Beschluss
8 G 1057/07
VG Wiesbaden 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2007:1114.8G1057.07.0A
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Leitsätze
Erhebt ein Beamter auf Probe gegen die über ihn erstellten Beurteilungen, in denen seine mangelnde Bewährung festgestellt wird, erst ca 2 bzw. 4 Jahre später Widerspruch, so ist dieser Widerspruch wegen Zeitablaufs verwirkt.
Für die Frage, ob ein Entlassungsverbot gemäß § 6 HEltZVO besteht, kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung an. Denn unter den Schutzzweck der Norm fallen nur Eltern/Elternteile, bei denen die Gewährung von Elternzeit schon vorliegen, nicht bereits "werdende" Eltern.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.973,35 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhebt ein Beamter auf Probe gegen die über ihn erstellten Beurteilungen, in denen seine mangelnde Bewährung festgestellt wird, erst ca 2 bzw. 4 Jahre später Widerspruch, so ist dieser Widerspruch wegen Zeitablaufs verwirkt. Für die Frage, ob ein Entlassungsverbot gemäß § 6 HEltZVO besteht, kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung an. Denn unter den Schutzzweck der Norm fallen nur Eltern/Elternteile, bei denen die Gewährung von Elternzeit schon vorliegen, nicht bereits "werdende" Eltern. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.973,35 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der Antragsteller legte am 00.00.00 in XXX die Prüfung für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien im Fach Musik mit dem Ergebnis "gut bestanden" sowie die Prüfung im Fach Deutsch mit der Note "befriedigend" ab. Im Fach Deutsch erwarb er hierdurch die Lehrbefähigung für die Unter- und Mittelstufe des Gymnasiums. Der Antragsteller trat den Vorbereitungsdienst am 01.05.1989 am Studienseminar in XXX an. Der Vorbereitungsdienst wurde auf seinen Antrag hin aus gesundheitlichen Gründen um sechs Monate verlängert und endete zum 30.04.1991. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestand der Antragsteller zunächst nicht, da er bereits vor Prüfungsbeginn seinen Rücktritt von der Prüfung erklärte. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestand der Antragsteller dann am 23.03.1992 mit der Gesamtbewertung "befriedigend bestanden". In dem Zeugnis wird ihm bescheinigt, dass er damit die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien erlangt hat. Nach seinem Ausscheiden aus dem Schuldienst war der Antragsteller als Lehrer an der Musikschule des Landkreises XXX und als Musiklehrer im freien Beruf tätig. Einstellungsbewerbungen des Antragstellers für den hessischen Schuldienst in den Jahren 1995 und 1996 wurden abgelehnt. Für die Zeit vom 31.08.1998 bis 30.06.1999 wurde der Kläger als Angestellter (VergGr II a BAT) zur Erteilung von Unterricht an der XXX-Schule in A-Stadt eingestellt. Diesen Vertrag kündigte der Antragsteller mit Ablauf des 31.01.1999. Auf seine Bewerbung für das Lehramt in den Fächern Musik und Deutsch an der XXX-Schule in XXX hin wurde der Antragsteller am 17.08.2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Bei der XXX-Schule handelt es sich um eine integrierte Gesamtschule. Die Regelprobezeit sollte nach § 25 Abs. 1 HBG i.V.m. § 3 Abs. 2 HLVO drei Jahre betragen; die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sollte am 17.08.2004 regelmäßig erfolgen. Unter Berücksichtigung der als BAT- Angestellter verbrachten Zeiten wäre unter Abkürzung der Probezeit frühestens eine Ernennung auf Lebenszeit zum 16.03.2004 möglich gewesen (Bl. XXX). Seit April 2002 betrieb der Antragsteller aus familiären Gründen regelmäßig seine Versetzung nach XXX. Für die Zeit von Februar 2003 an bis längstens zum 31.01.2013 wurde dem Antragsteller eine Reduzierung der Pflichtstundenzahl von 25 auf 21 Wochenstunden gemäß § 85 a Abs. 1 HBG durch Bescheid vom 18.10.2002 gewährt (Bl. XXX). Eine aus Anlass der Verbeamtung auf Lebenszeit erstellte dienstliche Beurteilung vom 12.11.2002 kam zu dem Ergebnis, dass mit den bisher erbrachten Leistungen eine Bewährungsfeststellung keinesfalls möglich wäre. Eine 7-seitige Dokumentation über Gespräche und Beschwerden war der Beurteilung beigefügt. Die Schulleiterin der XXX-Schule regte beim Antragsgegner an, dem Antragsteller schnellstmöglich die Chance zu geben, sich an einer anderen Schule / Schulform zu bewähren (Bl. XXX). Mit Verfügung vom 19.08.2003 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, falls während des nächsten Schuljahres keine positive Entwicklung der dienstlichen Leistungen einträte, müsse er mit der endgültigen Nichtfeststellung seiner Bewährung oder einer Verlängerung seiner Probezeit rechnen (Bl. XXX). Mit Bescheid vom 24.06.2004 wurde dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 07.06.2004 Elternzeit ohne Dienstbezüge für die Zeit vom 01.09.2004 bis einschließlich 31.08.2005 für seinen am 11.05.2004 geborenen Sohn gewährt (Bl. XXX). Eine aus Anlass der Verbeamtung vor Beginn der Elternzeit gefertigte dienstliche Beurteilung vom 12.07.2004 kam zum Ergebnis, dass sich die unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Leistungen des Antragstellers nicht so verbessert hätten, dass eine Bewährungsfeststellung erfolgen könne. Die Schulleiterin der XXX-Schule empfahl, die Probezeit des Antragstellers um ein Jahr zu verlängern, um ihm Gelegenheit zur Bewährung in einer anderen Schulform (Gymnasium) zu geben (Bl. XXX). Mit Verfügung vom 13.10.2004 teilte das Staatliche Schulamt dem Antragsteller mit, dass erneut die Bewährung nicht habe festgestellt werden können. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit komme zur Zeit nicht in Betracht. Die genehmigte Elternzeit verlängere die Probezeit zusätzlich. Ihm werde Gelegenheit gegeben, seine Bewährung ab dem 01.09.2005 nachzuholen. Daher werde die Probezeit ein weiteres Mal bis einschließlich 31.07.2006 verlängert (Bl. XXX). Nachdem der Antragsteller zunächst um vorzeitige Beendigung der Elternzeit gebeten hatte, wurde diese auf seinen Antrag hin mit Bescheid vom 27.06.2005 bis einschließlich 31.01.2006 verlängert, was eine automatische Verlängerung auch der Probezeit bis zum 31.12.2006 bewirkte (Bl. XXX). Die Elternzeit wurde auf erneuten Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 27.06.2005 (richtig: 27.01.2006, Bl. XXX) bis zum 31.07.2006 verlängert (Bl. XXX); handschriftlich war als Ende der Probezeit "30.6.07" vermerkt. Mit Verfügung vom 29.09.2006 wurde der Antragsteller für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.07.2007 an die XXX nach XXX abgeordnet. Eine anlässlich der Verbeamtung auf Lebenszeit erstellte dienstliche Beurteilung durch die Schulleiterin der XXX vom 25.05.2007 kam zu dem Ergebnis, der Antragsteller habe aktive Arbeit an der Behebung der entstandenen Probleme und zur Verbesserung seines Unterrichts in dem zu beurteilenden Zeitraum nicht erkennen lassen, so dass mit den bisher erbrachten Leistungen eine Bewährungsfeststellung nicht möglich sei (Bl. XXX). Der dienstlichen Beurteilung war eine 6-seitige Dokumentation von Gesprächen, Unterrichtsbesuchen, Beschwerden, Vereinbarungen, etc. bezüglich des Antragstellers beigefügt. Mit Schreiben vom 11.06.2007 beantragte die zuständige Dezernentin bei der Leitenden Schulamtsdirektorin, die Nichtbewährung des Antragstellers auszusprechen und das Dienstverhältnis zu beenden (Bl. XXX). Mit Schreiben vom 02.07.2007 wurde der Personalrat der XXX-Schule wegen der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers um Zustimmung gebeten; innerhalb der Zweiwochenfrist des § 69 Abs. 2 Satz 2 HBG erfolgte keine Stellungnahme. Die Frauenbeauftragte der Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt XXX wurde mit Schreiben vom 02.07.2007 beteiligt und nahm Kenntnis von der beabsichtigten Maßnahme (Bl. XXX). Mit Schreiben vom 17.07.2007 wurde der Antragsteller zu der beabsichtigten Entlassung gemäß § 42 Abs. 5 HBG angehört (Bl. XXX). Der Antragsteller äußerte sich mit Schreiben vom 29.07.2007 hierzu (Bl. XXX). Im Wesentlichen trug er vor, die Abordnung an die XXX habe als Mittel dienen sollen, um seine vermeintlichen Schwächen dingfest zu machen und offensichtliche Stärken zu überlagern. Deshalb sei seine Tätigkeit im Deutschunterricht so gewichtig behandelt worden. Da seine Bewährung unter diesen Bedingungen nicht objektiv habe festgestellt werden können, solle wenigstens die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängert werden. Mit Verfügung des Staatlichen Schulamtes vom 06.08.2007 wurde der Antragsteller mit Ablauf des 31.12.2007 aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen (Bl. XXX). Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 09.08.2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 04.09.2007, das am 06.09.2007 bei dem Staatlichen Schulamt eingegangen ist, erhob der Antragsteller Widerspruch sowohl gegen seine bisherigen dienstlichen Beurteilungen als auch gegen die Entlassungsverfügung vom 06.08.2007 (Bl. XXX). Mit Schreiben vom 04.09.2007, das am 06.09.2007 bei dem Verwaltungsgericht in XXX eingegangen ist, hat der Antragsteller um auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entlassungsverfügung nachgesucht. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung zugrunde gelegte Begründung sei unzutreffend. Die Erteilung von Unterricht durch ihn sei nicht zu befürchten. Bereits mit Schreiben vom 17.08.2007 (Bl. XXX) habe er den Antragsgegner über die bevorstehende Geburt seines zweiten Kindes informiert und erklärt, dass er Elternzeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen wolle. Am 26.08.2007 sei das Kind früher als erwartet geboren worden. Die Hessische Elternzeitverordnung sehe für derartige Fälle, in denen die Elternzeit nicht fristgerecht erklärt werden könne, Regelungen vor, die eine kurzfristige Erklärung ermöglichten. Ein dienstliches Hindernis bestehe nicht. Ergänzend trägt der Antragsteller vor, die Feststellung seiner Nichtbewährung in der Probezeit sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung seien nicht ausreichend begründet. Seine Entlassung werde hauptsächlich mit der dienstlichen Beurteilung durch die Schulleiterin der XXX-Schule begründet. Tatsächlich habe aber die dienstliche Beurteilung der Schulleiterin der XXX nach weniger als einem Jahr den Ausschlag gegeben. Es werde versucht, eine Kontinuität der behaupteten pädagogisch- fachlichen Mangelleistung herzustellen. Hierbei werde nicht beachtet, aus welchen Gründen seine Abordnung an die XXX erfolgt sei und welchen extremen Unterschieden zwischen beiden Schulen sein dienstlicher Einsatz tatsächlich unterlegen habe. Eine angemessene Entwicklungschance zu einer Bewährung sei nicht vorgesehen gewesen. Während seiner Tätigkeit an der XXX-Schule sei ihm Hilfe und Unterstützung in diesem Kernbereich seines pädagogischen Selbstverständnisses bewusst versagt geblieben. Der vermittelte Eindruck, sein Interesse an einer Entwicklung der musikalischen Arbeit an der Schule sei gering gewesen, sei falsch. Er habe regelmäßig auf fehlende Gleichbehandlung mit musikfachlichen Kollegen hingewiesen. Seine Benachteiligung habe nicht zu einer Haltung konstruktiver Mitarbeit in diesem Bereich führen können. Unter dem Einfluss dieses Konflikts seien negativ kritische Bemerkungen der Schulleiterin in den dienstlichen Beurteilungen zu seinem unterrichtlichen Verhalten zu sehen. In der schulischen Realität allgemein vorkommende Unterrichtsereignisse und Verhaltensweisen seien nur von Fall zu Fall zu bewerten und fragwürdig im pädagogischen Kontext einer Aussage. Üblicherweise blieben sie bei positiver Grundtendenz der Beurteilerin unerwähnt oder würden alternativ interpretiert. Dies sei bei ihm nicht erfolgt. In dem Jahr an der XXX seien völlig neue und unverhältnismäßige Bewährungshindernisse durch den schulischen Einsatz aufgestellt worden. Es sei eine ungerechtfertigte Diskrepanz zwischen seiner anerkannten Befähigung und den dienstlichen Anforderungen praktisch fixiert worden und es sei keinerlei problemadäquate Hilfestellung zu deren Überwindung beziehungsweise eine zeitperspektivische Möglichkeit der Einarbeitung vorgesehen gewesen, etwa durch ein fünftes Probejahr. So sei er im Fach Deutsch in der Oberstufe eingesetzt worden, obwohl er hierfür keine Lehrbefähigung besessen habe. Leistungsbezogene Feststellungen würden im Wesentlichen aus dem Teilbereich des Deutschunterrichts abgeleitet, was seinem Befähigungsprofil widerspräche. Dennoch sei ihm jede fachliche Eignung abgesprochen worden. Die Schulleiterin der X-Schule sei nicht zu einem vollends eigenständigen und wahrheitsgemäßen Urteil gelangt, da einerseits die Beurteilung ohne vorherige Bekanntgabe oder Erörterung weitergeleitet worden und andererseits der Beurteilungszeitraum viel zu kurz gewesen sei. Wegen des weiteren Vortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 04.09.2007 und 23.10.2007 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.09.2007 gegen die Entlassungsverfügung des Staatlichen Schulamtes des XXX vom 06.08.2007 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 04.09.2007 abzulehnen. Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, die Gründe, die die Entlassungsverfügung rechtfertigten, forderten auch deren Vollziehung. Der Antragsteller habe sich in der Probezeit nicht bewährt. Werde die Nichtbewährung festgestellt, sei die Probezeit zu beenden und die Entlassung auszusprechen. Dieser Entscheidung hätten die dienstlichen Beurteilungen der Schulleiterin der XXX-Schule vom 12.11.2002 und 12.07.2004 zugrunde gelegen. Auch in der um ein weiteres Jahr verlängerten Probezeit, in der der Antragsteller an die XXX abgeordnet gewesen sei, habe er sich nicht bewährt. Dies sei in der am 31.05.2007 erstellten dienstlichen Beurteilung der Schulleiterin der XXX festgestellt worden. Vergleiche man die Beurteilungen der Schulleiterinnen, so hätten beide übereinstimmend dieselben Mängel festgestellt. Diese Mängel seien über den gesamten Zeitraum der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers bestehen geblieben. Eine Verlängerung der Probezeit bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von fünf Jahren gemäß § 11 HBG komme nicht in Betracht. Angesichts der in der vierjährigen Probezeit in jeder Hinsicht fehlenden fachlichen Leistungen sei nicht zu erwarten, dass sich die gravierenden Defizite beheben ließen und mit einer Verbesserung der Leistungen des Antragstellers zu rechnen sei und er sich noch bewähren würde. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei ordnungsgemäß begründet. Ein Abwarten bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung hätte zur Folge, dass der Antragsteller den Dienst vorübergehend wieder hätte antreten können. Eine Erteilung von Unterricht durch eine hierfür ungeeignete Lehrkraft müsse im Hinblick auf das Interesse der Schüler und Erziehungsberechtigten unterbunden werden. Dem Land Hessen könne nicht zugemutet werden, einen ungeeigneten Probebeamten bei Fortzahlung der Bezüge bis zu einer eventuellen gerichtlichen Klärung im Dienst zu belassen. Das öffentliche Interesse an einer fachkundigen Unterrichtserteilung der Kinder beziehungsweise das Interesse der Allgemeinheit und des Haushaltsgesetzgebers daran, dass die zur Verfügung stehenden Planstellen mit leistungsfähigen Beamten besetzt seien, über-wiege das private Interesse des Antragstellers. Auch lasse sich ein bei Eintritt der Unanfechtbarkeit des Entlassungsbescheides entstehender Rückforderungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Dienstbezüge nur schwer realisieren. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 01.10.2007 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verfahrens XXX sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (zwei Bände Personalakten) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 06.08.2007 erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig; ihr Vollzug ist eilbedürftig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 06.08.2007 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Erwägung, die Interessen der Schüler und deren Erziehungsberechtigten an der Erteilung eines ordnungsgemäßen Unterrichts seien höher zu gewichten als die Interessen des Antragstellers an der Weiterbeschäftigung und der Sicherung des Lebensunterhalts, und das Interesse an einer Vermeidung von rechtsgrundlosen Zahlungen von Dienstbezügen im Hinblick auf zu erwartende Schwierigkeiten bei einer Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge sind geeignet, die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache zu tragen. Rechtliche Bedenken an der Entlassungsverfügung bestehen nicht. Der Antragsgegner durfte den Antragsteller im Hinblick auf § 42 Abs. 1 Nr. 2 HBG wegen mangelnder Bewährung mit Ablauf des 31.12.2007 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die Entlassungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Entlassungsverfügung ist formell fehlerfrei ergangen. Das Staatliche Schulamt für XXX war für die Entlassung des Antragstellers zuständig (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Anordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 23.07.2002 - GVBl. I, S. 419). Die in § 42 Abs. 5 HBG vorgesehene Anhörung des Beamten erfolgte mit Schreiben des Antragsgegners vom 17.07.2007. Die Frist des § 42 Abs. 3 HBG (3 Monate zum Kalendervierteljahr) wurde eingehalten. Der Personalrat der XXX-Schule verweigerte seine Zustimmung zu der Entlassung nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 69 Abs. 2 S. 2 HPVG mit schriftlicher Begründung, so dass die Maßnahme als gebilligt gilt. Die Frauenbeauftragte der Lehrkräfte war beteiligt. Der Bescheid ist auch materiell nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Entlassung zutreffend auf den Gesichtspunkt der mangelnden Bewährung des Antragstellers gestützt. Die in der Entlassungsverfügung dargelegten Gründe, die den Antragsgegner zu dieser Einschätzung bewogen haben, sind geeignet, diese Einschätzung zu tragen. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 HBG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit, die im Fall des Antragstellers durch bestandskräftige Verfügungen des Antragsgegners vom 13.10.2004, 27.06.2005 und 27.01.2006 bis zum 30.06.2007 verlängert wurde, nicht bewährt. Der Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung ist Folge des Leistungsprinzips, denn nur eine erfolgreiche Bewährung lässt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu. Fehlt es an einer Bewährung, so kann der Beamte nur noch entlassen werden, da eine weitere Beschäftigung im Beamtenverhältnis der entsprechenden Laufbahn nicht mehr möglich ist (BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 5/97 -, BVerwGE 106, 263). Dabei muss die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung nicht mit Sicherheit feststehen. Es müssen aber ernstzunehmende begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird. Solche Zweifel schließen nämlich die für die Anstellung, das heißt hier für die Ernennung auf Lebenszeit, erforderliche positive Feststellung der Bewährung aus und begründen damit zugleich die Nichtbewährung. Danach ist von mangelnder Bewährung auszugehen, wenn aufgrund bereits eingetretener Tatumstände die Gefahr eines künftigen Ereignisses oder einer künftigen Entwicklung besteht, die den Beamten für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ungeeignet erscheinen lässt, sei es, dass die Besorgnis besteht, der Beamte werde aus persönlichen oder fachlichen Gründen den an ihn gestellten Anforderungen nicht oder nur unzureichend genügen, sei es, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beamte ein zu beanstandendes Verhalten auch künftig wiederholen werde (vgl. GKÖD, § 31 Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen). Für die Feststellung der Nichtbewährung als Akt teils wertenden, teils prognostischen Charakters kommt dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung beschränkt sich danach darauf, ob der Begriff der mangelnden Bewährung verkannt oder die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums überschritten worden ist, ob der Beurteilung ein richtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 5/97 -, BVerwGE 106, 263 mit weiteren Nachweisen). Gemessen an diesen Anforderungen ist die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes, den Antragsteller mangels Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich der Einwand des Antragstellers, die Nichtfeststellung der Bewährung beruhe auf einseitigen, negativ zu seinen Lasten gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich seiner bisherigen dienstlichen Leistungen und berücksichtige nicht seine Befähigungen im musikalischen Bereich, als nicht nachvollziehbar. Zu Recht hat der Antragsgegner den während der Verlängerung der Probezeit gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und im Übrigen die gesamte Dauer der Probezeit zugrunde gelegt (BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 5/97 -, BVerwGE 106, 263). Der Antragsteller hat bereits während seiner regulären Probezeit keine Leistungen erbracht und Befähigungen gezeigt, die dem Staatlichen Schulamt die Prognose ermöglicht hätten, er werde als Beamter auf Lebenszeit den an eine Lehrkraft in ihrem statusrechtlichen Amt gestellten Anforderungen gerecht werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Gegendarstellungen des Antragstellers zu den dienstlichen Beurteilungen der Schulleiterin der XXX-Schule vom 11.12.2002 und vom 12.07.2004 zu bewerten sind. Denn der nunmehr erhobene Widerspruch gegen diese Beurteilungen ist wegen des Zeitablaufs verwirkt. Tatsache ist, dass eine Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Ablauf der regulären Probezeit des Antragstellers nicht in Betracht kam. Weil er sich zu diesem Zeitpunkt nicht bewährt hatte, verlängerte der Antragsgegner dessen Probezeit mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.10.2004 um 11 Monate. Der Antragsteller bewährte sich auch in der - durch die Inanspruchnahme von 23 Monaten Elternzeit - bis zum 30.06.2007 verlängerten Probezeit nicht. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung der Schulleiterin der XXX vom 25.05.2007 wurde er von ihr nicht für fähig gehalten, das Amt eines Lehrers auszuführen. Dieser eindeutigen und unmissverständlichen Einschätzung schloss sich die zuständige Dezernentin beim Staatlichen Schulamt, gestützt durch eigene Wahrnehmungen, an. Übereinstimmend kommen die dienstlichen Beurteilungen zu dem Ergebnis, der Unterricht des Antragstellers sei in weiten Teilen unstrukturiert, der Lehrplan werde nicht nachvollziehbar eingehalten, die Ergebnissicherung in Form von Hausaufgabenkontrollen werde sehr unzulänglich bzw. gar nicht vorgenommen, effiziente Übungsphasen fänden nicht statt. Die Schülerseite bezeichne den Unterricht als chaotisch und langweilig, eine Zielsetzung sei nicht erkennbar, Aufgaben- und Fragestellungen seien unverständlich, die Notengebung sei ungerecht und nicht nachvollziehbar. Die Elternseite beschwere sich über fehlende Hausaufgabenkontrollen, fehlendes Feedback gegenüber Schülern, oberflächliche Themenbehandlung und das Fehlen von klaren Zielvorgaben. Die in den Schulen üblichen Regeln und Rituale zur Erziehung der Schüler würden nicht konsequent angewendet. Angebote der Fortbildung würden weitgehend nicht genutzt bzw. seien ohne Relevanz für das unterrichtliche Verhalten. Weisungen der Schulleiterin würden oftmals missachtet und dienstliche Termine zum Teil nicht wahrgenommen. Eine Mitarbeit bei der Schulentwicklung sei nicht feststellbar. Kommunikation und Kontakt mit Kollegen würden nicht erkennbar gepflegt. Außerunterrichtlicher Einsatz sei nicht festzustellen. Aus alledem folgt, dass die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich fachlich nicht bewährt, angesichts des Verlaufs der verlängerten Probezeit und der dabei vom Antragsteller erbrachten Leistungen rechtlich nicht beanstandet werden kann. Die von dem Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung. Dies gilt schon deshalb, weil er die wesentlichen tatsächlichen Umstände, die der Antragsgegner seiner Entlassungsverfügung zugrunde gelegt hat, im Ergebnis nicht in Abrede stellt. So räumt er ein, aufgrund der hohen Anforderung an die sozialpädagogische Kompetenz des Lehrers schlügen diesbezügliche Defizite, die sich aus seinem beruflichen Werdegang ergäben, gravierend durch. Soweit er angibt, ein störungsfreier Unterricht sei auch nach Anwendung eines klaren Reglements nicht ohne Sanktionen bei Fehlverhalten zu erwarten und die Schülerschaft sei wenig am Musikunterricht interessiert, bestätigt er, dass er mit der Umsetzung seines Unterrichts erhebliche Probleme hat. Bezüglich seines Einwandes, angesichts der Stellenausschreibung habe er erwartet, dass die Schule die Rahmenbedingungen der spezifisch musikpraktischen Arbeitsweise (kleine Gruppen, entsprechende zeitliche und räumliche Verhältnisse, angemessene Interpretation der Stundentafel) anpasse, doch stattdessen sei er zwecks ausreichender Unterrichtsversorgung mit 2 C-Kursen mit je fast 30 Schülern im Fach Deutsch konfrontiert worden, verkennt er die Aufgabeninhalte der ausgeschriebenen Stelle. Er beansprucht damit einen Vorrang seiner Vorstellungen bezüglich der Ausgestaltung der Lehrerstelle gegenüber den tatsächlichen Gegebenheiten an allgemeinbildenden Schulen und den durch die Rahmenpläne vorgegebenen Lerninhalten. Welche persönlichen und fachlichen Anforderungen an den Antragsteller gestellt werden dürfen, entscheidet jedoch der Dienstherr im Rahmen des sachgerecht Vertretbaren. Dass der Antragsgegner dem Versetzungswunsch des Antragstellers nicht bzw. erst nach Ablauf der üblichen Probezeit von drei Jahren nachgekommen ist, steht der Einschätzung der Nichtbewährung nicht entgegen. Der Antragsgegner war nicht gehalten, den Antragsteller an eine andere Schule zu versetzen, um ihm eine Bewährung in der Probezeit zu ermöglichen. Zum einen hatte sich der Antragsteller auf die schulbezogen ausgeschriebene Stelle beworben, so dass zunächst fachspezifischer Bedarf bestand. Später war eine Übernahme in den gewünschten Einsatzbereich wegen mangelnden Bedarfs in den von dem Antragsteller vertretenen Fächern nicht möglich. Nach Ablauf der Elternzeit wurde der Antragsteller sodann abgeordnet, um ihm seine Bewährung zu ermöglichen. Eine sachwidrige Behandlung des Antragstellers im Hinblick auf dessen fachlichen Einsatz im Fach Deutsch an der Oberstufe kann nicht festgestellt werden. Denn der Antragsteller hat durch die Zweite Staatsprüfung die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Musik und Deutsch erworben. Eine Beschränkung auf Unterricht in der Unter- und Mittelstufe im Fach Deutsch ist diesem Zeugnis nicht zu entnehmen. Folglich durfte der Antragsgegner seine Erkenntnisse über die Bewährung des Antragstellers auf der Grundlage der Beurteilungen von dessen Leistungen in dem von ihm wahrgenommenen Aufgabengebieten (Musik, Deutsch, Unterricht in Unter-, Mittel- und Oberstufe) gewinnen. Das Recht des Antragsgegners, den Antragsteller zu entlassen, ist auch nicht im Hinblick auf die Verlängerung der Probezeit um 11 Monate verwirkt. Denn der Antragsgegner hatte den Antragsteller innerhalb einer ihm zuzustehenden Überlegungsfrist von zwei bis drei Monaten (Hess. VGH, Urteil vom 02.05.1984 - 1 OE 54/83 -, HessVGRspr. 1985, 17) nach Ablauf der üblichen Bewährungsprobezeit von drei Jahren am 17.08.2004 mit Schreiben vom 13.10.2004 davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich nicht bewährt habe und deswegen die Probezeit verlängert werde. Nach Ablauf der verlängerten Probezeit am 30.06.2007 hatte der Antragsgegner den Antragsteller innerhalb dieser Frist, nämlich mit Schreiben vom 17.07.2007 zu der beabsichtigten Entlassung angehört. Es besteht auch kein Entlassungsverbot zugunsten des Antragstellers aus § 6 Hessische Elternzeitordnung (HEltZVO). Nach § 6 Satz 1 HEltZVO darf während der Elternzeit die Entlassung eines Beamten auf Probe gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gilt dieses Entlassungsverbot entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, eine Teilzeitbeschäftigung ausübt und die Voraussetzungen für die Gewährung von Elternzeit erfüllt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen des § 6 HEltZVO vorliegen, ist das Datum des Erlasses der Entlassungsverfügung. Schutzzweck der Norm ist die Sicherstellung der Kindererziehung, die nicht durch die Entlassung gefährdet werden soll. Unter diesen Schutzzweck fallen jedoch nur Eltern / Elternteile, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung von Elternzeit schon vorliegen und nicht bereits "werdende Eltern". Zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung befand sich der Antragsteller unstreitig nicht in Elternzeit, denn für seinen am 00.00.00 geborenen Sohn waren die drei Jahre Elternzeit abgelaufen. Da der Antrag auf Gewährung von Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes gestellt werden kann, das zweite Kind des Antragstellers aber erst am 00.00.00 geboren wurde, lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Elternzeit zum Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung nicht vor. Die Entlassung des Antragstellers erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Gelangt der Dienstherr wie hier in Ausübung des ihm in § 42 Abs. 1 HBG eingeräumten Beurteilungsspielraumes zu dem Ergebnis, unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls sei die erforderliche Bewährung in der Probezeit nicht gegeben, besteht in der Regel keine Veranlassung zu weiteren Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, ZBR 1990, 348). Der Antragsgegner ist auch nicht verpflichtet, den Ablauf der insgesamt fünfjährigen Bewährungsprobezeit nach § 11 HBG abzuwarten. Steht die Nichtbewährung - wie hier - schon vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit unumstößlich fest, kann sie mithin auch während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden, ist die Entlassung schon zu diesem Zeitpunkt auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, ZBR 1990, 348). Da vorliegend die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die von ihm begehrte weitere Verlängerung des Probebeamtenverhältnisses. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt neben der Hälfte des 13-fachen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 BBesG die ruhegehaltsfähige Zulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 c) nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Besoldungstabelle (§ 40 GKG). Danach errechnet sich ein Betrag von 25.946,70 € (3.920,58 € + 71,22 €) x 13:2]. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung im Eilverfahren ist der ermittelte Betrag nach der ständigen Praxis der Kammer zu halbieren und damit auf 12.973,35 € festzusetzen.