Beschluss
W 6 S 22.1561
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung liegen dann vor, wenn sie anlässlich der Teilnahme am Straßenverkehr begangen wurden oder durch Ereignisse im Straßenverkehr motiviert waren, im Fall des § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV jedoch auch dann, wenn diese Straftaten nicht im Zusammenhang mit Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hohe Aggressionsbereitschaft lässt Rückschlüsse auf die Kraftfahrereignung zu, wenn zu besorgen ist, dass der Betroffene bei konflikthaften Verkehrssituationen emotional impulsiv handelt und dadurch das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöht sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Straftaten weisen insbesondere dann auf ein hohes Aggressionspotenzial hin und stehen im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung, wenn die Tathandlungen auf eine Bereitschaft zu ausgeprägtem impulsiven Verhalten beruhen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Entscheidend ist, ob aufgrund der bereits verübten kriminellen Delikte einer Person unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Vorhersage zulässig ist, dass von dieser Person eine zukünftige Gefährdung des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung liegen dann vor, wenn sie anlässlich der Teilnahme am Straßenverkehr begangen wurden oder durch Ereignisse im Straßenverkehr motiviert waren, im Fall des § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV jedoch auch dann, wenn diese Straftaten nicht im Zusammenhang mit Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Hohe Aggressionsbereitschaft lässt Rückschlüsse auf die Kraftfahrereignung zu, wenn zu besorgen ist, dass der Betroffene bei konflikthaften Verkehrssituationen emotional impulsiv handelt und dadurch das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöht sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Straftaten weisen insbesondere dann auf ein hohes Aggressionspotenzial hin und stehen im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung, wenn die Tathandlungen auf eine Bereitschaft zu ausgeprägtem impulsiven Verhalten beruhen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Entscheidend ist, ob aufgrund der bereits verübten kriminellen Delikte einer Person unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Vorhersage zulässig ist, dass von dieser Person eine zukünftige Gefährdung des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (W 6 K 22.1560) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2022 wird hinsichtlich Nr. 1 (Entziehung der Fahrerlaubnis) und Nr. 2 (Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins) wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 4 (Androhung unmittelbaren Zwangs) angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Bei sachgerechter Auslegung des Antrags (§ 88 VwGO) beantragt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage (W 6 K 22.1560) gegen die Nr. 1 (Entziehung der Fahrerlaubnis) und Nr. 2 (Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins) des Bescheids vom 18. Oktober 2022 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 4 (Androhung unmittelbaren Zwangs) des Bescheides (§ 80 Abs. 5 VwGO). Dieser Antrag hat Erfolg. 1. Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage entfällt vorliegend, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 4 des Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Art. 21 a VwZVG, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen und lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit enthält somit die erforderlichen formell-rechtlichen Erwägungen, die die Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. 2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Anfechtungsklage, bei der auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunk des Bescheiderlasses (Zustellung des Bescheides vom 18.10.2022 am 20.10.2022) abzustellen ist, voraussichtlich Erfolg haben wird. Das dem Bescheid vom 18. Oktober 2022 zugrunde gelegte medizinisch-psychologische Gutachten der TÜV S. L. Service GmbH vom 17. August 2022 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht tragfähig, um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen. Mängel, die bereits der Begutachtungsanordnung vom 31. Mai 2022 anhaften, schlagen hier auf das medizinisch-psychologische Gutachten der TÜV S. L. Service GmbH vom 17. August 2022 durch. Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage war daher wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Im Einzelnen: 2.1 Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurden und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein und ordnet die erforderlichen Auflagen an (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 - 14 entsprechende Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln an der Fahreignung eines Bewerbers um die Fahrerlaubnis bzw. eines Fahrerlaubnisinhabers ein ärztliches oder auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten verschiedener Begutachtungsstellen anordnen. Nach § 11 Abs. 6 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Sie teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat (§ 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV). Die Untersuchung erfolgt dann aufgrund eines Auftrags des Betroffenen (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV). Ein nach diesen Vorschriften eingeholtes Gutachten ist verwertbar, wenn es die (formellen und materiellen) Anforderungen der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV erfüllt, insbesondere anlassbezogen, unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen vorgenommen wird und der Gutachter sich an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung gehalten hat. Die Untersuchung ist unter Beachtung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze vorzunehmen. Der Gegenstand der Untersuchung muss Relevanz zur Fahreignung aufweisen und in den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 FeV ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird; somit muss ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen vollzogen sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Das Gutachten schließlich muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sein sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit des Gutachtens) und das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV) vollständig sein (s. Anlage 4a Nr. 1 und 2). 2.2 Diesen Voraussetzungen wird das Gutachten der TÜV S. L. Service GmbH vom 17. August 2022 nicht vollständig gerecht. Die Darlegungen sind teils nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich. Auch wenn ein vorgelegtes Fahreignungsgutachten nach der Rechtsprechung eine neue Tatsache darstellt, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung selbstständig be- und verwertbar ist, so ist vorliegend festzustellen, dass sich in der Begutachtung Mängel niederschlagen, die bereits der Begutachtungsanordnung vom 31. Mai 2022 anhaften. Dort werden aus den zugrundeliegenden Vorgängen möglicherweise ableitbare Eignungszweifel nicht dargelegt, sondern die begangenen Straftaten als im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung des Antragstellers stehend mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial als gegeben zugrunde gelegt, wie dies dann auch in der Begutachtung erfolgt. Die besonderen Umstände des Falles finden damit keine Berücksichtigung mehr, sodass das Gutachten insoweit als lückenhaft zu betrachten ist. Darüber verweist das Gutachten bezüglich der Fahreignungrelevanz der psychischen Auffälligkeit des Antragstellers auf ein zunächst einzuholendes fachärztliches psychiatrisches Gutachten, sodass noch nicht von einer abschließenden Klärung bezüglich der nicht auszuschließenden fahreignungsrelevanten Erkrankung des Antragstellers auszugehen ist. Im Einzelnen: 2.1.1 Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin ihre Begutachtungsanordnung vom 31. Mai 2022 auf § 46 Abs. 3 i.V. m. § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV gestützt. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen, bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Dieser Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass besonders aggressive Straftäter auch bei konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation erhöhen, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden (siehe Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand 31.12.2019, Kapitel 3.16). Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV charakterisiert somit die Straftaten, die Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung sein können, einschränkend dahingehend, dass sie im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung stehen müssen. Für die Geltendmachung von Fahreignungszweifeln und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung müssen folglich aus den Straftaten Anhaltspunkte herzuleiten sein, dass sich der Betreffende auch im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten wird. Fahreignungsbedenken sind somit nur zu klären, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, bei dem Betroffene können Ungeeignetheit oder eingeschränkte Eignung zum Führen Kraftfahrzeugen vorliegen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Fahrerlaubnisbehörde hierfür darlegungspflichtig. Bei Fahrerlaubnisinhabern haben die Regelungen des Fahreignungsbewertungssystems (§ 4 StVG) grundsätzlich Vorrang, es sei denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ergibt sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis, was seitens der Behörde ebenfalls zu begründen ist (Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 11 FeV Rn. 9, 21, 23, 24a, 35). Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung liegen dann vor, wenn sie anlässlich der Teilnahme am Straßenverkehr begangen wurden oder durch Ereignisse im Straßenverkehr motiviert waren, im Fall des § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV jedoch auch dann, wenn diese Straftaten nicht im Zusammenhang mit Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Hohe Aggressionsbereitschaft lässt Rückschlüsse auf die Kraftfahrereignung zu, wenn zu besorgen ist, dass der Betroffene bei konflikthaften Verkehrssituationen emotional impulsiv handelt und dadurch das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöht sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzt. Straftaten weisen insbesondere dann auf ein hohes Aggressionspotenzial hin und stehen im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung, wenn die Tathandlungen auf eine Bereitschaft zu ausgeprägtem impulsiven Verhalten beruhen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist (Henschel/König/Dauer, a. a. O., § 11 FeV Rn. 34d, 35c). Bei der Beurteilung, ob die gegebenen Anknüpfungstatsachen Zweifel hinsichtlich der Kraftfahrereignung begründen, ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers (Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen. Denn die letztlich zum Nachweis der Kraftfahrteignung erforderliche Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Ein solcher Eingriff ist nur zu rechtfertigen, wenn sich die Anforderung eines Gutachtens allein auf solche Mängel bezieht, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird. Der Entscheidung über die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens müssen daher Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Allein aus mangelnder Rechtstreue kann somit nicht darauf geschlossen werden, dass sich ein Fahrerlaubnisinhaber (auch) im Straßenverkehr nicht regelgerecht verhalten wird. Aus den begangenen Straftaten müssen sich vielmehr straßenverkehrsrechtlich relevante Umstände ergeben. Entscheidend ist, ob aufgrund der bereits verübten kriminellen Delikte einer Person unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Vorhersage zulässig ist, dass von dieser Person eine zukünftige Gefährdung des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht (VG Düsseldorf, B.v. 24.11.2015 - 6 L 3298/15 - juris Rn. 28, 30, 34 mit Hinweisen auf obergerichtliche Rspr.). Die Tat, die Anlass der Gutachtensanordnung ist, muss tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Betroffene künftig bereit ist, die Sicherheit des Verkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen. Im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 bedeutet dies, dass die Begehung von Straftaten dann auf ein fahreignungsrelevantes hohes Aggressionspotenzial schließen lässt, wenn diese auf eine Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder eine Bereitschaft zu ausgeprägtem impulsiven Verhalten hindeuten und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird (S. Begutachtungsleitlinien, a.a.O., Kap. 3.16). Ein hohes Aggressionspotenzial kommt abstrakt betrachtet regelmäßig in solchen Straftaten zum Ausdruck, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken. Hierbei ist stets auf die Gesamtumstände zu achten, weil ein Verhalten in einer Ausnahmesituation nicht in jedem Fall Rückschlüsse auf ein allgemein bestehendes Aggressionspotenzial zulässt. 2.2.2 Straftaten im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV werden in der Begutachtensanordnung vom 31. Mai 2022 und dem folgend auch im Gutachten der TÜV S. L. Service GmbH vom 31. Mai 2022 zugrunde gelegt, obwohl es zuvor einer Beurteilung unter Einbeziehung aller Umstände des vorliegenden Falles bedurft hätte. Die Verwertbarkeit des Gutachtens ist deshalb (insgesamt) infrage zu stellen. Die Antragsgegnerin legt in der Begutachtungsanordnung vom 31. Mai 2022 zwar Tatsachen dar (Straftaten, die durch Urteil des Amtsgerichts G. vom …2021 abgeurteilt wurden, Hinweis auf einen hohen Wert im Aggressionsdiagnostikum AGDIA im ärztlichen Gutachten der pima-mpu GmbH vom 12.4.2022, Vorgänge im Verwaltungsverfahren), eine Auseinandersetzung und Darlegung, weshalb sich hieraus Zweifel an der Kraftfahrereignung des Antragstellers ableiten lassen, erfolgt jedoch nicht, auch nicht im Rahmen der Ermessensbetätigung, die lediglich einen formelhaften Hinweis auf eine erforderliche Ermessensbetätigung enthält. Die Erforderlichkeit der Begutachtung wird nicht näher begründet, die Fahreignungszweifel, die sich aus den Vorgängen in der Vergangenheit ergeben, nicht benannt. Die Darlegung von Fahreignungszweifel aus den zugrundeliegenden Tatsachen wäre jedoch erforderlich gewesen, insoweit ist die Antragsgegnerin darlegungspflichtig. Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die im Strafurteil Amtsgerichts G. vom … … 2021 abgeurteilten Taten „für sich sprechen“ (wie dies möglicherweise bei Vorliegen von Erkrankungen im Sinne der Anlage 4 zur FeV möglich ist), und die Auswirkungen der begangenen Straftaten auf die Kraftfahreignung des Antragstellers quasi „auf der Hand liegen“, denn es lagen hier besondere Umstände vor, die zu berücksichtigen gewesen wären. Die dargestellten Straftaten lagen - bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung - bereits geraume Zeit zurück (2018 bis Beginn 2019) und wurden sämtlich im Rahmen einer äußerst konflikthaften Trennungssituation von der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers Frau H. und den gemeinsamen Kindern begangen, waren somit das Ergebnis eines - mittlerweile beendeten - Beziehungskonflikts. Sämtliche Taten des Antragstellers richteten sich ausnahmslos gegen Frau H. und hatten ihre Wurzel in der besonderen Beziehung zu ihr. Der Kläger befand sich im damaligen Zeitraum (2018 bis Beginn 2019) in einem emotionalen Ausnahmezustand, der auch zu 2-maliger Aufnahme des Klägers in das Bezirkskrankenhaus L. wegen Selbstmorddrohungen führte. Aus dem Urteil des Amtsgerichts G. vom … … 2021 ist zu entnehmen, dass der Kläger mittlerweile mit einer anderen Frau verheiratet ist und sich in stabilen Lebensverhältnissen befindet, weshalb das Strafgericht trotz der erheblichen Straftaten über einen längeren Zeitraum noch die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung sah und den Schluss gezogen hat, dass vom Antragsteller zukünftig keine Straftaten mehr zu erwarten seien. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller vor der Verurteilung durch das Amtsgericht G. strafrechtlich und verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten wäre und unabhängig von dem persönlichen, mittlerweile beendeten Konflikt mit Frau H. innerhalb oder außerhalb des Straßenverkehrs unbeherrschte Verhaltensweisen gezeigt hätte. Auch wenn nicht verkannt wird, dass sich die Taten des Antragstellers über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckten und von besonderer Hartnäckigkeit waren, ändert dies jedoch nichts daran, dass sie Ausdruck eines persönlichen Konflikts waren, der den Antragsteller in eine (psychische) Ausnahmesituation gebracht hat, in der er zwar auffällig reagierte, die jedoch keine allgemeinen Schlüsse im Hinblick auf seine (fehlende) Kraftfahreignung zulässt. Auch wenn einzelne Taten zulasten von Frau H. auch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden (versuchter schwerer Eingriff in den Straßenverkehr durch 2-maliges Durchtrennen der Bremsleitungen am Pkw, § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB), so führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da auch diese Taten allein Ausdruck des persönlichen Konflikts des Antragstellers mit Frau H. waren und per se unter Berücksichtigung aller Umstände keinen spezifischen Bezug zu seiner Kraftfahreignung aufwiesen. Dies zeigt ein weiterer Vorgang, wonach der Antragsteller am 22. Januar 2022 nach einem Termin beim Amtsgericht G. Frau H. bis zu ihrer Wohnung mit seinem Kraftfahrzeug folgte. Dieser Vorgang ließ keine verkehrsrechtlichen Verstöße erkennen, sondern (nur) einen Verstoß gegen den Beschluss des AG G. vom … … 2018 nach dem Gewaltschutzgesetz, wonach der Antragsteller keinen Kontakt zur Lebensgefährtin aufnehmen durfte. Trotz der krisenhaft belasteten damaligen Situation verhielt sich der Antragsteller im allgemeinen Verkehr offensichtlich unauffällig. Weder vor noch nach diesem konfliktreichen Zeitraum (2018 bis Beginn 2019) sind maßgeblichen Auffälligkeiten des Antragstellers im Verkehr bekannt geworden (lediglich 2 Parkverstöße, eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung). Aus den abgeurteilten Straftaten ergaben sich somit per se keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein kraftfahreignungsrelevantes Aggressionspotenzial des Antragstellers im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV, das den Schluss zugelassen hätte, dass der Antragsteller sich in Zukunft in der Anonymität des alltäglichen Straßenverkehrs verkehrsgefährdend oder aggressiv verhalten wird. Auch eine Auseinandersetzung mit dem zuvor angeforderten ärztlichen Gutachten der pima-mpu GmbH vom 12. April 2022, das zu dem Ergebnis gekommen war, dass im Fall des Antragstellers keine Erkrankung nach Anlage 4 Nr. 7.5 (affektive Psychose) vorliegt, erfolgte nicht. Diese Aussage ist nachvollziehbar, da Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV Fahreignungsrelevanz nur bei allen Manien und sehr schweren Depressionen vorsieht und der vorgelegte Entlassbericht das Bezirkskrankenhauses L. … … vom 13. Dezember 2018 lediglich eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostizierte, nach deren Abklingen wieder Fahreignung gegeben (Nr. 7.5.2 der Anlage 4 zur FeV) ist. Lediglich das Ergebnis eines Aggressionsdiagnostikums (AGDIA), das beim Antragsteller im Bereich des Coping (Bewältigung) von Konflikten einen auffällig hohen Wert im Bereich Destruktivität enthielt, wurde herausgegriffen. Die Beschreibung solcher Personen mit solch auffällig hohen Werten (Neigung zur Substanzmissbrauch, Ablenkung suchen von der eigentlichen Problematik, sich aus aggressiven Situation zurückziehen, das Problem auf andere Bereiche verlagern, aggressionsauslösende Situation herunter spielen, Neigung, die Schuld bei anderen zu suchen, anderen Menschen aus dem Weg gehen, verlagern der Aggression auf andere Bereiche, Selbstmitleid) lassen jedoch ebenfalls nicht ohne weiteres einen Bezug zur Kraftfahrteignung erkennen. Mangels Darlegung der Eignungszweifel lässt sich deshalb die Anordnung der weiteren Begutachtung nicht nachvollziehen. Auch eine Auseinandersetzung mit den Vorschriften des Fahreignungsbewertungssystems (§ 4 StVG) erfolgt nicht, obwohl Eintragungen in das Fahreignungsregister erfolgt sind und gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG die Abweichung zu begründen gewesen wäre. 2.3 Die dargestellten Mängel schlagen sich auch im medizinisch-psychologischen Gutachten der TÜV S. L. Service GmbH vom 17. August 2022 nieder, auf das die Antragsgegnerin ausschließlich den Fahrerlaubnisentzug stützt. Das Gutachten ist deshalb nicht hinreichend tragfähig, um die Fahrerlaubnisentziehung zu rechtfertigen. Zudem gelangt es zu keinem abschließenden Ergebnis bezüglich einer vorliegenden Erkrankung des Antragstellers. Soweit die Gutachter die Frage nach der Fahreignung des Antragstellers dahingehend beantworten, dass der Antragsteller künftig erheblich und wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, so ist dies nicht nachvollziehbar, da im Gutachten selbst zunächst eine psychiatrische Abklärung der psychischen Auffälligkeiten des Antragstellers gefordert wird und nur dann, wenn eine solche Störung benannt wird, sich auch die Auswirkungen auf die Kraftfahreignung beurteilen lassen und Bewältigungsstrategien entworfen werden können (so auch die Darlegung in der fachlichen Bewertung, S. 6 und 7 des Gutachtens, wonach der Antragsteller die Gründe für seine Auffälligkeiten, die in seiner Person liegen erkannt und problematische Einstellungen und Verhaltensweisen entsprechend geändert haben muss). Mit der zur Begutachtung gestellten Frage, ob „trotz der aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung aufgrund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial“ zu erwarten ist, dass der Antragsteller künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV unterstellt, dass der Antragsteller solche Straftaten begangen hat, ohne dass aufgrund einer Bewertung der Vorgänge durch die Antragsgegnerin zumindest Anhaltspunkte für solche (fahreignungsrelevanten) Straftaten dargelegt wurden. Das Vorliegen solcher Straftaten wird deshalb von den Gutachtern als Ausgangspunkt für die fachliche Bewertung der Vorgeschichte und die Voraussetzungen für eine günstige Prognose (S. 6 und 7 des Gutachtens) zugrunde gelegt, obwohl diese Voraussetzungen - wie oben dargestellt - weder dargelegt noch per se erkennbar sind. Das Vorliegen einer Ausnahmesituation im Rahmen eines mittlerweile beendeten Beziehungskonfliktes, in der sich auch der Antragsteller in einer psychischen Ausnahmesituation befand, wird deshalb im medizinisch-psychologischen Gutachten nicht berücksichtigt, sondern Straftaten im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV als gegeben vorausgesetzt. Insofern ist das Gutachten auch lückenhaft. Zwar wird im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung ein auffälliger psycho-pathologischer Befund beim Antragsteller festgestellt (erheblich affekt-inadäquat - Dauerlächeln auch bei allen belastenden Themen - zudem erheblich bagatellisierend und auch bei detaillierten wiederholten Nachfragen in Verbindung mit der Vielzahl der aktenkundigen Anknüpfungstatsachen wenig kooperationsbereit), was die Gutachter zu der Annahme veranlasst, dass vorliegend aufgrund der Vielzahl der Ereignisse von einer erheblichen - pathologischen - Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer impulsgestörten, aggressiven und möglicherweise zudem von einer soziopathischen Komponente auszugehen ist, wofür auch der AGDIA Test deutlich spreche, der zudem zeige, dass beim Antragsteller keinerlei positive Bewältigungsstrategien vorhanden seien, sollte es wieder zu bei ihm aggressionsauslösenden Situationen kommen, weshalb ein einfaches Antiaggressionstraining bei solch einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung nicht zielführend sei (S. 14 des Gutachtens). Auch das unterdurchschnittliche Abschneiden des Antragstellers bei der Leistungstestung (Belastbarkeit und Reaktionsvermögen - Prozentrang: 12) wird als möglicherweise isolierte Leistungsschwäche gesehen, die einer sicheren Verkehrsteilnahme zwar zunächst nicht entgegensteht, bei der allerdings möglicherweise ein Kontext zu einer psychiatrischen Erkrankung herzustellen ist, die für sich genommen bereits zu Leistungseinbußen kognitiver Art hat führen können. Ob die beim Antragsteller festzustellende psychiatrische Störung und auffällige Persönlichkeit gemäß der Vorbemerkung 1 der Anlage 4 unter Ziffer 7.5 der Anlage 4 FeV fahreignungsrelevante Ausprägung hat und ob bestenfalls eine bedingte Fahreignung herstellbar ist, soll durch ein erneutes fachärztlich-psychiatrisches Gutachten festgestellt werden (S.14 des Gutachtens). Eine abschließende Einordnung der Auffälligkeit/psychiatrischen Erkrankung des Antragstellers und deren Auswirkungen auf die Kraftfahreignung erfolgt somit im Gutachten ausdrücklich nicht, sondern es wird auf weiteren Aufklärungsbedarf verwiesen. Dies ist folgerichtig, da auch für die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung erforderlich ist, dass zunächst Art und das Ausmaß der Erkrankung feststehen, um sodann maßgebliche Veränderungen feststellen zu können. Denn nach den Begutachtungsleitlinien (Kapitel 3.16) können die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn die Persönlichkeitsbedingungen, Krankheitsbedingungen und soziale Bedingungen, die für das frühere gesetzeswidrige Verhalten verantwortlich waren, sich entscheidend positiv verändert oder ihre Bedeutung soweit verloren haben, dass negative Auswirkungen auf das Verhalten als Kraftfahrer nicht mehr zu erwarten sind. Dass das Gutachten der TÜV S. L. Service GmbH vom 17. August 2022 letztlich die Kraftfahreignung des Antragstellers verneint und die behördliche Fragestellung dahingehend beantwortet, dass aufgrund „der durch die aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung aufgrund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial im Zusammenhang mit erheblichen aktenkundigen und klinischen Hinweisen auf eine komplexe psychiatrische Störung gemäß Vorbemerkung 1 und Ziffer 7.5 der Anlage 4 zu erwarten ist, dass der Antragsteller künftig erheblich und wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird“, ist vor diesem Hintergrund widersprüchlich, da im Folgenden zunächst ein erneutes fachpsychiatrisches Gutachten dringend empfohlen wird, das diese Bedingungen erst klären soll und - wie oben dargestellt - von Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial ausgegangen wird, von denen mangels entsprechender Bewertung der Vorgänge anhand der Umstände des Einzelfalls nicht ausgegangen werden konnte. Vor diesem Hintergrund zeigen sich auch die Einlassungen des Antragstellers im psychologischen Untersuchungsgespräch auf die Frage, ob er die Zweifel der Behörde an seinen Fahreignung nachvollziehen könne und ob er eine Idee habe, warum er zur MPU müsse und welchen Zusammenhang er zwischen den Auffälligkeiten und der Fahreignung sehe, die der Kläger jeweils verneinte, als nachvollziehbar. Das Fahreignungsgutachten der TÜV S. L. Service GmbH vom 17. August 2022 konnte deshalb für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht herangezogen werden. Der Bescheid vom 18. Oktober 2022 ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. 3. Auch eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung mit den privaten Interessen des Antragstellers vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiterhin Gebrauch zu machen, ergab vorliegend ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers und die aufschiebende Wirkung war wie tenoriert wiederherzustellen bzw. erneut zuordnen. Wie dargestellt, ist die Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und aufzuheben. Der Antragsteller ist beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Der Antragsteller ist weder vor noch nach dem konfliktbehafteten Zeitraum (2018 bis Beginn 2019), der sich mit insgesamt 4 Punkten im Fahreignungsregister niedergeschlagen hat, im Straßenverkehr maßgeblich auffällig geworden, sodass die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren verantwortet werden kann. Der Antrag hatte daher insgesamt Erfolg. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 62 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 GKG i.V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Streitwertrelevant war vorliegend die Fahrerlaubnis der Klasse B, die die anderen Fahrerlaubnisklassen mitumfasst und die nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs mit dem Auffangstreitwert (5.000,00 EUR) zu bewerten ist, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist.