Beschluss
8 L 889/08.WI.A
VG Wiesbaden 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2008:0903.8L889.08.WI.A.0A
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Leitsätze
Kein Rechtsschutzbedürfnis bei abgelehntem Folgeantrag, wenn sich die ursprünglich vorhandene Abschiebungsandrohung erledigt hat.
Auch für den Anspruch auf Familienasyl/Familienabschiebeschutz gelten im Folgeverfahren die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei abgelehntem Folgeantrag, wenn sich die ursprünglich vorhandene Abschiebungsandrohung erledigt hat. Auch für den Anspruch auf Familienasyl/Familienabschiebeschutz gelten im Folgeverfahren die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG. Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der am 00.00.00 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vom 07.08.2008 an die Ausländerbehörde der Stadt XXX. Der Antragsteller reiste nach dem Inhalt der vorliegenden Akten mit seinen Eltern und weiteren drei Geschwistern am 07.09.1996 auf dem Landweg über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.12.1996 wurde der Asylantrag abgelehnt (Az.: XXX). Durch Urteil des Verwaltungsgerichts XXX vom 03.04.2003 wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Vaters des Klägers vorliegen. Im Übrigen wurde die Klage als unbegründet abgewiesen (Az.: XXX). Das Urteil wurde am 10.06.2003 rechtskräftig. Dem Antragsteller wurde erstmals am 08.09.2003 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die in der Folgezeit als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG verlängert wurde, letztmalig bis zum 09.02.2007. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts XXX vom 30.11.2007 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt, die er in der JVA XXX verbüßt. Mit Verfügung der Ausländerbehörde der Stadt XXX vom 28.04.2008 wurde der Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Der diesbezügliche Rechtsstreit ist bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Az.: XXX anhängig. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.05.2008 beantragte der Antragsteller, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG zuzuerkennen. Seinem Vater sei aufgrund des Urteils des VG XXX vom 03.04.2003 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt worden. Daher sei dem Antrag zu entsprechen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.08.2008 wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 03.01.1997 (richtig wohl: 13.12.1996) bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG abgelehnt. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen (Bl. XXX). Der Bescheid wurde dem Antragsteller zu Händen seines Bevollmächtigten mit Einschreiben, das am 07.08.2008 zur Post gegeben wurde, zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Antragsteller am 18.08.2008 bei dem Verwaltungsgericht in XXX Klage gegen den Bescheid vom 07.08.2008 erhoben. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen XXX noch anhängig. Am gleichen Tage hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht XXX um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung des Antrages wird vorgetragen, der Antragsteller sei der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig; ihm stehe Asylrecht zu. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Es handele sich vorliegend nicht um einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylVfG, auf den § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG Anwendung finde, sondern um einen Antrag gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG. Ein solcher Antrag sei nicht fristgebunden. Auf eine Entscheidung des VG XXX vom 12.09.2005 (Az.: XXX) werde Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass aus dem Bescheid vom 03.01.1997 noch nicht vollstreckt werden darf. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Klageverfahrens XXX und der beigezogenen Klageverfahren XXX, XXX und XXX sowie der vorgelegten Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az.: XXX) Bezug genommen. II. Der gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.08.2008 unzulässig. Der weitere Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass aus dem Bescheid vom 03.01.1997 (gemeint ist wohl der Bescheid vom 13.12.1996, der mit Anschreiben vom 03.01.1997 übersandt wurde) noch nicht vollstreckt werden darf, wäre als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nach entsprechender Auslegung (§ 88 VwGO) zulässig. Das Begehren des Antragstellers muss dahingehend ausgelegt werden, dass er die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt, die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vom 07.08.2008 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt XXX vorläufig zurückzunehmen, um auf diesem Weg sein eigentliches Ziel, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (vorläufig) verschont zu bleiben, erreichen zu können (VG Münster, Beschluss vom 30.03.1993, Az.: 3 L 88/93.A, AuAs 1993, 143). Nach Rücknahme der Mitteilung darf die Ausländerbehörde dann Vollstreckungsmaßnahmen nicht vornehmen. Es fehlt jedoch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis, weil es vorliegend keine vollziehbare asylrechtliche Abschiebungsandrohung (mehr) gibt, aus der vollstreckt werden könnte. Der gestellte Antrag ist daher unzulässig. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Antragsteller erstmals am 08.09.2003, die in der Folgezeit als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG, letztmalig bis zum 09.02.2007, verlängert wurde, führte zur Erledigung der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.1996 (BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 - 1 C 63.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 17; GK-AsylVfG, Rdnr. 125 zu § 34 AsylVfG). Eine neue asylrechtliche Abschiebungsandrohung wurde in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.08.2008 nicht erlassen. Die ausländerrechtlich erlassene Abschiebungsandrohung in der Verfügung der Stadt XXX vom 28.04.2008 scheidet als "frühere" Abschiebungsandrohung i.S.v. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG, aus der vollstreckt werden könnte, ebenfalls aus (GK-AsylVfG, Rdnr. 246 zu § 71 AsylVfG). Im Übrigen wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht begründet. Denn es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.08.2008. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3) und wenn die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. Hinzukommen muss dann noch, dass der Folgeantragsteller, das, was er im Folgeantrag geltend gemacht hat, nicht bereits - insbesondere durch Rechtsbehelf - hätte im vorigen Asylverfahren vorbringen können (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und, dass der Antragsteller bei den einzelnen Folgeantragsgründen die dreimonatige Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - 9 C 49/92 -, NVwZ 1993, 788). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Antragsteller - wie hier - Familienasyl bzw. Familienabschiebeschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG begehrt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.01.2000 - 11 L 4316/99 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.09.2004 - 2 R 25/05 -; zitiert nach Juris). Bei dem von dem Antragsteller am 28.05.2008 gestellten Antrag handelt es sich um seinen zweiten Asylantrag, also um einen Folgeantrag. Der vorangegangene Antrag vom 16.09.1996 war durch Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.1996 und durch Urteil des VG XXX vom 04.03.2003 rechtskräftig abgelehnt worden. Im Folgeantragsverfahren ist grundsätzlich auf den Folgeantrag als verfahrensleitenden Antrag abzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 C 10/02 -, InfAuslR 2003, 215; Urteil vom 13.08.1999 - 9 C 92/95 -, BVerwGE 101, 341; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig- Holstein, Beschluss vom 30.01.2006 - 4 LA 72/05 - m.w.N., zitiert nach Juris). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch nunmehr volljährige Ausländer, die irgendwann zuvor als minderjährige Kinder eines politischen Flüchtlings einen Asylantrag gestellt haben, quasi rückwirkend in den Schutzbereich des § 26 Abs. 4 AsylVfG hat einbeziehen wollen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2005 - 10 A 11085/05 ). Der Antragsteller erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AsylVfG, weil der am 15.01.1987 geborene Antragsteller zum Zeitpunkt der Folgeantragsstellung am 28.05.2008 mit 19 Jahren bereits volljährig war. Insofern liegt der vorliegende Fall auch anders als der von dem Bevollmächtigten angeführte Fall im Verfahren XXX, da die dortige Klägerin im Zeitpunkt der Asylantragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Darüber hinaus fehlt es eindeutig an der Einhaltung der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Die dreimonatige Frist begann vorliegend, nachdem der Vater des Klägers vom Urteil des VG XXX vom 04.03.2003 erfuhr, denn der Antragsteller stützt seinen Folgeantrag darauf, dass bei seinem Vater ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt worden ist. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Vaters am 21.05.2003 zugestellt, so dass dieser Ende Mai / Anfang Juli 2003 davon Kenntnis erhielt. Der mit Schreiben vom 28.05.2008 gestellte Folgeantrag ging deutlich nach Fristablauf beim Bundesamt ein; auch die Fristen für eine mögliche Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) sind längst verstrichen. Darüber hinaus sind sonstige Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und das Vorliegen von Abschiebungsverboten i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu Recht abgelehnt hat (§ 71 Abs. 1 AsylVfG). Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.