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Urteil

28 K 43/08.WI.D

VG Wiesbaden Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2009:0217.28K43.08.WI.D.0A
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Leitsätze
Das Gericht kann nur diejenigen Pflichtenverstöße im Urteil feststellen, die die Klägerin in der Klageschrift auch benannt hat.
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gericht kann nur diejenigen Pflichtenverstöße im Urteil feststellen, die die Klägerin in der Klageschrift auch benannt hat. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Disziplinarklage entscheidet die Disziplinarkammer auf der Grundlage des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG) vom 21.07.2006 (GVBl. I S. 394), das am 01.10.2006 in Kraft trat, da die Disziplinarklage bei Inkrafttreten des HDG noch nicht anhängig war (§ 90 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 HDG). Die Disziplinarkammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Beklagte noch sein Bevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, weil die Ladung zum Termin ordnungsgemäß erfolgte und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Der Umstand, dass der Bevollmächtigte im gerichtlichen Verfahren ein Kündigungsschreiben bezüglich des Mandatsvertrags gegenüber dem Beklagten vorlegte, ändert nichts an dem Fortbestehen der einmal erteilten Prozessvollmacht, da der Bevollmächtigte den wirksamen Zugang dieses Kündigungsschreibens dem Gericht nicht nachgewiesen hat (VG München, Urteil vom 11.01.1995 - M 25 K 94.52093 -, zitiert nach Juris). Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr ist der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klage ist auch begründet, denn der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen gemäß § 90 Abs. 1 HBG begangen, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 2 HDG). Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie des Inhalts der vorgelegten Akten geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte in der Zeit von 17.02.1993 bis zum 20.06.1998 insgesamt 40 Verwarnungsgelder in einer Gesamthöhe von 2.695,-- DM einbehalten, insgesamt 40 Verwarnungsgelder in einer Gesamthöhe von 2.445,-- DM verspätet abgerechnet und die Einnahme von insgesamt 27 Verwarnungsgeldern in einer Gesamthöhe von 1.785,-- DM nicht ordnungsgemäß dokumentiert hat. Soweit die Klageschrift verspätet eingezahlte Verwarnungsgelder in Höhe von 2.415,-- DM und nicht ordnungsgemäß dokumentierte Verwarnungsgelder in Höhe von 1.485,-- DM benennt, beruht dies auf einer fehlerhaften Addition der in der Klageschrift aufgeführten Einzelpositionen. Die Disziplinarkammer legt die im Strafbefehlsverfahren vor dem AG A-Stadt (XXX) getroffenen Feststellungen nicht zugrunde, da diese nur unvollständig den Sachverhalt wiedergeben (§ 26 Abs. 2 HDG). Der Sachverhalt steht fest aufgrund der vom Kläger vorgelegten beanstandeten Verwarnungsgeldblöcke, den Listen „Bestandsnachweis für Verwarnungsgeldblocks“ und den entsprechenden Einzahlungslisten. Der Beklagte hat diese Vorwürfe im Übrigen zugestanden. Es ergeben sich folgende nicht abgerechnete Verwarnungsgelder: … Weiterhin steht für das Gericht fest, dass der Beklagte in der genannten Zeit folgende Verwarnungsgelder verspätet abgerechnet hat: … Die folgenden Einnahmen von Verwarnungsgeldern hat der Beklagte nicht ordnungsgemäß dokumentiert: … Durch das Einbehalten von Verwarnungsgeldern und deren verspätete Abrechnung hat der Beklagte gegen seine Gehorsampflicht gemäß § 70 Satz 2 HBG verstoßen. Der Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern vom 13.02.1991 zum Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verlangt gemäß Nummer 22.1 eine möglichst tägliche Ablieferung erhobener Verwarnungsgelder auf der Dienststelle. Der Erlass vom 07.04.1987 (StAnz 1987 S. 956; 1988 S. 1787) bzw. der Nachfolgeerlass vom 23.12.1997 (StAnz 1998 S. 104) über die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei schreibt in Nummer 4.1.6 S. 2, 2. HS fest, dass Verwarnungsgelder bei Dienstende auf der Dienststelle abzuliefern sind. Diese Vorschriften hat der Beklagte unzweifelhaft aus eigennützigen Beweggründen bei den vorgeworfenen Handlungen nicht beachtet. Auch hat er hierdurch gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten (Wohlverhaltenspflicht, § 69 Satz 3 HBG) verstoßen, wonach das Verhalten eines Beamten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordern; hierzu gehört auch - wegen der zu erwartenden Integrität des Beamten nach innen und nach außen - die strikte Befolgung aller Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens (von Roetteken, HBR, Rdnr. 53 zu § 69 HBG). Durch die nicht ordnungsgemäße Dokumentation der Einnahmen hat er gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten (§ 69 Satz 3 HBG) verstoßen. Auch hat der Beklagte durch sein Verhalten gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf verstoßen (§ 69 Satz 1 HBG). Dass die Klägerin die wegen der Unterschlagung der Verwarnungsgelder offensichtlich gegebene Verletzung der Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 69 Satz 2 HBG) nicht in ihrer Klageschrift angeführt hat, führt dazu, dass das Gericht diesen Pflichtenverstoß nicht feststellen darf (Köhler/Ratz, BDG, 3.Aufl., Rdnr. 12 zu § 60 BDG; Weiß in: GKÖD, Bd. II, Rdnr. 90 zu § 52 BDG). Im Ergebnis bleibt das Versäumnis allerdings unschädlich, da durch das Verhalten des Beklagten - wie oben ausgeführt - auch andere Dienstpflichten verletzt wurden. Darüber hinaus hat der Beklagte in der Zeit vom 05. bis 08.09.1997 einen Mietwagen der Firma XXX GmbH & Co. KG mit dem amtlichen Kennzeichen XXX genutzt und hierfür lediglich eine Haftungsbegrenzung in Höhe von 125,20 DM (4 Tage à 31,30 DM) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 18,78 DM gezahlt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der in den Akten befindlichen Rechnung über die Mietwagennutzung (Bl. 205 Justizakte I), sowie aufgrund der Aussage des Zeugen XXX vom 29.01.1999 (Bl. 155 Justizakte I). Soweit der Beklagte behauptet, seine Frau habe „den Schreibkram“ erledigt und er habe keine Kenntnis von der Rechnungsstellung besessen (Bl.402 Justizakte I), hält das Gericht dies für eine reine Schutzbehauptung. Für eine TÜV-Abnahme für einen VW-Passat am 26.06.1996 bei der Firma XXX GmbH & Co. KG hat der Beklagte lediglich die Gebühr für die Eintragung einer Anhängerkupplung in Höhe von 43,48 DM gezahlt. Dies ergibt sich aus der entsprechenden, bei den Akten befindlichen Rechnung (Bl. 208 Justizakte I); eine Äußerung des Beklagten hierzu erfolgte nicht. Hierdurch hat der Beklagte in zwei Fällen gegen das Verbot zur Annahme von Geschenken und Belohnungen gemäß § 84 Satz 1 HBG verstoßen. Belohnungen und Geschenke sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten gewährt werden. Der Beamte hat die zweimaligen Vergünstigungen in Form reduzierter Rechnungen auch in Bezug auf sein Amt angenommen. Der erforderliche Zusammenhang mit dem von dem Beamten wahrgenommenen Amt ist gegeben, wenn nach dem Umständen des Falles sich der Geber davon leiten lässt, dass der Beamte Inhaber eines Amtes ist. Nicht notwendig ist, dass sich der Gebende durch eine bestimmte, bereits vorgenommene oder in Zukunft zu erwartende Amtshandlung zu der Schenkung hat bestimmen lassen; es reicht vielmehr aus, wenn - wie hier - allgemein das von dem Beamten wahrgenommene Amt für die Gewährung des Vorteils maßgebend ist (BVerwG, Urteil vom 02.11.1993 - 1 D 60/92 -, NVwZ-RR 1994, 681). Gleichzeitig hat der Beklagte gegen die Gehorsampflicht (§ 70 S. 2 HBG) verstoßen, da er den Erlass von 03.01.1996 über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Hessen missachtet hat. Ebenso hat er hierdurch gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten (§ 69 S. 3 HBG) verstoßen, die im Rahmen der Ehrenhaftigkeit eines Beamten von diesem verlangt, auf zweifelhafte Geschäfte zu verzichten (von Roetteken, HBR, Rdnr. 47 zu § 69 HBG). Der Beklagte hat ein Dienstvergehen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 HBG begangen, indem er vorsätzlich gegen die vorgenannten Pflichten verstoßen hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei seinem Verhalten schuldunfähig gewesen ist, sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach Juris). Die Schwere des Dienstvergehens (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Vorliegend hat der Beklagte in Kenntnis der Vorschriften über die Behandlung von Verwarnungsgeldern über mehrere Jahre hinweg in vielen Einzelfällen Verwarnungsgelder, die ihm dienstlich anvertraut waren, nicht abgerechnet, verspätet abgerechnet oder nicht ordnungsgemäß dokumentiert und diese Gelder in erheblicher Höhe in seine eigene Haushaltskasse einfließen lassen. Auch wenn für das Gericht erkennbar ist, dass dieses Verhalten zum Teil nur dadurch ermöglicht wurde, dass einzelne andere Beamte bei der Entgegennahme der Verwarnungsgelder ihren Kontrollpflichten nicht nachkamen oder sich ebenfalls dienstpflichtwidrig verhielten, kann dies an der Schwere des Dienstvergehens nichts ändern; eine gängige rechtswidrige Praxis auf der Dienststelle, die zu einer Milderung führen könnte, ist aufgrund des Akteninhalts nicht erkennbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2007 - 21d A 767/07.BDG -, zitiert nach Juris). Schließlich ist die Pflicht zur Beachtung der Vorschriften die Behandlung der eingenommenen Gelder betreffend und die Pflicht zu vertrauenswürdigem und korrektem Verhalten für einen Beamten, dem fremde Gelder anvertraut sind, eine leicht einzusehende Notwendigkeit. Gleiches gilt für die zweimalige Annahme von Vergünstigungen, die durch ein Abschleppunternehmen gewährt wurden. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren (BVerwG, Urteil vom 02.11.1993 - 1 D 60/92 -, NVwZ-RR 1994, 681). Der Umstand, dass die gesamte Dienststelle, bei der der Beklagte seit Ende seiner Ausbildung eingesetzt war, Vergünstigungen von Abschleppunternehmen entgegennahm, ändert nichts an der Schwere der Verfehlung, denn in diesen beiden Fällen bestand - anders als z.B. bei der Teilnahme an einer Dienstgruppenfeier - für den Beklagten kein Gruppenzwang zum Mitmachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1992 - 1 D 32/91 -, ZBR 1993, 11991; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2007 - 21d A 767/07.BDG -, zitiert nach Juris). Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung. Dieses Bemessungskriterium erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Der Beamte ist bisher weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten; sein dienstliches Verhalten während der 27-jährigen Dienstzeit gab auch ansonsten keinen Anlass zu Beanstandungen. Diesem Umstand ist jedoch kein entscheidendes Gewicht beizumessen, da es sich eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handelt, dass ein Polizeibeamter im Dienst Straf- und Verwaltungsvorschriften normalerweise einhält (BVerwG, Urteil vom 24.05.2007 - 2 C 25/06; Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4/07 -; jeweils zitiert nach Juris). Dass der Beklagte seit 1997 aufgrund der Erkrankung seines Sohnes und des beabsichtigten Hausbaus in zunehmender Weise verschuldet war, rechtfertigt nicht die Verstöße gegen die Vorschriften über die Behandlung von Verwarnungsgeldern seit 1993 und die Annahmen der Vergünstigungen in 1996 und 1997. Positiv, aber nicht entscheidungserheblich, ist für den Beklagten lediglich zu verzeichnen, dass er die einbehaltenen Verwarnungsgelder zwischenzeitlich - allerdings nicht vor Entdeckung der Tat - zurückgezahlt hat. Es sind weder ein persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation oder weitere Milderungs- oder Entlastungsgründe vorgetragen oder erkennbar, noch hat der Beklagte sein Fehlverhalten vor der Aufdeckung offenbart. Für die Frage, in welchem Umfang der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 16 Abs. 1 Satz 4 HDG), ist das Fehlverhalten des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion zu berücksichtigen. Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die angemessene Disziplinarmaßnahme darstellt (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695; Urteil vom 24.05.2007 - 2 C 25/06 -, zitiert nach Juris). Der Annahme von Vergünstigungen kommt bei der Gesamtwürdigung lediglich eine diese Einschätzung noch verstärkende Wirkung zu. Soweit der Beklagte auf die lange Verfahrensdauer hingewiesen hat und meint, das Verfahren sei deswegen einzustellen, kann dem nicht gefolgt werden. Die lange Dauer des im Februar 2000 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens und die damit notwendigerweise einhergehende psychische Belastung können nicht entlastend berücksichtigt werden. Dabei hat die Dauer des Strafverfahrens (bis November 2002), die offensichtlich zum Erlass eines Strafbefehls führte, ohnehin außer Betracht zu bleiben. Denn für dessen Dauer war das Disziplinarverfahren ausgesetzt ( § 14 HDO). Darüber hinaus kommt eine entlastende Berücksichtigung der sich daran anschließenden Dauer des Disziplinarverfahrens dann, wenn der Beamte, wie hier, durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört hat, nach der Rechtsprechung generell nicht in Frage (BVerwG, Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4/07 -, m.w.N., zitiert nach Juris). Diese Auffassung hat der Gesetzgeber inzwischen insofern bestätigt, als er in § 18 HDG im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs weiterhin ausgenommen hat. Auf der Grundlage aller be- und entlastenden Umstände fällt daher die prognostische Gesamtwürdigung der Verfehlungen des Beklagten negativ aus. Als Polizeibeamter, dem aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit Gelder anvertraut waren, hat sich der Beklagte durch ein schweres Dienstvergehen mangels durchgreifender Milderungs- und Entlastungsgründe als vertrauensunwürdig erwiesen und kann deshalb nicht mehr im Beamtenverhältnis verbleiben. Autorität und Ansehen des Beamten nach innen und nach außen beruhen vor allem auf dem Vertrauen, das ihm aufgrund pflichtgemäßen Verhaltens entgegengebracht wird. Daher ist als einzige in Betracht kommende Maßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG auszusprechen. Bezüglich der unter III. Ziffer 2 der Klageschrift aufgeführten Handlungen, soweit sie die Teilnahme an einer Grillfeier der Fa. XXX und eine Dienstgruppenfeier in der Gaststätte „XXX“ betreffen, sowie bezüglich der unter III. Ziffern 3 bis 8 der Klageschrift aufgeführten Handlungen macht das Gericht von der ihm in § 61 Satz 1 HDG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, das Disziplinarverfahren zu beschränken. Es scheidet diese Handlungen aus, da sie für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme angesichts der übrigen Handlungen nicht ins Gewicht fallen. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Für die Dauer von 6 Monaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 HDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am XXX geborene Beklagte wurde nach Beendigung seiner von 1967 bis 1973 erfolgten Schulausbildung (Realschulabschluss) mit Wirkung vom 01.10.1973 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Die Ausbildung bei der XXX. Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung schloss er am 00.00.1976 mit dem Bestehen des Polizeihauptwachtmeisterlehrgangs an der Hessischen Polizeischule in Wiesbaden (I. Fachprüfung, Note: „ausreichend“) ab (Bl. 49 PA). Mit Urkunde vom 00.00.1976 wurde der Beklagte mit Wirkung vom 00.00.1976 zum Polizeihauptwachtmeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 eingewiesen. Die Beförderung zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) erfolgte mit Wirkung vom 00.00.1976, die Beförderung zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) mit Wirkung vom 00.00.1984. In das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde der Beklagte mit Wirkung vom 00.00.1984 berufen. Mit Wirkung vom 00.00.1992 wurde der Beklagte zum Polizeihauptmeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Mit Wirkung vom 00.00.1998 wurde dem Beklagten das Amt eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage übertragen. Mit Wirkung vom 00.00.1999 wurde der Beklagte in das Amt eines Polizeioberkommissars übergeleitet und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen. Nach Abschluss der Ausbildung war der Beklagte bei der Polizeiautobahnstation in XXX vom 00.00.1976 bis zum 00.00.1998 tätig, davon von 1993 bis 1998 in der Dienstgruppe D. Mit Wirkung vom 00.00.1998 wurde er aus dienstlichen Gründen für drei Monate zunächst zur Polizeiautobahnstation XXX (Bl. 115 PA), danach zur Polizeiautobahnstation XXX umgesetzt (Bl. 117 PA). Mit Verfügung des Hessischen Polizeiverkehrsamtes vom 03.02.2000 (Bl. 2 Ermittlungsakte =EA), die dem Beklagten am 24.02.2000 ausgehändigt wurde, wurde gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren gemäß § 29 HDO eingeleitet und ein Untersuchungsführer bestellt (Bl. 1 EA). Gegenstand der Vorwürfe waren Unterschlagungen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Verwarnungsgeldern, Vorteilsannahme im Amt bzw. Bestechlichkeit, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst und Betrug gegenüber einer den Beklagten behandelnden Ärztin. Ebenfalls am 03.02.2000 erfolgte ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 74 HBG unter Anordnung des Sofortvollzugs (Bl. 17 EA). Das eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung des Hessischen Polizeiverkehrsamtes vom 26.04.2000 gemäß § 14 HDO im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Bestechlichkeit bzw. wegen des Verdachts der Unterschlagung von Verwarnungsgeldern bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt (Bl. 28 EA). Die eingeleiteten Untersuchungen wurden mit Verfügungen vom 27.04.2000 (Nichtbearbeitung zweier Strafanzeigen, Bl. 12 f EA), 27.07.2000 (zweimalige unberechtigte HEPOLIS-Abfragen, Bl. 15 EA), 19.09.2000 (Unterschlagung von Geldern aus einem Verwarnungsgeldblock, Bl. 16 b EA) und vom 05.10.2000 (sechsmalige unberechtigte HEPOLIS-Abfrage, Bl. 16 k EA) erweitert. Mit Verfügung vom 19.05.2000 wurde der Beklagte gemäß § 83 HDO vorläufig des Dienstes enthoben (Bl. 21 EA). Am 06.09.2000 fand eine Vernehmung des Beklagten zu Beginn der Untersuchung gemäß § 52 HDO statt, bei der die Sachverhalte, die Gegenstand anhängiger Strafverfahren waren, nicht behandelt wurden (Bl. 75 - 94 EA). Anlässlich dieser Vernehmung gab der beklagte Beamte an, im Jahr 1997 sei bei seinem ältesten Sohn ein Tumor im rechten Bein diagnostiziert worden. Für ihn sei damals eine Welt zusammengebrochen. Während des Aufenthaltes des Sohnes in XXX (über etwa drei Monate) sei er während der gesamten Zeit bei ihm geblieben. Dieses Ereignis sei mit einem geplanten Hausbau zusammengefallen. Wegen der für den Sohn erforderlichen Arztkosten sei die Familie in finanzielle Schwierigkeiten geraten, in deren Folge Pfändungen aufgetreten seien. Im Jahr 1998 sei er in psychiatrischer Behandlung gewesen. In dieser Phase habe er auch Alkoholprobleme gehabt. Bezüglich des Nichtbegleichens privatärztlicher Rechnungen gab der Beklagte an, er habe sich in ärztliche Behandlung begeben, sei aber aufgrund der damaligen finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen, die Rechnungen zu begleichen. Beihilfeleistungen für diese Arztbehandlungen habe er beantragt und erhalten, sie jedoch für einen anderen Zweck eingesetzt. Er habe immer versucht, die nötigsten Löcher zu stopfen und Rechnungen zu begleichen. Bezüglich des Fernbleibens vom Dienst vom 13. bis 16.10.1998 gab der Beklagte an, seinen Dienstgruppenleiter am 13.10.1998 angerufen und sich bei ihm für den Dienst an diesem Tag krankgemeldet zu haben. Er habe einen heftigen Streit mit seiner Frau gehabt, diese sei mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er könne nicht ausschließen, dass er an diesem Tag Alkohol getrunken habe. Eine konkrete Erinnerung habe er nicht mehr. Warum er erst am 16.10.1998 einen Arzt wegen seiner psychischen Probleme aufgesucht habe, könne er nicht erklären. Tagsüber habe er Alkohol getrunken und sei seiner Meinung nach in dieser Zeit wegen der Belastung mit seiner Familie einerseits und wegen seines Alkoholkonsums andererseits nicht dienstfähig gewesen. Bezüglich des Fernbleibens vom Dienst vom 11.01. bis 22.01.1999 gab der Beklagte an, keinerlei Erinnerung an diesen Vorfall zu besitzen. Bezüglich der nicht ordnungsgemäßen Bearbeitung von Verkehrsstrafanzeigen räumte der Beklagte ein, es liege auf der Hand, dass sein Handeln nicht korrekt gewesen sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, diese Vorgänge fertig zu bringen. Er habe sich aber auch nicht getraut nachzufragen, da er sich keine Blöße habe geben wollen. Zuletzt habe er diese beiden Vorgänge in seinem dienstlichen Aktenkoffer aufbewahrt. Bezüglich der unberechtigten Datenabfragen im HEPOLIS-System gab der Beklagte an, die Abfragen seien unter seiner Kennung gemacht worden und dafür müsse er gerade stehen. Er könne es nicht ausschließen, dass er die Abfragen selbst gemacht habe. Aufgrund einer Umorganisation der Hessischen Polizei wechselte die Zuständigkeit für das Disziplinarverfahren ab dem 01.01.2001 von dem Hessischen Polizeiverkehrsamt zum Polizeipräsidium Südosthessen (Bl. 226 EA). Die Bestellung des Untersuchungsführers wurde hiervon nicht berührt (§ 90 Abs. 5 Satz 2 HDG). Bei einer noch vom Hessischen Polizeiverkehrsamt in Auftrag gegebenen Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit des Beklagten kam der Polizeiarzt am 28.02.2001 zu dem Ergebnis, dass der Beklagte uneingeschränkt polizeidienstfähig sei (Bl. 285 b EA). Eine Nachuntersuchung im Februar 2002 und eine Hörtestkontrolle wurden empfohlen. Der Beklagte wurde für den 07.03.2001 zur abschließenden Vernehmung nach § 56 HDO geladen (Bl. 229 EA). Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten ließ der Beklagte mitteilen, dass er in dem laufenden förmlichen Disziplinarverfahren keine weiteren Angaben zur Sache machen werde (Bl. 230 EA). Unter dem Datum des 11.04.2001 legte der Untersuchungsführer einen zusammenfassenden Bericht gemäß § 56 Abs. 2 HDO in dem förmlichen Disziplinarverfahren gegen den Beklagten vor (Bl. 240 - 247 EA). Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 01.11.2002 (Bl. 254 EA) wurde der Beklagte wegen Untreue gemäß §§ 266, 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt (Az.: XXX). Mit Schreiben vom 29.04.2003 teilte das Polizeipräsidium XXX dem Untersuchungsführer mit, dass in dem Strafverfahren XXX zwischenzeitlich ein Strafbefehl ergangen sei. Des Weiteren seien im Zuge der Ermittlungen Aspekte bekannt geworden, die den Verdacht weiterer schuldhafter Pflichtverletzungen begründeten. Es werde beantragt, die Untersuchung auf die genannten Vorgänge zu erstrecken (Bl. 251 EA). Nach weiteren Ermittlungen wurde der Beklagte zur abschließenden Vernehmung für den 11.02.2004 geladen (Bl. 298 EA). Er ließ über seinen Bevollmächtigten mitteilen, dass er nicht erscheinen und im Übrigen keine weiteren Angaben zur Sache machen werde (Bl. 307 EA). Unter dem Datum des 16.02.2004 legte der Untersuchungsführer einen neuen zusammenfassenden Bericht gemäß § 56 Abs. 2 HDO dem Polizeipräsidium XXX zur weiteren Bearbeitung vor (Bl. 309 - 333 EA). Mit Verfügung des Polizeipräsidiums XXX vom 25.10.2006 (Bl. 334 EA) wurde dem Beklagten im Hinblick auf das am 01.10.2006 in Kraft getretene Hessische Disziplinargesetz unter Fristsetzung von einem Monat erneut rechtliches Gehör zu den in diesem Schreiben aufgeführten Vorwürfen gewährt. Diese Verfügung wurde dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung am 28.10.2006 zugestellt (Bl. 336 a EA). Der Beklagte äußerte sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.11.2006 (Bl. 338 EA) und trug vor, dass er sich zu den Vorwürfen (unter Punkt 1, 1.1 bis 1.5) bereits geäußert habe und hierauf Bezug nehme. Zu den weiteren Vorwürfen (unter dem Punkt 1.6) sei mitzuteilen, dass die Verfahren Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau, Verstöße gegen das Waffengesetz und Zulassung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien. An einen Vorgang bezüglich des unentschuldigten Nichterscheinens zu einem Untersuchungstermin könne sich der Beklagte nicht erinnern. Unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer sei das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten nun endlich einzustellen. Mit Verfügung am 28.01.2007 wurde ein neuer Ermittlungsführer bestellt. Mit Verfügung vom 26.07.2007 wurde sowohl dem Beklagten selbst als auch dessen Bevollmächtigten eine Durchschrift des Ermittlungsberichts übersandt (Bl. 408, 411 EA). Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats abschließend zu äußern. Diese Verfügung wurde dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung am 28.07.2007 zugestellt (Bl. 410 EA), dem Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 30.07.2007 (Bl. 413 EA). Eine Äußerung erfolgte hierauf nicht. Der Beklagte hat bereits am 23.01.1998 vor dem Amtsgericht B-Stadt eine eidesstattliche Versicherung abgegeben (Bl. 95 - 101 EA). Die Ehe des Beklagten, aus der drei Kinder (geboren 1984, 1986 und 1992) hervorgingen, wurde im September 2004 geschieden (Bl. 168, 169 PA). Mit Schriftsatz vom 07.01.2008, der am 08.01.2008 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Der Beklagte habe unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens ein Dienstvergehen im Sinne des § 90 Abs. 1 HBG durch nachfolgend aufgeführte, schuldhafte Pflichtverletzungen begangen: 1. Der Beklagte habe in der Zeit von Februar 1993 bis Mai 1998 insgesamt 40 Verwarnungsgelder in einer Gesamthöhe von 2.415.- DM verspätet abgerechnet. Im Zeitraum von Juli 1994 bis 1996 habe er insgesamt 40 Verwarnungsgelder in einer Gesamthöhe von 2.695,- DM einbehalten. Im Jahr 1996 habe er die Einnahme von insgesamt 23 Verwarnungsgeldern in einer Höhe von 1.485,- DM nicht ordnungsgemäß dokumentiert (Bl. 6 - 12 Gerichtsakte). Durch die verspätete bzw. nicht erfolgte Abrechnung der Verwarnungsgelder habe der Beklagte gegen die Gehorsamspflicht (§ 70 Satz 2 HBG) verstoßen. Er habe den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern vom 13.02.1991 zum Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht beachtet, wonach gemäß Nummer 22.1 eine möglichst tägliche Ablieferung erhobener Verwarnungsgelder auf der Dienststelle verlangt wird. Weiter habe er gegen den Erlass vom 07.04.1987 bzw. den Nachfolgeerlass vom 23.12.1997 über die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei verstoßen, der in Nummer 4.1.6 S. 2, 2.HS, festschreibt, dass Verwarnungsgelder bei Dienstende auf der Dienststelle abzuliefern sind. Zusätzlich habe der Beklagte gegen die ihm gemäß § 69 Satz 1 HBG obliegende Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten (Wohlverhaltenspflicht, § 69 Satz 3 HBG) verstoßen. Zwar bestünden Diskrepanzen zwischen dem Ergebnis der Auswertung der disziplinaren Ermittlungsakte und dem Strafbefehl im Verfahren 112 Js 78289/99 27 Ds. Die Feststellungen des strafgerichtlichen Verfahrens seien jedoch nicht gemäß § 26 Abs. 1 HDG für das Disziplinarverfahren bindend, da es sich um einen Strafbefehl gehandelt habe. 2. Der Beklagte habe verschiedene Zuwendungen von Abschleppunternehmen angenommen (Bl. 13 - 20 Gerichtsakte). Im Mai 1996 habe der Beklagte an einer Grillfeier der Firma XXX auf deren Gelände in C-Stadt teilgenommen. Dabei sei ihm bekannt gewesen, dass es sich um eine Einladung der Firma gehandelt habe. In einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum von Anfang 1993 bis Ende 1994 habe er an einer Feier der Dienstgruppe D in der Gaststätte " XXX " in XXX teilgenommen. Die Rechnung dieser Feier in Höhe von circa 500 DM sei von dem ebenfalls anwesenden Herrn XXX der Firma XXX A-Stadt GmbH beglichen worden. Vom 05. bis 08.09.1997 habe der Beklagte einen Mietwagen der Firma XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX genutzt und hierfür lediglich eine Haftungsbegrenzung in Höhe von 125,20 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 18,78 DM gezahlt. Seine Ersparnis auf den üblichen Mietpreis habe sich dabei auf circa 250 bis 300 DM belaufen. Bei der TÜV-Abnahme der Firma XXX am 26.06.1996 für einen VW-Passat habe der Beklagte lediglich die Gebühr für die Eintragung einer Anhängerkupplung in Höhe von 43,48 DM gezahlt. Durch diese Handlungen habe der Beklagte gegen das Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 84 HBG verstoßen. Eine Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur ausnahmsweisen Annahme dieser Vergünstigungen habe nicht vorgelegen. Der Beklagte habe den Erlass vom 03.01.1996 über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Hessen missachtet und damit auch gegen die Gehorsampflicht (§ 70 S. 2 HBG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten (§ 69 S. 3 HBG) verstoßen. Die Tatsache, dass die vorgenannten Pflichtverletzungen im Verfahren XXX ursprünglich mitangeklagt gewesen waren, die Anklage jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2002 beschränkt und dieser Sachverhalt nicht weiter berücksichtigt worden sei, habe keinen Einfluss auf das Disziplinarverfahren. 3. Der Beklagte habe sich in den Jahren 1997 und 1998 von einer praktischen Ärztin in B-Stadt behandeln lassen. Dabei seien Kosten in einer Gesamthöhe von 1.749,72 DM angefallen, die mittels sechs Rechnungen gefordert worden seien. Der Beklagte habe diese Forderungen nicht beglichen und die dafür erhaltenen Beihilfezahlungen in Höhe von 984,- DM anderweitig verwendet (Bl. 20 - 21 Gerichtsakte). Das gegen den Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil der Ärztin wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 25.10.1999 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt (Az.: XXX). Der Beklagte habe durch sein Verhalten gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten (§ 69 S. 3 HBG) verstoßen. 4. Der Beklagte habe in zwei Fällen seinen Dienstvorgesetzten über eine Erkrankung verspätet unterrichtet (Bl. 21 - 27 Gerichtsakte). Der Beklagte sei am 13. und 14.10.1998 nicht zum Dienst erschienen, obwohl er einen Tag- und einen Nachtdienst habe versehen sollen. Er habe am 13.10.1998 seine Dienststelle angerufen und dabei auch seine Verhinderung für diesen Tag mitgeteilt. Die Verhinderung für den Nachtdienst am 14.10.1998 habe er erst am 16.10.1998 durch die Vorlage eines ab diesem Tag geltenden privatärztlichen Attestes und damit nicht unverzüglich mitgeteilt. In der Zeit vom 11. bis 21.01.1999 sei der Beklagte nicht zum Dienst erschienen, ohne hierfür ein ärztliches Attest vorzulegen. Seine Frau habe erst einen Tag nach der Verpflichtung zum Dienstantritt, nämlich am 12.01.1999, angerufen, den Beklagten krankgemeldet und die umgehende Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung angekündigt. Eine auf den 25.01.1999 datierte Krankmeldung für die Zeit vom 22. bis 29.01.1999 sei allerdings erst am 26.01.1999 postalisch auf der Dienststelle eingegangen. Insoweit sei eine unverzügliche Unterrichtung der Dienststelle eindeutig nicht erfolgt. Zwar habe der Beklagte in zeitlicher Nähe zu den beiden Vorfällen ein depressives Krankheitsbild gezeigt. Jedoch sei er bei dem ersten Vorfall sehr wohl in der Lage gewesen, mit seiner Dienststelle ein Telefongespräch zu führen. Bei dem zweiten Vorfall sei kein Grund ersichtlich, der den Beklagten oder seine Frau an einer früheren Krankmeldung gehindert haben könnte. Der Beklagte habe daher in zwei Fällen gegen seine Verpflichtung aus § 86 Abs. 1 S. 2 HBG, seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten, verstoßen. Zudem habe er gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten (§ 69 S. 3 HBG) verstoßen. Dem Sachverhalt ließen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beamte in beiden Fällen gemäß § 20 StGB wegen einer krankhaften seelischen Störung nicht schuldhaft gehandelt habe. Die bei ihm gegebene Diagnose einer Depression könne dies jedenfalls nicht begründen, da es sich hier zwar um eine psychische Erkrankung handele, mit ihr aber nicht zwangsläufig eine verminderte Schuldfähigkeit oder eine Schuldunfähigkeit verbunden sei. 5. Während seiner Abordnung zur Polizeiautobahnstation XXX seien dem Beklagten die Strafanzeigen mit den ZK.- Nr./Tgb.- Nr. XXX (Tatzeit: 19.03.1999) und XXX (Tatzeit: 24.04.1999) zur Sachbearbeitung zugewiesen worden. Der Beklagte habe die beiden einfachen Vorgänge nicht abschließend bearbeitet und demgemäß auch nicht an die zuständige Staatsanwaltschaft in XXX abverfügt (Bl. 27 - 32 Gerichtsakte). Vielmehr habe er die Vorgänge in seinem Aktenkoffer aufbewahrt. Anfang Januar 2000 sei der Beklagte von seinem Dienstgruppenleiter auf den Verbleib dieser Vorgänge angesprochen worden und der Beklagte habe wider besseres Wissen erklärt, sie seien bereits bearbeitet und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Der Vorgang XXX wurde durch den Beklagten erst am 04.02.2000 weiterbearbeitet, der Vorgang XXX ging ohne weitere Bearbeitung am 07.02.2000 bei der Staatsanwaltschaft in XXX ein. Durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang mit den Vorgängen habe der Beklagte gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 69 S. 1 HBG) verstoßen. Er habe durch die nicht erfolgte Unterrichtung seines Dienstgruppenleiters über seine Probleme mit der Bearbeitung der Vorgänge auch gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 70 S. 1 HBG) verstoßen und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten (§ 69 S. 3 HBG) nicht beachtet. 6. Der Beklagte habe ohne dienstlichen Anlass am 28.05.1998 sechsmal die Personalien seines stellvertretenden Dienstgruppenleiters in das HEPOLIS- System eingegeben und abgefragt (Bl. 32 - 35 Gerichtsakte). Ausweislich der Personalakte sei der Beklagte bereits am 17.10.1978 über seine Verpflichtungen gemäß § 9 HDSG belehrt worden, wonach unter anderem die Verarbeitung von Daten zu einem anderen als dem zu jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck untersagt sei (Bl. 46 EA). Durch die unberechtigten Abfragen habe der Beklagte trotz der Belehrung gegen § 9 HDSG verstoßen und damit auch gegen die Gehorsamspflicht (§ 70 S. 2 HBG). Daneben habe er durch die privat motivierten Datenabfragen über den Kollegen gegen die ihm gemäß § 69 S. 2 HBG obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen und habe seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten (§ 69 S. 3 HBG) nicht beachtet. 7. Der Beklagte habe gegen das Waffengesetz verstoßen (Bl. 36 - 40 Gerichtsakte). Der Landrat des Landkreises XXX hatte am 31.01.1978 dem Beklagten eine Waffenbesitzkarte ausgestellt, die ihn dazu berechtigte, einen Revolver Smith & Wesson, 357 Magnum und eine Sportpistole Walther GSP sowie die dazu gehörige Munition zu erwerben und zu besitzen. Am 27.11.2000 wurde der Revolver Smith & Wesson, 357 Magnum gemäß den Bestimmungen des HSOG sichergestellt, da Hinweise auf eine schwierige psychische Verfassung des Beklagten vorlagen und von einer gegenwärtigen Gefahr für sich und andere auszugehen war. Neben der Waffe wurden auch insgesamt 18 Patronen sichergestellt, für die der Beklagte keine Berechtigung hatte, weil er lediglich für den Revolver Smith & Wesson, 357 Magnum und die Sportpistole Walther GSP Munition erwerben durfte. Die Waffe und die Patronen hätten sich in der Schublade eines im Kellergeschoss seines Wohnhauses stehenden Schreibtisches befunden, der nicht verschlossen gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung habe sich der 16- jährige Sohn des Beklagten in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten. Der Beklagte habe gewusst, dass die Waffe eigentlich unter doppeltem Verschluss hätte aufbewahrt werden müssen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 14.02.2001 gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 200 DM eingestellt (Az.: XXX). Der Beklagte habe hierdurch gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten (§ 69 S. 3 HBG) verstoßen. Dieses umfasse auch die Verpflichtung, die Rechtsordnung zu beachten und keine Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu begehen. Er habe sich gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG a.F. strafbar gemacht; darüber hinaus habe er durch die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffe und Munition einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 23 WaffG a.F. begangen. 8. Der Beklagte habe am 22.01., 11.07. und 21.11.2002 unentschuldigt an Nachuntersuchungen im Rahmen der Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit nicht teilgenommen (Bl. 40 - Gerichtsakte). Anlässlich einer Untersuchung des Beklagten durch den Ärztlichen Dienst der Bereitschaftspolizei im Hinblick auf Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit wurde mit Gutachten vom 28.02.2001 festgestellt, dass er uneingeschränkt polizeidienstfähig sei. Allerdings, so das Gutachten, sei noch ein Hörtest und im Februar 2002 eine Nachuntersuchung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 18.12.2001 sei der Beklagte durch den Ärztlichen Dienst für einen Untersuchungstermin für den 22.01.2002 geladen worden, zu dem der Beamte unentschuldigt nicht erschienen sei. Mit Schreiben vom 20.06.2002 sei er im Hinblick auf den fehlenden Hörtest und die ausstehende Nachuntersuchung angewiesen worden, den vom Ärztlichen Dienst noch festzusetzenden Termin wahrzunehmen. Zu dem sodann für den 11.07.2002 anberaumten Termin sei der Beklagte unentschuldigt nicht erschienen. Nachdem der Beklagte auf seine Pflicht zur Teilnahme an den Untersuchungen hingewiesen worden sei, habe man ihm mit Schreiben vom 07.11.2002 mitgeteilt, dass für ihn ein Termin am 21.11.2002 mit dem Ärztlichen Dienst vereinbart worden sei. Auch zu diesem Termin sei er unentschuldigt nicht erschienen. Durch die Nichtwahrnehmung der Untersuchungstermine habe der Beamte gegen seine Pflicht aus § 51 Abs. 1 S. 3 HBG verstoßen. Der Beklagte sei mit behördlichen Schreiben vom 20.06. und 07.11.2002 (jeweils mit Rückschein) angewiesen worden, die Untersuchungen vornehmen zu lassen. Durch deren Nichtbefolgung habe er auch die Gehorsamspflicht (§ 70 S. 2 HBG) missachtet, unter die auch dienstliche Weisungen gehörten. Der Beklagte habe die unter Ziffern 1 - 8 aufgeführten Pflichtverstöße zumindest billigend in Kauf genommen und somit vorsätzlich gehandelt. Schuldausschließungsgründe seien nicht feststellbar, so dass der Beamte insgesamt auch schuldhaft gehandelt habe. Durch die dargestellten Pflichtverletzungen habe der Beklagte ein Dienstvergehen gemäß § 90 Abs. 1 HBG begangen, durch welches er das erforderliche Vertrauensverhältnis vollständig zerstört habe, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt sei. Der Beklagte habe schuldhaft in zahlreichen Fällen im innerdienstlichen Bereich seine Beamtenpflichten verletzt, was bereits die Annahme eines Dienstvergehens gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 HBG rechtfertigen würde. Auch das außerdienstliche Verhalten des Beklagten sei gravierend genug, um als Dienstvergehen gemäß § 90 Abs. 1 S. 2 HBG gewertet werden zu können. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass sich die Verfehlungen des Beamten über viele Jahre erstreckten. Es könne daher nicht von einem kurzfristigen Fehlverhalten ausgegangen werden, vielmehr habe er fortgesetzt seine beamtenrechtlichen Verpflichtungen missachtet. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens könne nicht von einem Dienstvergehen im inner- und einem Dienstvergehen im außerdienstlichen Bereich gesprochen werden. Vielmehr seien die gesamten Pflichtverletzungen zusammenzuziehen, so dass durch das gesamte inner- und außerdienstliche Fehlverhalten ein Dienstvergehen gemäß § 90 Abs. 1 HBG begangen worden sei, welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte sich nicht geäußert. Sein Bevollmächtigter teilte mit Schriftsatz vom 21.11.2008 mit, dass das Mandatsverhältnis zu dem Beklagten zwischenzeitlich beendet und auch gekündigt worden sei. Diesbezüglich legte der Bevollmächtigte ein Schreiben an den Beklagten, datierend vom 20.10.2008, vor. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 27.11.2008, dass der Zugang der Kündigung des Mandatsverhältnisses in Bezug auf den Beklagten nicht nachgewiesen sei, erfolgte keine weitere Äußerung des Bevollmächtigten. Den Termin zur mündlichen Verhandlung haben trotz ordnungsgemäßer Ladung weder der Beklagte noch sein Bevollmächtigter wahrgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Leitzordner Personalakte, 1 Leitzordner Justizakte I, 1 Leitzordner Justizakte II bis IV und 1 Leitzordner Ermittlungsakte) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.