Urteil
W 8 K 22.452
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger begehrt hier die Teilanfechtung des streitgegenständigen Bescheids über die Tierseuchenbeiträge 2022. Statthafte Klageart stellt somit die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO dar. Dem Kläger fehlt für die Zulässigkeit auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger bringt in seiner Klagebegründung zwar unter anderem vor, dass ein Rechenfehler zuungunsten der Tierseuchenkasse im streitgegenständigen Bescheid vorläge, da in der Satzung vom 10. Oktober 2017, in Kraft getreten am 1. Januar 2018, ein Betrag von 0,045 EUR für jedes Huhn angesetzt wurde, die Tierseuchenkasse jedoch nur mit 0,03 EUR pro Huhn gerechnet habe. Letztlich fühlt sich der Kläger aber nicht durch den errechneten Gesamtbeitrag (0,03 EUR x 20 = 0,60 EUR) beschwert, sondern durch den neu eingeführten Mindestbeitrag in Höhe von 9,00 EUR. Die 0,60 EUR wäre der Kläger nach eigener Aussage vielmehr gewillt zu zahlen. Die Klage ist begründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids. Rechtsgrundlage zur Erhebung der Tierseuchenbeiträge und damit für den Bescheid vom 4. März 2022 ist § 20 Abs. 1, 2 TierGesG i.V.m. Art. 5 Abs. 4, Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayAGTierGesG, § 16 GesVSV, §§ 11 und 12 der Anstaltssatzung und die Beitragssatzung 2022. Aufgabe der Beklagten ist es, jährlich Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten in Bayern festzusetzen und zu erheben, Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayAGTierGesG. Die Beiträge können dabei durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden, Art. 5 Abs. 4 Satz 2 BayAGTierGesG. Von der Beitragspflicht betroffen sind die Besitzer von Rindern einschließlich Wasserbüffeln, Wisenten und Bisons, Pferden, Schweinen, Schafen, Hühnern und Truthühnern, § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG. Maßgebend sind hierfür die Tierzahlen am Stichtag, dem 1. Januar jedes Beitragsjahres, Art. 5 Abs. 4 Satz 4 BayAGTierGesG. Gemäß § 20 Abs. 3 TierGesG dürfen u.a. für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, keine Beiträge erhoben werden. § 11 Abs. 6 der Anstaltssatzung wiederholt den Inhalt des Bundesgesetzes deklaratorisch. Von den Beiträgen kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung, vor allem auf Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierhalter, führen, § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG. Von dieser Handhabung hatte die Beklagte die Jahre zuvor Gebrauch gemacht und jedem Tierhalter mit einem Gesamtbeitrag von unter 2,50 EUR von der Beitragszahlung freigestellt. Ob eine solche Regelung besteht oder nicht, steht jedoch im Ermessen der Behörde. Die Beklagte hat für das Jahr 2022 das Interesse an der Kostendeckung und an der gleichberechtigten Behandlung aller Tierhalter höher angesetzt als die Belastung mit einer geringen Beitragszahlung. Ermessensfehler hinsichtlich dieser Entscheidung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Ermessensentscheidung kann auch einheitlich für alle Tierbesitzer mit geringem Tierbestand getroffen werden. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung für jeden Tierbesitzer im Speziellen muss somit nicht vorgenommen werden. Die konkrete Beitragshöhe wird jährlich durch eine neue Beitragssatzung festgelegt, die die Beitragshöhe gesondert nach Tierarten festsetzt, Art. 5 Abs. 4 Satz 1, 3 BayAGTierGesG. Die für das Jahr 2022 erlassene Beitragssatzung setzt in ihrer Nr. 1e) fest, dass als Tierseuchenbeitrag für das Jahr 2022 für jedes Huhn und jeden Hahn (auch Küken) ein Betrag von 0,03 EUR je Tier zu entrichten ist. In Nr. 2 der Satzung wird zudem noch ein Mindestbeitrag je Tierbestand in Höhe von 9,00 EUR für das Jahr 2022 festgelegt. Dieser wird erhoben, sofern der nach Nr. 1 zu erhebende Gesamtbeitrag unter dem Mindestbeitrag liegt. Die Beitragssatzung 2022 erweist sich dabei als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Beitragssatzung stellt § 20 Abs. 2 TierGesG i.V.m. Art. 5 Abs. 4, Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAGTierGesG dar. Bedenken, die das formell ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung betreffen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Über die Beiträge und deren Erhebung entscheidet der Landesauschuss mittels Satzung, Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayAGTierGesG. Von dieser Kompetenz hat der Landesausschuss durch Erlass der Satzung über die Beiträge der Bayerischen Tierseuchenkasse für das Jahr 2022 am 8. Oktober 2021 Gebrauch gemacht. Auch materiell gesehen ist die Satzung rechtmäßig. Insbesondere gegen die vom Kläger angegriffene Nr. 2 der Satzung bzgl. der Einführung des Mindestbeitrags bestehen keine materiell rechtlichen Bedenken (vgl. auch NdsOVG, U.v. 13.11.1980 - 3 OVG A 132/78, n.v.; VG Göttingen, U.v. 25.6.2018 - 4 A 156/16, n.v.). Gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayAGTierGesG erhebt die Tierseuchenkasse jährlich Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten. Unter die gesetzlichen Aufgaben sind zum einen das Tragen von Teilen der Entschädigung selbst zu fassen, aber auch die Unterstützung von Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von übertragbaren Tierkrankheiten und Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen sowie die Gewährung von Beihilfe für Tierverluste, Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG. Der Beitrag der Tierseuchenkasse ist somit nicht nur für Leistungen im Schadensfall zu erheben, sondern auch um diese übrigen Aufgaben der Tierseuchenkasse abzudecken. Außerdem sind die Beiträge so zu bemessen, dass der Verwaltungsaufwand abgedeckt und angemessene Rücklagen gebildet werden können, Art. 5 Abs. 4 Satz 5 BayAGTierGesG. Die Beklagte erläuterte in der Sitzung des Landesausschusses zur Einführung des Mindestbeitrags am 8. Oktober 2021 sowie auch in der mündlichen Verhandlung zum hiesigen Verfahren am 25. Juli 2022 schlüssig, dass grundsätzlich die Systematik der Beitragskalkulation beibehalten wird. Die Beitragseinnahmen pro Tier werden jeweils der Kasse dieser Tierart zugeschrieben. Die Regelung zum Mindestbeitrag greift nur ausnahmsweise, um das Missverhältnis von zu geringen Beitragseinnahmen bei sehr kleinen Tierbeständen zum Verwaltungskostenaufwand, der durch sie zurechenbar verursacht wird, zu beheben. Die Höhe des Verwaltungsaufwands steigt nicht proportional zu der Anzahl der Tiere, sondern hängt vorrangig von der Anzahl der Tierhalter ab. Diese sind als Tierhalter zu erfassen, es ergeht ihnen gegenüber der Beitragsbescheid und ihnen gegenüber werden auch eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt. Sie müssen wie alle Tierhalter datenmäßig erfasst und verwaltet werden. Hinzu kommt Personalaufwand für telefonische Beratung. Der telefonische Beratungsbedarf besteht vor allem bei Hobbytierhaltern ohne einschlägige Fach- und Vorkenntnisse mit einer sehr geringen Anzahl an Tieren. Dieser Aufwand entsteht unabhängig von der Anzahl der Tiere, die ein Beitragspflichtiger hält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Tierhalter mit geringen Tierbeständen in den letzten Jahren laut Beklagter extrem gestiegen ist. Waren es früher nur 17.000 Tierhalter, die unter die 2,50 EUR fielen, wuchs die Zahl in den letzten zwei Jahren auf circa 22.000 Tierhalter an. Die Hälfte dieser Tierhalter ließen sich bei der Beklagten telefonisch beraten, sodass circa zehn Anrufe pro Tag zu beantworten waren. Um diese Kosten verursachende Arbeit nicht mehr allein auf die Tierbesitzer mit größeren Tierbeständen abzuwälzen, wurde aus Gründen der Gerechtigkeit der Mindestbeitrag eingeführt. So sollen sich Tierbesitzer mit geringen Tierbeständen ebenfalls an den Kosten beteiligen, die diese mitverursachen. Die Berechnung der Beitragshöhe von 9 EUR wurde dabei ebenfalls schlüssig dargelegt: Der Betrag setzt sich zum einen zusammen aus geschätzten Kosten für EDV, Druck- und Portokosten im Zusammenhang mit der Tieranmeldung und der Beitragserhebung, welche von allen Tierbeständen größenunabhängig gleichermaßen bei der Tierseuchenkasse verursacht werden. Pro Meldebogen wird mit 4,83 EUR gerechnet. Zum anderen sollen sehr kleine Tierbestände außerdem den Teil des Personalaufwands tragen, der speziell durch sie verursacht wird. Geschätzt wurde hier mit zwei Vollzeitarbeitsplätzen, also insgesamt 4,18 EUR pro Mindestbeitragszahler. Dabei wurde auch nicht, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vermutet, der Mindestbeitrag nur eingeführt, um für dessen Erhebung, weitere Arbeitsplätze zu schaffen. Dieser pauschale Einwand wurde vom Kläger schon nicht substantiiert. Jedenfalls gab die Beklagte plausibel an, dass bei der bayerischen Tierseuchenkasse 17 Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen beschäftigt seien und niemand hiervon speziell für die Erhebung des Mindestbeitrags eingestellt worden sei. Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von 4,83 EUR + 4,18 EUR = 9,01 EUR. Maßgeblich für die Beurteilung der durch die Satzung festgelegten Beitragssätze sind die vom Satzungsgeber zugrunde gelegten Tatsachen und Prognosen - nicht die Rechtmäßigkeit der späteren Verwendung der eingenommenen Beiträge. Die Prognosen, die originär dem Satzungsgeber zustehen, kann das Gericht auch nicht durch eigene Prognosen ersetzen (Wanser in Düsing/ Martinez, 2. Aufl. 2022, TierGesG § 20 Rn. 2). Rechtliche Bedenken gegen die Höhe des Mindestbeitrags bestehen nicht. Die Höhe des Beitrags darf lediglich nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen. Dieses fordert, dass die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, der abgegolten werden soll. Der Normgeber hat allerdings auch hier einen gewissen Regelungsspielraum, was er als angemessen sieht, so dass nur bei einem groben Missverhältnis von Leistung zu Gegenleistung ein rechtlich relevanter Verstoß vorliegt (NdsOVG, U.v. 2.12.2009 - 10 KN 155/06 - juris Rn. 35). Die Beitragserhebung erfolgt hier - wie bereits ausgeführt - jedoch gerade nicht nur zur Entschädigungszahlung, sondern auch für die Deckung der Verwaltungskosten und zur Bildung von Rücklagen sowie zur Unterstützung von Maßnahmen, die der vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen. Die dargelegte Rechnung der Beklagten zeigt konkret und nachvollziehbar, dass pro Tierhaltung Verwaltungskosten in Höhe von etwa 9,01 EUR entstehen. Rücklagen sind hierbei noch nicht mitberücksichtigt worden. Ein Mindestbeitrag von 9,00 EUR liegt somit knapp unter den abzudeckenden Kosten. Ein Missverhältnis liegt nicht vor, zumal Typisierungen im Bereich der Massenverwaltung zulässig sind (Wanser in Düsing/ Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, TierGesG § 20 Rn. 3). Die Mindestbeitragshöhe in Höhe von 9,00 EUR liegt dabei auch im Vergleich zu den anderen Tierseuchenkassen im Mittelfeld. In Baden-Württemberg wird derzeit ein Grundbeitrag in Höhe von 18,00 EUR verlangt, in Schleswig-Holstein in Höhe von 24,50 EUR. In Niedersachsen wird ein Mindestbeitrag für Hühner von 12,50 EUR gefordert. In Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern liegt er bei 5,00 EUR, in Sachsen bei 5,20 EUR und in Sachsen-Anhalt und Thüringen bei 6,00 EUR. Diese unterschiedlichen Beträge ergeben sich vor allem aufgrund der unterschiedlichen Größe von Tierbesitzern im jeweiligen Bundesland. Die Festsetzung des Mindestbeitrags in Höhe von 9,00 EUR als Beitragshöhe war somit rechtmäßig. Der Kläger hat zum Stichtag am 1. Januar 2020 20 Hühner und Hähne an die Beklagte gemeldet. Dies ergab einen Gesamtbeitrag von 20 x 0,03 EUR = 0,60 EUR. Da dieser Gesamtbetrag unter 9,00 EUR liegt, war für den Kläger gemäß Nr. 2 der Beitragssatzung 2022 der Mindestbeitrag in Höhe von 9,00 EUR festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.