Urteil
W 8 K 22.50256
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Rechtmäßig einer Verlängerung der Überstellungsfrist, wenn dem Kläger der Termin für die Überstellung angekündigt und er an dem Termin nicht angetroffen wird, sodass die geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden kann. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht davon auszugehen, dass das österreichische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Österreich an systemischen Mängel leiden, aufgrund derer dorthin rücküberstellte Personen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtmäßig einer Verlängerung der Überstellungsfrist, wenn dem Kläger der Termin für die Überstellung angekündigt und er an dem Termin nicht angetroffen wird, sodass die geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden kann. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es ist nicht davon auszugehen, dass das österreichische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Österreich an systemischen Mängel leiden, aufgrund derer dorthin rücküberstellte Personen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl von den Beteiligten niemand erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist gemäß § 88 VwGO zu Gunsten des Klägers dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehrt. Ein weitergehender auf Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag kommt nicht in Betracht. Zulässig ist jedoch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (siehe VG Würzburg, U.v. 29.6.2022 - W 1 K 22.50139 - UA S. 6 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 11). Die Klage ist unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid vom 13. Juni 2022 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Österreich (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides vom 13. Juni 2022 Bezug genommen, die sich das Gericht zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylG). Da der Kläger zur Klagebegründung nur kurz angegeben hat, dass sein Asylbegehren in Österreich dreimal abgelehnt und er aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, aber sonst trotz gerichtlicher Fristsetzung keine weitere Klagebegründung vorgebracht hat und nicht in der mündlichen Verhandlung erschienen, sondern untergetaucht ist, erübrigen sich vertiefte Ausführungen zu den Entscheidungsgründen. Ergänzend wird lediglich angemerkt: Österreich ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags auf internationalen Schutz zuständig (§ 34a, § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG). Die österreichischen Behörden haben ausdrücklich ihre dahingehende Zuständigkeit bejaht. Des Weiteren ergibt sich auch keine Zuständigkeit der Beklagten aus Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, da die dort geregelte sechsmonatige Überstellungsfrist nach Österreich gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO dem Bundesamt rechtskonform auf 18 Monate verlängert wurde, weil der Kläger zum Zeitpunkt der angekündigten Überstellung nach Österreich flüchtig war. Denn dem Kläger war mit Schreiben vom 17. August 2022 gegen Empfangsbekenntnis der Termin für die Rücküberstellung nach Österreich am 29. August 2022 angekündigt worden. Gleichwohl wurde der Kläger an dem Termin nicht angetroffen, so dass die geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte. Das Bundesamt hat den österreichischen Behörden daraufhin mit Schreiben vom gleichen Tag mitgeteilt, dass der Kläger flüchtig ist und infolgedessen die 18-monatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO gilt. Der Kläger ist sowohl unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof als auch der des Bundesverwaltungsgerichts als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO einzustufen, weil er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzogen hat, um die Überstellung zu vereiteln. Denn der Kläger war zum einen infolge seiner Abwesenheit am Überstellungstermin objektiv flüchtig. Des Weiteren steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zum anderen auch subjektiv gezielt und bewusst gehandelt hat. Laut Aktenvermerk der PI Sch. vom 29. August 2022 konnte im Zimmer des Klägers lediglich zwei weitere Bewohner angetroffen werden. Diese Mitbewohner hätten auf Anfrage angegeben, dass sich der Kläger bereits vorher am Freitag, den 26. August 2022, mit gepackten Sachen aus dem Zimmer entfernt habe. Ein Aufenthaltsort sei nicht bekannt. Ins Bild passt, dass auch eine weitere Abschiebung am 4. Oktober 2022 storniert werden musste, weil der Kläger nicht angetroffen werden konnte. Auch dazu teilte die Polizeiinspektion Sch. in einem Aktenvermerk vom selben Tag mit, dass der Kläger nicht im Zimmer habe angetroffen werden können und laut Mitbewohner zuletzt vor ca. einer Woche gesehen worden sei. Außer behördlichen Briefen seien auch keine persönlichen Sachen mehr aufzufinden gewesen. Von einer Mitwirkung des Betroffenen bei der Durchführung der Abschiebung könne nicht ausgegangen werden. Den die Abschiebung durchführenden Behörden war der Aufenthalt des Klägers nicht bekannt. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Klägers war und ist es nicht möglich, eine Überstellung auch unter Anwendung des unmittelbaren Zwangs durchzuführen. Der Kläger hat auch gegen seine Residenzpflicht verstoßen (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 29.6.2022 - W 1 K 22.50139 - UA S. 8 ff. mit Bezug auf EuGH, U.v. 19.3.2019 - C 163/17 - juris, Jawo; BVerwG, U.v. 17.8.2021 - 1 C 26/20 - BVerwGE 173, 187). Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat die Ausländerbehörde zudem mitgeteilt, dass der Kläger erneut untergetaucht sei. Demnach liegt auf der Hand, dass sich der Kläger den Behörden gezielt entzogen hat, um seiner Abschiebung nach Österreich zu entgehen. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise Gründe für seine Abwesenheit mitgeteilt, geschweige denn stichhaltige Gründe genannt. Aus der mehrfachen Abwesenheit des Klägers bei den Überstellungsterminen und dem wiederholten gezielten Untertauchen lässt sich die Entziehungsabsicht zweifelsfrei ableiten, da gegenteilige Anhaltspunkte fehlen (vgl. auch VG Braunschweig, B.v. 4.5.2022 - 1 B 520/21, 8438641 - juris S. 3 ff). Auch der Umstand, dass der Kläger nach dem ersten erfolglosen Abschiebungsversuch zwischenzeitlich wieder aufgetaucht war, ändert nichts an der zunächst rechtmäßig verlängerten Überstellungsfrist (vgl. zum Ganzen Themenkomplex auch Gräsel in BeckOK Migrations- und Immigrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 12. Ed. Stand: 15.10.2022, Art. 29 Dublin III-VO Rn. 4.1 ff., 5.2; Barden in Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2021, § 29 AsylG Rn. 482 ff.). Des Weiteren ist anzumerken, dass außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO oder eine entsprechende Pflicht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, vorliegend nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich sind. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass das österreichische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Österreich an systemischen Mängel leiden, aufgrund derer dorthin rücküberstellte Personen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GrCh oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher systemischen Mängel in Österreich (vgl. ebenso zuletzt etwa VG Würzburg, U.v. 16.8.2022 - W 1 S 22.50136 - UA S. 7 f.; U.v. 29.6.2022 - W 1 K 22.50139 - UA S. 12 ff. sowie VG München, B.v. 23.8.2022 - M 5 S 22.50459 - juris Rn. 17 f; VG Augsburg, U.v. 21.6.2022 - AU 6 K 22.50123 - juris Rn. 26; VG Düsseldorf, B.v. 11.4.2022 - 13 L 841/22.A - juris Rn. 18; VG Köln, B.v. 14.3.2022 - 6 L 13/22.A - juris Rn. 13 ff.; jeweils m.w.N.). Weder aus den vorliegenden Erkenntnismitteln (vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Österreich: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 7.11.2022, unverändert gültig seit: 28.9.2022; AIDA, Country Report: Austria, 2021 Update, 25.4.2022; United States Department of State, Austria 2021 Human Rights Report, 12.4.2022; Amnesty International, Report 2021, Länderbericht „Österreich“, 29.3.2022) noch aus dem Vorbringen des Klägers sind dahingehende systemische Mängel ersichtlich (vgl. im Einzelnen auch schon VG Würzburg, B.v. 5.12.2019 - W 8 S 19.50895 - juris Rn. 14). Auch soweit der Kläger vorbringt, in Österreich sei sein Asylverfahren dreimal abgelehnt worden, er sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen, liegen dem Gericht keine Erkenntnisse vor, dass Abschiebungen aus Österreich in den Iran ohne inhaltliche Prüfung erfolgt wären. Solche Abschiebungen ins Herkunftsland nach Durchführung eines internationalen und europäischen Vorgaben entsprechenden Asylverfahrens in Österreichs begründen keinen Verstoß gegen das Non-Refoulement-Prinzip (vgl. VG Köln, B.v. 14.3.2022 - 6 L 13/22.A - juris Rn. 18). Abgesehen davon, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr nach Österreich unbenommen ist, einen weiteren Asylantrag (Folgeantrag) zu stellen, führt die Ablehnung seines Asylantrags in Österreich und die möglicherweise drohende Abschiebung in sein Heimatland nicht zu einer Zuständigkeit der Beklagten verbunden mit einer (nochmaligen) Prüfung des Schutzbegehrens in Deutschland. Dass bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber mit der Abschiebung in ihr Herkunftsland zu rechnen haben, ist hier kein relevanter Mangel des Asylverfahrens und auch im Übrigen nicht menschenrechtswidrig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in Österreich ein rechtsstaatliches Erst- und gegebenenfalls Folgeverfahren durchgeführt wird. Ein Asylbewerber hat nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Dublin-Regeln insbesondere kein Wahlrecht, sich den Mitgliedsstaat auszusuchen, in dem er sich bessere Chancen oder angenehmere Aufenthaltsbedingungen erhofft, oder nach Ablehnung eines Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, um eine weitere Prüfung seines Asylantrages mit einem für ihn günstigeren Ergebnis zu erreichen. Eines der Hauptziele der Dublin III-VO ist es, gerade zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedsstaat aussuchen - Verhinderung der Sekundärmigration (so genanntes „hopping“ bzw. „forum shopping“ oder „asylum shopping“). Relevant sind und bleiben allein die Regeln zur Bestimmungen des zuständigen Mitgliedsstaats nach der Dublin III-VO (VG Würzburg, U.v. 10.6.2022 - W 8 K 22.50113 - juris Rn. 67; B.v. 17.11.2021 - W 8 S 21.50304 - juris Rn. 21 mwN). Des Weiteren sind auch die in Nrn. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochenen Verfügungen zur Abschiebungsanordnung nach Österreich sowie zur Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig. Schließlich ist der gestellte Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach der vorliegenden Sach- und Rechtlage unbegründet. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylG.