Urteil
8 K 614/08.WI
VG Wiesbaden 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2008:0918.8K614.08.WI.0A
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Leitsätze
Bei Ämtern, deren Stellenbewertung im Besoldungsgesetz geregelt ist, kann sich ein Anspruch auf Ernennung ausnahmsweise aus schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht ergeben, die vorliegend in einer auf Dauer angelegten und aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr hinnehmbaren überwertigen Beschäftigung des Beamten besteht.
Regelungen im Hessischen Besoldungsgesetz genießen Vorrang vor den im haushaltsrechtlichen Stellenplan ausgebrachten " k. u.-Vermerken".
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens mit Wirkung des 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zum Pädagogischen Leiter an einer Gesamtschule mit Oberstufe mit mehr als 1000 Schülern zu ernennen und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 plus Amtszulage (HBesG) einzuweisen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte je zu 1/2 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Ämtern, deren Stellenbewertung im Besoldungsgesetz geregelt ist, kann sich ein Anspruch auf Ernennung ausnahmsweise aus schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht ergeben, die vorliegend in einer auf Dauer angelegten und aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr hinnehmbaren überwertigen Beschäftigung des Beamten besteht. Regelungen im Hessischen Besoldungsgesetz genießen Vorrang vor den im haushaltsrechtlichen Stellenplan ausgebrachten " k. u.-Vermerken". Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens mit Wirkung des 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zum Pädagogischen Leiter an einer Gesamtschule mit Oberstufe mit mehr als 1000 Schülern zu ernennen und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 plus Amtszulage (HBesG) einzuweisen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte je zu 1/2 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hat den Kläger auf sein Schreiben vom 07.10.2004, ab wann ihm wegen des Anstiegs der Schülerzahl eine Amtszulage nach dem Hessischen Besoldungsgesetz zu gewähren sei, nicht beschieden, sondern ihm in den beiden Schreiben jeweils die Rechtslage dargestellt und mitgeteilt, dass eine Beförderung des Klägers eigentlich nicht mehr möglich sei. Dennoch werde eine Beförderung beantragt, die frühestens im April 2006 zum Tragen komme. Auf die zweifache Bitte des Bevollmächtigten des Klägers, diesem einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen, teilte der Beklagte mit, die Rechtslage sei dargelegt, er sehe keine Veranlassung für ein weiteres Tätigwerden. Eine Bescheidung des klägerischen Antrages vom 07.10.2004 erfolgte ersichtlich zu keinem Zeitpunkt. Bereits bei Erhebung der Klage am 28.10.2005 waren mehr als drei Monate nach Antragstellung vergangen und es lag auch kein zureichender Grund dafür vor, dass der Beklagte über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Amtszulage sachlich nicht entschied. Die hiernach zulässige Klage ist auch insoweit begründet, als dem Kläger ein Anspruch zusteht, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Pädagogischen Leiter an einer Gesamtschule mit Oberstufe mit mehr als 1000 Schülern ernannt und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 plus Amtszulage nach dem Hessischen Besoldungsgesetz eingewiesen zu werden. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, mit Wirkung vom 01.08.2004 zum Pädagogischen Leiter an einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1000 Schülern befördert zu werden. Ein unmittelbarer besoldungsrechtlicher Anspruch auf Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 15 plus Amtszulage (HBesG) ist nicht gegeben. Auch wenn sich die Amtsbezeichnung nicht ändert, steht die Verleihung eines Amtes mit Amtszulage an einen Beamten, der bislang ein Amt derselben Besoldungsgruppe ohne Amtszulage inne hatte, einer Beförderung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 HLVO gleich (von Roetteken, HBR, Rdnr. 16 zu § 19 HBG). Die Einweisung in eine entsprechende Planstelle erweitert in diesen Fällen den Rechtsstand des Beamten, so dass ihr eine rechtsbegründende Bedeutung zukommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1975 - IV 483/74 -, ZBR 1976, 155). Da der Kläger vorliegend nicht in die Besoldungsgruppe A 15 plus Amtszulage (HBesG) eingewiesen worden ist (haushaltsrechtlich setzt auch die der Beförderung gleichstehende Maßnahme gemäß § 49 Abs. 1 LHO eine dem neuen Amt entsprechende besetzbare Planstelle voraus, von Roetteken, HBR, Rdnr. 16 zu § 19 HBG), ihm also ein entsprechender Rechtsstand nicht verliehen worden ist, hat er keinen besoldungsrechtlichen Anspruch auf Dienstbezüge aus dieser Besoldungsgruppe. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15 plus Amtszulage (HBesG) rückwirkend zum 01.08.2004, die er im Klageantrag ausdrücklich beantragt hat. Eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle ist nur bis zu einem Zeitraum von drei Monaten möglich (§ 49 Abs. 2 LHO); eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und wäre insoweit unwirksam (§ 5 Abs. 4 BRRG). Allerdings hat der Kläger, der durch den im Schuljahr 2004/2005 erfolgten Anstieg der Schülerzahl auf über 1000 seit gut 4 Jahren eine Funktion ausfüllt, der nach dem Hessischen Besoldungsgesetz die Wertigkeit eines Amtes nach Besoldungsgruppe A 15 plus Amtszulage (HBesG) zukommt, in dem für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Ernennung zum Pädagogischen Leiter an einer Gesamtschule mit Oberstufe mit mehr als 1000 Schülern aus der schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 -2 C 39/82 -, ZBR 1985, 197; Hess.VGH, Urteil vom 14.07.1982 - I OE 13/80 -, NVwZ 1983, 51; Urteil vom 28.10.1987 - 1 UE 2260/86 -, HessVGRspr. 1988, 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1975 - IV 483/74 -, ZBR 1976, 155; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.02.1991 - 2 OVG A 37/86 -, ZBR 1992, 213). Grundsätzlich hat ein Beamter keinen Anspruch auf Beförderung, denn die Möglichkeit der Beförderung ist dem Dienstherrn in erster Linie zur Sicherung der Belange des öffentlichen Dienstes eingeräumt und nicht im Interesse des einzelnen Beamten (BVerwG, Urteil vom 17.10.1974 - II C 40.72 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 51; Hess.VGH, Urteil vom 14.07.1982 - I OE 13/80 -, NVwZ 1983,51 und Urteil vom 28.10.1987 - 1 UE 2260/86 -, HessVGRspr. 1988, 9). Auch aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Amtes folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39/82 -, ZBR 1985, 197). Dies gilt auch für Ämter mit einer gesetzlich festgelegten Stellenbewertung, wie hier der Anzahl der Schüler. So ergibt sich aus § 19 Abs. 2 BBesG, dass ein Anspruch auf Besoldung aus einem höher bewerteten Amt nicht schon allein daraus folgt, dass die in einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die in der Besoldungsordnung festgelegte Schülerzahl einer Schule erreicht ist. Die Vorschrift korrespondiert mit § 18 Abs. 1 S. 1 BBesG und stellt auch im Verhältnis zu den gesetzlichen Funktionsmerkmalen klar, dass deren Erfüllung allein noch keinen Anspruch auf die Übertragung des Amtes gibt, vielmehr dem Dienstherrn auch in den Fällen, in denen einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet ist, grundsätzlich den bei Beförderungen und ähnlichen Maßnahmen bestehenden personalwirtschaftlichen Ermessenspielraum belässt (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.02.1991 - 2 OVG A 37/86 -, ZBR 1982, 213). Ausnahmsweise kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten eine Verpflichtung des Dienstherrn - etwa auf Beschaffung einer Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken - folgen, wenn es sich dabei um eine Maßnahme der Exekutive handelt, der nur noch die Verwirklichung des anderweitig geäußerten Willens der Gesetzgebung obliegt, und wenn nur die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt (BVerwG, Urteile vom 17.10.1974 - II C 40.72 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 51 und 24.01.1985 - 2 C 39/82 -, ZBR 1985, 197). Ein solcher Fall ist bei den so genannten funktionsgebundenen Ämtern anzunehmen, bei denen der Gesetzgeber selbst abschließend und ohne Bewertungsspielraum des Dienstherrn bestimmte Funktionen mit Ämtern bestimmter besoldungsrechtlicher Wertigkeiten verknüpft (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39/82 -, ZBR 1985, 197; Hess.VGH, Urteil vom 14.07.1982 - I OE 13/80 -, NVwZ 1983,51; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.1975 - IV 483/74 -, ZBR 1976, 155). In der vorliegenden Konstellation stellt sich die Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 15 plus Amtszulage nach dem Hessischen Besoldungsgesetz nur noch als exekutive Maßnahme zur Verwirklichung des bereits geäußerten Willens der Gesetzgebung dar (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.02.1991 - 2 OVG A 37/86 -, ZBR 1982, 213). Nach Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz (i.d.F. vom 25.02.1998, GVBl. I S. 50, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2007, GVBl. I S. 908) ist das Amt eines Pädagogischen Leiters an einer Gesamtschule mit oder ohne Oberstufe mit mehr als 1000 Schülern der Besoldungsgruppe A 15 mit Fußnote (Amtszulage) zugewiesen. Dieser Zusatz räumt keinen Wertungsspielraum ein (anders als der in dem Urteil des BVerwG vom 24.01.1985 - 2 C 39/82 -, ZBR 1985, 197, zugrunde liegenden Fallkonstellation eines Abteilungsleiters als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung). Wird ein Amt infolge einer Änderung bei gesetzlich festgelegten Funktionsmerkmalen besoldungsmäßig höher bewertet, so ist nur die entsprechend höhere Besoldung des Stelleninhabers funktionsgerecht im Sinne des § 18 BBesG. Das dementsprechend höher besoldete Amt muss dem Beamten zugänglich sein (Art. 33 Abs. 2 GG). Wird der diese Funktion ausübende Beamte weder in dieses Amt eingewiesen noch durch Versetzung anderweitig wieder funktionsgerecht eingesetzt, so besteht eine Diskrepanz zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und Besoldung. In solchen Fällen ist das Ermessen des Dienstherrn eingeschränkt. Er hat, auch zum Schutz der Rechtsstellung des betroffenen Beamten, auf die Herstellung des Gleichklangs zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und beamtenrechtlichem Status einschließlich der dieser zugeordneten Besoldung hinzuwirken (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.02.1991 - 2 OVG A 37/86 -, ZBR 1982, 213). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39/82 -, ZBR 1985, 197) kann der Dienstherr allerdings einen Beamten für "gewisse, auch längere Zeit" in einer gesetzlich höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe; ein aus längerer Beschäftigung erwachsener Anspruch auf Beförderung wird aber auch nicht schlechthin ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage verbietet die Fürsorgepflicht, die in diesen Fällen das Ermessen des Dienstherrn begrenzt, jedenfalls eine in voller Absicht auf Dauer angelegte "überwertige" Beschäftigung ohne entsprechende Beförderung des Beamten (Hess.VGH, Urteil vom 28.10.1987 - 1 UE 2260/86 -, HessVGRspr. 1988, 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.02.1991 - 2 OVG A 37/86 -, ZBR 1982, 213). Es kann offenbleiben, ob sich der Anspruch aus der Fürsorgepflicht zu einem Ernennungsanspruch verdichtet, wenn für die Besetzung der höher zu bewertenden Stelle kein anderer Beamter als der Stelleninhaber in Betracht kommt (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.02.1991 - 2 OVG A 37/86 -, ZBR 1982, 213). Denn jedenfalls ist bei schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht ein auf Beförderung gerichteter Schadensersatzanspruch in Gestalt der Naturalrestitution gegeben (Hess.VGH, Urteile vom 14.07.1982 - I OE 13/80 -, NVwZ 1983,51 und vom 28.10.1987 - 1 UE 2260/86 -, HessVGRspr. 1988, 9). Im vorliegenden Fall beläuft sich die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu den Hessischen Besoldungsordnungen von der Klasse 5 an zu berücksichtigende Zahl der Schülerinnen und Schüler an der Gesamtschule mit Oberstufe, an der der Kläger als Pädagogischer Leiter eingesetzt ist (die Oberstufe wurde zum Schuljahr 2008/09 eingerichtet), nach Angaben des Beklagten seit dem Schuljahr 2004/2005 dauerhaft auf über 1000 mit steigender Tendenz. Auch hat die Dauer der Beschäftigung des Klägers auf dem durch den Anstieg der Schülerzahlen höher bewerteten Dienstposten den hinzunehmenden Zeitraum überschritten, während dessen der Dienstherr zur Beförderung des Klägers nicht verpflichtet ist. In der Rechtsprechung wurde bislang nicht ausgeurteilt, wie lange ein Beamter in einer gegenüber seinem Statusamt höher bewerteten Funktion rechtlich zulässig verwendet werden darf. Nach Auffassung des Hess.VGH überschreitet jedenfalls eine fast fünf Jahre währende überwertige Beschäftigung den hinzunehmenden Zeitraum (Urteil vom 28.10.1987 - 1 UE 2260/86 -, HessVGRspr. 1988, 9; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1975 - IV 483/74 -, ZBR 1976, 155, wonach der Zeitraum von zwei Jahren und acht Monaten noch hinnehmbar ist). Im vorliegenden Falle kann daher eine nicht mehr hinnehmbare Überschreitung und damit ein schuldhaftes Handeln des Beklagten angenommen werden, denn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist der Kläger bereits seit über vier Jahren dauerhaft "überwertig" beschäftigt. Der Kläger, der - auch nach Einschätzung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - als einziger für diese Beförderung in Betracht kommt, wird auch in absehbarer Zukunft, nämlich im bis zum Jahr 2011, diesen überwertigen Dienstposten des Pädagogischen Leiters wahrnehmen. Ein Absinken der Schülerzahlen unter 1000 Schüler ist nach dem vorgelegten Zahlenmaterial des Beklagten nicht zu erwarten, da die Schülerzahl zum Schuljahr 2008/2009 an der Gesamtschule mit Oberstufe 1252 Schüler (1174 Schüler in S I, 78 Schüler in S II) beträgt und für das nächste Jahr eine steigende Schülerzahl vorausgesagt wird. Damit sind auch die Vorgaben von Nr. 2 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Hessischen Besoldungsordnungen erfüllt, wonach Amtszulagen nicht zu gewähren sind, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird (so bei der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1975 - IV 483/74 -, ZBR 1976, 155). Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte die Stellen der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter an Gesamtschulen (Besoldungsgruppen A 15 und A 15 plus Amtszulage) seit dem Haushaltsjahr 2001, d.h., vor der erstmaligen Überschreitung des Schwellenwertes auf über 1000 Schüler, im Stellenplan mit einem "ku- Vermerk nach Besoldungsgruppe A 13" ausgebracht hat (Bl. 86-90 GA) und die begehrte Stelle infolge des "ku- Vermerks" nicht mehr im Haushalt ausgewiesen ist. Dasselbe gilt, soweit sich der Beklagte auf den Erlass des HKM vom 15.12.2005 beruft (Bl. 62, 63 GA), wonach in Veränderung der Wertigkeiten der Stellen der Pädagogischen Leiter die frei werdenden Stellen künftig bei der jährlichen Haushaltsaufstellung in A 14- Funktionsstellen umgewandelt und die bisherigen Pädagogischen Leiterinnen und Leiter in ihren bisherigen Funktionen verbleiben sollen. Denn diese haushaltsrechtlichen "ku- Vermerke" wirken sich bereits aufgrund der besoldungsrechtlichen Vorgaben im Hessischen Besoldungsgesetz nicht auf die Rechtsposition des Klägers aus. Die Regelungen im Hessischen Besoldungsgesetz genießen Vorrang vor den im haushaltrechtlichen Stellenplan ausgebrachten "ku- Vermerken". Dies folgt aus dem Grundsatz der Haushaltsbindung durch Besoldungsrecht, wonach die Haushaltsgesetzgebung nicht etwa eigene abweichende Bewertungen an Stelle der Bewertung des Besoldungsgesetzes setzen kann und so viele Stellen für funktionsgebundene Ämter einzurichten hat, wie Dienstposten mit diesen Funktionen vorhanden sind (Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: März 2008, Rdnr. 13 zu § 18 BBesG; GKÖD, Bd. III, BBesG, Rdnr. 10 vor § 18 BBesG). Bestätigt wird dies in § 3 Abs. 2 LHO, wonach durch den Haushaltsplan Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben werden dürfen. Will der Dienstherr erreichen, dass künftig keine Beförderungen mehr in das Amt eines Pädagogischen Leiters aufgrund gestiegener Schülerzahlen in Betracht kommen, bedarf es einer Umsetzung dieser haushaltsrechtlichen Erwägungen in das Hessische Besoldungsgesetz. Solche Umsetzungen sind dem Besoldungsrecht nicht fremd, wie die "kw- Stellen" betreffende Regelung in Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Hessischen Besoldungsordnungen zeigt. Danach sind künftig wegfallende Ämter im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt und dürfen auch nicht mehr verliehen werden. Eine solche, die künftige Umwandlung der Ämter betreffende Regelung fehlt aber eindeutig im Hessischen Besoldungsgesetz. Daher scheitert der Anspruch des Klägers auch nicht daran, dass es aktuell möglicherweise an einer Planstelle nach A 15 plus Amtszulage nach dem Hessischen Besoldungsgesetz fehlt. Denn aufgrund der normativen Ämterbewertung ist es Sache des Haushaltsgesetzgebers, für die Ausbringung so vieler Stellen zu sorgen, wie Dienstposten mit gesetzlich vorgegebenem Funktionsinhalt vorhanden sind (Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: März 2008, Rdnr. 13 zu § 18 BBesG; GKÖD, Bd. III, BBesG, Rdnr. 10 vor § 18 BBesG). Der Beklagte hat aus der ihm obliegenden Schadenersatzpflicht in Form der Naturalrestitution die erforderlichen haushaltsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Für die Zeit bis zur Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 plus Amtszulage (HBesG) steht dem Kläger kein entsprechender Zahlungsanspruch rückwirkend auf den 01.08.2004 zu. Ein solcher Anspruch käme nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen schuldhafter Verletzung der dem Kläger gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn in Betracht. Wie oben ausgeführt, entsteht ein derartiger Schadenersatzanspruch jedoch nicht sogleich, sondern kann sich erst nach einem für den Beamten nicht mehr hinnehmbaren Zeitraum aus der Verletzung der Fürsorgepflicht ergeben, den das Gericht hier nach über vier Jahren der Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben angenommen hat. Für den Zeitraum davor besteht ein derartiger Anspruch nicht, da der Kläger erst durch den Anstieg der Schülerzahlen in einen höher bewerteten Dienstposten hineingewachsen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Das Gericht sieht aufgrund der Tatsache, dass dem Kläger erst jetzt aktuell ein Anspruch auf Ernennung zugestanden wird, auf die gesamte Zeit der Ausübung der überwertigen Tätigkeit (von 2004 bis 2011) die Verteilung der Kosten zu je 1/2 gerechtfertigt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorfahren für notwendig zu erklären, wird zurückgewiesen. Gründe Der Feststellung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird, scheitert daran, dass vorliegend gerade kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Denn das Vorverfahren gemäß § 68 ff. VwGO beginnt mit dem fristgerecht eingelegten Widerspruch gegen einen Ausgangsbescheid; einen Widerspruch gab es im gesamten vorprozessualen Verfahren jedoch nicht. Anlass für die von Anfang an zulässige Erhebung der Untätigkeitsklage war denn auch gerade der Umstand, dass das Staatliche Schulamt aus der Sicht des Klägers die von ihm begehrte Tätigkeit (hier also die Gewährung bzw. Ablehnung der Gewährung der begehrten Amtszulage) nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgenommen hat. Da über den Antrag des Klägers auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde, war die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage wurde auch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben und es lag kein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt nicht erlassen wurde. Ohne dass ein Vorverfahren "geschwebt hat", ist auch eine Kostenerstattung hierfür nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht möglich (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07 - LKRZ 2008, 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2008 - 12 E 608/07 -, zitiert nach Juris). Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist die Beschwerde möglich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Konrad-Adenauer-Ring 15 65187 Wiesbaden schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1-3 34117 Kassel eingeht. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55 a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.974,89 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG und berücksichtigt neben dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 BBesG / HBesG die Amtszulage nach Fußnote 1) zu der Besoldungsgruppe A 15 nach der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Besoldungstabelle (§ 40 GKG). Danach errechnet sich unter Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 24.09.2007 (Az.: 8 E 1623/06) ein festzusetzender Betrag von 32.974,89 € [(4.914,37 + 158,69) x 13: 2]. Der 1950 geborene Kläger ist Pädagogischer Leiter (A 15 HBesG) an der XXX Schule in B-Stadt, einer kooperativen Gesamtschule. Die Schule umfasst seit der amtlichen Schulstatistik vom September 2004 bis heute mehr als 1000 Schüler und besitzt ab dem Schuljahr 2008/09 eine Oberstufe. Der Kläger, damals im Amt eines Lehrers nach A 13 BBesG, wurde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens am 15.03.1996 mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Pädagogischen Leiters an einer Gesamtschule - ohne Oberstufe mit bis zu 1000 Schülern - an der XXX Schule in B-Stadt betraut. Mit Wirkung vom 01.07.1997 wurde er nach Bewährung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 + Amtszulage HBesG eingewiesen und zum Rektor an einer Gesamtschule - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - ernannt. Mit Wirkung vom 01.04.2000 wurde der Kläger zum Pädagogischen Leiter an einer Gesamtschule - ohne Oberstufe mit bis zu 1000 Schülern - ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 HBesG eingewiesen. Mit Schreiben vom 07.10.2004 (Bl. 292 PA) wies der Kläger auf die gestiegene Schülerzahl hin, woraus sich die Gewährung einer Amtszulage nach dem Hessischen Besoldungsgesetz ergebe. Er bitte um Auskunft, ab wann ihm diese Zulage gezahlt werde. Das Staatliche Schulamt für den XXX teilte dem Kläger nach seiner erneuten Anfrage mit Schreiben vom 18.01.2005 mit, dass die Stellen für Pädagogische Leiter an Gesamtschulen im Haushaltsplan als "künftig umzuwandelnd" gekennzeichnet seien (Bl. 295 PA). Diese Stellen dürften bei Freiwerden nicht wiederbesetzt werden und es würden auch keine neuen Stellen für diese Funktion ausgebracht. Dennoch werde für den Kläger eine Beförderungsstelle beantragt, die aber frühestens zum April 2006 bewilligt werden könnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2005 machte der Kläger einen Anspruch auf Gewährung der Amtszulage geltend (Bl. 298 PA). Der Kläger sei Amtsinhaber der Stelle und habe bei Erfüllen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen Anspruch auf die Amtszulage. Er bitte um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Mit Schreiben vom 30.08.2005 wies das Staatliche Schulamt unter Bezugnahme auf das Antwortschreiben vom 18.01.2005 darauf hin, dass die Stelle des Pädagogischen Leiters zwar noch im Hessischen Besoldungsgesetz ausgewiesen sei, dies aber unbeachtlich sei, weil der Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsplan festgelegt habe, dass diese Stellen im Ergebnis wegfallen und in dieser Funktion nicht mehr an Beförderungsmaßnahmen teilnehmen würden (Bl. 301 PA). Mit einem weiteren Schreiben vom 08.09.2005 erinnerte der Kläger an die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides uns setzte hierfür eine Frist bis zum 22.09.2005, andernfalls erhebe er Untätigkeitsklage (Bl. 302 PA). Daraufhin teilte das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 27.09.2005 mit, dass die Rechtslage ausführlich dargelegt worden sei und für ein weiteres Tätigwerden keine Veranlassung gesehen werde (Bl. 304 PA). Mit Schreiben vom 28.10.2005 wandte sich der Kläger an das Hessische Kultusministerium, welches unter dem Datum vom 03.11.2005 die Rechtsauffassung des Staatlichen Schulamtes bestätigte (Bl. 306 PA). Es treffe nicht zu, dass die Amtszulage gemäß des Hessischen Besoldungsgesetzes schon dann gewährt werde, wenn der Amtsinhaber die tatbestandlichen Voraussetzungen erfülle. Es müsse auch eine Planstelle A 15 plus Amtszulage vorhanden sein, weshalb dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.01.2006, der am 31.01.2006 bei dem Verwaltungsgericht in XXX eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Diese Klage wurde zunächst unter dem Az.: XXX bzw. XXX geführt. Nachdem der Kläger den bisherigen Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.08.2004 eine Amtszulage in Höhe von 146,01 € monatlich brutto zu zahlen, zurückgenommen hatte, stellte die XXX. Kammer des VG Wiesbaden das Verfahren diesbezüglich mit Beschluss vom 21.12.2006 ein. Gleichzeitig wurde das verbliebene Verfahren bezüglich des Antrags, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger mit Wirkung vom 01.08.2004 auf eine Stelle eines Pädagogischen Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1000 Schülern zu befördern bzw. hilfsweise festzustellen, dass die nicht erfolgte Beförderung des Klägers auf die vorgenannte Stelle zum 01.08.2004 rechtswidrig war, abgetrennt und an die XXX. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden verwiesen, wo das Verfahren unter dem Az.: XXX anhängig wurde. Wegen einer durch das VG XXX entschiedenen Parallelsache (Urteil vom 07.12.2006 - XXX), gegen die Berufung bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel erhoben worden war, wurde das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 21.03.2007 zum Ruhen gebracht. Nachdem das Berufungsverfahren (Az.: XXX) unstreitig erledigt worden war, wurde das vorliegende Verfahren durch die Beteiligten wieder aufgerufen und wird jetzt unter dem Az.: 8 K 614/08.WI geführt. Zur Begründung der Klage nimmt der Kläger nun Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts XXX vom 07.12.2006 (XXX) und macht sich die dortige Argumentation zu Eigen. Der Anspruch des Klägers auf Einweisung in eine mit Zulage besoldete höhere Stelle folge aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der zur Gewährung eines Gleichklangs zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und beamtenrechtlichem Status einschließlich der dieser zugeordneten Besoldung verpflichtet sei. Übe der Kläger über einen längeren Zeitraum eine Position aus, für die nach der Besoldungsordnung eine höhere Besoldung vorgesehen sei, so reduziere sich das dem Dienstherrn grundsätzlich zustehende Ermessen zur Besoldung, weil eine Diskrepanz zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und Besoldung bestehe. Hieran ändere auch der im Stellenplan des Hessischen Kultusministeriums vorhandene k.u.- Vermerk nichts, der gegenüber dem Besoldungsrecht zurücktrete. Das Haushaltsrecht sei an das Besoldungsrecht gebunden und könne nicht etwa eigene Bewertungen vornehmen, die das Besoldungsrecht änderten. Die Stelle des Klägers sei bislang unverändert vorhanden und dementsprechend auch nicht frei geworden. Hätte der Landesgesetzgeber ein anderes Ziel verfolgt, so wäre es seine Pflicht gewesen, das Besoldungsrecht entsprechend zu ändern. Solange die beamtenrechtlichen Vorschriften nicht geändert seien, habe die Verwaltung diese Vorschriften zu Gunsten des Beamten anzuwenden. An der Schule des Klägers gebe es im Übrigen einen Vergleichsfall, nämlich den Leiter des Realschulzweiges, der aufgrund höherer Schülerzahlen seit längerem eine entsprechende Zulage erhalte. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger mit Wirkung vom 01.08.2004 zum Pädagogischen Leiter an einer Gesamtschule mit Oberstufe mit mehr als 1000 Schülern zu ernennen und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 plus Amtszulage einzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die nicht erfolgte Beförderung des Klägers auf die vorgenannte Stelle zum 01.08.2004 rechtswidrig war. Ferner beantragt der Kläger, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für erforderlich zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, der Vortrag des Klägers, ihm stünde die Amtszulage automatisch zu, gehe fehl. Es gebe keinen Automatismus aufgrund gestiegener Schülerzahlen, sondern es bedürfe einer Beförderung bei Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Das Amt des Pädagogischen Leiters an einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1000 Schülern beinhalte eine Funktionsänderung und weise ein höheres Endgrundgehalt als das bislang verliehene Amt aus. Die Stelle des Pädagogischen Leiters nehme jedoch nicht mehr an Beförderungen teil, die sich durch Veränderungen der Schülerzahlen ergäben. Denn die Stelle sei mit einem k.u.- Vermerk versehen und damit an die Person gebunden und nicht mehr an die Funktion einer sich an der Schülerzahlen orientierenden Besoldung. Für das Haushaltsjahr 2001 seien im Stellenplan des Hessischen Kultusministeriums sämtliche Stellen für Pädagogische Leiter/innen an Gesamtschulen mit einem so genannten k.u.- Vermerk (Stelle ist bei Versetzung/Ausscheiden oder Rückernennung der Stelleninhaber, d.h., künftig umzuwandeln) versehen worden. Ein Anspruch auf Beförderung bestehe nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nicht. Bei dem angeführten Vergleichsfall sei die Entscheidung, dass die Stelle des Leiters des Realschulzweiges künftig wegfallen solle, im Dezember 2004 getroffen worden. Da die entsprechende Stelle jedoch noch im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 vorhanden gewesen sei, habe der Leiter des Realschulzweiges zum 01.04.2005 noch befördert werden können. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der klageweise begehrten Zulage für die Person des Klägers seien indes schon im Jahr 2001 weggefallen. Eine Stelle A 15 plus Amtszulage sei im Haushaltsplan nicht mehr vorgesehen. Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 07.02.2007 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte XXX sowie der vorgelegten Personalakte des Klägers (2 Bände) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.