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Beschluss

8 L 984/10.WI

VG Wiesbaden 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2010:1008.8L984.10.WI.0A
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Leitsätze
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nur dann Rechtsgrundlage für eine einstweilige Anordnung, die auf die Sicherung einer Geldforderung eines Hoheitsträgers gerichtet ist und damit der Sache nach einem dinglichen Arrest entspricht, wenn die öffentliche Hand ihre Rechte nicht schon mit einem Verwaltungsakt durchsetzen kann (VGH Mannheim, B. v. 04.07.1988 - 10 S 1283/88 -, NVwZ-RR 1989, 588). Hat die öffentliche Hand einen Verwaltungsakt wegen einer Geldforderung erlassen, richtet sich die Sicherung und Durchführung der Vollstreckung allein nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (§ 1 Abs. 1 VwVG). Durch § 1 Nr. 25 DBAGZustV i.V.m. § 2 DBAGZustV ist der DB Netz AG die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nach § 71 Abs. 2 BBG allein "zur Ausübung" übertragen. Dabei handelt es sich nicht um eine Beleihung. Forderungsinhaber bleibt das Bundeseisenbahnvermögen.
Tenor
1. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48.551,75 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nur dann Rechtsgrundlage für eine einstweilige Anordnung, die auf die Sicherung einer Geldforderung eines Hoheitsträgers gerichtet ist und damit der Sache nach einem dinglichen Arrest entspricht, wenn die öffentliche Hand ihre Rechte nicht schon mit einem Verwaltungsakt durchsetzen kann (VGH Mannheim, B. v. 04.07.1988 - 10 S 1283/88 -, NVwZ-RR 1989, 588). Hat die öffentliche Hand einen Verwaltungsakt wegen einer Geldforderung erlassen, richtet sich die Sicherung und Durchführung der Vollstreckung allein nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (§ 1 Abs. 1 VwVG). Durch § 1 Nr. 25 DBAGZustV i.V.m. § 2 DBAGZustV ist der DB Netz AG die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nach § 71 Abs. 2 BBG allein "zur Ausübung" übertragen. Dabei handelt es sich nicht um eine Beleihung. Forderungsinhaber bleibt das Bundeseisenbahnvermögen. 1. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48.551,75 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Sicherungsanordnung in Form des dinglichen Arrestes. Der Antragsgegner war Beamter des XXX und seit dem Jahr 2000 der Antragstellerin zugewiesen. Zwischen 2001 und 2006 erhielt der Antragsgegner bei seiner Dienstausübung Schmiergeldzahlungen sowie Sachzuwendungen. Nachdem der Antragsgegner durch Beschluss des Amtsgerichts in A-Stadt zunächst vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft u.a. gegen Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 50.000 € verschont worden war, zahlte er insgesamt 40.000 € zur Hinterlegung ein. Mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 28.11.2008 – 5-29 KLs 1/08 7720 JS 202364/07 – wurde der Antragsgegner wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue in 30 Fällen und wegen Untreue in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Einen Teil dieser Taten hat der Antragsgegner gestanden. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Antragsgegner hinsichtlich der Sicherheitsleistung über 40.000,00 € Verzicht erklärt. Die Summe solle zur Schadenswiedergutmachung verwendet werden. Seit Januar 2010 befindet sich der Antragsgegner in Haft. Mit Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 22.12.2009 wurde der Antragsgegner aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Nachdem die Antragstellerin ursprünglich einen Betrag in Höhe von 1.451.419,16 € von dem Antragsgegner gefordert hatte, machte sie mit Mahnbescheid vom 17.10.2008 eine Summe von 411.671,42 € geltend. Hiergegen erhob der Antragsgegner Widerspruch. Mit Bescheid vom 14.12.2009 verlangte die A. von dem Antragsgegner gemäß § 71 Abs. 2 BBG die Herausgabe der erhaltenen Zuwendungen in Höhe von 194.207,00 €. Mit Schreiben vom 22.12.2009 legte der Antragsgegner Widerspruch mit der Begründung ein, er habe bei der Vergabe von Aufträgen durch die A. nicht mitgewirkt und ihr auch keinen Schaden zugefügt. Vorsorglich erhob er den Einwand doppelter Rechtshängigkeit im Hinblick auf den Mahnbescheid. Über den Widerspruch hat das Bundeseisenbahnvermögen bislang nicht entschieden. Am 22.12.2009 trat der Antragsgegner die Rückforderungsansprüche gegen die Staatskasse wegen der Kaution in Höhe von 40.00,00 € an seinen Bevollmächtigten ab. Mit Schreiben vom 09.07.2010 und 04.10.2010 beantragte die A. bei dem Landgericht in A-Stadt die Freigabe bzw. Auszahlung der von dem Antragsgegner hinterlegten Kaution. Mit Schreiben vom 28.07.2010 teilte die Kammer der Antragstellerin mit, dass auch der Antragsgegner die Auszahlung beantragt habe. Am 22.09.2010 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht in Kassel um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung nach § 123 VwGO könne auch eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der Forderung eines Hoheitsträgers ergehen, die dem dinglichen Arrest entspreche. Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür sei gegeben. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht zulässig. Sie stelle auch kein einfacheres Mittel dar. Die Befriedigung der Antragstellerin sei wegen der Langwierigkeit des Verfahrens und des Auszahlungsverlangens des Antragsgegners, der den erklärten Verzicht in Abrede stelle, gefährdet. Die Antragstellerin sei keine Behörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Auch für das Bundeseisenbahnvermögen sei § 1 VwVG nicht einschlägig. Amtshilfe könne der Antragstellerin als privat-rechtlich organisiertem Unternehmen nicht geleistet werden. Auch würde dies zu Verzögerungen führen. Auch sei der geltend gemachte Herausgabeanspruch keine öffentlich-rechtliche Geldforderung. Eine doppelte Rechtshängigkeit liege nicht vor, da das Mahnverfahren nicht in das streitige Verfahren übergeleitet worden sei. Die Antragstellerin sei infolge Beleihung antragsbefugt. Jedenfalls aber sei sie auf Grund gesetzlicher, hilfsweise gewillkürter Prozeßstandschaft aktivlegitimiert. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 71 Abs. 2 BBG. Dass die Schmiergelder und Sachzuwendungen geflossen seien, sei durch das Strafurteil rechtskräftig festgestellt worden. Die Schmiergeldzahlungen seien von dem Antragsgegner im Widerspruch nicht einmal bestritten worden. Er habe lediglich bestritten, an der Auftragsvergabe der Antragstellerin mitgewirkt zu haben. Der Anordnungsgrund liege in der Gefährdung der Vollstreckung des Zahlungsanspruchs. Es sei zu befürchten, dass die Kaution an den Antragsgegner zurückgezahlt werde, da die Antragstellerin nicht den verlangten Nachweis eines rechtskräftig zugesprochenen Zahlungsanspruchs erbringen könne. Das Vermögen des Antragsgegners erschöpfe sich nach Kenntnis der Antragstellerin in dem Rückzahlungsanspruch. Der Antragsgegner versuche, die Befriedigung der Antragstellerin aus seinem verbliebenen Vermögen zu verhindern, andernfalls er nicht die Rückzahlung an sich verlangt hätte. Auch das bisherige Verhalten des Antragsgegners begründe die Eilbedürftigkeit. So habe er den Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Verwertung von noch vorhandenen Elektroartikeln von über 100.000,00 € unmittelbar an seinen Anwalt abgetreten. Schließlich resultiere der Arrestgrund auch aus dem Umstand, dass der Antragsgegner vermögensbezogene Strafgesetze verletzt habe. Die Antragstellerin beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung, 1. Folgenden Arrestbefehl zu erlassen: Wegen eines Herausgabeanspruchs der Antragstellerin gegen den Antragsgegner in Höhe von € 194.207,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 8.750,00 seit 01. Januar 2002 € 8.750,00 seit 01. Januar 2003 € 8.750,00 seit 01. Januar 2004 € 8.750,00 seit 01. Januar 2005 € 106.301,00 seit 01. Januar 2005 € 21.739,00 seit 01. Januar 2004 € 14.000,00 seit 01. Januar 2004 € 4.000,00 seit 01. Januar 2005 € 2.000,00 seit 01. Januar 2005 € 1.500,00 seit 01. Januar 2005 € 2.500,00 seit 01. Januar 2007 € 500,00 seit 01. Januar 2003 € 500,00 seit 01. Januar 2004 € 1.500,00 seit 01. Januar 2005 € 1.000,00 seit 01. Januar 2006 € 1.667,00 seit 01. Januar 2007 € 2.000,00 seit 01. Januar 2006 wird der dringliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners angeordnet. 2. Dem Antragsgegner sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3. Die Vollziehung des Arrestes wird durch die Hinterlegung durch den Antragsgegner in Höhe von € 275,000,00 gehemmt. 4. In Vollziehung des Arrestes wird gepfändet die Forderung des Arrestgegners auf Rückzahlung einer bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden, Az.: 27 HL 20/2007, hinterlegten Kaution in Höhe von € 40.000,00 nebst Zinsen bis zum Höchstbetrag in Höhe von € 194,207,00. Der Arrestgegner hat sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Der Drittschuldner darf an den Arrestgegner nicht leisten. 5. Die Antragstellerin erhält eine vollstreckbare Ausfertigung des Arrestbehelfs. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegengetreten und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten. Er ist der Auffassung, dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Auch verstoße die Einleitung des Verfahrens gegen Treu und Glauben, nachdem die Antragstellerin es versäumt habe, in angemessener Frist über den Widerspruch zu entscheiden. Sie sei auch nicht klagebefugt. Die Erklärung des Antragsgegners, die Kaution solle für Zwecke der Schadenswiedergutmachung dienen, habe nicht auf einem freien Willensentschluss beruht und setze einen begründeten Anspruch der Antragstellerin voraus. Daran fehle es. Die schadensbegründenden Handlungen der Mitverurteilten seien dem Antragsgegner nicht zuzurechnen. Auch liege keine objektivierbare und nachprüfbare Berechnung der verlangten Beträge vor. Der Antrag gehe zudem ins Leere, da der Antragsgegner den Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheit an seinen Bevollmächtigten abgetreten habe. Rein vorsorglich erhebe er den Einwand doppelter Rechtshängigkeit sowie die Einrede der Verjährung. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da es an der Erfolgsaussicht fehle und der Antragsgegner Miteigentümer an dem Grundstück in Bad Schwalbach sei. Mit Beschluss vom 29.09.2010 hat das Verwaltungsgericht in Kassel das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht in Wiesbaden verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, da der Antragsgegner nicht innerhalb der gesetzten Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Formular sowie die erforderlichen Belege vorgelegt hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Zwar war die von dem Gericht gesetzte Frist überaus knapp bemessen. Doch kommt ihre Verlängerung nicht in Betracht, da die Entscheidung über den Arrestantrag keinen Aufschub duldet und keine Gründe vorgetragen sind, weshalb es dem Antragsgegner seit der Mandatierung seines Bevollmächtigten, die spätestens am 29.09.2010 erfolgt ist, nicht möglich gewesen ist, den Antrag zeitnah zu stellen und die entsprechende Erklärung abzugeben. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner sich in Haft befindet, genügt hierfür nicht. Der Bevollmächtigte ist ausweislich seines eigenen Vortrags mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners vertraut und hätte deshalb die notwendigen Schritte umgehend einleiten können. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg, da er nicht statthaft ist. Zwar bildet nach der Rechtsprechung § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch die Rechtsgrundlage für eine einstweilige Anordnung, die auf die Sicherung einer Geldforderung eines Hoheitsträgers gerichtet ist und damit der Sache nach einem dinglichen Arrest entspricht (vgl. VGH Mannheim, B. v. 04.07.1988 – 10 S 1283/88–, NVwZ-RR 1989, 588; VGH B-Stadt, B. v. 16.07.1992 – 3 CE 92.1143 –, ZBR 1993, 29 jeweils m.w.N.). Doch gilt dies nur dann, wenn die öffentliche Hand ihre Rechte nicht schon mit einem Verwaltungsakt durchsetzen kann (VGH Mannheim, B. v. 04.07.1988 – 10 S 1283/88–, NVwZ-RR 1989, 588). Hat die öffentliche Hand demgegenüber – wie hier – einen Verwaltungsakt wegen einer Geldforderung erlassen, richtet sich die Sicherung und Durchführung der Vollstreckung allein nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (§ 1 Abs. 1 VwVG). Danach hat die Behörde die Möglichkeit, im Wege der Verwaltungsvollstreckung einen Arrest zu erlassen (§§ 3, 5 VwVG i.V.m. § 324 AO). Ein Rückgriff auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VwVG liegen vor. Bei dem mit Bescheid vom 14.12.2009 geltend gemachten Herausgabeanspruch handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung. Hiervon geht auch die Antragstellerin aus. Zwar ist der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gerichtet (§ 71 Abs. 2 Satz 1 BBG). Doch gelten für den Umfang des Herausgabeanspruchs die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Danach ist Wertersatz in Geld zu leisten, soweit die Herausgabe der konkreten Zuwendung nicht mehr möglich ist (§ 818 Abs. 2 BGB). Allein hierauf ist der Bescheid gerichtet. Soweit es um die Herausgabe erlangter Schmiergelder geht, gilt nichts anderes. Auch soweit liegt eine Geldforderung vor. Bei der Herausgabe von erlangtem Geld ist eine bloße Geldwertschuld gemäß § 818 Abs. 2 BGB als Regelfall anzusehen, weil die Herausgabe regelmäßig auf Grund Vermischung (§ 948 BGB) mit eigenen Zahlungsmitteln oder auf Grund der Einstellung in ein Kontokorrent unmöglich ist (Bamberger/D., BGB, 2003, § 818 RdNr. 23). Die Forderung ist öffentlich-rechtlicher Natur, da sie ihre Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht, nämlich dem früheren Beamtenverhältnis des Antragsgegners, findet. Die geltend gemachte Geldforderung ist auch eine Forderung des Bundes. Zwar ist der Leistungsbescheid im Namen der A. erlassen worden. Doch hat sie damit den Anspruch lediglich für den berechtigten Dienstherrn, das Bundeseisenbahnvermögen, geltend gemacht. Denn ihr ist durch § 1 Nr. 25 DBAGZustV i.V.m. § 2 DBAGZustV die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nach § 71 Abs. 2 BBG allein „zur Ausübung“ übertragen. Eine Veränderung der Forderungsinhaberschaft ist damit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verbunden. Die Zuweisung des Antragsgegners an die A. hat seinen Status unberührt gelassen. Die A. ist nicht Dienstherr des Antragsgegners. Die Beamten des XXX stehen weiterhin im Dienst des Bundes (§ 7 Abs. 1 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz). Der Bund ist nach wie vor Dienstherr des Antragsgegners und als Dienstherr alleiniger Träger der Rechte und Pflichten geblieben, die durch das Beamtenverhältnis begründet werden. Die XXX bzw. die A. sind durch die Zuweisung des Antragsgegners weder Verpflichtungssubjekt für Ansprüche des Antragsgegners noch Berechtigungssubjekt für Ansprüche gegenüber dem Antragsgegner aus dem ehemaligen Beamtenverhältnis geworden (vgl. BVerwG, U. v. 11.02.1999 – 2 C 28/98–, BVerwGE 108, 274). Bei der Übertragung zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs in § 1 Nr. 25 DBAGZustV handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um eine Beleihung, wie sie für den Bereich der ehemaligen Deutschen Bundespost in Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG gesehen wird und die eine vollständige Kompetenzverlagerung von dem Träger hoheitlicher Gewalt auf den Beliehenen beinhaltet. Vielmehr handelt es sich bei der hier erfolgten Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse angesichts der Unterschiede in den verfassungsrechtlichen Regelungen der Art. 143a und Art. 143b GG um eine Rechtsfigur eigener Art. Durch sie werden der DB AG bzw. den ausgegliederten Gesellschaften Teile der Hoheitsgewalt des Dienstherrn zur Ausübung übertragen, während die Dienstherrneigenschaft selbst bei dem Bundeseisenbahnvermögen bleibt (OVG Münster, U. v. 22.06.2006 – 1 A 2632/04–, ZBR 2007, 63). Aus der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2004 – 2 C 11/04 – (Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 146) folgt nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin vielmehr ausdrücklich bekräftigt, dass der Bund Dienstherr des zugewiesenen Beamten bleibt und als Dienstherr alleiniger Träger der Rechte und Pflichten, die durch das Beamtenverhältnis begründet werden, ist. Soweit nach dieser Entscheidung im Hinblick auf das dienstliche Weisungsrecht rechtliche Beziehungen auch zwischen dem Beamten und dem Tochterunternehmen entstehen, führt dies nicht zu einem Übergang von Rechten und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Vielmehr ist dieser Beziehung lediglich mit der Beiladung des Tochterunternehmens im Gerichtsverfahren Rechnung zu tragen. Auch die weiteren Einwendungen des Antragstellers führen zu keinem anderen Ergebnis. Dass die A. keine Behörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, ist unerheblich. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kommt es nicht auf die Rechtsnatur der mit der Ausübung der Befugnisse betrauten Institution, sondern auf den Träger der Rechte aus dem Beamtenverhältnis, nämlich die Bundesbehörde (vgl. § 6 Abs. 4 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz) XXX, an. Für die Frage des Bestehens von Vollstreckungsmöglichkeiten ist deshalb nicht auf die A., sondern auf das XXX abzustellen. Dass das XXX nicht dem Bund zuzuordnen wäre, ist unzutreffend. Hierfür ist ohne Belang, dass das XXX nicht „Bund“ im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist (vgl. BVerwG, B. v. 12.12.2002 – 3 A 1/02–, BVerwGE 117, 244). Nach § 1 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz handelt es sich bei dem Bundeseisenbahnvermögen um ein Sondervermögen des Bundes. Die dem nicht rechtsfähigen XXX zustehenden Forderungen sind deshalb Forderungen des Bundes. Dass das XXX im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden kann (§ 4 Abs. 1 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz), ändert hieran nichts. Da es sich bei einer etwa notwendig werdenden Amtshilfe nicht um eine solche für ein privatwirtschaftliches Unternehmen handeln würde, gehen die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers ins Leere. Sofern es durch eine etwa erforderliche Einschaltung der Finanzbehörden zu Verzögerungen kommen sollte, ist dieser Umstand nicht geeignet, die durch § 1 Abs. 1 VwVG angeordnete Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes außer Kraft zu setzen. Wie der Verweis auf § 324 AO in § 5 Abs. 1 VwVG zeigt, gehört auch das Verfahren zur Sicherung der Vollstreckung zum Vollstreckungsverfahren. Aus den dargelegten Gründen fehlt es der Antragstellerin auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag, worauf bereits das Verwaltungsgericht in Kassel hingewiesen hat. Da der Antrag sich aus den dargestellten Gründen als unzulässig erweist, kommt es auf die Frage nach der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Antragstellerin in Folge einer Prozeßstandschaft nicht mehr an. Auch bedarf keiner Klärung, ob der gestellte Pfändungsantrag im Hinblick auf § 169 VwGO im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig ist. Auch die übrigen von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner Entscheidung. Als unterliegender Teil hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und bemisst ihn in Übereinstimmung mit Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ¼ des Streitwerts der Hauptsache.