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Urteil

W 9 K 22.114

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ist in einem Ausweisungsbescheid ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet sowie eine Ausreiseaufforderung mit Ausreisefrist und eine Abschiebungsandrohung verfügt, so muss die Ausreisepflicht zum Ablauf der Frist vollziehbar sein; andernfalls ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und aufzuheben. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist in einem Ausweisungsbescheid ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet sowie eine Ausreiseaufforderung mit Ausreisefrist und eine Abschiebungsandrohung verfügt, so muss die Ausreisepflicht zum Ablauf der Frist vollziehbar sein; andernfalls ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und aufzuheben. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Regierung von U. vom 21. Dezember 2021 wird in Ziffer 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids der Regierung von U. vom 21. Dezember 2021 war rechtswidrig und war dementsprechend aufzuheben. Im Übrigen erwies sich der Bescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen, § 53 Abs. 2 AufenthG. 1.1. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12) gegeben. Aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers lässt sich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit und damit der Verletzung der deutschen Rechtsordnung und der durch die Strafrechtsnormen geschützten Rechtsgüter schließen, sodass die Voraussetzungen einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung gegeben sind. Der Kläger wurde mehrfach rechtskräftig verurteilt. Letztmals erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung durch das AG … … …, Urteil vom 11. November 2021, Az. … … … …, zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Diese Verurteilung steht in der Folge einer zwischen 2016 und 2021 erfolgten mehrfachen rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen diverser Delikte, die sowohl den Schutz der körperlichen Unversehrtheit, den Schutz des Eigentums als auch gemeingefährliche Straftaten sowie Drogendelikte betrafen. Sie haben sich angeschlossen an eine Jugend, die ebenfalls von vielfältigen Rechtsverstößen geprägt war. Trotz des Umstands, dass der Kläger sich in Therapie- und Erziehungseinrichtungen befand, konnte keine grundlegende Besserung seines Verhaltens erreicht werden. Dies führt zu einer negativen Prognose zu Lasten des Klägers. Hierbei bleibt nicht unberücksichtigt, dass sich der Kläger nach seiner letzten rechtswidrigen Tat um die Geschädigte gekümmert haben soll. Es kann aber nicht dazu führen, dass bei der Schwere und Häufigkeit der zurückliegenden Straftaten des Klägers die ernsthafte Möglichkeit weiterer Straftaten durch den Kläger ausgeschlossen werden kann. Der Zeitraum von weniger als einem Jahr seit der letzten Verurteilung ist hierfür viel zu kurz. Der Kläger befand sich zwischenzeitlich in Strafhaft und ist erst Ende März 2022 hieraus entlassen worden, sodass seine bisherige Straffreiheit wenig aussagekräftig ist. Vor dem Hintergrund des laufenden Ausweisungsverfahrens dürfte beim Kläger zudem ein sog. Legalbewährungsdruck angenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2022 - 19 ZB 21.2650 - juris Rn. 22). Trotz seines von Geburt an gegebenen Aufenthalts in Deutschland hat er keinen Schul- oder Berufsabschluss erlangt. Die jüngsten Entwicklungen geben keinen Anlass von einer Besserung auszugehen. Es ist vielmehr weiterhin keine berufliche Integration gegeben. In der Haft hat er einen Lehrgang für Gebäudereiniger absolviert. Eine berufliche Tätigkeit in diesem Bereich erfolgte danach trotz einer vorgelegten Absichtserklärung eines potentiellen Arbeitgebers nach seiner Haftentlassung nicht. Stattdessen will der Kläger nach seiner Entlassung vorübergehend in einem Maler- und Stuckateurbetrieb gearbeitet haben. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er, seit Ende September 2022 in einem Betrieb für Photovoltaik zu arbeiten und dort einen auf ein Jahr befristeten Vertrag erhalten zu haben. Auch seine persönlichen Umstände sprechen aus Sicht des Gerichts für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Eine Verlobte, die in den Schriftsätzen Erwähnung fand, gibt es nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht. Sie sei seine Freundin, mit der der Kläger aber nicht mehr zusammenwohnt. Der Kläger ist wieder bei seinen Eltern nach der Haftentlassung eingezogen. Hierbei bleibt aber festzuhalten, dass ihn dieses Umfeld auch in der Vergangenheit nicht von einer Straffälligkeit abhalten konnte. Allein ein Ausschleichen seiner ADHS, was nicht näher durch medizinische Gutachten dargelegt wurde, für eine künftige Besserung des Verhaltens des Klägers anzunehmen, überzeugt nicht. Hierfür war die Straffälligkeit des Klägers zu beständig. 1.2. Bei der weiter gebotenen Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem entgegenstehenden Bleibeinteresse des Klägers überwiegt das Ausweisungsinteresse, § 53 Abs. 1 AufenthG. Durch die Straffälligkeit des Klägers und bereits seine Verurteilung durch das Amtsgericht … … vom 26. Juni 2020 (Az. … … … … …) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Hierbei ist unschädlich, dass sich das Strafmaß erst aus einer nachträglichen Einheitsjugendstrafe ergeben hat (vgl. Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 54 AufenthG Rn. 16). Diesem Ausweisungsinteresse stehen normierte besonders schwerwiegende Bleibeinteressen des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da der Kläger bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis seit dem Jahr 2015 war. Die vorliegend anzustellende Interessenabwägung geht gleichwohl zu Lasten des Klägers aus. Zwar ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er im Inland geboren wurde und er hier aufgewachsen ist. Gleichwohl hat er es nicht vermocht, einen Schul- oder Berufsabschluss zu erwerben. Seit seiner Jugend wurde er immer wieder straffällig. Mehrere Bemühungen, ihn durch erzieherische bzw. therapeutische Maßnahmen zu einer Besserung seines Verhaltens zu bewegen, schlugen fehl. Noch während seines letzten Haftaufenthalts wurde des Verhalten des Klägers durch die Justizvollzugsanstalt am 6. Oktober 2021 weiblichen JVA-Mitarbeitern gegenüber als frech, überheblich und unverschämt beschrieben. Augenscheinlich war er zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal durch seine Haft sonderlich beeindruckt. Im Inland hat der volljährige Kläger seine Eltern, die aber auf den Kläger auch bislang nicht mäßigend einwirken konnten. In Strafurteilen gegen den Kläger heißt es, dass sie sich der Erziehung des Klägers als nicht gewachsen erwiesen haben. Eine Verlobte hat er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung nicht, sondern eine Freundin, mit der er aktuell nicht mehr zusammenwohnt. Der Zeitraum nach seiner Haftentlassung ist nicht derart aussagekräftig, dass er besonders zu seinen Gunsten ins Gewicht fiele. Vielmehr führen der Arbeitgeberwechsel und die weiterhin fehlende Berufsausbildung dazu, dass von einer wirtschaftlichen Integration nicht auszugehen ist, was ebenfalls die Möglichkeit weiterer Straffälligkeit begründet. Die Ausweisung ist schließlich auch verhältnismäßig. Trotz einer gegebenen besonderen Härte, da der Kläger im Inland geboren ist und hier sein bisheriges Leben verbracht hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 10.2.2022 - 19 ZB 21.2650 - juris), ist diese nicht unangemessen. Der Umstand, dass es sich bei dem Kläger wohl um einen sog. „faktischen Inländer“ handelt, führt nicht zu einem generellen Ausweisungsschutz (vgl. BVerfG, B.v. 25.8.2020 - 2 BvR 640/20 - juris Rn. 24). Der Kläger ist über Jahre wiederholt straffällig geworden und hat sich diverse strafrechtliche Verurteilungen nicht zur Warnung gereichen lassen. Bei einer zudem fehlenden sozialen und wirtschaftlichen Integration des Klägers überwiegt der zu gewährleistende Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zumal davon auszugehen ist, dass der Kläger in seinen noch jungen Jahren in der Lage sein wird, seine heimatliche Sprache zu erlernen bzw. vorhandene Sprachkenntnisse aufzufrischen und sich in dem Land seiner Staatsangehörigkeit eine Existenz aufzubauen. Kontakte zu seiner sich im Inland aufhaltenden Familie kann er in zumutbarer Weise mittels Telekommunikationsmitteln aufrechterhalten. 2. Das in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und ist zwingend vorgesehen. Die Anordnung ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei ihrem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist entscheidet die Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen. Das Gericht ist bei der Überprüfung der Länge der Frist auf die Kontrolle auf Ermessensfehler beschränkt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung die aktuellen Entwicklungen des Aufenthalts des Klägers bewertet. § 11 Abs. 2 AufenthG sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die Befristung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden kann, insbesondere einer nachweislichen Straffreiheit. Dies hat der Beklagte mit einer Befristung auf vier bzw. acht Jahre gemacht. 3. Die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ergangene Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG war aufzuheben, da sie rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte. Soweit ihm die Abschiebung nach Serbien in Satz 1 aus der Haft angedroht wurde, dürfte sich diese zudem erledigt haben, da der Kläger gegenwärtig nicht mehr in Haft ist. Die Abschiebungsandrohung ist im Übrigen aber auch rechtswidrig, weil zum Ablauf der gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen nach der Haftentlassung die Ausreisepflicht nicht vollziehbar war (vgl. zu diesem Erfordernis Kluth, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht § 59 AufenthG Rn. 17). Der Kläger wurde durch Erlass der Ausweisung, die nach §§ 50, 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zum Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis geführt hat, ausreisepflichtig. Vollziehbar ist diese aber weiterhin nicht, da weder die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO noch die Bestandskraft des Verwaltungsakts zum Ablauf der 30-tägigen Frist eingetreten war. § 84 Abs. 2 AufenthG regelt nur die Wirksamkeit des Verwaltungsakts. Da gleichzeitig eine nur teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung bezüglich der gesetzten Ausreisefrist der Kammer nicht als möglich erschien, war die Ziffer 3 des Bescheids insgesamt aufzuheben. 4. Die Ziffer 4 des Bescheids enthält eine den Kläger nicht belastende Regelung zur Kostenfreiheit. Hiergegen wurde auch nichts vorgebracht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen war und sich dieser nicht auf die Streitwertfestsetzung ausgewirkt hat (vgl. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), waren dem Kläger die Kosten insgesamt aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.