Urteil
W 7 K 21.859
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Berufsunfähigkeit gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 BRAStV ist nach umfassend so zu verstehen, dass die Formulierung „zur Ausübung des Berufs unfähig“ alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen befähigt ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Rechtsanwältin hat ihre berufliche Tätigkeit iSd § 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 BRAStV nicht eingestellt, wenn sie zwar ihre Kanzlei einstellt und ihre Zulassung zurückgibt, aber nunmehr Lehrtätigkeiten auf juristischem Fachgebiet bei einer Universität sowie bei privaten Ausbildungsinstituten ausübt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit gemäß § 29 BRAStV bezweckt die Abdeckung des Risikos, aus gesundheitlichen Gründen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Steuerberater kein hinreichendes Einkommen (mehr) zu haben und nimmt damit eine existenzsichernde Funktion wahr. Es handelt sich somit um eine Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit, dagegen nicht der Erwerbstätigkeit. Das Ruhegeld bzw. die Berufsunfähigkeitsrente tritt an die Stelle der üblicherweise von den Mitgliedern erzielten Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, soll derartige Einkünfte aber nicht ergänzen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufsunfähigkeit gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 BRAStV ist nach umfassend so zu verstehen, dass die Formulierung „zur Ausübung des Berufs unfähig“ alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen befähigt ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Rechtsanwältin hat ihre berufliche Tätigkeit iSd § 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 BRAStV nicht eingestellt, wenn sie zwar ihre Kanzlei einstellt und ihre Zulassung zurückgibt, aber nunmehr Lehrtätigkeiten auf juristischem Fachgebiet bei einer Universität sowie bei privaten Ausbildungsinstituten ausübt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit gemäß § 29 BRAStV bezweckt die Abdeckung des Risikos, aus gesundheitlichen Gründen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Steuerberater kein hinreichendes Einkommen (mehr) zu haben und nimmt damit eine existenzsichernde Funktion wahr. Es handelt sich somit um eine Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit, dagegen nicht der Erwerbstätigkeit. Das Ruhegeld bzw. die Berufsunfähigkeitsrente tritt an die Stelle der üblicherweise von den Mitgliedern erzielten Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, soll derartige Einkünfte aber nicht ergänzen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin kann ihr Begehren, die Beklagte zur Bewilligung von Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit zu verpflichten, im Wege der Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage verfolgen. Gemäß § 113 Abs. 4 VwGO kann die auf die Bewilligung der begehrten Versorgungsleistungen durch begünstigenden Verwaltungsakt gerichtete Verpflichtungsklage in statthafter Weise mit der auf die Gewährung der zu bewilligenden Leistungen gerichteten Leistungsklage im gleichen Verfahren verbunden werden (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 113 Rn. 177; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 20 f., m.w.N. zur Gegenmeinung). Für diese Kombination von Verpflichtungs- und Leistungsbegehren in der Form der Stufenklage (vgl. Schübel-Pfister a.a.O., Rn. 19) spricht insbesondere der Gedanke der Rechtsschutzeffektivität sowie der Prozessökonomie, da die Klägerin anderenfalls im Falle des Erfolgs ihrer Verpflichtungsklage unter Umständen eine weitere auf die Leistungsgewährung gerichtete Klage erheben müsste. Dieses wird durch die Kombination von Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 113 Abs. 4 VwGO vermieden, womit der Klägerin ein weiterer Prozess aufgrund desselben Lebenssachverhaltes erspart wird. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Weitergewährung von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. November 2019 hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26. Mai 2021 ist (schon) deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weshalb der Klägerin auch kein darauf aufbauender Leistungsanspruch zusteht. Maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung, hier allerdings wegen des auf den Zeitraum ab 1. November 2019 bezogenen Begehrens der Klägerin auch die jeweilige Sach- und Rechtslage in den entsprechenden vergangenen Zeiträumen (vgl. Nds.OVG, U.v. 12.11.2020 - 8 LB 97/19 - juris Rn. 44). a) Die Anspruchsgrundlage für die Bewilligung des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit folgt aus § 29 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) in der Fassung vom 1. Januar 2022, soweit der Zeitraum ab deren Inkrafttreten betroffen ist, bzw. in der Fassung der Vorgängersatzungen vom 1. Januar 2019, 1. Januar 2020 und vom 1. Januar 2021 für den jeweils davon erfassten Zeitraum. Nach dem durch die Neufassungen unveränderten Wortlaut hat ein Mitglied Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, das vor dem Zeitpunkt, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann, berufsunfähig geworden ist, Antrag auf Ruhegeld stellt und die berufliche Tätigkeit einstellt (sog. Eintritt des Versorgungsfalls), wobei der Anspruch ab dem Ersten des Monats besteht, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt. b) Die Klägerin, die einen entsprechenden Antrag auf Weitergewährung von Ruhegeld ab 1. November 2019 gestellt hat, ist nach dem Sachverständigengutachten des Dr. med. K. vom 20. Februar 2020 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 27. März 2020 berufsunfähig im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BRAStV. Berufsunfähig ist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BRAStV ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in den rechts- oder steuerberatenden Berufen, im Beruf des Patentanwalts oder eine Tätigkeit, die mit diesen Berufen vereinbar ist, auszuüben. Die Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung umfassend so zu verstehen, dass die Formulierung „zur Ausübung des Berufs unfähig“ alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 26; B.v. 6.5.1999 - 9 ZB 98.1402 - juris Rn. 3). Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 BRAStV wird die Berufsunfähigkeit durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten und ähnliche Unterlagen nachgewiesen. Diese Voraussetzungen liegen mit dem auf einem zutreffenden Sachverhalt beruhenden, inhaltlich schlüssigen und überzeugenden Gutachten des für die festgestellten Erkrankungen als Facharzt fachkompetenten Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichtes vor. Auch die Beteiligten gehen übereinstimmend von der Berufsunfähigkeit der Klägerin aus. Des Weiteren ist die Berufsunfähigkeit vor dem Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen auf vorgezogenes Altersruhegeld gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1, 2 BRAStV, insbesondere vor der Vollendung des 62. Lebensjahres eingetreten. c) Die Klägerin hat jedoch ihre berufliche Tätigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BRAStV nicht eingestellt. Hinsichtlich der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BRAStV für das Entstehen des Anspruchs auf Ruhegeld erforderlichen Einstellung der beruflichen Tätigkeit verweist § 29 Abs. 3 Satz 1 BRAStV auf den entsprechenden Begriff in § 29 Abs. 1 Satz 2 BRAStV. Einzustellen ist danach die „Erwerbstätigkeit in den rechts- oder steuerberatenden Berufen (…) oder einer Tätigkeit, die mit diesen Berufen vereinbar ist“. Hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit, welche die Klägerin nach Angaben der Kanzlei spätestens zum 1. November 2016 eingestellt hat, wurde die Einstellung der Tätigkeit entsprechend § 29 Abs. 3 Satz 2 BRAStV durch die Rückgabe der Zulassung - welche einem Verzicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO gleichsteht - nachgewiesen. Jedoch stellen entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch die von ihr noch ausgeübten Lehrtätigkeiten auf juristischem Fachgebiet bei der Universität Würzburg - Institut für Sozialpädagogik sowie Institut für evangelische Theologie - sowie bei privaten Ausbildungsinstituten Tätigkeiten dar, die mit den in § 29 Abs. 1 Satz 2 BRAStV genannten Berufen vereinbar sind. Die Klägerin hält an den genannten Institutionen mehrere Lehrveranstaltungen zu den Themen „Die rechtliche Stellung von Menschen mit und ohne Behinderungen“, „Die rechtliche Stellung von Kindern und Jugendlichen“, „Die Rechtsbeziehungen zwischen Klienten und Betreuungseinrichtungen“, „Die rechtliche Stellung der Heilpädagogen“, „Aspekte inklusiven Rechts“ oder „Rechtliche Grundlagen für Sonderpädagogen“. Ausweislich des Adressatenkreises sowie der Bezeichnungen der genannten Lehrveranstaltungen haben diese anspruchsvolle rechtliche Fragestellungen aus verschiedenen Rechtsgebieten zum Gegenstand. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass der Adressatenkreis der Lehrveranstaltungen sich aus juristischen Laien zusammensetzt. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „vereinbaren“ Tätigkeiten im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 BRAStV nach dem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, dass es sich bei den fraglichen Lehrveranstaltungen mit juristischen Inhalten um solche Tätigkeiten handelt, deren Ausübung der Gewährung von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BRAStV entgegensteht. Da die Klägerin diese Tätigkeiten in den relevanten Zeiträumen (unstreitig) ausgeübt hat und noch ausübt, hat sie insoweit nicht die berufliche Tätigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BRAStV eingestellt, weshalb ihr weder für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume ab dem 1. November 2019 noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Weitergewährung von Ruhegeld zusteht. (1) Der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 2 BRAStV kennzeichnet mit der Formulierung „vereinbare Tätigkeiten“ (vgl. Duden: „in Übereinstimmung, in Einklang bringen“) solche Tätigkeiten, welche mit der Tätigkeit in den rechts- und steuerberatenden Berufen etc. übereinstimmen oder damit in Einklang zu bringen sind. Es darf sich somit nicht um Tätigkeiten handeln, welche dazu in irgendeiner Weise in Widerspruch stehen. Dieses weite Begriffsverständnis bedarf indessen der Korrektur im Wege der systematischen und teleologischen Auslegung sowie zur Herstellung der notwendigen Übereinstimmung mit höherrangigem Recht. (2) Anhand der Binnensystematik des § 29 BRAStV wird deutlich, dass es sich bei dem Merkmal der „vereinbaren“ Tätigkeiten um eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung der Ruhegeldgewährung bei Berufsunfähigkeit handelt. Die einzustellende berufliche Tätigkeit ist nach der Verweisung des § 29 Abs. 3 Satz 1 auf Abs. 1 Satz 2 BRAStV identisch mit derjenigen Tätigkeit, zu der das Mitglied infolge der Berufsunfähigkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BRAStV außerstande ist; dort ist ausdrücklich die rechts- oder steuerberatende Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die mit diesen Berufen vereinbar ist, angesprochen. Im Einklang mit der Definition der Berufsunfähigkeit in § 29 Abs. 1 Satz 2 BRAStV, welche bewusst nicht an die zuletzt ausgeübte anwaltliche Tätigkeit des Mitglieds anknüpft, sondern an die gesamte anwaltliche Tätigkeit („zur Ausübung seines Berufs“), ist die Formulierung grundsätzlich so zu verstehen, dass sie umfassend alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung des Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen befähigt ist (BayVGH, B.v. 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 26; B.v. 6.5.1999 - 9 ZB 98.1402 - juris Rn. 3; Nds.OVG, U.v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 - juris Rn. 34). Damit ist die Formulierung „Einstellung der beruflichen Tätigkeit“ bei systematischer Betrachtung umfassend zu verstehen und insbesondere nicht auf typisch anwaltliche Tätigkeiten beschränkt. Die Stellung des Merkmals als besondere Anspruchsvoraussetzung ergibt sich des Weiteren auch aus der Stellung der fraglichen Norm im gesamten Regelwerk der Satzung. Im Vergleich zu den Anspruchsvoraussetzungen der anderen Versorgungsleistungen nach der Satzung der Beklagten, nämlich dem Altersruhegeld nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 28 BRAStV sowie dem vorgezogenen Altersruhegeld nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 30 BRAStV, fällt auf, dass für die Gewährung der von der Vollendung eines bestimmten Lebensalters abhängigen Versorgungsleistungen die berufliche Tätigkeit nicht eingestellt werden muss, wohingegen dies für das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in § 29 Abs. 1 Satz 1 BRAStV vorausgesetzt wird. Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird somit im Gegensatz zu den anderen Versorgungsleistungen nur demjenigen gewährt, der keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgeht, wobei die Berufsunfähigkeit das kennzeichnende Unterscheidungsmerkmal darstellt, welches bei den anderen Versorgungsleistungen nicht vorausgesetzt wird. Bei Erreichen der in § 28 bzw. § 30 der Satzung der Beklagten festgelegten Altersgrenzen geht der Satzungsgeber somit davon aus, dass eine berufliche Tätigkeit typischerweise nicht mehr bzw. nicht in einem Umfang ausgeübt wird, dass die Versorgungsleistung nicht mehr existenzsichernd wirkt, sondern neben - schon für sich genommen - existenzsichernde Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit tritt. Andererseits hat das betroffene Mitglied bei Erreichen der jeweiligen Altersgrenzen (62 bzw. 67 Jahre) bereits in ausreichendem Umfang Rentenanwartschaften erworben hat. Demgegenüber geht der Satzungsgeber im Falle der Berufsunfähigkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BRAStV davon aus, dass typischerweise Rentenanwartschaften noch nicht in ausreichendem Umfang erworben wurden und das betroffene Mitglied somit zur Existenzsicherung auf die Versorgung durch die Solidargemeinschaft der Beitragszahler angewiesen ist. Diese Unterscheidung zeigt sich auch darin, dass das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nach § 29 BRAStV gegenüber dem vorgezogenen Altersruhegeld nach § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 BRAStV nachrangig ist, d.h. wer bereits Anspruch auf vorgezogenes Ruhegeld hat, muss die Voraussetzungen des § 29 BRAStV nicht erfüllen, um Versorgungsleistungen erhalten zu können, was wiederum für das Verständnis der Einstellung der beruflichen Tätigkeit als eigenständige Anspruchsvoraussetzung spricht. (3) Dies gibt indes noch keinen Aufschluss über den Inhalt des Merkmals der vereinbaren Tätigkeiten. Dieser erschließt sich vielmehr aus dem Regelungszusammenhang der BRAStV mit höherrangigen Rechtsnormen desselben Rechtsgebietes. So findet sich der Begriff der vereinbaren Tätigkeiten auch in der bundesrechtlichen anwaltlichen Berufsordnung (BRAO). Die Unvereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf stellt einen Versagungsgrund für die Rechtsanwaltszulassung gemäß § 7 Satz 1 Nr. 8 BRAO dar. Der Maßstab für die Unvereinbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist das Berufsbild des Rechtsanwaltes (Jähne in Römermann, BRAO, 16. Ed., Stand 1.8.2022, § 7 Rn. 11), welches durch die in § 1, § 3 Abs. 1 und § 7 Satz 1 Nr. 8 BRAO hervorgehobene Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz des Rechtsanwaltes sowie die erforderliche Integrität geprägt wird (BVerfG, B.v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 - NJW 1993, 317/318, juris). Auch die Rechtsprechung zu der Voraussetzung der Einstellung der beruflichen Tätigkeit für Versorgungsleistungen bei Berufsunfähigkeit stellt auf das jeweilige Berufsbild ab (vgl. VG München, U.v. 18.11.2020 - M 12 K 09.4677 - juris Rn. 42, 49). Dem entsprechend sind zweitberuflich ausgeübte freiberufliche Tätigkeiten von Rechtsanwälten mit dem Anwaltsberuf vereinbar (Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl. 2022, § 7 Rn. 51). Bei der Tätigkeit als Lehrbeauftragte für eine öffentliche Hochschule im Sinne des Art. 31 des Bayer. Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) - d.h. ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses oder feste Anstellung als wissenschaftliche Assistentin bzw. Mitarbeiterin, Universitäts- oder außerplanmäßige Professorin bzw. Professorin auf Zeit - bzw. als Dozentin für ein privates Ausbildungsinstitut handelt es sich um eine solche freiberufliche Tätigkeit. Diese ist mit dem Berufsbild eines Rechtsanwaltes ohne Weiteres vereinbar. Das bestätigt im Übrigen der Vergleich mit den Wertungen des Steuerberatergesetzes (StBerG), welches in § 57 StBerG konkret benannte Tätigkeiten als vereinbar oder unvereinbar einordnet. So handelt es sich u.a. bei der Tätigkeit eines „Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbstständig erfüllt“ (§ 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG), ebenso einer „freien Vortrags- und Lehrtätigkeit“ (§ 57 Abs. 3 Nr. 5 StBerG) sowie der „Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und der Mitarbeiter“ (§ 57 Abs. 3 Nr. 6 StBerG) um vereinbare Tätigkeiten. Im Übrigen entspricht die Wahrnehmung von Dozententätigkeiten beispielsweise an Hochschulen, im Rahmen von Fachanwaltslehrgängen oder anderen Veranstaltungen öffentlicher bzw. privater Träger der beruflichen Praxis vieler Rechtsanwälte und somit der Lebenswirklichkeit des Rechtsanwaltsberufs, was zusätzlich dafür spricht, dass derartige Tätigkeiten dem Berufsbild des Rechtsanwaltes nicht widersprechen. Diese Auslegung steht im Einklang mit der vorgefundenen Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit. (4) Auch die Entstehungsgeschichte des § 29 Abs. 1 BRAStV belegt, dass der Satzungsgeber ein auf das Berufsbild des Rechtsanwaltes bezogenes Begriffsverständnis der vereinbaren Tätigkeiten im Blick hatte. So setzte das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nach § 26 der Urfassung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung vom 12. Januar 1984 (StAnz. Nr. 4/1984) unter anderem voraus, dass das Ruhegeld beanspruchende Mitglied (dauernd oder vorübergehend) unfähig ist, „eine Erwerbstätigkeit im Anwaltsberuf oder eine Tätigkeit, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist (§ 7 Nr. 8 BRAO)“ auszuüben. Folglich war in der Urfassung der Satzung der ausdrückliche Verweis auf § 7 BRAO enthalten. Die Nachfolgervorschrift des § 29 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung vom 1. Januar 1997 sowie die folgenden Fassungen enthalten zwar diesen Verweis - der ohnehin nur für Rechtsanwälte, nicht aber für die seit 1. Januar 2000 in den Mitgliederkreis der Beklagten einbezogenen Steuerberater zutrifft - nicht mehr. Dies spricht mangels anderer Anhaltspunkte jedoch nicht dafür, dass der Satzungsgeber dem Merkmal der „vereinbaren Tätigkeiten“ künftig ein anderes Begriffsverständnis zugrunde legen wollte. Vielmehr ist die Anknüpfung an die berufsrechtlichen Regelungen in § 7 Nr. 8 BRAO und § 57 Abs. 3, 4 StBerG nach wie vor geeignet, den Begriffsinhalt der vereinbaren Tätigkeiten in § 29 Abs. 1 Satz 2 BRAStV auszufüllen, zumal es sich um einen für Rechtsanwälte wie Steuerberater gleichermaßen gültigen Maßstab handelt. (5) Überdies spricht auch der Sinn und Zweck des § 29 BRAStV für das hier gefundene Begriffsverständnis. Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bezweckt die Abdeckung des Risikos, aus gesundheitlichen Gründen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Steuerberater kein hinreichendes Einkommen (mehr) zu haben und nimmt damit eine existenzsichernde Funktion wahr (vgl. VG München, U.v. 15.11.2017 - M 12 K 15.5695 - juris Rn. 37; U.v. 21.4.2011 - M 12 K 09.672 - juris Rn. 35; insoweit auch Nds.OVG, U.v. 12.11.2020 - 8 LB 97/19 - juris Rn. 48 m.w.N.). Es handelt sich somit um eine Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit, dagegen nicht der Erwerbstätigkeit, wie die Klägerin zu Recht anmerkt. Das Ruhegeld bzw. die Berufsunfähigkeitsrente tritt an die Stelle der üblicherweise von den Mitgliedern erzielten Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, soll derartige Einkünfte aber nicht ergänzen (vgl. VG München, U.v. 15.11.2017 - M 12 K 15.5695 - juris Rn. 37; U.v. 21.4.2011 - M 12 K 09.672 - juris Rn. 35; Nds.OVG, U.v. 12.11.2020 - 8 LB 97/19 - juris Rn. 48 m.w.N.). Daraus folgt der Regelungszweck des § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BRAStV, die Versorgung auf Fälle zu begrenzen, in denen infolge der Berufsunfähigkeit kein existenzsicherndes Einkommen aus dem Rechtsanwaltsberuf mehr erzielt werden kann. Dieser Zweck rechtfertigt die Forderung, dass ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit begehrendes Mitglied die berufliche Tätigkeit und damit vereinbare Tätigkeiten einstellen muss (vgl. OVG NRW, U.v. 18.11.2009 - 17 A 629/05 - juris Rn. 56: Ruhegeld als Surrogat für entfallende Einnahmen aus der Berufsausübung). Es ist - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht ersichtlich, dass durch dieses weite Verständnis der Tätigkeitseinstellung das Ruhegeld (zu sehr) in die Nähe einer Erwerbsunfähigkeitsrente gerückt würde. Ein engeres Begriffsverständnis führte zu dem Ergebnis, dass Versorgungsempfänger einerseits Ruhegeld beziehen, andererseits aber noch Einkünfte durch vereinbare Tätigkeiten generieren könnten. Die Versorgungsleistung würde auf diese Weise neben, nicht an die Stelle des Einkommens aus der beruflichen Tätigkeit treten und damit ihren Zweck der Absicherung eines existenzsichernden Einkommens verfehlen. Es mag sein, dass - wie die Klägerin argumentiert - ggf. geringfügige Einkünfte aus einer vereinbaren Tätigkeit im Einzelfall kein existenzsicherndes Einkommen darstellen und damit - wirtschaftlich betrachtet - nicht dem Normzweck zuwiderlaufen. Angesichts der vielfältigen denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten, welche Rechtsanwälten zur Erzielung von Einkünften aus mit dem Berufsbild vereinbaren Tätigkeiten trotz Berufsunfähigkeit zur Verfügung stehen, muss es aber der Beklagten im Rahmen ihrer Satzungsautonomie zustehen, solche Tätigkeiten bei Versorgungsempfängern typisierend auszuschließen. Anderenfalls müsste das Versorgungswerk entweder mit erheblichem Verwaltungsaufwand im Einzelfall prüfen, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit noch als untergeordnet betrachtet werden kann, oder es ohne Einzelfallprüfung hinnehmen, dass Versorgungsleistungen in einer unbestimmten Zahl von Fällen ihren Zweck verfehlen. In beiden Alternativen würde jedoch das Versorgungssystem überfordert und dem - das berufsständische Versorgungsrecht tragenden - Solidarprinzip zuwidergehandelt werden. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG (Nds.OVG, U.v. 12.11.2020 - 8 LB 97/19 - juris Rn. 49), nach der die einzustellende berufliche Tätigkeit die Tätigkeit im Rechtsanwaltsberuf sei, welches sich aus dem Zusammenhang mit den übrigen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung (Nds.RVS) und dem Zweck der Rente ergebe, die Berufs- und nicht die Erwerbsunfähigkeit abzusichern, weshalb eine anderweitige selbständige oder nichtselbständige Betätigung, ob mit ihr Einkünfte erzielt werden oder nicht, unschädlich sei, da zum Rechtsanwaltsberuf diejenigen Tätigkeiten gehörten, welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beziehungsweise den Fortbestand der Zulassung rechtfertigten, wohingegen es nicht ausreiche, dass eine juristische Ausbildung für die Tätigkeit förderlich oder notwendig ist. Diese Erwägungen des Niedersächsischen OVG beziehen sich auf die maßgebliche Anspruchsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVS Niedersachsen. Im Unterschied zur hier anzuwendenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BRAStV umfasst die „Einstellung der beruflichen Tätigkeit“ nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVS Niedersachsen aber nicht die Einstellung „vereinbarer“ Tätigkeiten. Mit anderen Worten verlangt die Satzungsvorschrift des niedersächsischen Versorgungswerks die Einstellung der Tätigkeit als Rechtsanwalt, aber nicht die Einstellung vereinbarer Tätigkeiten. Somit kann die Auslegung der einschlägigen Satzungsnorm des niedersächsischen Versorgungswerks nicht auf § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BRAStV übertragen werden, weil dieser die Voraussetzung der Einstellung der beruflichen Tätigkeit um die Einstellung vereinbarer Tätigkeiten erweitert. d) § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BRAStV ist bei der hier zugrunde gelegten Auslegung von der Ermächtigungsgrundlage in Art. 28, 32 BayVersoG gedeckt. Die dagegen vorgetragenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. In Art. 28 Satz 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVersoG ist die Satzungsbefugnis der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Regelung der Versorgungsleistungen verankert. Zugleich enthalten diese Normen einen Regelungsauftrag für Versorgungsleistungen unter anderem im Falle der Berufsunfähigkeit. Diese Regelungsbefugnis umfasst notwendigerweise die formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen, wobei der Satzungsgeber auch einschränkende Voraussetzungen wie die Einstellung der beruflichen Tätigkeit nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BRAStV festlegen darf. Soweit für die Einstellung der beruflichen Tätigkeit neben der anwaltlichen Tätigkeit auch vereinbare Tätigkeiten eingestellt werden müssen, weist diese Voraussetzung wegen des aufgezeigten Normzusammenhangs mit § 7 Nr. 8 BRAO einen hinreichend engen sachlichen Bezug zu den persönlichen Anforderungen auf, die das Berufsrecht an Rechtsanwälte stellt, und damit auch zu der hier geregelten Versorgung bei Berufsunfähigkeit. Es handelt sich damit nicht um eine sachfremde Regelung. Auch in sonstiger Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder sachfremde Wahrnehmung der Satzungsbefugnis durch die Beklagte. Derartiges hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. e) Die Satzungsregelungen zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, insbesondere § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BRAStV stehen auch mit sonstigem höherrangigem Recht in Einklang. aa) Zum einen sind die Satzungsregelungen nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam, obwohl der Begriff der „vereinbaren“ Tätigkeiten in den Satzungsregelungen nicht näher konkretisiert wird. Insoweit verweist die Klägerin zwar auf Rechtsprechung des Saarländischen OVG in einem Normenkontrollverfahren gegen die Satzungsvorschrift des saarländischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (Saarl.OVG, B.v. 6.2.2017 - 1 C 181/15 - juris). Aus den dortigen Erwägungen kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Satzungsvorschrift der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht dem Gebot der Normenklarheit gerecht wird. Nach der genannten Entscheidung ist eine Satzungsvorschrift, die Berufsunfähigkeit verneint, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch in der Lage ist, mindestens halbschichtig eine Tätigkeit auszuüben, die in das anwaltliche Berufsbild eingeordnet werden kann, dem Gebot der Normenklarheit gerecht wird (Saarl.OVG a.a.O., Rn. 19). Weiterhin bedarf es keiner satzungsrechtlichen Festlegung der Tätigkeiten, die in das anwaltliche Berufsbild einzuordnen sind, da die diesbezüglichen Anforderungen sich aus dem Zusammenspiel der Vorgaben des Landesgesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung und der BRAO erschließen (Saarl.OVG a.a.O., Rn. 21 ff.). Unter Anwendung dieser Grundsätze verstößt § 29 Abs. 1, 3 BRAStV nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. Wie ausgeführt, lässt sich die Bedeutung des Merkmals der „vereinbaren“ Tätigkeiten anhand des entsprechenden Begriffs u.a. in § 7 Satz 1 Nr. 8 BRAO so erschließen, dass die Vorschrift sich in den Sinnzusammenhang und das Regelungsgefüge der Satzung sowie der höherrangigen berufsrechtlichen Normen einfügt. Soweit das Saarländische OVG zu Recht fordert, dass der dem Versorgungswerk kraft Gesetzes erteilte Auftrag, seinen Mitgliedern Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren, vom Satzungsgeber in seinem Kern nicht beschnitten werden darf und somit das Satzungsrecht das Risiko der Unfähigkeit, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, abdecken und im Bedarfsfall die Gewährung einer Rente vorsehen muss (vgl. Saarl.OVG a.a.O., Rn. 24), kann in Anwendung dieser Grundsätze keine Unbestimmtheit der vorliegenden Satzungsvorschrift der Beklagten erkannt werden. Das Saarländische OVG stellt in der genannten Entscheidung Maßstäbe für die Auslegung der Anspruchsvoraussetzung der Berufsunfähigkeit und die damit verknüpfte Fragestellung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf. Dies wird an den Ausführungen in der genannten Entscheidung deutlich, dass im Rahmen des vom Satzungsgeber geforderten Ausgleichs der widerstreitenden Interessen einem in seinen gesundheitlichen Möglichkeiten eingeschränkten und sich zur Ausübung seines Berufs nicht in der Lage sehenden Rechtsanwalt ein schutzwürdiges Interesse zustehe, nicht einerseits unter Hinweis auf sein verbliebenes Leistungsvermögen vom Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen zu werden, andererseits aber unter Umständen damit konfrontiert zu werden, dass ihm eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung versagt wird, er könne nicht mehr alle für das Berufsbild eines Rechtsanwalts wichtigen Tätigkeiten ausüben (vgl. Saarl.OVG a.a.O., Rn. 43). Das Tatbestandsmerkmal der Berufsunfähigkeit darf somit nicht in unzulässiger Weise eingegrenzt und die gesetzliche Verpflichtung des Versorgungswerks, im Falle der Berufsunfähigkeit entsprechende Versorgungsleistungen zu erbringen, nicht in einer die Belange der von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung Betroffenen außer Acht lassenden Weise ausgehöhlt werden, weshalb eine den gesetzlich gewährleisteten Rentenanspruch nach den vorstehenden Ausführungen beschneidende Handhabung der fraglichen Satzungsvorschrift einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten würde (vgl. Saarl.OVG a.a.O., Rn. 44, 45). Eine solche Situation ist im Fall der Klägerin jedoch nicht gegeben, weshalb die Entscheidung insofern nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Denn die Funktion der Versorgungsleistungen bei Berufsunfähigkeit wird durch die hier vorgenommene Auslegung des § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BRAStV weder beeinträchtigt noch ausgehöhlt. Zwar ist die Klägerin durch die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BRAStV vor die Wahl gestellt, die streitgegenständlichen Vortragstätigkeiten einzustellen, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit zu erfüllen, oder diese Tätigkeiten weiter auszuüben und dafür auf die Versorgung durch die Beklagte zu verzichten. Die Klägerin wird aber nicht unter Ausschluss von der Ruhegeldgewährung auf eine Tätigkeit verwiesen, welche dem anwaltlichen Berufsbild nicht entspricht. bb) Die Satzungsregelungen des § 29 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BRAStV verletzen auch nicht die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Allerdings fällt die Wahl eines Zweitberufs und somit auch der hier streitgegenständlichen Vortragstätigkeiten in den Schutzbereich der Berufswahlfreiheit, weshalb Einschränkungen am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (BVerfG, U.v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 - juris). Durch den faktischen Zwang, die vereinbaren Tätigkeiten aufzugeben, um in den Genuss des Ruhegeldes zu kommen, wird in die Freiheit der Berufswahl der Klägerin eingegriffen. Da insoweit an die Berufsunfähigkeit als persönliche Eigenschaft angeknüpft wird, handelt es sich um eine subjektive Zulassungsschranke und damit um einen Eingriff auf der zweiten Stufe im Sinne der sog. Dreistufentheorie (vgl. BVerfG, U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377-444, juris; sog. Apothekenurteil). Die Freiheit der Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger („überragender“) Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert, d.h. soweit der Schutz von Gütern in Frage steht, denen bei sorgfältiger Abwägung der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Einzelnen eingeräumt werden muss und soweit dieser Schutz nicht auf andere Weise, nämlich mit Mitteln, die die Berufswahl nicht oder weniger einschränken, gesichert werden kann. Erweist sich ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl als unumgänglich, so muss der Gesetzgeber stets die Form des Eingriffs wählen, die das Grundrecht am wenigsten beschränkt (BVerfG a.a.O., Rn. 74). Für subjektive Berufswahlregelungen gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne, dass die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen (BVerfG a.a.O., Rn. 78). Die hier zu prüfenden satzungsrechtlichen Regelungen des § 29 Abs. 1, 3 Satz 1 BRAStV erfüllen die genannten Voraussetzungen. Die einschränkende Anspruchsvoraussetzung, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nur zu gewähren, wenn sowohl die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt als auch damit vereinbare Tätigkeiten eingestellt werden, ist durch den überragend wichtigen Gemeinwohlbelang der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems (vgl. VGH BW, U.v. 3.12.2018 - 9 S 1475/17 - juris Rn. 36; OVG RP, U.v. 14.12.2011 - 6 C 11098/11 - juris Rn. 41; VG Stuttgart, U.v. 24.8.2020 - 4 K 722/19 - juris Rn. 31 ff.) gerechtfertigt. Von der Funktionsfähigkeit dieses Versorgungssystems ist nicht lediglich die Versorgung der Klägerin, sondern aller Beitragszahler abhängig, welche bei Ausfall einer entsprechenden Versorgung im Versorgungsfalle auf die Inanspruchnahme des Sozialleistungssystems angewiesen wären, sofern sie nicht private Rücklagen gebildet haben oder auf privates Vermögen zurückgreifen können. Dies wiederum würde das berechtigte und damit schutzwürdige Vertrauen der Versorgungsempfänger in die Leistungsfähigkeit des auch durch ihre Beiträge mitfinanzierten Versorgungssystems enttäuschen. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet, um den Kreis der Bezugsberechtigten des Ruhegeldes so weit einzugrenzen, dass nur diejenigen in den Genuss der Versorgungsleistung kommen, die wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr in der Lage sind, ihre wirtschaftliche Existenz durch Tätigkeiten zu sichern, welche dem Berufsbild des Rechtsanwaltes entsprechen, und damit eine Überforderung des Versorgungssystems zu verhindern. Soweit bei der Prüfung der Erforderlichkeit eine Anrechnungsregel als Maßnahme mit geringerer Eingriffsintensität zu erwägen wäre, ist bereits deren Eignung zur gleich oder vergleichbar effektiven Zielerreichung fraglich, da sie mit einem wesentlich höheren Verwaltungsaufwand einherginge. Werden bei gleichzeitiger Gewährung von Ruhegehalt bei Berufsunfähigkeit Tätigkeiten zugelassen, welche mit dem Rechtsanwaltsberufsberuf vereinbar sind, aber die Anrechnung der dabei erzielten Einkünfte auf die Versorgungsleistungen vorgeschrieben, so müsste das Versorgungswerk im Einzelfall das Vorhandensein und die Höhe derartiger Einnahmen feststellen, ggf. überprüfen und über die Einzelheiten der Anrechnung entscheiden. Dies könnte zur Überforderung des Versorgungswerks in personeller und finanzieller Hinsicht führen und würde so die Effektivität der Aufgabenerfüllung, insbesondere die Sicherstellung der Versorgung aller versorgungsberechtigten Mitglieder, gefährden. Im Übrigen steht dem Satzungsgeber eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit der getroffenen Regelungen zu. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass insoweit keine vertretbare Regelung mehr gefunden worden wäre. Derartiges trägt die Klägerin auch nicht vor. Des Weiteren führt die Verpflichtung zur Einstellung der mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbaren Tätigkeiten als Voraussetzung der Gewährung von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit im Falle der Klägerin auch nicht zu unangemessenen Ergebnissen und ist damit auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Zwar greift die Forderung, die Dozententätigkeit auf juristischem Fachgebiet einzustellen, nicht unerheblich in die freie Persönlichkeitsentfaltung der Klägerin ein. Das Einstellen dieser Lehrtätigkeiten bedeutet für die Klägerin aber nach ihrem eigenen Vortrag keine erhebliche finanzielle Einbuße. Diese ist ihr wegen des im Gegenzug entstehenden Ruhegeldanspruchs auch zumutbar, zumal keine Existenzgefährdung droht. Des Weiteren kann die Klägerin ihr verständliches Anliegen, die positiven psychologischen Effekte derartiger Tätigkeiten zu nutzen, auch durch die von ihr ausgeübten (nicht versorgungsschädlichen) fachfremden Nebentätigkeiten weiterverfolgen und muss somit nicht völlig auf derartige sinnstiftende Tätigkeiten verzichten. Diesen vergleichsweise weniger gravierenden Eingriffen in die Berufswahlfreiheit der Klägerin stehen die überragend hohe Bedeutung der Funktionsfähigkeit des Versorgungswerks und damit die Interessen aller gegenwärtigen und künftigen Versorgungsempfänger gegenüber. Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff verhältnismäßig und damit gerechtfertigt, sodass die anzuwendenden Satzungsregelungen auch mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang stehen. 3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.