Urteil
W 1 K 21.1542
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei mehreren Wohnorten können für die Gewährung von Trennungsgeld lediglich Fahrten zu dem Wohnort maßgeblich sein, der den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen darstellt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein weiterer – näher zum auswärtigen Einsatzort gelegener – Wohnort kann auch nicht durch Bildung eines Mittelwerts zur Relativierung der Regelvermutung für die Unzumutbarkeit täglicher Rückkehr zum Wohnort herangezogen werden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei mehreren Wohnorten können für die Gewährung von Trennungsgeld lediglich Fahrten zu dem Wohnort maßgeblich sein, der den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen darstellt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein weiterer – näher zum auswärtigen Einsatzort gelegener – Wohnort kann auch nicht durch Bildung eines Mittelwerts zur Relativierung der Regelvermutung für die Unzumutbarkeit täglicher Rückkehr zum Wohnort herangezogen werden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höher Sicherheit leistet. I. Streitgegenstand ist nach zulässiger Klageänderung die teilweise Anfechtung des Rücknahme- und Bewilligungsbescheids des Beklagten vom 24. Januar 2022 hinsichtlich der Beschränkung des Trennungsgeldes nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV sowie das Verpflichtungsbegehren, Trennungsgeld für die Fahrten zwischen S. und E. zu gewähren. Die Klageänderung erweist sich als zulässig. Voraussetzung für eine zulässige Klageänderung ist nach § 91 VwGO die Zustimmung der Beteiligten oder deren Sachdienlichkeit. Die Einwilligung kann auch konkludent erklärt werden. Für eine konkludente Zustimmung ist jedoch eine direkte Bezugnahme der Gegenseite auf den geänderten Antragsteil erforderlich (BeckOK, § 91 Rn. 23 ff.). Hier liegt eine derartige konkludente Zustimmung vor, da sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Februar 2022 zur geänderten Klage geäußert hat. Überdies erweist sich die Klageänderung auch als sachdienlich, da im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen im Raum stehen wie hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags der Klägerin. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwar steht der Rücknahme- und Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2022 nach von der Kammer vertretener Auffassung nicht im Einklang mit den Vorgaben der Trennungsgeldverordnung. Jedoch ist die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Denn jedenfalls besteht auf die von der Klägerin begehrte Form der Trennungsgeldgewährung kein Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld ohne die Beschränkung des § 6 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtG. Die zuletzt mit Rücknahme- und Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2022 erfolgte Bewilligung von Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort für die Fahrten nach W. … unter der Begrenzung des § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV auf den Betrag, der der Klägerin bei auswärtigem Verbleib zustehen würde, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV darf das Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 BayTGV in Form von Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nicht das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleib nach den §§ 3 und 4 BayTGV übersteigen, wenn der Berechtigte täglich zurückkehrt, obwohl ihm dies nicht zuzumuten ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn die einfache Entfernung zwischen Dienststelle und Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 km beträgt. § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV stellt – anders als seine Vorgängerregelung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV in der bis 31.7.2002 geltenden Fassung) – nicht auf die zeitliche Dauer bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ab, sondern enthält aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Entfernungskomponente unabhängig von der Art des genutzten Verkehrsmittels. Die pauschalierende Betrachtungsweise der Regelung dient dazu, der Verwaltung einen Anhaltspunkt zu geben, bis zu welcher Entfernung es einem abgeordneten Beamten zuzumuten ist, die Strecke zwischen Wohnort und neuem Dienstort täglich zurückzulegen. Der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV liegt dabei die typische Fallgestaltung eines abgeordneten Bediensteten zugrunde, dessen neuer Dienstort aufgrund einer zeitlich befristeten Abordnung ein anderer als der bisherige Dienstort ist (vgl. § 1 Abs. 2 BayTGV) und der dabei seinen Dienst ständig oder überwiegend in einer Dienststelle am Dienstort zu leisten hat. Diesem Bediensteten soll es für einen in der Abordnung fest umrissenen Zeitraum grundsätzlich nicht zugemutet werden, täglich dienstlich veranlasst eine Entfernung von mehr als 60 km einfache Strecke zwischen Wohnort und Dienstort zusätzlich zu seiner täglichen Dienstleistung zurücklegen zu müssen. Die Formulierung „in der Regel“ besagt, dass die Frage, ob dem Bediensteten im jeweiligen Einzelfall die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, nicht ausschließlich anhand einer starren Kilometergrenze zu beurteilen ist. Ausnahmen von dieser Regel können dann zugelassen werden, wenn eine atypische Sachlage vorliegt, die es rechtfertigt, von der Regelvermutung abzuweichen. Wann eine derartige Situation gegeben ist, ist anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.2009 – 6 PB 17.09 – IÖD 2010, 69 Rn. 31). Abweichungen können sich insbesondere durch die Gestaltung des Dienstplans oder aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten ergeben (vgl. Kreutzmann in: Meyer/ Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, § 3 TGV Rn. 19). Liegt ein Ausnahmefall vor, können Abweichungen nach oben oder unten berücksichtigungsfähig sein (BayVGH, U.v. 4.2.2016 – 14 BV 15.1563 – juris Rn. 46 f.). Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich im Falle der Klägerin die Rückkehr an den Wohnort W. … als nicht zumutbar. Die Distanz zwischen der Einsatzschule der Klägerin in E. und ihrem Wohnsitz in W. beträgt bei einfacher Entfernung auf der kürzesten verkehrsüblichen Strecke 109 km und überschreitet damit die Entfernung von 60 km nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV. Ein atypischer Fall, bei dem sich entgegen der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV auch das Zurücklegen einer längeren Distanz als zumutbar darstellt, liegt nicht vor. Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2016 ausgeführt, dass sich individuelle Besonderheiten insbesondere auch aus der Gestaltung des Dienstplans ergeben können. Im Falle von Lehrern sei zu berücksichtigten, dass diese gegenüber dem Durchschnittsbeamten deutlich weniger Zeit an der Dienstelle verbringen müssten und ein Großteil der Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer abgeleistet werde. Diese Erwägungen treffen grundsätzlich auch im Falle der Klägerin zu. Jedoch unterscheidet sich der Fall der Klägerin in entscheidungserheblicher Weise in einigen Punkten von der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Konstellation. Neben den Besonderheiten des Dienstplans spielte im dortigen Verfahren weiterhin der Umstand eine Rolle, dass die Distanz von 60 km nur knapp überschritten wurde und die Fahrtzeit pro Strecke damit circa eine Stunde betrug. Bei einem Verbleib am auswärtigen Dienstort müsse die Lehrerin all ihre Arbeitsmaterialien zur Unterrichtsvorbereitung mitbringen. Weiterhin floss in die Entscheidung mit ein, dass die Zuweisung der Klägerin des dortigen Verfahrens zur neuen Dienststelle nicht zeitlich befristet, sondern auf Widerruf erfolgte und der Einsatz am neuen Dienstort somit von einem Tag auf den anderen hätte enden können. Demgegenüber erfolgte die Zuweisung der Klägerin im hiesigen Verfahren für einen zeitlich klar umrissenen Ausbildungsabschnitt. Die Klägerin befand sich hier gerade nicht im Ungewissen über die Dauer der auswärtigen Zuweisung und ging damit auch nicht das Risiko ein, Dispositionen für einen auswärtigen Verbleib zu treffen, obwohl der Einsatz bereits kurze Zeit später und ohne zeitlichen Vorlauf wieder enden könnte. Auch überschreitet die Strecke zwischen E. und W. die Distanz von 60 km hinsichtlich zurückgelegter Kilometer und Fahrtzeit nicht nur geringfügig. Darüber hinaus spricht gegen die Zumutbarkeit der Fahrten nach W. auch, dass die Klägerin nach eigenen Angaben über die Möglichkeit verfügt, eine näher an der neuen Dienststelle gelegene Wohnung in S. zu nutzen, die mit eigenem Arbeitszimmer und Musikinstrument ausgestattet ist. So ergibt sich für die Klägerin gerade nicht die Problematik, alle Materialien für die Unterrichtsvorbereitung regelmäßig hin und her transportieren zu müssen. Vielmehr kann die Unterrichtsvorbereitung ohne größere Umstände von dem häuslichen Arbeitszimmer der näher am Dienstort gelegenen Wohnung in S. erfolgen. Auch die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Zumutbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV sei anhand einer Durchschnittsbetrachtung der getätigten Fahrten nach S. und nach W. zu ermitteln, vermag vorliegend nicht zu überzeugen, da sie keine Grundlage in der Trennungsgeldverordnung findet. Bereits von ihrem Wortlaut her stellt die Vorschrift auf die tatsächliche Entfernung der jeweiligen Fahrtstrecke ab und nicht auf eine abstrakte Durchschnittsberechnung. Gegen eine Durchschnittsbetrachtung spricht auch, dass die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV und damit die Höhe des zu gewährenden Trennungsgeldes nicht mehr von objektiv bestimmbaren Kriterien, sondern vom Verhalten des Berechtigten und von Zufälligkeiten abhinge. Tätigt die Klägerin beispielsweise krankheitsbedingt in einem Monat weniger Fahrten von S. zu ihrem Dienstort nach E., so fallen die Fahrten nach W. bei einer Durchschnittsbetrachtung stärker ins Gewicht und könnten somit in einem Monat zur Anwendbarkeit der Begrenzung des § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV führen, im nächsten Monat dagegen nicht. Letzten Endes würde damit die Höhe des Trennungsgeldes vollständig der Einflusssphäre der Klägerin als Berechtigter überstellt, da diese die Anzahl ihrer Fahrten so ausgestalten könnte, dass sie im Durchschnitt gerade unter der Grenze von 60 km verbleibt. Das Interesse des Dienstherrn daran, nur den tatsächlich dienstlich bedingten Mehraufwand abzudecken sowie die Praktikabilität im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Vorschrift gebieten jedoch eine Bestimmung des Kriteriums der Zumutbarkeit anhand objektiver Kriterien und verbieten damit eine derartige Dispositionsfreiheit des Trennungsgeldberechtigten. Eine Durchschnittsberechnung ist auch deshalb nicht möglich, weil die Trennungsgeldverordnung nur von einem trennungsgeldrelevanten Wohnsitz ausgeht (vgl. dazu unter 2.). 2. Die Klägerin hat weiterhin keinen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 BayTGV für die Fahrten zwischen S. und ihrer Einsatzschule in E. Der Rücknahme- und Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2022, welcher zwar nicht ausdrücklich in seinem Tenor, jedoch in Zusammenschau mit seiner Begründung einen Anspruch auf Trennungsgeld für die Fahrten zwischen S. und E. ablehnt, verletzt die Klägerin somit nicht in ihren Rechten Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Trennungsgeld für Beamte in der Ausbildung ist grundsätzlich Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayRKG i.V.m. § 8 BayTGV. Da die Klägerin jedoch an ihrem Ausbildungsort an ihrer Einsatzschule im Fach Musik mit 17 Wochenstunden eigenverantwortlichem Unterricht eingesetzt und damit am Ausbildungsort als volle Arbeitskraft verwendet wird, richtet sich die Gewährung von Trennungsgeld gem. Nr. 3.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 24. April 2016, Az.: II.6-M1141.2.0, i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung nach den für versetzte Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften. Anspruchsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnsitz ist daher § 6 Abs. 1 BayTGV. Danach erhalten Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV), als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird. Eine Gewährung von Trennungsgeld in Form von Fahrkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 BayTGV kommt für die Fahrten zwischen S. und E. bereits deshalb nicht in Betracht, da es sich vorliegend bei den Fahrten nach S. nicht um eine tägliche Rückkehr zum Wohnort handelt. Zwar unterhält die Klägerin mehrere Wohnsitze im zivilrechtlichen (§ 7 Abs. 2 BGB) bzw. im melderechtlichen Sinne (§ 21 BMG). Allerdings ist bereits aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen, die durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen verfolgt werden, der trennungsgeldrechtliche Wohnortbegriff nicht zwangsläufig identisch mit dem zivilrechtlichen bzw. melderechtlichen Wohnsitz. Vielmehr ist das trennungsgeldrechtliche Regelungsgefüge nicht auf eine mehrfache Wohnsitznahme ausgerichtet. Die Trennungsgeldverordnung selbst enthält keine Legaldefinition des Begriffs Wohnort. Jedoch zeigt bereits die Regelung des § 6 Abs. 1 BayTGV selbst, dass die Trennungsgeldverordnung nur von einem einheitlichen trennungs-geldrechtlich relevanten Wohnsitz ausgeht. Die Verwendung des Singulars („zum Wohnort“) impliziert, dass der Normgeber mit der Vorschrift gerade solche Konstellationen erfassen wollte, in denen der Berechtigte täglich nach dem Dienst zu seinem (schon vor der dienstlichen Maßnahme bestehenden) Lebensmittelpunkt zurückkehrt. Auch stellt der Umstand, dass ein trennungsgeldberechtigter Beamter mehrere Wohnsitze im melderechtlichen Sinne unterhält, gerade keine Seltenheit dar. Dass der Normgeber hierfür dennoch im Rahmen des § 6 BayTGV keine explizite Regelung getroffen hat, spricht vielmehr dafür, dass trennungsgeldrechtlich von einem einzigen Wohnsitz auszugehen ist. Hierbei kommt es nach Auffassung der Kammer auf den Wohnsitz an, an dem der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Berechtigten liegt. Dafür spricht nicht zuletzt der Sinn und Zweck der Vorschrift, gerade die Mehraufwendungen abzufangen, die einem Beamten dadurch entstehen, dass er nach einer dienstlichen Maßnahme nun (im Rahmen des Zumutbaren) weitere Entfernungen zurücklegen muss, um täglich an den Ort zurückzukehren, an dem sein privates und soziales Leben stattfindet. Weiterhin hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung, welche die eine ähnliche Zielsetzung verfolgende Vorschrift des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG betraf, ausgeführt, dass hinsichtlich des Begriffs „von ihrer Wohnung“ auf die Wohnung abzustellen ist, die den Lebensmittelpunkt des Beamten bildet, und nicht auf eine Nebenwohnung (BayVGH, U.v. 26.2.2020 – 14 B 18.78 – 1. Leitsatz juris). Würde man hingegen der Auffassung der Klägerin folgen, wonach im Rahmen des § 6 Abs. 1 BayTGV die Rückkehr zu verschiedenen Wohnorten in Betracht komme und es der Dispositionsfreiheit des Berechtigten obliege, an welchen dieser Wohnsitze er jeweils zurückkehre, so stellte man damit die Gewährung von Trennungsgeld zur Gänze in das Belieben und die Einflusssphäre des Berechtigten. Insbesondere stünde die Klägerin damit besser als Berechtigte, die am Dienstort verbleiben und denen lediglich Anspruch auf Reisebeihilfe für eine begrenzte Anzahl an Familienheimfahrten pro Monat zusteht, da sie neben den Fahrten zwischen S. und E. auch eine unbegrenzte Anzahl an Fahrten zu ihrem Hauptwohnsitz nach W. geltend machen könnte. Dabei ist auch zu beachten, dass das Unterhalten mehrerer Wohnsitze in Fällen wie dem der Klägerin auf einer rein privat veranlassten Entscheidung des Beamten beruht, auf die der Dienstherr keinerlei Einfluss hat. Privat veranlasste Mehraufwendungen sollen durch die Bayerische Trennungsgeldverordnung jedoch gerade nicht auch ausgeglichen werden. Weiterhin führt die Rückkehr zu unterschiedlichen Wohnsitzen bei der praktischen Anwendung des § 6 Abs. 1 BayTGV zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten. Bereits die Frage des Wegstreckenvergleichs, der der Ermittlung des tatsächlichen dienstlich bedingten Mehraufwands dient, kann bei täglicher Rückkehr an unterschiedliche Wohnsitze nicht mehr eindeutig beantwortet werden, da sich dienstlich bedingter Mehraufwand und privat veranlasste Fahrten zum Wechsel zwischen den beiden Wohnsitzen nicht mehr klar voneinander trennen lassen. Dies zeigt sich anschaulich am Fall der Klägerin, die bereits vor ihrer Zuweisung zur Einsatzschule in E. regelmäßig privat veranlasste Fahrten zwischen W., dem Hauptwohnsitz und Ort der vorherigen Ausbildungsstelle, und dem näher an der neuen Ausbildungsstelle gelegenen Zweitwohnsitz in S. getätigt hat. Dies alles belegt, dass für die Gewährung von Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 BayTGV lediglich Fahrten zu dem Wohnort maßgeblich sein können, der den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen darstellt. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der trennungsgeldrechtlich maßgebliche Wohnsitz der Klägerin an ihrem Wohnort in W. liegt. Zum einen handelt es sich hierbei um die Wohnung, von der aus die Klägerin vor der Zuweisung zur neuen Ausbildungsstelle regelmäßig ihren Dienstort aufgesucht hat. Zum anderen hat sie dort vor der dienstlichen Maßnahme den größten Anteil der Zeit verbracht und verbringt nach eigenen Angaben dort auch jetzt noch die Tage, an denen sie nicht an der Einsatzschule Unterricht halten muss. Eine Gewährung von Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 BayTGV für die Fahrten zwischen S. und E. kommt hiernach schon deshalb nicht in Betracht, da es sich dabei nicht um eine tägliche Rückkehr zum Wohnort handelt. Für eine andere Auslegung, die eine Rückkehr zu unterschiedlichen Wohnsitzen zulässt, besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein Bedarf. Insbesondere ergibt sich hier keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Auslegung zu schließen wäre, da sich der Fall der Klägerin mit den bestehenden Instrumentarien der Trennungsgeldverordnung sachgerecht erfassen lässt. So erachtet die Kammer die vom Beklagten zwischenzeitig mit Bescheid vom 7. Oktober 2021 vorgenommene Gewährung von Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleib, wonach die Klägerin unter Einstufung der Wohnung in S. als Verbleibeunterkunft Trennungstagegeld sowie Reisebeihilfe für eine Familienheimfahrt pro Monat erhalten sollte, als Lösung, die die vorliegende Fallkonstellation am treffendsten abbildet und einen angemessenen Ausgleich für die dienstlich bedingten Mehraufwendungen der Klägerin bietet. Diese mit den Vorgaben der Trennungsgeldverordnung in Einklang stehende Lösung war jedoch seitens der Klägerin, wie sie mit ihrem ursprünglichen Anfechtungsantrag zum Ausdruck brachte, nicht gewünscht und konnte aufgrund der Bindung des Gerichts an die klägerischen Anträge (§ 88 VwGO) nicht zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. III. Zwar erweist sich der zuletzt streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2022 dergestalt als rechtswidrig, dass Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gem. § 6 BayTGV anstelle von Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleib nach §§ 3, 4 BayTGV gewährt wurde. Jedoch wird die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, denn jedenfalls besteht auf die von der Klägerin begehrte und vorliegend einzig beantragte Form der Trennungsgeldgewährung kein Anspruch. IV. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor, da vorliegend nicht von tragenden Rechtssätzen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2016 (Az.: 14 BV 15.1563) abgewichen wird. Vielmehr wurde der vorliegende Fall unter Anwendung der in der Entscheidung genannten Rechtssätze in tatsächlicher Hinsicht anders gewürdigt.