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Urteil

W 2 K 17.308

Verwaltungsgericht Würzburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand I. Die Parteien streiten über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten. Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Erziehungsberechtigten ihres gemeinsamen Sohnes T. Sie beantragten am 16. September 2016 die Übernahme der Fahrtkosten ihres Sohnes vom Wohnort Großostheim/Ortsteil … nach Schaafheim (Hessen) zur Eichwaldschule ab dem Schuljahr 2016/17 (monatlicher Beförderungsaufwand: 53,10 EUR). Dort besuchte T. die Jahrgangsstufe 5. Die Eichwaldschule ist eine Grund-, Haupt- und Realschule mit Förderstufe. In den Jahrgangstufen 5 und 6 besuchen die Kinder gemeinsam die Förderstufe. Lediglich in den Fächern Mathematik und Englisch findet eine Verkursung statt. In der Jahrgangsstufe 7 werden die Kinder gemeinsam in einer verbundenen Klasse unterrichtet, wobei eine Differenzierung nach Haupt- und Realschule erfolgt. Ab der Jahrgangsstufe 8 werden die Klassen nach Haupt- und Realschule getrennt. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 lehnte der Beklagte die Übernahme der Fahrtkosten zum Besuch der Eichwaldschule in Schaafheim ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) i.d.F. d. Bek. vom 8. September 1994 (GVBl S. 953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2018 (GVBl S. 356), ein Anspruch auf Fahrtkostenübernahme zum Besuch der nächstgelegenen Schule bestehe. Dies könne sowohl eine bayerische als auch eine hessische Realschule sein. Die nächstgelegenen Realschulen seien die Ruth-Weiss-Realschule in Aschaffenburg und die Staatliche Realschule Großostheim. Nach der Rechtsprechung müsse der Aufgabenträger zu einer außerbayerischen Schule nur dann kostenlos befördern, wenn der Schüler auch die Aufnahmevoraussetzungen einer vergleichbaren Schule in Bayern erfülle. Das Kultusministerium habe mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 mitgeteilt, dass integrierte hessische Gesamtschulen nicht mehr mit einer bayerischen Schulart vergleichbar seien. Einer Kostenübernahme im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 SchBefV werde nicht zugestimmt, insbesondere wegen der Auswirkungen auf die eigene Schulstruktur. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 ließen die Klägerin und ihr Ehemann durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid erheben. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Fahrtkosten seien gegeben. Das Schreiben des Kultusministeriums entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und sei darüber hinaus nicht bindend. Die Eichwaldschule sei zudem nicht mit einer integrierten hessischen Gesamtschule mit leistungsdifferenzierten Schulfächern gleichzusetzen. Im Übrigen sei eine Ablehnung ermessensfehlerhaft, weil die besondere Situation des Sohnes der Klägerin nicht berücksichtigt worden sei. Sie hätten bewusst eine relativ kleine Schule gewählt, um dort einen persönlichen Umgang und eine familiäre Atmosphäre zu schaffen. Auch die Form des Unterrichts selbst fördere das Lernen, indem viel Team- und Gruppenarbeit stattfinde. Darüber hinaus sei die Realschule in Großostheim nicht die nächstgelegene, weil zu dieser eine Wegstrecke von 9 km zurückzulegen sei, die Entfernung zur Eichwaldschule betrage aber nur ca. 6 km. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2017, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 21. Februar 2017, wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Eine Beförderungspflicht zu einer außerbayerischen Schule komme nur dann in Betracht, wenn die gewählte außerbayerische Schule im Wesentlichen dem bayerischen Bildungsangebot bzw. einer bayerischen Schulart, zu der ein Anspruch auf Schulwegkostenfreiheit besteht, hinsichtlich Zugangsvoraussetzungen, Dauer, Lehrinhalten, Abschluss und Anschlussmöglichkeiten entspreche und die gewählte Schule nächstgelegene Schule des Schülerbeförderungsrechts sei. Eine grundsätzliche Vergleichbarkeit der Eichwaldschule mit einem bayerischen Bildungsangebot, zu dem ein Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs bestehe, sei nicht gegeben, da keine Einteilung der Schüler auf verschiedene Schulzweige erfolge, sondern nur eine leistungsdifferenzierte Unterrichtung. Die Eichwaldschule sei insofern als Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 SchBefV zu betrachten. Ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten bestehe somit nicht. Ermessensfehler im Rahmen der Entscheidung nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 SchBefV seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe die eigenen Belange einer funktionsfähigen und wirtschaftlichen Schülerbeförderung mit den Belangen der Klägerin abgewogen. II. Dagegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. März 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Klage erheben. Zur Begründung wurden die Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens herangezogen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2017 zu verpflichten, die Beförderungskosten ihres Sohnes T. für das Schuljahr 2016/2017 für den Besuch der Eichwaldschule in Schaafheim zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme im Rahmen des Widerspruchsverfahrens verwiesen. Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 16. April 2018 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gehört. Mit Schriftsätzen vom 19. April 2018 und 4. Mai 2018 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten des Landratsamtes Aschaffenburg und der Regierung von Unterfranken Bezug genommen. Gründe Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit den Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 4. Mai 2018 und des Beklagten vom 19. April 2018 vor. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für ihren Sohn T. zur Eichwaldschule in Schaafheim für das Schuljahr 2016/2017. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG – i.d.F. d. Bek. vom 31. Mai 2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) in Verbindung mit der SchBefV. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 16. Februar 2017 wird insoweit verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers (Aufgabenträger). Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG notwendig, wenn – wie hier – der Schulweg in eine Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV insbesondere diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist, ohne dass es auf die zurückzulegenden Kilometer ankommt. Dies kann grundsätzlich auch eine außerbayerische Schule sein. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten zu einer außerbayerischen Schule ist aber, dass die beiden fraglichen Schulen in ihrem Bildungsangebot miteinander vergleichbar sind und die sonstigen Voraussetzungen einer notwendigen Beförderung vorliegen. Entscheidend für die Beurteilung, ob zwei infrage stehende Schulen hinsichtlich Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung vergleichbar sind, ist, ob sich die Schulen ohne Rücksicht auf alle Einzelheiten in den wesentlichen, für die Einbeziehung der Beförderungspflicht tragenden Eigenschaften entsprechen, insbesondere, ob zu einer gleichartigen Schule innerhalb Bayerns eine Beförderungspflicht bestünde. Dies bedeutet, dass ein Kostenerstattungsanspruch bei Besuch einer außerhalb Bayerns gelegenen Schule grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn der Besuch der Schule auch in Bayern gefördert werden könnte (BayVGH, U.v. 17.6.2005 – 7 B 04.1558 – juris). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Eichwaldschule im hessischen Schaafheim und den Realschulen im bayerischen Großostheim bzw. Aschaffenburg nicht um Schulen vergleichbarer Schulart. Eine Förderstufe wie die vom Sohn T. der Klägerin besuchte existiert in Bayern nicht. In Art. 6 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d.F. d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 571), werden die Schularten definiert. Nach Art. 6 Abs. 2 Nr.1 BayEUG bestehen als allgemein bildende Schulen die Schularten Grundschule, Mittelschule, Realschule und Gymnasium sowie die Schulen des Zweiten Bildungswegs. Das Hessische Schulgesetz (Schulgesetz – HSchG) i.d.F. d. Bek. vom 30. Juni 2017, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), regelt in den §§ 22ff. die Bildungsgänge der Mittelstufe. Neben der Hauptschule gemäß § 23 HSchG und der Realschule gemäß § 23a HSchG ist in § 22 HSchG die sogenannte Förderstufe vorgesehen. Diese stellt als Bildungsangebot für die Jahrgangsstufen 5 und 6 ein Bindeglied zwischen der Grundschule und der Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schulen dar und hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium oder die Gesamtschule vorzubereiten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 HSchG). Die Förderstufe ist eine pädagogische Einheit und der Unterricht wird in gemeinsamen Kerngruppen im Klassenverband erteilt; in Mathematik und der ersten Fremdsprache in Kursgruppen (§ 22 Abs. 2 und 3 HSchG). Eine solche Förderstufe existiert in Bayern weder ihrer Bezeichnung noch ihrer inhaltlichen Ausgestaltung nach. In Bayern gibt es in den Jahrgangsstufen 5 und 6 keinen gemeinsamen, schulartübergreifenden Unterricht, der eine erst spätere Zuordnung der Schüler zu Real- und Hauptschule (bzw. Mittelschule) ermöglicht. Nach der Abschaffung der Gesamtschulen existieren in Bayern nur mehr zwei Schulen mit schulartübergreifendem Unterricht, die im Gesetz in der Übergangsvorschrift als Schulen besonderer Art verankert sind. Eine Schulart, die sich als Bindeglied zwischen der Grundschule und der Jahrgangsstufe 7 sieht, ist dem bayerischen Schulsystem fremd. Vielmehr wird durch die Wahl der jeweiligen Schulart bereits in der 5. Jahrgangsstufe eine Entscheidung im Hinblick auf die Lerninhalte und den zu erwerbenden Abschluss getroffen. Eine diesbezügliche Nichtfestlegung, wie sie durch eine Förderstufe nach dem hessischen Schulrecht ermöglicht wird, besteht nach dem bayerischen Recht gerade nicht. Zwar ist nicht in allen Einzelheiten eine Vergleichbarkeit der fraglichen Schulen erforderlich. Dass in der hessischen Förderstufe keine Festlegung auf eine bestimmte Schulart mit einem bestimmten Abschluss getroffen wird, ist nach Überzeugung des Gerichts aber ein elementarer Unterschied zum bayerischen Schulsystem, in dem es eine solche Möglichkeit schlicht nicht gibt. Da es mithin an der erforderlichen Vergleichbarkeit fehlt, kommt eine Übernahme der Beförderungskosten zu dieser außerbayerischen Schule schon deshalb nicht in Betracht. 2. Auch die Ablehnung der Übernahme der Beförderungskosten im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 3 und Abs. 4 SchBefV ist nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Widerspruchsbescheids Bezug genommen, die sich das Gericht zu eigen macht, § 117 Abs. 5 VwGO. 3. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.