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Urteil

W 8 K 22.611

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einer Verpflichtungsklage auf infektionsschutzrechtliche Verdienstausfallentschädigung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Quarantäne/Absonderung der Arbeitnehmerin maßgeblich. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Beitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ist nicht nach § 57 Abs. 2 iVm Abs. 1 S. 2 bis S. 4 IfSG idF vom 30.3.2020 erstattungsfähig, da es sich nicht um einen an der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpfenden Beitrag handelt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Verpflichtungsklage auf infektionsschutzrechtliche Verdienstausfallentschädigung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Quarantäne/Absonderung der Arbeitnehmerin maßgeblich. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Beitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ist nicht nach § 57 Abs. 2 iVm Abs. 1 S. 2 bis S. 4 IfSG idF vom 30.3.2020 erstattungsfähig, da es sich nicht um einen an der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpfenden Beitrag handelt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Statthaft ist eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO), da sich die Klägerin gegen eine bescheidsmäßige Ablehnung ihres Entschädigungsantrags wendet und den Erlass eines für sie günstigen Bescheides begehrt. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Verdienstausfallentschädigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Verdienstausfallentschädigung, konkret die begehrte (anteilige) Erstattung der von ihr entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 24,34 EUR, wie zuletzt nur noch beantragt, da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 IfSG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 bis 4 IfSG fehlt, weil zum einen die - während des laufenden Klageverfahrens erfolgte - Neuregelung des § 57 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 IfSG zum Zeitpunkt der Absonderung der Arbeitnehmerin der Klägerin keine Geltung entfaltet und ihr auch keine Rückwirkung zukommt sowie zum anderen weil § 57 IfSG (alter Fassung) in diesem maßgeblichen Zeitraum eine Erstattung der von der Klägerin als Arbeitgeberin entrichteten Krankenversicherungsbeitrags in der vorliegenden Fallkonstellation noch nicht vorsah. Die Ablehnung der konkret begehrten Verdienstausfallentschädigung ist auch sonst nicht zu beanstanden, insbesondere nicht gleichheitswidrig. Der Beklagte hat im Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 23. Februar 2022, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet, dass die Voraussetzungen für die anteilige Erstattung der verauslagten Krankenversicherungsbeiträge nach § 57 IfSG nicht vorliegen, und die Ablehnungsgründe im Schriftsatz der Regierung von Unterfranken vom 27. Juli 2022 vertiefend ausführlich erläutert. Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Gemäß § 56 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 IfSG erhält, wer auf Grund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, sowie bei vorsorglicher Absonderung bzw. Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten, wenn schon zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Anordnung hätte erlassen werden können. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 IfSG besteht für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG zu gewähren ist, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. § 57 Abs. 1 Satz 2 IfSG bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Beträge. Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung allein (§ 57 Abs. 1 Satz 3 IfSG). Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten (§ 57 Abs. 1 Satz 4). Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 IfSG besteht für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG eine Entschädigung zu gewähren ist, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie eine Pflicht zur Leistung der aufgrund der Teilnahme an den Ausgleichsverfahren nach § 1 oder § 12 des Aufwendungsausgleichsgesetzes und nach § 358 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichtenden Umlagen fort. § 57 Abs. 1 Satz 2 bis 4 IfSG gilt entsprechend (§ 57 Abs. 2 Satz 2 IfSG alter Fassung). Mit Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I, S. 4906, 4909 - im Folgenden kurz: Änderungsgesetz) wurde - während des laufenden Klageverfahrens - ein weiterer Satz 5 nach § 57 Abs. 1 Satz 5 IfSG hinzugefügt, wonach die Erstattung auch die Beiträge erfasst, die nach § 172 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom Arbeitgeber entrichtet wurden. Dem § 57 Abs. 2 Satz 2 wurde folgender Halbsatz hinzugefügt: „die Erstattung umfasst auch Beiträge, die nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber entrichtet wurden“. Die Bestimmungen des § 56 und 57 IfSG gelten in der streitgegenständlichen Fallkonstellation in der Fassung ohne die vorstehend zitierte Einfügung der Ergänzungen mit Änderungsgesetz vom 22. November 2021. Denn maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage der zum Zeitpunkt der Quarantäne/Absonderung der Arbeitnehmerin vom 13. Oktober bis 6. November 2020 geltenden Fassung der §§ 56 und 57 IfSG (VG Bayreuth, U.v. 28.6.2022 - B 7 K 22.320 - juris Rn. 24, 25, 28 m.w.N.; U.v. 17. 1. 2022 - B 7 K 21.871 - juris Rn. 23 ff. 27, 29; U.v. 17. 1. 2022 - B 7 K 21.425 - juris Rn. 39 f.; U.v. 21.6.2021 - B 7 K 21.110 - juris Rn. 24 f.; VG Freiburg, U.v. 17.5.2022 - 10 K 368/21 - juris Rn. 17; VG Karlsruhe, U.v. 20.6.2022 - 14 K 480/21 - juris Rn. 85 mit Hinweis auch auf gegenteilige Auffassungen). Es kommt danach trotz Vorliegens einer Verpflichtungsklage nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, auch nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin und auch nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides an, sondern nach der maßgeblichen materiellen Rechtslage auf den Zeitraum der behördlich angeordneten Absonderung der Arbeitnehmerin der Klägerin. Auf die während des Zeitraums der Absonderung gültige Fassung des Gesetzes ist abzustellen, da es sich um einen zeitgebundenen Anspruch handelt und die nachfolgenden Änderungen nicht rückwirkend zu einer Änderung der Anspruchsvoraussetzungen führten (vgl. zu § 56 IfSG, VG Freiburg, U.v. 17.5.2022 - 10 K 368/21 - juris Rn. 17 m.w.N.). Denn das materielle Recht bestimmt zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch entstanden sein müssen (vgl. VG Minden, U.v. 26.1.2022 - 7a K 877/21 - juris Rn. 48 ff. m.w.N.). Ergibt sich aus dem materiellen Recht, dass ein Anspruch wie hier nach einer früheren Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, so ist diese maßgeblich. Werden Leistungen für bestimmte Zeitabschnitte verlangt, so ist das für diese Zeit geltende Recht anzuwenden (Sobotta, jurisPR-ArbR 42/2021, Anm. 5 unter Nr. C). Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage ist für das sich zum Zeitpunkt der Absonderung bildende Vertrauen und dessen Schutz naturgemäß unerheblich (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 10.5.2021 - 9 K 67/21 - juris Rn. 55 ff., 57, das allerdings auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abstellt). Kommt es im Rahmen der §§ 56/57 IfSG demnach auf die Sach- und Rechtslage im Quarantänezeitraum an, gälte etwas anderes nur, wenn der Gesetzgeber bei späteren Änderungen eine entsprechende Rückwirkung angeordnet hätte. Das hier relevante Änderungsgesetz vom 22. November 2021 enthält indes keine Bestimmung zu einer rückwirkenden Geltung der Änderung des § 57 IfSG. Vielmehr ist in Art. 22 dieses Änderungsgesetztes ausdrücklich bestimmt, dass das Gesetz vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, also hier am 24. November 2021. Die Absätze 2 und 3 des Art. 22 des Änderungsgesetzes bestimmen weiter, dass die hier nicht relevanten Artikel 4, 5 und 8 des Änderungsgesetzes am 1. Januar 2022 und der Art. 6 des Änderungsgesetzes am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Gesetzgeber auch nicht versehentlich unterlassen, die Rückwirkung anzuordnen. Denn seit dem Beginn der Covid-19-Pandemie wurde das IfSG wiederholt geändert. Im Rahmen dieser Änderung hat sich der Gesetzgeber teilweise für eine rückwirkende Geltung von Vorschriften und teilweise für eine Gültigkeit der Neuregelung erst ab In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung bzw. zu einem späteren Zeitpunkt oder an gewissen Stichtagen entschieden (vgl. die Beispiele VG Bayreuth, U.v. 17.1.2022 - B 7 K 21.871 - juris Rn. 23 ff., 27, 29). Aus der Gesamtschau dieser Änderungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber durchaus die Änderungen der Entschädigungsregelungen teilweise mit Rückwirkung ausgestattet hat, teilweise aber solche Rückwirkungen oder einen abweichenden Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens aber gerade nicht bestimmt hat. Die hier vorgenommenen, für die vorliegende Fallkonstellation aber irrelevanten, in der Zukunft liegenden In-Kraft-Tretens-Zeitpunkte belegen zudem, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Änderungsgesetzes vom 22. November 2021 eine bewusste Entscheidung zum jeweiligen Gültigkeitsbeginn unter Verzicht auf eine rückwirkende Geltung getroffen hat (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 28.6.2022 - B 7 K 22.320 - juris Rn. 24, 25, 28 m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 - B 7 K 21.110 - juris Rn. 24 f.). Vorliegend folgt auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/89, S. 19) nichts anderes. Sie lautet: Mit der Änderung des § 57 IfSG wird Rechtssicherheit für den Arbeitgeber hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen geschaffen, sofern eine Entschädigung nach § 56 IfSG ausgezahlt wurde. Für diese Arbeitgeber wird nun klargestellt, dass sie sich die von ihnen nach § 172 SGB VI und § 249b SGB V eine gesetzliche Renten- und Krankenversicherung gezahlten Beiträge erstatten lassen können. Rentenversicherungsbeiträge nach § 172 SGB VI werden von Arbeitgebern für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte (gewerblich oder in Privathaushalten) sowie unter anderem für Beschäftigte, die aufgrund des Bezugs einer Altersrente versicherungsfrei sind, gezahlt. Denn diese vermeintlich nur „klarstellende“ Änderung des § 57 IfSG hat gerade keinen Niederschlag im Änderungsgesetz vom 22. November 2021 in Form einer rückwirkenden Regelung oder dergleichen gefunden. Auch die Kommentarliteratur - soweit sie das Problem überhaupt über das schlichte Zitat der Gesetzesbegründung (so etwa Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 57 Rn. 2; vgl. auch Kümper in Kießling; IfSG, 3. Aufl. 2022; § 57 Rn. 6) hinaus überhaupt thematisiert - äußert sich kritisch hinsichtlich einer nur klarstellenden Funktion der Änderung. So führt Kruse (Kruse in BeckOK, Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 12. Edition, Stand: 1.7.2022, § 57 IfsG Rn. 16a) aus, dass es sich bei dem mit Änderungsgesetz vom 22. November 2021 eingeführten Neuregelungen nach dem gesetzgeberischen Willen um eine Klarstellung zugunsten der beitragspflichtigen Arbeitgeber handeln „soll“. Jedoch resultieren diese Beiträge, wie die streitgegenständlichen Krankenversicherungsbeiträge, abweichend von der bisherigen Systematik gerade nicht aus den Fortbestand einer Versicherungspflicht. Die Erstattungsfähigkeit der Beiträge kommt daher auch in erster Linie den Arbeitgebern und nicht den Entschädigungsberechtigten zu Gute (so ausdrücklich Kruse in BeckOK, Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 12. Edition, Stand: 1.7.2022, § 57 IfSG Rn. 16a). Auch wenn der Gesetzgeber eine Klarstellung zugunsten der beitragspflichtigen Arbeitgeber bezweckt haben wollte, ist gleichzeitig festzuhalten, dass er diese Intention nicht gesetzeskräftig umgesetzt hat, sodass diese Regelung gleichwohl erst seit dem Änderungsgesetz vom 22. November 2021 mit Wirkung ab 24. November 2021 gilt (vgl. auch Kümper in Kießling; IfSG, 3. Aufl. 2022 § 57 Rn. 6) und eben nicht auch rückwirkend für die Vergangenheit. Ausgehend von der Rechtslage des § 57 IfSG (alter Fassung) zum Zeitpunkt der behördlichen Absonderung der Arbeitnehmerin der Klägerin liegen die Voraussetzungen für eine anteilige Erstattung der von der Klägerin als Arbeitgeberin entrichteten Beiträge an die Krankenversicherung nicht vor. Die Regierung von Unterfranken hat das Fehlen eines Erstattungsanspruchs für die Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Klageerwiderung ausführlich und mit überzeugender Argumentation dargelegt. Im Schriftsatz der Regierung von Unterfranken vom 27. Juli 2022 (S. 4 bis 8) ist explizit ausgeführt: „Die Klägerin hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Erstattung des auf Grundlage des § 249b S. 1 des SGB V abgeführten Beitrags des Arbeitgebers zur Krankenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 57 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 bis 4 IfSG, da es sich nicht um einen an der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1 IfSG anknüpfenden Beitrag handelt. Nach § 57 Abs. 2 S. 1 IfSG in der für die Absonderung vom 23.Oktober 2020 bis 06. November 2020 maßgeblichen Fassung mit Gültigkeit vom 30. März 2020 bis zum 18. November 2020 (zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage siehe etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21) besteht für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 eine Entschädigung zu gewähren ist, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fort. Nach § 57 Abs. 2 S. 2 IfSG gilt Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. § 57 Abs. 1 S. 2 bis 4 IfSG lautet wie folgt: Bemessungsgrundlage für Beiträge sind bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt (Nr. 1), bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 S. 3 80 vom Hundert des dieser Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (Nr. 2). Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten. 1. Voraussetzung eines Erstattungsanspruches nach § 57 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 4 IfSG ist bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut das Bestehen einer Versicherungspflicht in jeweiligen Bereich der „gesetzlichen“ Sozialversicherung, vorliegend also in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. auch BeckOK InfSchR/Kruse, 12. Ed. 1.7.2022, IfSG § 57 Rn. 7, 7.1 und 9). Diese Versicherungspflicht muss sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch aus der konkreten Tätigkeit ergeben, an deren Ausübung die betroffene Person aufgrund der behördlich angeordneten Absonderung oder des Tätigkeitsverbots gehindert ist und deshalb ein Verdienstausfall erleidet. Nicht ausreichend ist, dass zum Zeitpunkt der Anordnung (irgend-) „eine“ Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. a. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei den Regelungen des § 57 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 IfSG um einen „Annex“ zur Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 bzw. Abs. 1 S. 2 IfSG handelt, die an der (Nicht-) Ausübung einer konkreten Erwerbstätigkeit anknüpft. Demgemäß ist auch als Ausgangspunkt der Bemessungsgrundlage der Beiträge nach § 57 Abs. 1 S. 2 (i.V.m. Abs. 2 S. 2) IfSG das der Entschädigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt definiert. b. Daneben entspricht dieses Normverständnis auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Mit § 57 hat der Gesetzgeber des IfSG die früheren § 49a und § 49b BSeuchG in einer Vorschrift zusammengefasst (BT-Drs. 14/2530, 88). Der Grundgedanke der §§ 49a f. BSeuchG, die durch die Novelle von 1971 eingefügt wurden (Zweites Gesetz zur Änderung des BSeuchG v. 25.8.1971, BGBl. I 1401), war die Vermeidung versicherungsrechtlicher Nachteile während des Zeitraums, in dem eine Entschädigung für den Verdienstausfall gewährt wird (BT-Drs. VI/2176, 2 zu §§ 49a-49c). Dies gilt auch heute noch (BeckOK InfSchR/Kruse, 12. Ed. 1.7.2022, IfSG § 57 Rn. 1). Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung der Regelung erkennbar die aus der abhängigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt resultierende Sozialversicherungspflicht (für die Krankenversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) als „typischen Pflichttatbestand“ vor Augen. Ungeachtet spezieller sozialversicherungsrechtlicher Fiktionen (§ 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV; jedoch beschränkt auf die Dauer eines Monats), entfiele mit der anordnungsbedingten Unmöglichkeit der Ausübung der Erwerbstätigkeit und des deshalb fehlenden Austausches von Leistung und Gegenleistung auch grundsätzlich die hierauf basierende Versicherungspflicht. Da der Erhalt einer Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG selbst keine Sozialversicherungspflicht auslöst, entstünde eine „Versicherungslücke“. Um dies zu vermeiden, ordnen die Vorschriften des § 57 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 IfSG den Fortbestand einer bestehenden Versicherungspflicht im jeweils genannten Bereich der Sozialversicherung an. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber in § 57 Abs. 1 und 2 IfSG den Fortbestand einer Versicherungspflicht, die sich nicht aus der von der behördlichen Anordnung betroffenen Tätigkeit ergibt, hätte regeln wollen, insbesondere, weil letztere auf einen sonstigen Versicherungstatbestand keinerlei Einfluss hat, sodass es insoweit auch keiner Regelung zu deren Fortbestand bedurfte. Durch die Verwendung des unbestimmten Artikels „eine Versicherungspflicht“ wird lediglich klargestellt, dass ein Fortbestehen einer Versicherungspflicht nur dort angeordnet werden kann, wo eine solche Pflicht bereits vor der Anordnung bestand. Gemeint ist also „eine bestehende Versicherungspflicht“. Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Rentensowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gem. § 58 S. 1 IfSG gegenüber dem nach § 66 Abs. 1 S. 1 IfSG zur Zahlung verpflichteten Land einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. c. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ergab sich vorliegend nicht aus der in Rede stehenden Tätigkeit als Verkäuferin bei der Klägerin, da die betroffene Arbeitnehmerin diese Tätigkeit zum Zeitpunkt der Absonderungsanordnung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübte und deshalb nach § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGB V in dieser Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei war. Bei dem Beitrag des Arbeitsgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 249b SGB V handelt es sich deshalb nicht um einen nach § 57 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 4 Hs. 2 IfSG zu erstattenden Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. § 249b SGB V setzt gerade die Versicherungsfreiheit oder nicht bestehende Versicherungspflicht in der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV voraus. 2. Gegen eine Erstattungsfähigkeit des Beitrags nach § 249b SGB V spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung des Entschädigungsregimes der §§ 56 ff. IfSG die Sicherung der von einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme betroffenen Person, nicht jedoch eine generelle Entlastung der Arbeitgeber schaffen wollte (vgl. BT-Drs. III/1888, 27; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse IfSG § 56 Rn. 37 m.w.N.). Dieser Grundgedanke gilt auch hinsichtlich der durch § 57 IfSG intendierten Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Nachteile (vgl. BeckOK InfSchR/Kruse, 12. Ed. 1.7.2022, IfSG § 57 Rn. 16, 16a). Anders als bei den paritätisch zu tragenden Beiträgen, die aufgrund der die jeweilige Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt abzuführen sind, handelt es sich bei dem Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung nach § 249b SGB V jedoch um eine allein den Arbeitgeber treffende Verpflichtung. Die Beschäftigten erlangen hierdurch jedoch keinerlei weitere Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Krauskopf/Vossen, 114. EL April 2022, SGB V § 7 Rn. 6). Hintergrund der Regelung ist, dass es aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit angemessen ist, Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter an den Kosten des Gesundheitsschutzes ihrer versicherten Arbeitnehmer zu beteiligen, der bisher ausschließlich von dem Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung und/oder dem Versicherten selbst - oder dem Ehepartner und dessen Arbeitgeber - finanziert wurde. Auf diese Weise werden schließlich Wettbewerbsverzerrungen vermieden, weil die Nutzung der Möglichkeit, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, für Arbeitgeber dieser Beschäftigungen nicht mehr zu Vorteilen führt (BSG Urt. v. 25.1.2006 - B 12 KR 27/04 R, BeckRS 2006, 41112 Rn. 21; vgl. BT-Drucks 14/280, S. 13). 3. In Ansehung des dargelegten Normverständnisses kann auch der Auffassung des Bundesgesetzgebers, dass es sich bei dem durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) mit Wirkung zum 24. November 2021 an § 57 Abs. 2 S. 2 IfSG angefügten Halbsatz 2, wonach die Erstattung nun auch Beiträge erfasst, die nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber entrichtet wurden, um eine Klarstellung im Sinne der Rechtssicherheit handle (BT-Drs. 20/89, 19), nicht gefolgt werden. Diese Auffassung findet weder Rückhalt in dem bis zur Änderung geltenden Wortlaut des Gesetzes, noch entspricht sie dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des historischen Gesetzgebers. Es handelt sich bei der Erweiterung des § 57 Abs. 2 S. 2 IfSG vielmehr um die Einführung eines Erstattungstatbestands, der entgegen der bisherigen Systematik nicht an dem Bestehen einer Pflichtversicherung anknüpft und statt des von der Maßnahme Betroffenen, allein dessen Arbeitgeber entlastet (vgl. BeckOK InfSchR/Kruse, 12. Ed. 1.7.2022, IfSG § 57 Rn. 16a). Insoweit sei auch auf die Stellungnahme des Bunderates zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verwiesen (BT-Drs. 19/24232, 41), der durch die Erweiterung des § 57 Abs. 2 S. 1 IfSG erstmals die Pflicht des Arbeitgebers zur weiteren Entrichtung der Umlagen nach §§ 1, 12 AAG bzw. § 358 SGB III (sog. Umlagen U1, U2 und U3) vorsah. Der Bundesrat wies zu Recht darauf hin, dass die Aufnahme eines allein den Arbeitgeber begünstigenden Erstattungstatbestands rechtssystematisch verfehlt sei. Ein anderes als das dargelegte Normverständnis verbietet sich bereits deshalb, weil es sich bei der Vorschrift des § 57 Abs. 1 und 2 IfSG als „Annexregelung“ zum Entschädigungstatbestand nach § 56 Abs. 1 IfSG ebenso wie bei der Letztgenannten um eine Billigkeitsregelung handelt, die demgemäß eng auszulegen ist (vgl. zu § 56 Abs. 1 IfSG: VG Würzburg Urt. v. 29.11.2021 - W 8 K 21.896 m.w.N.)“ Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen der Beklagtenseite sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung an. Dort ist zum einen schon ausgeführt, dass es sich bei der Neuregelung nicht nur um eine klarstellende Änderung handelt, sondern aufgrund der abweichenden Systematik um eine konstitutive Neuregelung, die bisher nicht galt (vgl. Kruse in BeckOK, Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 12. Edition, Stand: 1.7.2022, § 54 IfSG Rn. 16a sowie die obigen Ausführungen, insbesondere mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VG Bayreuth zur Rückwirkungsproblematik). Zum anderen resultiert aus der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Regelung des § 57 IfSG und dessen Gesamtkonzeption, dass der Krankenversicherungsbeitrag in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu erstatten ist, weil nach der Regelung in § 57 Abs. 1 und 2 IfSG (alter Fassung) durchgehend auf eine bestehende konkrete Versicherungspflicht als Basis für eine spätere Erstattung abzustellen ist. Denn nach der Intention des § 57 IfSG sollen für den Arbeitnehmer versicherungsrechtliche Nachteile vermieden werden, solange eine Entschädigung zu gewähren ist, und zwar dadurch, dass seine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- (SGB VI), der gesetzlichen Kranken- (SGB V), in der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) und nach dem Arbeitsförderungsgesetz (SGB III) fortbestehen bleibt (vgl. Erdle, IfSG, 8. Aufl. 2021, § 57, Anmerkung S. 195 mit Verweis auf die amtliche Begründung). Die Regierung von Unterfranken hat in ihrem Schriftsatz vom 27. Juli 2022 zutreffend dargelegt, dass Ausgangspunkt und Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs eine konkret bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist und dass insoweit versicherungsrechtliche Nachteile für die Arbeitnehmerin während des Zeitraums der Absonderung ausgeglichen werden sollen. Vorliegend handelt es sich indes um eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, in der sie bezogen auf die gesetzliche Krankenversicherung versicherungsfrei war. Die streitgegenständlichen Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin als Arbeitgeberin waren keine zu erstattenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in diesem Sinn mit Bezug auf eine Krankenversicherungspflicht der Arbeitnehmerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehend zitierten Ausführungen der Regierung von Unterfranken Bezug genommen. Dieses Normverständnis des § 57 IfSG (alter Fassung) stellt auch keinen gleichheitswidrigen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn zum einen wird die Klägerin nicht anders behandelt als andere Arbeitgeber, die Arbeitnehmer geringfügig beschäftigen und die bei behördlich angeordneter Absonderung des geringfügig Beschäftigten ebenfalls keine Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge erhalten. Aber auch mit Blick auf Arbeitgeber eines nicht geringfügig Beschäftigten liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil insofern ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung besteht. Denn dem Gesetzgeber steht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, gerade im Infektionsschutzrecht. Der Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung (vgl. etwa BVerfG, B.v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - juris Rn. 171; B.v. 12.5.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 6; m.w.N.). Dem Gesetzgeber stand es frei, die infektionsschutzrechtliche Verdienstausfallentschädigung nach gewissen Maßstäben zu regeln. Nach der Gesamtkonzeption und dem Gesetzeszweck der Verdienstausfallentschädigung nach § 56, § 57 IfSG als eng auszulegende und zudem subsidiäre Billigkeitsregelung (Eckart/Kruse in BeckOK, Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 12. Ed. Stand 1.7.2022, § 56 IfSG Rn. 10; Kümper in Kießling, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 3) soll nach der gesetzgeberischen Zielsetzung gerade kein voller Ausgleich aller Nachteile erfolgen, sondern lediglich das vom Gesetzgeber als notwendig Erachtete in einer bestimmten Konstellation in einem bestimmten Umfang erstattet bzw. entschädigt werden. Daher ist nicht jeder von einer Absonderung Betroffene vollständig schadlos zu halten, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen und in einem gewissen Umfang (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 26.9.2022 - W 8 K 22.815 - noch unveröffentlicht UA S. 11 mit Verweis auf VG Bayreuth, U.v. 18.10.2021 - B 7 K 21.292 - juris Rn. 35 f.). Eine für den Arbeitgeber kostenneutrale Regelung war von Verfassungs wegen nicht geboten und entspricht auch nicht der schon erwähnten Konzeption und Intention der Regelung in §§ 56 ff. IfSG als subsidiäre Billigkeitsleistung (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 26.9.2022 - W 8 K 22.815 - noch unveröffentlicht UA S. 11 und 14 ff.). Demnach war dem Gesetzgeber unbenommen, zwischen gesetzlich geringfügig Beschäftigten, für die keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht, und mehr als nur geringfügig Beschäftigten, für die eine Krankenversicherungspflicht besteht, zu unterscheiden und primär unter dem Blickwinkel, versicherungsrechtliche Nachteile der Beschäftigten zu vermeiden, Erstattungsregelungen zu treffen. Der Gesetzgeber konnte in Ausfüllung seines Spielraums die Erstattungsfähigkeit von Beiträgen, die in erster Linie dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer zu Gute kommt, durchaus anders regeln als die an die Versicherungspflicht anknüpfende Erstattung bei nicht geringfügig Beschäftigten. Dies ist ein hinreichend sachlicher Grund. Die Regierung von Unterfranken hat zudem in ihrem Schriftsatz vom 27. Juli 2022 auch schon auf den Aspekt der Beitragsgerechtigkeit hingewiesen, Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter an den Kosten des Gesundheitsschutzes ihrer versicherten Arbeitnehmer zu beteiligen, um so auch Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Nach alledem war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.