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Urteil

W 6 K 17.1027

Verwaltungsgericht Würzburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes. 1. Der Kläger bewohnt ein Mehrfamilienhaus in der K... Straße 10a in ... Z... am Main. Dieses liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Anwesen ist über eine 28 Meter lange Stichstraße vom H...weg im Osten des Grundstücks zu erreichen. Westlich des Anwesens verläuft die K... Straße. Von der K... Straße aus sind die Anwesen K... Straße 10 und 10a über einen Fußgängerweg zu erreichen. Hinsichtlich der sonstigen örtlichen Verhältnisse wird auf die in der Behördenakte befindlichen Luftbilder und Pläne verwiesen. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie u.a. dem Merkzeichen „aG“. Die Behinderung gründet auf einer COPD sowie einer chronischen, arteriellen Verschlusskrankheit beider Beine mit einer Herzschwäche nach einer dreifachen Bypass-OP und notwendiger Implantierung eines Herzschrittmachers. Am 9. Juni 2016 wurde dem Kläger von der Beklagten eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erteilt und ein „Parkausweis für Behinderte“ ausgehändigt. Am 14. Dezember 2016 fand wegen des Anliegens des Klägers, einen personenbezogenen Behindertenparkplatz zu erhalten, eine Ortsbesichtigung statt, an der der Kläger und Vertreter der Beklagten teilgenommen haben. Eine Dokumentation dieses Termins erfolgte nicht. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2016 reichte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Einrichtung eines Behindertenparkplatzes ein. Der E-Mail waren u.a. der „Parkausweis für Behinderte“ und der Schwerbehindertenausweis des Klägers sowie ein medizinisches Gutachten des Arztes für Orthopädie, Neurochirurg, Arzt für Sozialmedizin Dr. med. R... vom 29. Januar 2016 beigefügt, das im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens erstellt worden war. Aus dem Gutachten ergibt sich u.a., dass die Kriterien des Merkzeichens „aG“ beim Kläger vorlägen und er nur kürzeste Strecken ohne Rollator zurücklegen könne. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 ab. Zu Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß den Verwaltungsvorschriften und auch den Anwendungshinweisen zur StVO sei zu prüfen, ob ein Parksonderrecht sowohl erforderlich als auch vertretbar sei. Das sei nicht der Fall, wenn Parkmangel nicht bestehe. Beim Ortstermin sowie bei mehreren Kontrollfahrten sei festgestellt worden, dass an den beantragten Stellen entweder das Auto des Klägers abgestellt gewesen oder der Platz frei gewesen sei. Zudem sei in den angrenzenden Straßen H...weg, B...-Straße, K... Straße oder auf dem öffentlichen Parkplatz zwischen H...weg und K... Straße stets ausreichend Parkraum vorhanden. Dementsprechend sei die Einrichtung des gewünschten Parkplatzes nicht erforderlich. Es hätten mehrere Kontrollfahrten zu verschiedenen Zeiten stattgefunden. Zudem sei die Stichstraße nur ca. 5 Meter breit, sodass ein normales Parken am äußersten rechten Fahrzeugrand mit Fahrzeugen zwar gerade noch möglich sei; ein Behindertenparkplatz müsse jedoch nach DIN 18040-3 mindestens 3,50 Meter breit sein. In der Stichstraße sowie auch in den umliegenden Straßen (ca. 6 m Breite) wäre dann die erforderliche Restfahrbahnbreite von 3 Metern nicht mehr gewährleistet. Die Einrichtung des gewünschten Behindertenparkplatzes sei dementsprechend auch nicht vertretbar. Es sei darauf hinzuweisen, dass bereits ein Grund zur Ablehnung eines solchen Antrags genüge. Mit Schreiben vom 9. März 2017 legte der Kläger „Widerspruch“ gegen die Ablehnung des Antrags vom 28. Dezember 2016 ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde von der Beklagten verkannt, dass die Interessen des Klägers nicht mit denen der übrigen Anlieger auf Ausübung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs gleichzusetzen seien. Der Kläger sei als Inhaber eines Ausweises mit dem Merkmal „aG“ gegenüber anderen Anliegern zum Ausgleich seiner massiven Behinderungen privilegiert. Dies ergebe sich schon eindeutig aus der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, die ausdrücklich zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Schwerbehinderten eingeführt worden sei und eine bewusste Privilegierung als notwendigen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Behinderung darstelle. In diesem Zusammenhang sei ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu verweisen. Das Bundessozialgericht habe in einer Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass die Zugangsschwelle des Merkzeichens „aG“ nicht auf das Niveau von Querschnittsgelähmten und den in der Verwaltungsvorschrift genannten Gliedmaßenamputierten ohne orthopädische Versorgung anzuheben sei. Eine solche Forderung widerspräche sowohl der Verwaltungsvorschrift als auch dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG. Beide Vorschriften richteten sich an schwerbehinderte Menschen mit „außergewöhnlicher Gehbehinderung“, forderten also nicht den vollständigen Verlust der Gehfähigkeit, sondern ließen ein Restgehmögen zu. Die Gehfähigkeit müsse nur so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar sei, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Es komme nicht auf eine bestimmte Wegstrecke an, sondern darauf, ob das Zurücklegen kurzer Wege nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung möglich sei. Letzteres sei offenkundig beim Kläger aufgrund seiner festgestellten COPD und seiner chronischen, arteriellen Verschlusskrankheit beider Beine in Verbindung mit einer irreparablen Herzleistungsschwäche nach einer dreifachen Bypass-OP und Implantat eines Defi/Herzschrittmachers der Fall. Weiter seien in den letzten zwei Jahren zahlreiche Stentimplantationen im Herz- und Gefäßzentrum Bad Neustadt an der Saale in beiden Beinen durchgeführt worden. Auch die weiteren Voraussetzungen nach Nr. 2.a der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO seien gegeben. So sei die Zuerkennung eines Parksonderrechts für den Kläger unmittelbar vor dem Grundstück K... Straße 10a vertretbar. Wie der Erörterungstermin ergeben habe, bestehe in der besagten Straße kein Park- oder Haltverbot. Auch genüge im Falle des Klägers kein zeitlich begrenztes Parksonderrecht, da es dem Kläger, wie jedem anderen gesunden Anwohner in der besagten Straße, zustehe, selbst zu bestimmen, wann er von seinem Kraftfahrzeug Gebrauch mache und wann nicht. Weiter sei somit eine Be- und Entladung eines Elektrorollstuhls äußerst wohnungsnah jederzeit zu gewährleisten. Am 19. April 2017 fand ein weiterer Ortstermin mit Herrn S... von der Polizeiinspektion Haßfurt, Herrn U... vom Landratsamt Haßberge, dem ersten Bürgermeister der Beklagten Herrn S... Herrn K... von der örtlichen Verkehrsbehörde der Beklagten und dem Kläger statt. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 erwiderte die Beklage auf den „Widerspruch“ des Klägers. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei keineswegs so, dass jeder Schwerbehinderte, der die Voraussetzung für die Nutzung eines Schwerbehindertenparkplatzes erfülle, automatisch Anspruch auf die Zuweisung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes habe. Zweifellos leide jeder, dem das Merkzeichen „aG“ zuerkannt werde an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich gravierend auf die Gehfähigkeit auswirkten. Den bestehenden Einschränkungen der Gehfähigkeit sei daher durch die Anerkennung der Merkzeichen „aG“ und der Erteilung einer Sonderparkberechtigung für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung Rechnung getragen. Für die Zuweisung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes müssten aber weitere Kriterien erfüllt sein, die immer eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls erforderlich machten. Dies gehe auch aus dem Anwendungshinweis des Bayerischen Staatsministeriums des Innern hervor. Eine solch sorgfältige Prüfung sowie der Austausch mit anderen Behörden hätten stattgefunden. Die Wohnung des Klägers befinde sich im zweiten Stock des Anwesens K... Straße 10a. Auf dem Grundstück K... Straße 10 und 10a befänden sich sowohl Garagen als auch Stellplätze. Laut telefonischer Rücksprache mit dem Grundstückseigentümer seien diese bereits seit langer Zeit an andere Mieter bzw. den Hausmeister vermietet. Ein Zeitpunkt, ab wann eine Zuweisung eines Stellplatzes oder einer Garage an den Kläger möglich sei, sei nicht absehbar. Das Grundstück befinde sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Es gebe außer im Bereich der K... Straße keine Gehwege, im westlichen Bereich der K... Straße gelte rechts-vor-links. Die Zufahrt zum Grundstück erfolge durch einen 28 Meter langen Stichweg. Im weiteren Verlauf des H...wegs (Breite 4,50 m, beidseitig Pflasterrinne mit jeweils 0,50 m), in der angrenzenden B...-Straße (Breite 5 m, beidseitig Pflasterrinne mit jeweils 0,5 m) sowie in der Verbindungsstraße zwischen H...weg und K... Straße (Breite 5,50 m), sei das Parken am rechten Fahrbahnrand möglich. An der westlichen Seite des Grundstücks sei ein Fußgängerzugang zur K... Straße (Breite 6,50 m) vorhanden, wo es ebenso zahlreiche Parkmöglichkeiten gebe. Hier werde das Fahrzeug des Klägers meistens geparkt, seitdem dieser nicht mehr im Stichweg parke. Ein öffentlicher Parkplatz mit ca. 15 Stellplätzen befinde sich entlang der Verbindungsstraße K... Straße/H...weg (P1). Ein weiterer öffentlicher Parkplatz befindet sich an der K... Straße mit ca. zehn Stellplätzen, davon sei ein Stellplatz (vor der Psychotherapie-Praxis W...) als allgemeiner Behindertenparkplatz ausgewiesen (P2). Vom Eingangstor an der K... Straße sei der P1 nach 25 m und der P2 nach 50 m (der Behindertenparkplatz ca. 75 m) erreichbar. Von der Zufahrt zum Grundstück betrage die Entfernung zum P1 ca. 90 m. Am 19. April 2017 habe zusammen mit der Polizeiinspektion Haßberge, einem Vertreter der unteren Verkehrsbehörde (Landratsamt Haßberge), dem ersten Bürgermeister und einem Vertreter der Verkehrsbehörde der Beklagten ein weiterer Ortstermin stattgefunden. Der vom Kläger beantragte und bevorzugte Stellplatz in der Stichstraße zur K... Straße 10 und 10a sei nicht möglich, da die Straße nur 4,70 m breit sei, sodass durch ein parkendes Fahrzeug die erforderliche Fahrbahnbreite von 3,05 m nicht mehr gewährleistet wäre. Die Breite des Fahrzeugs des Klägers betrage 1,81 m bzw. incl. Außenspiegel 2,01 m. Der Kläger habe signalisiert, dass auch ein anderer Parkplatz in Frage käme; wichtig sei allerdings, dass das Heck nicht zugeparkt werden könne, damit das Be- und Entladen des Elektrorollstuhls möglich bleibe. Beim Ortstermin sei kein Parkraummangel erkennbar gewesen. Trotzdem seien in einem Zeitraum von drei Wochen weitere Kontrollfahrten durchgeführt worden. Zu unterschiedlichsten Zeiten - auch zu den Hol- und Bringzeiten des Kindergartens - seien stets wenigstens zehn Parkmöglichketen im Umkreis von 100 Metern Entfernung und stets wenigstens fünf Parkmöglichkeiten im Umkreis von weniger als 50 Metern zur Verfügung gewesen - meist seien es mehr gewesen. In 50 Prozent der Fälle sei ein Zuparken des Hecks nicht möglich gewesen. Meist sei auch direkt vor bzw. gegenüber dem Fußgängerzugang zum Grundstück des Klägers Parkraum vorhanden gewesen. Aufgrund der geschildeten Gesamtsituation, insbesondere wegen ausreichend vorhandener Abstellmöglichkeiten werde dem Kläger kein Parksonderrecht eingeräumt. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid sei nicht veranlasst. Zur Durchsetzung des Begehrens stehe der bekannte Rechtsweg frei. 3. Mit Schriftsatz vom 6. September 2017, eingegangen bei Gericht am 7. September 2017, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen personengebundenen Behindertenparkplatz gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung in der K... Str. 10a, ... Z... am Main, einzurichten Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie dem Merkzeichen „aG“. In Folge seiner Erkrankungen sei der Kläger zur Fortbewegung auf einen Elektrorollstuhl und einen Rollator angewiesen. Ohne Hilfsmittel könne der Kläger nur noch kürzeste Strecken zu Fuß zurücklegen und selbst dies nur unsicher. Die Beklagte räume dem Kläger keinen personenbezogenen Behindertenparkplatz ein, was damit begründet worden sei, dass ausreichender Parkraum in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Klägers regelmäßig vorhanden sei. Um dies festzustellen seien von der Beklagten mehrere Kontrollfahrten durchgeführt worden, wobei stets anderweitige Parkmöglichkeiten hätten aufgefunden werden können. Dem widersprächen aber die vom Kläger am 27. Juni 2017 gegen 19:15 Uhr angefertigten Bilder, die keine freien Parkmöglichkeiten rund um die Wohnung zeigten. Insofern stehe gerade nicht jederzeit ausreichend Parkraum zur Verfügung, worauf es entscheidungserheblich ankomme. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel müssten für einen Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung durchgehend Parkplätze erreichbar sein. Erschwerend komme hinzu, dass in unmittelbarer Nähe zum Kläger, im H...weg, ein Kindergarten seinen Sitz habe, sodass auch jeweils zu den Hol- und Bringzeiten erhebliche Parkprobleme bestünden. Zum Beweis der Tatsache, dass nicht durchgehend ausreichender Parkraum in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehe, werde die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit K... Straße 10a sowie deren Umkreis von 100 Metern beantragt. Die seitens der Beklagten erteilte Verweisung des Klägers auf öffentliche Parkplätze sei insofern irrelevant als dass der Kläger aufgrund seiner schweren Behinderung schon von Gesetzes wegen, § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, eine besondere Privilegierung zum Nachteilsausgleich für sich beanspruchen könne. Dem Schriftsatz waren mehrere Dokumente, u.a. mehrere Lichtbilder von der Umgebung der Wohnung des Klägers beigefügt. Die Beklagte ließ beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ließ die Beklagte im Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 im Wesentlichen ausführen, die Entscheidung, keinen personenbezogenen Behindertenparkplatz nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO für den Kläger einzurichten, sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes seien nicht erfüllt. Die Straßenverkehrsbehörde habe ihr Ermessen zutreffend ausgeübt, denn die Einräumung eines Parksonderrechts sei weder erforderlich noch vertretbar. Es bestünde genügend Parkraum in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers im Anwesen K... Straße 10a. Mitarbeiter der Beklagten hätten an mehreren Tagen zu verschiedenen Zeiten Kontrollfahrten durchgeführt. Am 14. Dezember 2016 und 19. April 2017 hätten Ortstermine stattgefunden. Stets habe ausreichend Parkraum an den Straßen H...weg, B...-Straße, K... Straße bzw. auf öffentlichen Parkplätzen zwischen H...weg und K... Straße zur Verfügung gestanden; auch zu den Hol- und Bringzeiten des Kindergartens hätten wenigstens zehn Parkmöglichkeiten im Umkreis von weniger als 100 Metern und stets wenigstens fünf Parkmöglichkeiten im Umkreis von weniger als 50 Metern zur Verfügung gestanden. Meist seien es sogar mehr gewesen. In vielen Fällen sei auch direkt vor bzw. gegenüber des Fußgängerzugangs K... Straße 10 und 10a Parkraum vorhanden gewesen. Es entspreche dem Zweck der Ermessensbetätigung darüber hinaus die konkreten Einzelfallumstände wie etwa die Art und das Maß der Behinderung in die Entscheidung miteinzubeziehen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem 5. Mai 2014 in der beklagten Gemeinde wohne. Das Merkzeichen „aG“ habe er seit dem 1. April 2015. Im Februar 2016 habe der Kläger bei der Stadtverwaltung einen Garten in 500 Metern Entfernung zur Wohnung angefragt, den er selbst habe pachten und bewirtschaften wollen. Der Kläger habe auch am Ortstermin ohne jegliche Hilfsmittel (Rollator, Elektrorollstuhl) teilgenommen. Folglich habe die Beklagte in ihre Abwägung das Vorhandensein freier Parkplätze einbeziehen dürfen, die nicht unmittelbar vor dem Wohnhaus zur Verfügung stünden, aber nach einem kurzen, angesichts der konkreten Behinderung des Klägers erkennbar nicht unzumutbaren Fußwege zu erreichen seien. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 ließ die Beklagte u.a. einen Lageplan und ein Luftbild der Umgebung der Wohnung des Klägers vorlegen. Mit Schriftsatz vom 28. November 2017 ließ der Kläger noch vortragen, der Kläger sei als Inhaber eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ gegenüber anderen Anliegern zum Ausgleich seiner massiven Benachteiligung privilegiert. Dies ergebe sich aus der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, die ausdrücklich zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Schwerbehinderten eingeführt worden sei und eine bewusste Privilegierung als notwendigen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung darstelle. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger anlässlich der Ortstermine gegenüber dem Bürgermeister immer wieder erwähnt habe, dass seine Beine schmerzten und er eine Pause brauche. Des Weiteren habe der Kläger den Ortstermin frühzeitig beenden müssen, weil es ihm körperlich nicht möglich gewesen sei, einen weiteren Weg zu den Parkmöglichkeiten zurückzulegen; er habe sich sogar auf eine niedrige Parkmauer setzten müssen um seine Kräfte zu sammeln. Die Durchführung von Kontrollfahrten durch Mitarbeiter der Beklagten werde mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen würden die Hol- und Bringzeiten des Kindergartens nicht korrekt abgebildet. Die angegebenen Kontrollfahrten lägen außerhalb der maßgeblichen Zeitkorridore. Darüber hinaus zeigten die bereits vorgelegten Lichtbilder, dass für den Kläger nicht ausreichend Parkraum zur Verfügung stehe. Weiter seien die von der Beklagten angesprochenen Parkplätze, insbesondere der angesprochene Behindertenparkplatz, für den Kläger nicht zumutbar. Bereits aus dem in der Klageschrift vorgelegten Gutachten gehe hervor, dass der Kläger nur noch kürzeste Strecken - und selbst diese unsicher - ohne Hilfsmittel zurücklegen könne. Die Behauptung, das Fahrzeug des Klägers parke an der beantragten Stelle, führe ebenfalls nicht dazu, dass die Beklagte den Antrag des Klägers ablehnen dürfe. Zum einen wäre die Beklagte gehalten, an einer anderen Stelle einen Parkplatz zu schaffen oder einen bestehenden für den Kläger zuzuweisen. Zum anderen parkten in der Stichstraße zur K... Straße 10 und 10a ständig Fahrzeuge, ohne dass die Beklagte hiergegen etwas unternehme, obwohl es ihr scheinbar so sehr auf die erforderliche Restfahrbahnbreite ankomme. Die Beklagte ließ im Schriftsatz vom 14. Februar 2018 erwidern, die Voraussetzungen einer Zuteilung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes lägen beim Kläger nicht vor. Die Beklagte hätte jeden Einzelfall zu prüfen und dabei ihr Ermessen auszuüben. Sie habe hierbei auch den Gesamteindruck zu würdigen, den der Kläger hinterlassen habe. Insofern sei es von Bedeutung, dass der Kläger eine Wohnung in einem Haus ohne Aufzug im 2. Stock bewohne und im Februar 2016 - zumindest teilweise - zu Fuß in der Bauverwaltung der Beklagten vorstellig gewesen sei und wegen der Vermittlung eines Pachtgartens zur Bewirtschaftung nachgefragt habe. Nochmals sei er bei der Beantragung des Parkausweises - zumindest teilweise - zu Fuß bei der Bauverwaltung vorstellig gewesen. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe den Kläger nach seinem Besuch in Richtung seiner Wohnung auf dem Gehweg zurücklaufen sehen. Auch die Aussagen des Klägers zu Beginn seiner zunächst mündlichen Anfrage bei der Beklagten zeigten, dass der Standort des Behindertenparkplatzes für ihn grundsätzlich zweitrangig sei. Seine ursprüngliche Begründung sei gewesen, dass er den Parkplatz gerne hätte, damit seine ständigen Diskussionen mit seinem Nachbarn beendet würden. Ein Hauptargument des Klägers sei zunächst gewesen, dass das Zuparken seines Hecks verhindert werden solle, damit mit entsprechender Vorrichtung das Verladen seines Elektrorollstuhls möglich sei. Eine solche Vorrichtung zum Verladen sei nach den Informationen der Beklagten bislang gar nicht in das Fahrzeug eingebaut. Mitarbeiter der Beklagten hätten zwischen dem 8. Mai 2017 und dem 1. Juni 2017 zahlreiche Kontrollfahren durchgeführt und diese mit Lichtbildern dokumentiert. Selbst auf den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern seien freie Parkplätze zu sehen. Insgesamt sei festzuhalten, dass in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung durchgehend Parkmöglichkeiten vorhanden seien. Speziell die Parkmöglichkeiten in der Verbindungsstraße zwischen H...weg und K... Straße befänden sich ca. 30 Meter vom Grundstückzugang des Klägers entfernt. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die aufgeführten Parkplätze nicht zumutbar sein sollten. Dass in der Stichstraße zur K... Straße 10 und 10a ständig Fahrzeuge parkten, habe bei der Kontrollfahrt gerade nicht festgestellt werden können. Auch wenn durch das Parken eines Fahrzeuges die Restbreite von 3,05 Meter unterschritten werde, so sei es doch unterschiedlich zu bewerten, ob dies geduldetet werde oder ein Behindertenparkplatz an solch einer Stelle eingerichtet werde, der gewisse Mindestanforderungen erfüllen müsse, die aufgrund der Straßenbreite nicht gewährleistet werden könnten. Mit Schriftsatz vom 7. März 2018 nahm der Kläger hierzu Stellung und ließ im Wesentlichen ausführen, da die Beklagte den Gesundheitszustand des Klägers weiterhin bezweifle, werde ein weiteres ärztliches Gutachten aus einem sozialrechtlichen Verfahren vorgelegt, woraus sich nochmals die Einschränkungen des Klägers ergäben. Warum der Kläger mit Installation einer Vorrichtung zur Verladung des Elektrorollstuhls in Vorleistung gehen solle, obwohl noch nicht sichergestellt sei, dass er auch genügend Platz hinter seinem Fahrzeug vorfinde, um die Vorrichtung auch zu benutzen, könne nicht nachvollzogen werden. Dem Schriftsatz war u.a. das erwähnte Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. K... vom 4. Januar 2017 beigefügt. Mit Schriftsatz vom 20. April 2018 wies die Beklagte darauf hin, dass das vorgelegte Gutachten zeige, dass der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses wohne. Sowohl vor der Haus- als auch vor der Wohnungstür seien Stufen zu überwinden; ein Aufzug sei nicht vorhanden. Deshalb dürfe die Frage gestellt werden, ob der Kläger trotz der unbestrittenen Erkrankung die Zurücklegung kurzer Wege tatsächlich nur mit fremder Hilfe bzw. dem Rollator oder Elektrorollstuhl möglich sei. Außerdem werde festgehalten, dass der Kläger derzeit auch ohne eine Verladeeinrichtung für seinen Elektrorollstuhl zurechtkomme, da diese ja vom Ausgang des Rechtsstreits unabhängig zu installieren wäre. 3. Mit Beschluss vom 11. Januar 2019 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Beschwerde hiergegen wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. April 2019 zurückgewiesen (Az.: 11 C 19.477). 4. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 stellten die Beteiligten die oben genannten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 5. Wegen der sonstigen Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrens- und Gerichtsakte verwiesen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die erhobene Klage ist zulässig. Beim Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 2017 handelt es sich - entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung - um einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, mit dem der Antrag des Klägers auf Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes abgelehnt wurde, weshalb die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft ist. Dabei ist klarzustellen, dass es sich beim Schreiben vom 1. Juni 2017 nicht um einen Widerspruchsbescheid i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 9. März 2017 „Widerspruch“ gegen die erste Ablehnung des Antrags durch die Beklagte vom 28. Dezember 2016 erhoben. Allerdings ist das Widerspruchsverfahren in der vorliegenden Konstellation wegen Art. 15 Abs. 2 AGVwGO nicht statthaft. Aus diesem Grund ist das Schreiben des Klägers als Antrag auf Wideraufgreifen des Verfahrens auszulegen. Diesem Antrag ist die Beklagte nachgekommen und hat nach nochmaliger Durchführung eines Verwaltungsverfahrens - unter konkludenter Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung vom 28. Dezember 2016 - eine erneute Entscheidung über den Antrag des Klägers getroffen (Zweitbescheid), die nun Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwGO, 19. Aufl. 2018, § 35 Rn. 98). Die Klagefrist wurde gewahrt. Die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 1. Juni 2017 war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, weshalb die Klage innerhalb der gem. § 58 Abs. 2 VwGO einschlägige Klagefrist von einem Jahr erhoben werden konnte. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparklatzes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung. Er besitzt auch keinen - vom Klagebegehren mitumfassten - Anspruch auf Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist die Vorschrift des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO, die auf § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG beruht. Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsstörungen oder für blinde Menschen. Die Entscheidung über die Einräumung eines Parksonderrechts und Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes steht dabei im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Da die oben genannte Rechtsgrundlage nicht nur im öffentlichen Interesse steht, sondern die individuellen Belange bestimmter Gruppen von schwerbehinderten Menschen erfasst, räumt die Vorschrift ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf einen personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz ein. Die Ermessensentscheidung der Behörde ist dabei gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt durch das Gericht darauf zu überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Hierbei muss die Behörde insbesondere auch von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sein. Ein Anspruch auf Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde „auf Null“ reduziert ist. Soweit sich die Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde an dem Zweck der Ermächtigungsnorm auszurichten hat, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG im Jahr 1980 das Ziel verfolgte, den entwürdigenden Zustand zu beenden, dass u.a. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung unzumutbare weite Wege gehen oder gar getragen werden müssen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-Drs. 8/3150, S. 9 und Begründung zur Verordnung der Änderung des StVO vom 21. Juli 1980, Verkehrsblatt 1980, 244, 514 ff und Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 6 StVG Rn. 22c abgedruckte Gesetzesbegründung). In der Gesetzbegründung wird ferner ausgeführt: „Bevor einem Schwerbehinderten Parkvorrechte eingeräumt werden, wird zu prüfen sein, ob er die persönlichen Voraussetzungen für eine Sonderregelung erfüllt: Er muss außergewöhnlich gehbehindert und wegen dieser Gehbehinderung darauf angewiesen sein, sein Kraftfahrzeug in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung oder seiner Arbeitsstätte zur Verfügung zu haben. Es muss für ihn unzumutbar sein, längere Wege zu diesem Zweck zu Fuß zurückzulegen. Lassen die allgemeinen Verkehrsverhältnisse die Reservierung von Parkraum nicht zu, muss nach einer anderen Lösung gesucht werden, die die Belange des Schwerbehinderten berücksichtigt. (…) Eine solche Sonderregelung wird generell dann nicht in Betracht kommen, wenn es sich um eine Straße handelt, auf der wegen starken Verkehrs z.B. ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) angeordnet wird und eine Parksonderregelung daher den übrigen Verkehr behindert oder gar gefährden würde. Auch wird z.B. kein Bedürfnis für derartige Parkmöglichkeiten zu bejahen sein, wenn auf eigenem Grund und Boden Parkmöglichkeiten bestehen oder in zumutbarer Weise geschaffen werden können oder sonst ausreichender Parkraum in unmittelbarer Nähe bzw. der Arbeitsstätte des Schwerbehinderten oder Blinden vorhanden ist.“ Dem entspricht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO (VwV-StVO), die im Interesse einer gleichmäßigen, am Gesetzeszweck ausgerichteten Rechtsanwendung das der Straßenverkehrsbehörde eröffnete Ermessen steuert, (vgl. dazu OVG NW, U.v. 23.6.2004 - 8 A 2057/03 - juris; OVG Hamburg, U.v. 19.4.2012 - 4 Bf 56/11 - juris). Nach Ziffer IX Nr. 2a) VwV-StVO zu § 45 StVO setzen Parkplätze für bestimmte schwerbehinderte Menschen, z.B. vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte, eine Prüfung voraus, ob ein Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn Parkraummangel nicht besteht oder der schwerbehinderte Mensch in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes hat; zudem ist zu prüfen, ob ein Parksonderrecht vertretbar ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn ein Haltverbot (Zeichen 283) angeordnet wurde oder ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt. Hiervon ausgehend leidet die Entscheidung der Beklagten, keinen personengebundenen Schwerbehindertenparkplatz vor der Wohnung des Klägers in der K... Str. 10a, ... Z... am Main, einzurichten, nicht an Ermessensfehlern. Insbesondere hat die Beklagte von ihrem Ermessen nicht deshalb in einer dem Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO widersprechenden Weise Gebrauch gemacht (Ermessensfehlgebrauch), weil sie den Kläger auf die in der Umgebung der Wohnung liegenden Parkmöglichkeiten verwiesen hat. 2.1 Zwar kommt die Zuteilung eines personenbezogenen Behindertenparklatzes zugunsten des Klägers grundsätzlich in Frage, da dieser unzweifelhaft Schwerbehinderter mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ist. Allerdings ist die Erforderlichkeit der Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes - wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat - nicht gegeben. Es sind in unmittelbarer Umgebung der Wohnung des Klägers ausreichend Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum vorhanden, deren Nutzung dem Kläger zumutbar ist. So ist in der K... Straße, im H...weg und der B...-Straße, die sich - zumindest in Teilen - im unmittelbaren Umgriff der Wohnung des Klägers befinden, das Parken am rechten Fahrbahnrand möglich. Außerdem stehen in der Verbindungsstraße zwischen K... Straße und H...weg ca. 15 Parkmöglichkeiten zu Verfügung. Ein weiterer öffentlicher Parkplatz mit ca. zehn Stellplätzen befindet sich im weiteren Verlauf der K... Straße Es ist auch davon auszugehen, dass in diesem Bereich jederzeit Parkmöglichkeiten für den Kläger zur Verfügung stehen. Diese Überzeugung stützt sich im Wesentlichen auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beklagten vorgelegte Lichtbilddokumentation, die an 18 Tagen an verschieden Orten und teilweise auch am selben Tag zu verschiedenen Zeiten angefertigt wurde. Zu den verschiedenen Aufnahmezeitpunkten sind auf den Bildern immer mehrere freie Parkplätze auf den beschriebenen Parkmöglichkeiten zu erkennen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auf jedem der angefertigten Lichtbilder in der B...-Straße freie Parkmöglichkeiten zu sehen sind. Auch in der K... Straße, in unmittelbarere Nähe des Fußgängerzugangs zum Anwesen K... Straße 10 und 10a, sind auf den meisten Bildern freie Parkplätze zu erkennen. Die vorgelegte Dokumentation kann aufgrund ihres zeitlichen und räumlichen Umfanges ein aussagekräftiges Bild über die Parksituation in dem für das Verfahren maßgeblichen Gebiet liefern. Zwar wurden die Bilder bereits im Jahr 2017 aufgenommen. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass sich die Situation in der Zwischenzeit geändert hat. So sind auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten und im Internet verfügbaren Luftbildaufnahmen keine größeren Baulücken zu erkennen, die auf eine etwaige weitere Verdichtung des Gebiets und damit auf eine Verschärfung der Parksituation hindeuten. Es wurde auch nichts in dieser Hinsicht vorgetragen. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 6. September 2017 vorgelegten Bilder können diese Einschätzung nicht in Frage stellen. Dies liegt schon daran, dass die Bilder nicht alle für den Kläger in Frage kommenden Parkmöglichkeiten umfassen. So sind etwa die B...-Straße und der H...weg nicht Teil dieser Lichtbilddokumentation. Außerdem sind auf den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern freie Parkplätze zu erkennen (so auch BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 11 C 29.477 - Rn. 14). Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden keine weiteren Bilder vorgelegt, welche diese Einschätzung in Frage stellen. Es ist außerdem nicht davon auszugehen, dass die Hol- und Bringzeiten des Kindergartens zu einer Verschärfung der Parksituation führen. Aufgrund der örtlichen Lage des Kindergartens ist davon auszugehen, dass Personen, die Kinder aus dem Kindergarten abholen, nicht die für den Kläger in Frage kommenden Stellplätze nutzen. Zwar liegt der Kindergarten im Norden des H...wegs, doch sind die Parkplätze insbesondere in der K... Straße und in der Verbindungsstraße zwischen H...weg und K... Straße zu weit vom Kindergarten entfernt, als dass damit zu rechnen ist, dass Eltern ihre Fahrzeuge dort abstellen. Das sich aus der Lichtbilddokumentation ergebende Bild stimmt auch mit der Siedlungsstruktur überein, wie sie sich aus den in der Akte und im Internet zugänglichen Lichtbildern ergeben. So ist der Umgriff des Anwesens des Klägers im Wesentlichen von Einfamilienhäusern bzw. Doppelhaushälften geprägt, die oftmals über Abstellmöglichkeiten auf dem eigenen Grundstück verfügen. Dagegen sind nur wenige Mehrfamilienhäuser zu sehen, die teilweise, wie etwa das Wohnhaus des Klägers, über eigene Stellplätze verfügen. Außerdem kommt der Einschätzung der Beklagten, es bestehe im Gebiet um die K... Straße 10a kein Parkraummangel, ein besonderes Gewicht zu, da diese als örtliche Straßenverkehrsbehörde über eine besondere Expertise und Erfahrungen bei der Beurteilung der Frage nach den Parkraummangel in einem bestimmten Gebiet im eigenen Zuständigkeitsbereich verfügt. Soweit der Kläger vorträgt, er könne nicht darauf verwiesen werden, sein Fahrzeug in der B...-Straße abzustellen, da es sich dabei um eine enge Straßenstelle i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO handle, auf der ein Haltverbot gelte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO dient der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug mit der höchstzulässigen Breite von 2,55 Meter (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 Meter Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Geht man entsprechend des Vortrags der Beklagten davon aus, dass die Fahrbahn eine Breite von 5,00 Meter aufweist, ist die Restfahrbahnbreite nach Abstellung des Fahrzeugs des Klägers gewährleistet. Zwar weist das Fahrzeug des Klägers nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung eine Breite von 2,02 Meter auf, sodass nach Abstellen des Fahrzeugs weniger als 3,05 Meter Fahrbahnbreite verbleiben würde. Allerdings hat der Kläger die Möglichkeit, seinen Außenspiegel einzuklappen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die in der Regel erforderliche Restfahrbahnbreite gewährleistet ist. Zudem ist die oben dargestellte Regel nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine enge Straßenstelle vorliegt, die individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Diese lassen es nach Überzeugung des Gerichts auch zu, dass nach Abstellung eines Fahrzeuges eine Restfahrbahnbreite von geringfügig weniger als 3,05 Meter verbleibt. Die Straße befindet sich in einem Wohngebiet, sodass diese überwiegend von Pkw und nicht von Lkw oder anderen breiten Fahrzeugen befahren wird. Außerdem kann man davon ausgehen, dass die Straße aufgrund der engen Verhältnisse mit Geschwindigkeiten von deutlich unter 50 km/h befahren wird. Auch die Lichtbilder - auf denen geparkte Pkw zu sehen sind - erwecken nicht den Eindruck, dass eine schmale Straßenstelle i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO vorliegt. Selbst wenn man davon ausginge, dass es dem Kläger aufgrund entgegenstehender rechtlicher Vorschriften nicht möglich wäre, in der B...-Straße und im H...weg zu parken, kann dies nicht dazu führen, dass man einen Parkraummangel i.S.d. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO bejahen könnte. Denn aufgrund der Übrigen beschriebenen Parkmöglichkeiten ist sichergestellt, dass für den Kläger in unmittelbarer Umgebung seiner Wohnung ausreichend Parkmöglichkeiten zu Verfügung stehen. 2.2 Dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass es ihm nicht zumutbar wäre, die beschriebenen Parkplätze zu nutzen. Zwar wird in den ärztlichen Unterlagen beschrieben (ausdrücklich z.B. im Gutachten von Dr. med. R... vom 29.1.2016), dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen ohne Gehhilfen nur kürzeste Strecken zurücklegen kann. Allerdings ist davon auszugehen, dass dem Kläger auf den von seinem Anwesen aus gesehen nächstgelegenen Abstellmöglichkeiten immer Parkplätze zur Verfügung stehen, weshalb ihm die Ausweisung eines personenbezogenen Parkplatzes keinen Vorteil bringen könnte. Außerdem geht aus den ärztlichen Gutachten hervor, dass der Kläger über einen Elektrorollstuhl und einen Rollator verfügt (vgl. etwa Gutachten von Dr. med. K... vom 4.1.2017). Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger unter Zuhilfenahme dieser Geräte die Zurücklegung von bis zu 100 Metern zumutbar ist (so auch BayVGH, B.v. 4.42019 - 11 C 29.477 - Rn. 14) und er somit alle oben beschriebenen Abstellmöglichkeiten nutzen kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Kläger ausweislich des ärztlichen Gutachtens vom 4. Januar 2017 möglich ist, seine Wohnung im 2. Stock ohne Aufzug zu verlassen und wieder zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen, dass es dem Kläger nicht möglich oder unzumutbar ist - etwa aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse -, diese Hilfsmittel zu benutzen, um zu seinem Fahrzeug zu gelangen bzw. dass es zwingend notwendig ist, dass er zu Fuß zu seinem Pkw gelangt (vgl. dazu VG Aachen, U.v. 27.2.2018 - 2 K 3854/17 - juris Rn. 45). Soweit der Kläger vorträgt, er benötige für das Verladen sowohl des Rollators als auch des Elektrorollstuhls ein freies Heck und könne folglich nur Parkplätze nutzen, die dies gewährleisten, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Es stehen in unmittelbarer Umgebung der Wohnung auch ausreichend Parkmöglichkeiten zu Verfügung, die ein freies Heck gewährleisten. Dies sind etwa die Parkplätze in der Verbindungsstraße zwischen H...weg und K... Straße. Auch die Parklücken in der K... Straße sind teilweise so groß, dass das Heck eines parkenden Fahrzeuges frei bleibt. Bei einem Parken in der B...-Straße bleibt das Heck frei, wenn der Kläger sein Auto als erstes nach dem Scheitelpunkt der Kreuzung zum H...weg abstellt. Bei Benutzung des Elektrorollstuhls kommen selbst die öffentlichen Parkplätze im südlichen Teil der K... Straße als Abstellmöglichkeiten für den Kläger in Frage. 2.3 Ein Augenschein zur Beurteilung der Parksituation im Umgriff des Anwesens des Klägers - wie u.a. vom Kläger angeregt - ist nicht veranlasst, da die vorgelegte Lichtbilddokumentation und die dem Gericht zur Verfügung stehenden Luftaufnahmen ausreichen, um die Verfügbarkeit von Parkmöglichkeiten und deren Auslastung zu beurteilen. Insbesondere würde ein Augenschein bezüglich Auslastung der Parkmöglichkeiten keine Erkenntnisse erbringen, die über das hinausgehen, was sich bereits aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt; ein Augenschein zu einem bestimmten Zeitpunkt könnte stets nur eine Momentaufnahme liefern, welche nicht die Parkraumverfügbarkeit im Allgemeinen aufzeigen kann. Da die Ablehnung des Antrags nicht ermessensfehlerhaft war, konnte die Klage keinen Erfolg haben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.