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Urteil

W 2 K 18.30907

Verwaltungsgericht Würzburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der am … 1987 in K. Affema/Aboisso/Elfenbeinküste geborene Kläger, ein ivorischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit, vom Volk der Mjola, reiste am 9. August 2017 auf dem Landweg über Italien und der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland ein und stelle am 4. September 2017 einen Asylantrag. Bei Anhörungen durch das Bundesamt für ... (Bundesamt) am 5. September 2017 gab er im Wesentlichen an, er habe die Elfenbeinküste bereits im November 2006 verlassen und seine Ehefrau und seine Tochter zurückgelassen. Zur Verfolgungsgeschichte trug er vor, dass er seine Heimat verlassen habe weil er für sich keine Zukunft gesehen habe. Nach der Scheidung seiner Eltern hätte seine Mutter erneut geheiratet. Nach deren Tod habe ihn der Stiefvater weggejagt. Sein Vater und seine Familie hätten ihn verstoßen. Politisch sei er nie aktiv gewesen und habe mit dem ivorischen Staat keine Probleme gehabt. Mit Bescheid vom 21. September 2017 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt, da der Kläger davor schon in Italien ein Asylbegehren gestellt hatte. Mit Bescheid vom 27. März 2018 wurde der Bescheid vom 21. September 2017 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben. Mit Beschluss vom 11. April 2018 stellte das Verwaltungsgericht Würzburg (W 2 K 17.50599) das entsprechende Klageverfahren ein. Mit Bescheid vom 25. April 2018, Gz. 7190324 – 231, – ein Zustellungsnachweis kann den Verwaltungsakten nicht entnommen werden – lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2), auf Asylanerkennung (Ziffer 3) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 4) als unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 5), und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Côte d’Ivoire zur Ausreise auf (Ziffer 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot beschränkte es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 25. April 2018 Bezug genommen. II. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Mai 2018, am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen, Klage erheben. Der Kläger lässt beantragen, 1. Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 25. April 2018, Geschäftszeichen 7190324 – 231, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vorliegen; hilfsweise die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verkürzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 14. Mai 2018 dem Einzelrichter übertragen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Bundesamtsakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2018 verwiesen. Gründe Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandelt werden konnte, ist unbegründet. 1. Der Bundesamtsbescheid vom 25. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig. Das Gericht folgt der Begründung im Bescheid vom 25. April 2018 und verweist auf die dortigen Ausführungen, § 77 Abs. 2 AsylG. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: 1.1 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die gemäß Nr. 1 auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist, oder die gemäß Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Vorverfolgung in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht. Schon nach eigenem Vortrag des Klägers, der mangels Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung lediglich den Bundesamtsakten entnommen werden kann, kommt eine Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrechtliches Merkmal nicht in Betracht. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags kann eine Bedrohungslage oder eine Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmerkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht erkannt werden. Auch für eine Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten soziale Gruppe ist dem Vortrag des Klägers nichts Substantiiertes zu entnehmen. Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz kommt deshalb schon mangels Anknüpfungsmerkmals nicht in Betracht. 1.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt. Weder für die Vollstreckung noch Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht. Für eine eventuell drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Soweit der Kläger vorträgt, er könne bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste nicht leben, weil ihn seine Familie verstoßen habe, kann dies nicht einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen. Konkrete Bedrohungen macht der Kläger nicht geltend. Außerdem könnte er in seinem Heimatland auf die ivorischen Sicherheitsbehörden verwiesen werden. Denn ein Ausländer ist nicht subsidiär schutzberechtigt, wenn er im Heimatland wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor der Bedrohung finden kann. Darüber hinaus scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes auch wegen des Vorrangs der internen Fluchtalternative aus. Denn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach der aktuellen Auskunftslage können sich die Staatsbürger gefahrlos im gesamten Staatsgebiet der Elfenbeinküste niederlassen. Sie haben dort, zumindest als junger gesunder Mann, grundsätzlich die Möglichkeit, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei Kläger sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die dem widersprechen würden. Der hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. 1.3 Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11). Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05, U.v. 28.6.2011 – 8319/07). Solche Umstände sind beim Kläger nicht ersichtlich. Der Kläger ist ein gesunder junger Mann, der in der Lage ist, in seinem Heimatland auch ohne familiäre Unterstützung ein Erwerbseinkommen zu erzielen und sich das nötige Existenzminimum zu sichern. Gesundheitsbedingte Einschränkungen im für ein Abschiebungsverbot relevanten Schweregrad sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 1.4 Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind. 1.5 Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen. Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.