Deutsche Post AG den Widerspruch zurück. Dieser Bescheid wurde sowohl der Klägerin als auch ihrem Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 12.02.2005 zugestellt. Eine Berücksichtigung der gefahrgeneigten Arbeit könne nicht erfolgen, da die Klägerin grob fahrlässig gehandelt habe. Hiergegen hat die Klägerin am 11.03.2005 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie könne sich nicht erklären, wie es dazu gekommen sei, dass das Fahrzeug weggerollt sei. Es müsse ein Defekt an dem Fahrzeug vorhanden gewesen sein. Da sie den Zustelldienst allein verrichtet habe, habe sie keine Zeugen für den Vorfall. Es müssten zumindest die Richtlinien der "gefahrgeneigten Arbeit" Anwendung finden, da nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin mutwillig oder grob fahrlässig die erkennbare Gefahrenlage missachtet habe. Die Klägerin halte insoweit die Regressierung des Gesamtschadens für unbillig und unverhältnismäßig hoch. Die Klägerin beantragt, den Regressbescheid der Beklagten vom 06.12.2004 in Form des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Vermutung der Klägerin, dass ein Defekt am Fahrzeug vorhanden gewesen sein müsse, sei durch die Auskunft des Autohauses ... vom 23.03.2004 widerlegt. Die Einlassung der Klägerin, sie habe sich vorschriftsmäßig verhalten, sei danach unglaubwürdig, denn ein Fahrzeug, bei dem die Handbremse fest angezogen und der erste Gang eingelegt sei, könne nicht wegrollen. Als Schadensursache kommen demnach nur ein Versäumnis der Klägerin in Betracht. Das Unterlassen der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen beim Abstellen eines Dienstfahrzeuges auf einer abschüssigen Straße könne nur als grob fahrlässig eingestuft werden, da es sich um einen Verstoß gegen allgemein bekannte Sorgfaltspflichten handele und darauf außerdem im Handbuch für das Fahrpersonal besonders hingewiesen werde. Ein Absehen von der Inanspruchnahme der Klägerin nach den Grundsätzen für gefahrgeneigte Arbeit komme somit nicht in Betracht. Auch hinsichtlich der Schadenshöhe sei die Inanspruchnahme der Klägerin nicht unbillig oder unverhältnismäßig hoch. Der Kläger bestreitet den Vortrag der Beklagtenseite. Die Klägerin habe nicht grob fahrlässig gehandelt und sich vorschriftsmäßig verhalten. Mit Beschluss vom 11.05.2005 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat eine Aufforderung nach § 87 b VwGO erlassen. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte, ein Hefter Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das Handbuch für das Fahrpersonal der Deutschen Post.