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Urteil

W 8 K 22.30758

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Alleinstehenden unverheirateten Frauen ohne familiäre Bindungen oder sonstige Unterstützung droht bei einer Rückkehr in den Iran eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung iSv Art. 3 EMRK. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Alleinstehenden unverheirateten Frauen ohne familiäre Bindungen oder sonstige Unterstützung droht bei einer Rückkehr in den Iran eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung iSv Art. 3 EMRK. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Nrn. 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2020 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. ... Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und - im tenorierten Umfang - begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2020 ist in Nummer 1 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Das Gericht folgt insoweit - bezogen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2020 auf den Seiten 3 bis 7 (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat insofern schon zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Mitgliedschaft ihres Freundes bei der Sepah im Prinzip darauf zurückgeführt habe, dass dieser eine Waffe trage und mehrere Telefone besessen habe. Weiter ist zurecht ausgeführt, dass weder die Klägerin in asylrechtlich geschützten Belange betroffen ist, noch eine staatliche Verfolgungshandlung von flüchtlingsrechtlicher Intensität zu erkennen ist. Ebenso wie die Beklagte ist das Gericht nicht der Überzeugung, dass der Klägerin bei Rückkehr in den Iran mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen aus politischen Gründen durch den iranischen Staat drohen. Abgesehen davon, dass sie ihr Heimatland auf legalem Weg mit dem Flugzeug verlassen hat, was nach Aussage des Auswärtigen Amtes für ein fehlendes Verfolgungsinteresse des iranischen Staates spricht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: 18.11.2022 vom 30.11.2022, S. 28), bezieht sich das Vorbringen der Klägerin - selbst bei Wahrunterstellung - im Kern auf kriminelles Unrecht. Im Übrigen ist die Klage - wie tenoriert - begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2020 ist in seinen Nummern 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Aus diesem Grund war der streitgegenständliche Bescheid in den Nummern 3 bis 6 insoweit aufzuheben. Über die hilfsweise gestellten Anträge zu den nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) war nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, weil ihr als alleinstehender Frau im Iran bei Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Bei einer Rückkehr der Klägerin besteht die begründete tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG), weil die Sicherung des Existenzminimums für eine alleinstehende, unverheiratete Frau ohne familiäre Bindungen und ohne sonstige Unterstützung nicht gewährleistet ist. Stichhaltige Gründe (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG) resultieren aus dem Vorbringen der Klägerin in Verbindung mit der allgemeinen Erkenntnislage betreffend alleinstehende Frauen im Iran. Der Klägerin droht im Iran als alleinstehende Frauen ohne Unterstützung bei einer Rückkehr eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, die auch von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erfasst wird. Eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung kann auch durch schlechte ökonomischen und humanitären Lebensbedingungen begründet sein, wenn sie - wie hier - im Einzelfall die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreiten. Dies ist der Fall, wenn die Betreffende nicht in der Lage ist, im Zielland ihre elementaren Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen und keine Aussicht auf Besserung der Lage besteht. Die Klägerin als alleinstehende Frau ohne familiäre Anbindung wäre bei einer Rückkehr auf Unterstützung angewiesen, um sich eine menschenwürdige Existenz zu sichern, die sie aber nicht erhalten kann. Sie befände sich dauerhaft in einer gravierenden Mangel- und Notsituation. Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere ist erreicht, wenn die Rückkehrende ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht selbst sichern kann, etwa kein Obdach finden kann. Soweit im Anwendungsbereich von § 4 AsylG die Benennung eines verantwortlichen Akteurs als erforderlich angesehen wird, ist auf den iranischen Staat und das dortige Rechts- und Gesellschaftssystem zu verweisen, auch in seiner Auswirkung auf die tägliche Praxis, das strukturell bewusst darauf zielt zu verhindern, dass eine alleinstehende Frau im Iran ohne männliche Unterstützung allein lebt und sich in menschenwürdiger Weise versorgt. Insofern geht die Gefahr auch zielgerichtet von einem Akteur aus (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Dezember 2022, § 4 AsylG, Rn. 28 ff.; Wittmann in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 13. Ed. Stand: 15.10.2022, § 4 AsylG, Rn. 42, 50 und 52.5; Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 4 AsylG, Rn. 33 ff., 43). Nach der Erkenntnislage sind die Voraussetzungen für die Annahme einer tatsächlich begründeten ernsthaften Gefahr gegeben, weil die Klägerin bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau ihre elementaren Bedürfnisse zur Existenzsicherung, also Essen, Obdach, Hygiene („Brot, Bett, Seife“), nicht alleine befriedigen könnte. Das Auswärtige Amt hat in der eigens eingeholten Auskunft vom 16. September 2022 ausdrücklich ausgeführt, dass die Aussage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. August 2006 weiterhin Gültigkeit hat, wonach alleinstehende oder geschiedene Frauen auch bei guter Ausbildung äußerst schwer ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen können und auch zu wenig Geld haben, um eine Wohnung zu mieten, eine solche auch aus moralischen Gründen selbst bei genügender finanzieller Lage kaum mieten können und als alleinstehende Frauen Stigmatisierungen ausgesetzt sind. Denn grundsätzlich ist es im Iran nicht üblich, dass Frauen alleine wohnen. Dies gilt zum Teil sogar für verwitwete und geschiedene Frauen. Auch Vermieter vermieten in der Regel nicht gerne an alleinstehende Frauen. Dass die Zahl der allein lebenden Frauen im Iran nicht hoch sein kann, zeigt sich auch am Anteil der Frauen am Arbeitsmarkt. Nur wenige Frauen sind überhaupt beruflich tätig und können sich eine Wohnung leisten. Wäre es normal, dass Frauen auch alleine lebten, müsste der Anteil an der Erwerbstätigkeit höher sein. Es ist eine gewisse Tendenz zu erkennen, dass sich die Generation langsam verändert, insbesondere in Großstädten. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes empfinden Frauen, die alleine wohnen, Druck von behördlicher und familiärer Seite. Auch modern wirkende Iraner denken in diesem Bereich häufig noch sehr konservativ. Alleinlebenden Frauen wird „Schlüpfrigkeit“ oder gar Prostitution vorgeworfen. Letztes kann für sie sehr gefährlich sein. Ohne die Einwilligung der Familie ist ein alleinstehendes Leben für Frauen fast undenkbar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dann zu massiven Übergriffen durch Familienangehörige kommt, die Angst um die „Familienehre“ oder ihren Ruf haben. Auf dem Land scheint es fast unmöglich, dass Frauen alleine wohnen (siehe Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16.9.2022 an das VG Würzburg, S. 5 f.). Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist zur Situation von Frauen im Wesentlichen weiter ausgeführt: In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind Frauen in Iran vielfältigen weitreichenden Diskriminierungen unterworfen. Bei Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften müssen Frauen mit Strafen rechnen. Bei Kontrollen wendet die Sittenpolizei regelmäßig Gewalt an. Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 17,7%, unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich darüber. Die ultrakonservative Regierung wird die Integration von gut ausgebildeten Frauen in den Arbeitsmarkt nicht vorantreiben, weil sie die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie stärken und die Geburtenrate erhöhen will. Das iranische Recht ist vom Bild einer dem (Ehe-)Mann untergeordneten (Ehe-)Frau geprägt, was sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts zu erkennen ist. Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: 18.11.2022 vom 30.11.2022, S. 12 f.). Nach dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 23.5.2022, S. 66 ff.) werden Frauen benachteiligt und diskriminiert. Die Erwerbsquote liegt nur bei 12% seit Beginn der Covid-19-Krise. Frauen sind stärker vom Verlust des Arbeitsplatzes betroffen. Aufgrund der von Männern dominierten Gesellschaft sind die Möglichkeiten von Frauen besonders eingeschränkt. Bei Frauen mit höherer Bildung sind die Aussichten noch schlechter. Aufgrund der Schwierigkeiten von Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Erhalten Frauen keine familiäre Unterstützung, haben sie oft Schwierigkeiten eine Wohnung oder Arbeit zu finden und werden für Prostituierte gehalten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch soziale und rechtliche Regelungen eingeschränkt mit dem Ziel der Beschränkung der Rolle von Frauen als Mutter und Ehefrau (siehe auch Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 15 ff.). Auch nach der Rechtsprechung ist es auf der Basis der vorliegenden Erkenntnisse einer alleinstehenden Frau ohne familiärer Unterstützung nicht zuzumuten, in den Iran zurückzukehren und sie darauf zu verweisen, als Alleinstehende sich selbst das Existenzminimum zu sichern und die notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Frauen sind im Iran strukturell noch vielfältigen Diskriminierungen sowie moralisch-sittlichen Traditionen unterworfen, deren Einhaltung sowohl staatlicherseits als auch seitens der Gesellschaft überwacht und geahndet wird. Einer alleinstehender Frau droht bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zudem, sowohl von staatlichen Stellen als auch von Seiten der Zivilgesellschaft in alltäglichen Situationen einer diskriminierenden, übergriffigen und sie drangsalierenden Behandlung ausgesetzt zu sein, die geeignet ist, Gefühle von Furcht und Minderwertigkeit zu verursachen und darauf abzielt, die Klägerin zu erniedrigen oder zu entwürdigen und ihr die Berechtigung ihrer Lebensweise abzusprechen (so ausdrücklich VG Aachen, U.v. 15.12.2022 - 5 K 507/19 A - juris Rn. 30 ff., 44 m.w.N.). Alleinstehenden Frauen ist es außerhalb des schützenden Familienverbandes nicht möglich, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, gerade angesichts der allgemeinen schwierigen Situation auf dem iranischen Arbeitsmarkt, die sich allgemein für Frauen und nochmals für alleinstehende Frauen verstärkt (vgl. VG Berlin, U.v. 18.10.2022 -- VG 3 K 964.19 A, 7656867 - juris S. 7 f. mit Verweis auf BFA, Länderinformationsblatt für die im Iran vom 29.1.2021, S. 66 f. und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Iran, Frauen, rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, Juli 2020, S. 11 ff.; m.w.N.). Es besteht auch für eine alleinstehende Frau nicht die Möglichkeit, eigenständig zu leben. Alleinstehende Frauen haben im Iran Schwierigkeiten ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Selbst wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden, hätten sie Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da die gesellschaftlichen Normen verlangen, dass eine (unverheiratete) Frau im Schutz ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt (VG Frankfurt, U.v. 15.3.2022 - 12 K 1906/20.F.A, 7902421 - juris S. 7 und 8 f. mit Bezug auf VG Düsseldorf, U.v. 18.11.2020 - 22 K 3635/18.A - juris Rn 62 ff., 117 ff.; siehe auch VG Wiesbaden, U.v. 21.2.2022 - 6 K 667/19.WI.A, 7389746 - juris S. 14). Eine alleinstehende Frau ist im Iran erheblichen und letztlich durchgreifenden Schwierigkeiten ausgesetzt, sozial isoliert und ohne Unterstützung eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Des Weiteren ist es im Iran kaum möglich, ohne Mitwirkung einer männlichen Person eine Wohnung zu mieten und zu heiraten und so nach iranischen Maßstäben ein normales Leben zu führen. Einer alleinstehenden Frau wäre es nicht zuzumuten, alleine und auf sich gestellt zu leben (VG Potsdam, U.v. 27.5.2021 - VG 5 K 4045/16.A, 6122138 - juris S. 12 f. m.w.N.). Nach der Erkenntnislage hat eine alleinstehende Frau im Iran Schwierigkeiten, den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Selbst wenn es ihr gelingen sollte, eine Beschäftigung zu finden oder sie sonst über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würde, hätte sie Schwierigkeiten eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Weiterhin dürfen Frauen ihren Wohnsitz nicht selbstständig wählen. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen befolgen insgesamt einen bevormundenden Ansatz. Eine Alleinstehende wäre sozial isoliert. Sie könnte ohne Zustimmung des Vaters oder eines sonstigen männlichen Verwandten keine Wohnung mieten, nicht heiraten und kein normales Leben führen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 18.11.2020 - 22 K 3635/18.A - juris Rn. 62 ff., 117 ff. m.w.N.). Das Gericht merkt an, dass sich die vorliegende Fallgestaltung einer alleinstehenden Frau von anderen vom erkennenden Gericht entschiedenen Fällen unterscheidet, bei denen die Frauen in zumutbarer Weise auf Verwandte (Bruder, Sohn bzw. Lebensgefährte, Ehemann) zurückgreifen konnten (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.2.2021 - W 8 K 20.31049 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 30.10.2017 - W 8 K 17.31240 - juris Rn. 35 und 43 ff.; anderer Ansicht offenbar VG Magdeburg, U.v. 22.1.2019 - 3 A 276/17 - juris Rn.24, 42). Nach alledem wäre die Klägerin als alleinstehende Frau ohne nennenswerte Unterstützung im Iran aufgrund der dortigen im iranischen System strukturell bewusst angelegten Lebensverhältnisse nicht in der Lage, in zumutbarer Weise durch eigene Erwerbstätigkeit ihr Existenzminimum zu sichern und alleine eine Wohnung nehmen, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, sodass ihr wegen der unmenschlichen Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich ein ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 3 EMRK und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, und damit eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung droht, zumal sie zusätzlich mit Übergriffen Dritter rechnen müsste. Die Klägerin hat glaubhaft angegeben, dass sie keinen direkten Kontakt zu eventuellen entfernteren Verwandten im Iran hat (nähere Verwandte leben ohnehin nicht mehr im Iran), geschweige denn ist zu ersehen, dass diese Verwandte ihr im Iran ihr auf Dauer helfen könnten und würden. Weiter ist nicht ersichtlich, dass sie dauerhaft hinreichende Hilfe von im Ausland lebenden Verwandten erlangen könnte. Ob der Klägerin daneben auch wegen Ehebruchs bzw. wegen ihrer außerehelichen Beziehung zu einem verheirateten Mann bzw. infolge der vorgebrachten Vorfluchtgeschichte sonst ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht (vgl. dazu etwa VG Aachen, U.v. 15.12.2022 - 5 K 507/19.A - juris Rn. 18 ff.; VG Frankfurt, U.v. 15.3. 2022 - 12 K 1906/20.F.A, 7902421 - juris S. 6 ff.; U.v. 16.2.2022 - 3 K 1911/19.F.A, 7743363 - juris S. 6 f.; VG Wiesbaden, U.v. 21.2.2022 - 6 K 667/19.WI.A, 7389746 - juris S. 13 f.; VG Potsdam, U.v. 27.5.2021 - VG 5 K 4045/16.A, 6122138 - juris S. 7 ff.), braucht nicht mehr entschieden zu werden, sondern kann offen bleiben. Demnach liegen jedenfalls die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vor, so dass der Klägerin unter Aufhebung der betreffenden Antragsablehnung in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheides der subsidiäre Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen ist. In Folge dessen besteht auch kein Anlass für eine weitere Entscheidung - wie hilfsweise beantragt - über sonstige nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG - wobei das Gericht anmerkt, dass nach den vorstehenden Ausführungen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorlägen -, so dass die Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes ebenfalls aufzuheben war (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG und § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Des Weiteren sind auch die verfügte Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung samt Ausreisefristbestimmung (Nr. 5 des Bundesamtsbescheids) rechtswidrig und aufzuheben. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlässt nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung nur, wenn anders als hier kein subsidiärer Schutz gewährt wird (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG). Schließlich war auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG (Nr. 6 des Bundesamtsbescheids) aufzuheben, weil mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung auch die Voraussetzungen für diese Entscheidung entfallen sind (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG und entspricht dem Gewicht des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.